{"status":"available","doknr":"OLD291905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0703.15B1185.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"15 B 1185/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr ist nicht aus den \n- allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) - Beschwerdegründen stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den \nzulässigen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die \"Anordnungsverfügung\" \ndes Antragsgegners vom 17. April 2003 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt, denn er ist unbegründet. \n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, hier der Klage der Antragstellerin 4 K \n959/03 vor dem Verwaltungsgericht Aachen gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 17. April 2003, \nwiederherstellen. Bei der danach anzustellenden Abwägung des besonderen \nöffentlichen Vollziehungsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, \nvon der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt das besondere \nöffentliche Vollziehungsinteresse, weil die angegriffene Verfügung offensichtlich \nrechtmäßig ist. \n\n6\n\nDie Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Danach kann die \nAufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten \noder Aufgaben nicht erfüllt, anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das \nErforderliche veranlasst. Die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 1 des \nSchulverwaltungsgesetzes (SchVG), § 16a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes \n(SchOG) verpflichtet, die Auflösung der Gemeinschaftshauptschule E. zu \nbeschließen. Nach § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz beschließt der Schulträger, \nhier die Antragstellerin, u.a. über die Auflösung einer öffentlichen Schule, für die nicht \ndas Land Schulträger ist, hier die Gemeinschaftshauptschule E. . Das dem \nSchulträger durch diese Vorschrift eingeräumte Planungsermessen, \n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A \n1363/77 -, SPE a.F. I B IX S. 95, \n\n8\n\nist dadurch beschränkt, dass die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SchVG \nverpflichtet ist, Hauptschulen zu errichten und fortzuführen. Jedoch ist diese \nVorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht dahin zu verstehen, dass Gemeinden immer \neine Hauptschule führen müssten. Zwar legt § 10 Abs. 2 Satz 2 SchVG, der die \nErrichtung und Fortführung weiterführender Schulen betrifft und dies bei Gemeinden \nvon einem Bedürfnis abhängig macht, die Auslegung nahe, dass wegen des Fehlens \neines Bedürfniserfordernisses in § 10 Abs. 2 Satz 1 keine weiteren Einschränkungen \nder Errichtungs- und Fortführungspflicht bezüglich Hauptschulen für Gemeinden \nbestehen. Indes gilt auch für diese Schulform die ungeschriebene Voraussetzung, \ndass die fortzuführende Hauptschule die Voraussetzungen eines geordneten \nSchulbetriebs erfüllt (§ 16a Abs. 1 SchOG). Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 der \nLandesverfassung, der regelt, dass u.a. die Hauptschule entsprechend ihren \nBildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines \ngeordneten Schulbetriebes erfüllen muss. Dazu zählt, dass im Interesse der \npädagogischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Schule diese über eine \ngewisse Mindestzahl an Schülern verfügt. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1977 - V A \n722/75 -, SPE a.F. I B IX S. 91 (91a); Margies/ \nRoeser, Schulverwaltungsgesetz, 3. Aufl., § 10 \nRn. 4; Jehkul/Rosarius, Errichtung und Auflösung \nvon Schulen, in: Jehkul (Hrsg.), Schulrecht in der \nPraxis, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), \nGliederungsnummer 1.12, S. 5 f., 15 f.; Müller, \nSchulorganisationsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. \n268 ff. \n\n10\n\nEinen tauglichen Maßstab für diese Mindestzahl liefern die in der Verordnung zur \nAusführung des § 5 Schulfinanzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 \n(VO, SGV 223) festgesetzten Klassenbildungswerte. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 \nVO beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in Hauptschulen 24 Schüler mit einer \nBandbreite von 18 bis 30. Wenn eine Hauptschule eine durchschnittliche \nKlassenstärke von 18 Schülern nicht mehr erreicht und keine Änderung dieses \nZustandes auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten ist, ist ein geordneter \nSchulbetrieb nicht mehr gewährleistet. Unter diesen Voraussetzungen entfällt nicht \nnur die Pflicht der Gemeinde zur Fortführung der Hauptschule nach § 10 Abs. 2 Satz \n1 SchVG, sondern es reduziert sich sogar das Planungsermessen des Schulträgers \nnach § 8 Abs. 1 SchVG zur Pflicht, die Schule aufzulösen. \n\n11\n\nDer geordnete Schulbetrieb an der Gemeinschaftshauptschule E. ist im \nHinblick auf die Schülermindestzahl nicht mehr gewährleistet. Die Schule erreicht seit \ndem Schuljahr 1997/98 nicht mehr die genannte durchschnittliche Klassenstärke von \n18 Schülern. Es liegen keine konkreten Tatsachen vor, die eine Änderung dieses \nZustandes erwarten lassen. Selbst nach den Berechnungen der Antragstellerin im zu \nden Gerichtsakten gereichten Entwurf der 3. Fortschreibung des \nSchulentwicklungsplans der Gemeinde wird die erforderliche Mindestschülerzahl von \n108 Schülern (6 Schuljahrgänge x 18 Schüler) bis zum Schuljahr 2007/08 \neinschließlich nicht erreicht. Erst für die beiden Folgejahre prognostiziert der Entwurf \neine Überschreitung der Mindestzahl um zwei bzw. vier Schüler. Diese Prognose \nerweist sich jedoch schon bei summarischer Prüfung als rechtsfehlerhaft. Zur \nFeststellung des Ausbildungsbedürfnisses ermächtigt § 8 Abs. 1 SchVG den \nSchulträger, den der Schulplanung zu Grunde zu legenden Ausbildungsbedarf auf \nGrund konkreter Anhaltspunkte wirklichkeitsnah zu bestimmen. \n\n12\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A \n1363/77 -, SPE a.F. Gliederungsnummer I B IX S. 95 \n(95c); zu den Anforderungen an die \nAbwägungsentscheidung vgl. BVerwG, Beschluss \nvom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202 \n(1203).\n\n13\n\nEine solche Prognose der überschaubaren künftigen Verhältnisse ist durch das \nGericht nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gerichte haben ihre Nachprüfung darauf \nzu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und \nhinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und \nmethodisch einwandfreien Weise erarbeitet haben.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 15 A \n900/90 -, NWVBl. 1995, 478 (479).\n\n15\n\nHier hat die Antragstellerin dem genannten Entwurf eine wirklichkeitsfremde \nÜbergangsquote von 30 % von der Grundschule zur Hauptschule zu Grunde gelegt. \nDiese Annahme rechtfertigt sich aus den Zahlen der Vergangenheit nicht. Die \nÜbergangsquote ist - mit kleinen Schwankungen - von 46,2 % im Schuljahr 1995/96 \nkontinuierlich auf 17,2 % im Schuljahr 2002/03 gesunken. Die Annahme des \nAntragsgegners in der angegriffenen Verfügung, die Übergangsquote werde etwa 20 \n% betragen, ist daher gerechtfertigt. Die Spekulationen der Antragstellerin über eine \nUmkehrung dieses Trends basieren nicht auf konkreten Tatsachen. \n\n16\n\nDie Antragstellerin kann ihre Prognose auch nicht auf die Übergangsquote für \ndas anstehende Schuljahr 2003/04 von - nach ihren Angaben - 36 % stützen. Nach \nderzeitiger Erkenntnis muss nämlich davon ausgegangen werden, dass es sich \nentweder um ein statistisches Ausreißerereignis handelt oder die Diskussion um die \nbevorstehende Schulschließung sich auf das Anmeldeverhalten niedergeschlagen \nhat, ohne dass Gründe für eine längerfristige Veränderung der Übergangsquote \nerkennbar sind. Selbst wenn man eine Übergangsquote von 1/4, also 25 %, \nannimmt, würde nach den von der Antragstellerin zu Grunde gelegten Zahlen auch in \nden Schuljahren 2008/09 und 2009/10 die Schülermindestzahl nicht erreicht werden. \n\n17\n\nAngesichts dessen erübrigt sich die Frage, ob die Berechnungen des Entwurfs \nzur Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes auch an weiteren Mängeln kranken. \nSo wird neben einem Wachstum der Einwohnerzahl auf der Basis der Zahlen 1990 \nbis 2001 ein zusätzliches Wachstum durch neue Baugebiete angenommen. Dies ist \nnur dann gerechtfertigt, wenn in den Jahren 1990 bis 2001 keine neuen Baugebiete \nausgewiesen worden sind. Dazu finden sich keine Ausführungen in dem Entwurf. \n\n18\n\nErweist sich somit die Weigerung der Antragstellerin, die \nGemeinschaftshauptschule E. aufzulösen, als pflichtwidrige Unterlassung, war der \nAntragsgegner befugt, gegenüber dem Rat der Antragstellerin anzuordnen, die \nAuflösung der Schule zum 1. August 2004 anzuordnen, wobei bereits ab dem \nSchuljahr 2003/04 keine neuen Eingangsklassen zu bilden sind. Gegen die \nAusübung des Ermessens des Antragsgegners werden keine Beschwerdegründe \ngeltend gemacht. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert ergibt sich aus den §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-03/15-b-1185-03","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-03/15-b-1185-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291905","retrieved":"2026-07-09 03:12:15.348510+00:00"}}