{"status":"available","doknr":"OLD291874","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0707.16B1361.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"16 B 1361/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 570 Abs. 3 ZPO statthaft. Die Aussetzungsbefugnis fällt hier abweichend von § 149 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO allein dem Beschwerdegericht zu, da die \nEntscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, das im Bereich des vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwGO keine Abhilfemöglichkeit \nbesitzt, mit Einlegung der Beschwerde endet.\n\n3\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § \n146 Rn. 45 und § 149 Rn. 2; ebenso schon zum \nfrüheren (Zulassungs-) Recht: OVG Berlin, \nBeschluss vom 23. März 2001 - 8 SN 51/01 -, NVwZ \n2001, 1424 (1425) m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom \n9. Juli 1999 \n- 25 ZE 99.1581 -, NVwZ 2000, 210.\n\n4\n\nEs mag dahinstehen, ob der Antrag im Übrigen zulässig ist, insbesondere ob \ngegenwärtig - etwa wegen einer von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckung - \nschon ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung \nbesteht.\n\n5\n\nVgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. \nDezember 1999 - 7 S 2505/99 -, NVwZ 2000, 691 \n(692).\n\n6\n\nUngeachtet dessen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die unter Abwägung \nder gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen und - soweit dies zum \njetzigen Zeitpunkt schon absehbar ist - unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten \nder Beschwerde zu treffende Ermessensentscheidung des Senats \n\n7\n\n- vgl. zu diesem Maßstab: Kopp/Schenke, \nVwGO, § 149 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 21. März \n2002 \n- IX ZB 48/02 -, NJW 2002, 1658; OVG Berlin, \nBeschluss vom 23. März 2001, a.a.O. -\n\n8\n\nfällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Durch die vorläufige Gewährung des der \nAntragstellerin durch die erstinstanzliche Entscheidung zugesprochenen Betrages \nvon 128,10 EUR entstehen dem Antragsgegner keine unzumutbaren wirtschaftlichen \nNachteile; dies gilt angesichts der relativen Geringfügigkeit des Betrages selbst dann, \nwenn eine nach einem etwaigen Erfolg im Beschwerde- oder Hauptsacheverfahren \nerforderliche Rückabwicklung schwierig sein sollte. Demgegenüber überwiegen die \nInteressen der Antragstellerin, die im Vertrauen auf die stattgebende erstinstanzliche \nEntscheidung die Klassenfahrt heute angetreten hat. Dies gilt sowohl dann, wenn sie \nbzw. ihre Familie die Kosten aus den verfügbaren (Sozialhilfe-)Mitteln vorgestreckt \nhaben sollte, als auch dann, wenn sie in der berechtigten Annahme, der \nAntragsgegner werde die Kosten der Klassenfahrt in Befolgung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung übernehmen, Schulden gegenüber Dritten \neingegangen ist. Auch im Hinblick darauf, dass eine Information der Antragstellerin \nüber die am Freitag, dem 4. Juli 2003, nach Dienstschluss bei Gericht eingegangene \nBeschwerde und den Aussetzungsantrag vor Antritt der Klassenfahrt nicht mehr \nmöglich war, erscheint es dem Senat nicht sachgerecht, die Antragstellerin bzw. \nDritte vorläufig mit den wirtschaftlichen Folgen der begehrten \nAussetzungsentscheidung zu belasten. \n\n9\n\nDas Aussetzungsinteresse des Antragsgegners überwiegt schließlich auch nicht \ndeshalb, weil bereits nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einem Erfolg der \nBeschwerde auszugehen wäre. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die \nKosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne \ndes Sozialhilferechts gehören können. Dabei kommt es entgegen der mit der \nBeschwerde vorgetragenen Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, ob die \nKlassenfahrt aus pädagogischen Gründen als Gemeinschaftserlebnis von \nexistenzieller Bedeutung ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schüler durch die \nVersagung der Leistung sozial ausgegrenzt wird. Klassenfahrten dienen außerdem \nder Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags, indem das tägliche Zusammenleben \nbesondere Gelegenheit zur Übung im Lösen von Konfliktsituationen bietet und den \nAblauf von Sozialisationsprozessen fördert. Die Beurteilung der pädagogischen \nFrage, ob eine solche Maßnahme auch bei einer bevorstehenden Auflösung des \nKlassenverbandes noch sinnvoll ist, obliegt der Schule, nicht dem Sozialhilfeträger. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 \n- 5 C 2.93 -, BVerwGE 97, 376 (378 f.).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Beschwerde \nvorbehalten.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-07/16-b-1361-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-07/16-b-1361-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291874","retrieved":"2026-07-09 03:12:12.590228+00:00"}}