{"status":"available","doknr":"OLD291890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0704.15B688.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-04","aktenzeichen":"15 B 688/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.443,29 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihr ist nicht aus den - allein maßgeblichen (§ \n146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - Beschwerdegründen \nstattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragsteller gegen den Beitragsbescheid des \nAntragsgegners vom 28. Oktober 2002 (Az.: \n001.51063.0/0600) anzuordnen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon unzulässig ist, \nweil es an dem vorherigen Antrag nach § 80 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 VwGO fehlt und ob \nder streitgegenständliche Bescheid mangels Widerspruchs bestandskräftig ist. Denn \njedenfalls war der Antrag der Sache nach abzulehnen, da aus den \nBeschwerdegründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Es ist danach \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage im Hauptsacheverfahren aus den \nBeschwerdegründen Erfolg hat. Dabei richtet sich die Intensität der gerichtlichen \nPrüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. \nDeshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der \nRechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des \nHeranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel \nbei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder \naufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige \nRechtsfragen abschließend zu klären. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 (338).\n\n6\n\nSoweit die Antragsteller pauschal vortragen, es liege keine beitragsfähige \nVerbesserung oder Erneuerung vor, der Ausbau sei allein wegen des Kanalbaus \nerfolgt, die Aufwandsermittlung sei unzutreffend, das Abrechnungsgebiet sei \nwillkürlich abgegrenzt und ein Zuwendungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß \nberücksichtigt worden, gibt der Vortrag mangels konkreter Tatsachen keine \nVeranlassung, ihm im vorliegenden Eilverfahren nachzugehen. \n\n7\n\nDie Behauptung der Antragsteller bezüglich des veranlagten Grundstücks \nGemarkung M. , Flur 18, Flurstück 1077, es sei zu Unrecht als überwiegend \ngewerblich genutzt angesehen worden, muss nach den oben dargelegten \nMaßstäben der Überprüfungsdichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das gilt insbesondere für \ndie Richtigkeit der von den Antragstellern eingereichten Berechnung der gewerblich \ngenutzten Fläche. \n\n8\n\nAllerdings liegt dem Bescheid ein Rechenfehler zu Grunde: Bei nach dem \nBescheid angesetzten 2.837,68 Verteilungsanteilen und einem Beitragssatz von \n3,4425 EUR/Verteilungsanteil errechnet sich statt der festgesetzten 9.773,19 EUR \nein Beitrag von 9.768,71 EUR. Indes konnte die Beschwerde insoweit mangels \nVortrags (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg haben.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-04/15-b-688-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-04/15-b-688-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291890","retrieved":"2026-07-09 03:12:14.242360+00:00"}}