{"status":"available","doknr":"OLD291921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0702.8A3664.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-02","aktenzeichen":"8 A 3664/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 13. August 2001 wird zugelassen.\n\nDie Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der \nEntscheidung über die Berufung vorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung ist begründet. \n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der \nKläger hat in einer dem § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass das \nVerwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf \nGewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt \nhat, dass es den in der mündlichen Verhandlung \nvom 13. August 2001 gestellten Beweisantrag auf \nEinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes \nzur Echtheit des Urteils des \nStaatssicherheitsgerichts - Nr. - \nabgelehnt hat.\n\n4\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das \nGericht dazu, die Ausführungen der \nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen. Es soll sicherstellen, dass \ndie gerichtliche Entscheidung frei von \nVerfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in \nder Außerachtlassung von wesentlichem Vorbringen \nder Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet \ndas Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in \nVerbindung mit den Grundsätzen der \nVerwaltungsgerichtsordnung auch die \nBerücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die \nNichtberücksichtigung eines vom Gericht als \nerheblich angesehenen Beweisangebots verstößt \ndanach gegen den Grundsatz des rechtlichen \nGehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze \nmehr findet.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss \nvom 8. November 1978 \n- 1 BvR 158/78 -, BVerfGE \n50, 32, 35 f.; BVerfG, \nBeschluss vom 29. Novem-\nber 1983 \n- 1 BvR 1313/82 -, \nBVerfGE 65, 305, 307; \nBVerfG, Beschluss vom 30. \nJa-nuar 1985 - 1 BvR \n393/84 -, BVerfGE 69, \n141, 143f.; BVerfG, \nBeschluss vom 18. Februar \n1988 - 2 BvR 1324/87 -, \nNVwZ 1988, 523, 524; \nBVerfG, Beschluss vom \n18. Juni 1993 \n- 2 BvR 1815/92 -, NVwZ \n1994, 60, 61.\n\n6\n\nDie Ablehnung des vom Verwaltungsgericht als \nerheblich angesehenen Beweisantrags zur Echtheit \ndes in Kopie vorgelegten angeblichen türkischen \nUrteils findet im Prozessrecht keine Stütze. Dem \nVerwaltungsgericht obliegt im Rahmen seiner \nPflicht zur Sachverhaltsaufklärung, die Echtheit \nentscheidungserheblicher ausländischer Urkunden \nzu ermitteln. Das Gericht ist zur Einholung eines \nSachverständigengutachtens, \n\n7\n\nzum Gutachtencharakter \nder Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes vgl. \nBVerwG, Beschluss vom \n7. September 1993 - 9 B \n509.93 -\n\n8\n\n- selbst auf einen entsprechenden Antrag hin - \nallerdings nur dann verpflichtet, wenn es sich \nkeine genügende eigene Sachkenntnis zutrauen \ndarf. Ob die eigene Sachkenntnis des Gerichts \nausreicht, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss \nvom 18. Dezember 1991 - 1 \nB 139.91 -, Buchholz 310 \n§ 98 VwGO Nr. 41 \nm.w.N.\n\n10\n\nDabei kommt es nicht darauf an, auf welche Weise \nsich das Gericht die für die Entscheidung \nerforderliche Sachkunde verschafft hat. Das \nGericht kann sich insbesondere auch durch \nBeiziehung von Auskünften, Gutachten und \nStellungnahmen sachkundig machen, die in anderen \nVerfahren eingeholt oder allgemein zugänglichen \nQuellen entnommen sind. Ein Antrag auf Einholung \neines Sachverständigengutachtens kann folglich \nauch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht sich \ndurch bestimmte in das Verfahren eingeführte oder \nallgemein zugängliche Erkenntnisquellen eigene \nSachkunde verschafft hat und deshalb die \nZuziehung eines Sachverständigen nicht für \nerforderlich hält; es muss dann nachvollziehbar \ndarlegen, dass und weshalb es über eigene \nSachkunde verfügt. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss \nvom 28. Juni 1990 - 9 B \n15.90 -, NVwZ-RR 1990, \n652; OVG NRW, Beschluss \nvom 18. Mai 1994 - 25 A \n3240/91.A -, NWVBl 1994, \n392; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss \nvom 10. September 1995 - \nA 12 S 2328/95 -; \nHessVGH, Beschluss vom \n17. Januar 1996 - 10 UZ \n3881/95 -, NVwZ-Beilage \n6/1996, 43; ferner \nBVerfG, Beschluss vom \n18. Juni 1993 - 2 BvR \n22/93 -, InfAuslR 1993, \n349, 353.\n\n12\n\nDas dem Gericht zustehende Ermessen bei der \nBeurteilung der Sachkunde ist allerdings dann \nfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht sich eine \nihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde \nzutraut,\n\n13\n\nBVerwG, Beschluss vom \n18. Dezember 1991 - 1 B \n139.91 -, Buchholz 310 \n§ 98 VwGO Nr. 41 \nm.w.N.,\n\n14\n\noder wenn sich ihm die Notwendigkeit weiterer \nSachaufklärung aufdrängen musste.\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1987 \n- 9 C 12.87 -, Buchholz \n310 § 98 VwGO Nr. 31; \nBVerwG, Beschluss vom \n2. August 2000 - 9 B \n210/00 -.\n\n16\n\nDies ist etwa dann der Fall, wenn bereits \nvorhandene Gutachten oder gutachterliche \nStellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, \nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen \nausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, \nwenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder \nder Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder \nwenn sich herausstellt, dass es sich um eine \nbesonders schwierige Fachfrage handelt, die ein \nspezielles Fachwissen erfordert, das bei den \nbisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Eine \nVerpflichtung des Tatsachengerichts, zusätzlich \nzu den vorliegenden gutachterlichen \nStellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder \nin sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht \nhingegen nicht allein schon deshalb, weil ein \nBeteiligter die bisherigen Erkenntnisquellen im \nErgebnis für unzutreffend hält. \n\n17\n\nStändige \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n, vgl. BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1987 - 9 C \n12.87 -, Buchholz 310 \n§ 98 VwGO Nr. 31; BVerwG, \nBeschluss vom 2. August \n2000 - 9 B 210/00 -.\n\n18\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen findet die in \nRede stehende Ablehnung des Beweisantrags keine \nGrundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht \nhat das vom Kläger vorgelegte Urteil des \nStaatsgerichtshofs maßgeblich deshalb als \nFälschung angesehen, weil dieses nicht auf jeder \nSeite sowie am Ende die Unterschriften der an der \nEntscheidung beteiligten Richter aufweise. Dieses \nseiner Ansicht nach notwendige Erfordernis hat \ndas Verwaltungsgericht allein aus dem Umstand \ngefolgert, dass vier Auskünften des Auswärtigen \nAmtes, \n\n19\n\nAuskünfte des \nAuswärtigen Amtes vom \n17. Juni 1999 an das VG \nKoblenz, vom 19. August \n1999 an das Bundesamt, \nvom 23. September 1999 an \ndas VG Neustadt und vom \n30. Juni 2000 an das VG \nFreiburg,\n\n20\n\nUrteile türkischer Gerichte beigefügt sind, \ndie auf jeder Seite und am Ende unterschrieben \nsind. Keine der zitierten Auskünfte enthält \njedoch Ausführungen dazu, dass ein Urteil stets \nnur dann als echt anzusehen ist, wenn es auf \njeder Seite unterschrieben ist. Selbst wenn dies \nfür Urteilsoriginale ausnahmslos zutreffen \nsollte, ist den zitierten Auskünften nichts für \ndie sich aufdrängende weitere Frage zu entnehmen, \nob es in der Türkei auch Zweitausfertigungen von \nUrteilen gibt, die - wie die angebliche \nUrteilskopie des Klägers - am Ende nur die \nmaschinenschriftlichen Namen der beteiligten \nRichter tragen. Eine solche Möglichkeit hätte das \nVerwaltungsgericht auch deshalb in Betracht \nziehen müssen, weil der Kläger substantiiert \nvorgetragen hat, das vorgelegte erstinstanzliche \nUrteil nicht von einem in erster Instanz \nbeauftragten Verteidiger, sondern von seinem - \nnamentlich benannten - Verteidiger in der \nRevisionsinstanz erhalten zu haben. Da mithin die \nvom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten \nAuskünfte keine hinreichenden Ausführungen zur \nFrage der Notwendigkeit von Richterunterschriften \nals Echtheitsmerkmal türkischer \nUrteilsausfertigungen enthalten, musste sich dem \nVerwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung \naufdrängen.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-02/8-a-3664-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-02/8-a-3664-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291921","retrieved":"2026-07-09 03:12:16.770003+00:00"}}