{"status":"available","doknr":"OLD291930","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0702.7A.D6.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-02","aktenzeichen":"7a D 6/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. I/B 38 - \" (. C. Teilplan 3 'Gewerbegebiet' \" - der \nStadt C. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 540 (F. straße 36 in C. ). \nSie wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. I/B 38 - \" (. C. Teilplan 3 'Gewerbegebiet' \" - der \nAntragsgegnerin, der auch ihr Grundstück einem Gewerbegebiet zuordnet. \n\n3\n\nDas Bebauungsplangebiet erstreckt sich auf etwa 185 m entlang der das \nPlangebiet im Süden und Südosten begrenzenden F. straße , die selbst auf \neinem Teilstück als öffentliche Verkehrsfläche überplant ist. Es beginnt im Süden \ndort, wo die T. straße , eine im Privateigentum stehende, nicht dem öffentlichen \nVerkehr gewidmete Straße, von der mit ihr über einen Kreisverkehr verknüpften \nF. straße in nördlicher und dann nordöstlicher Richtung abzweigt. Die \nT. straße verläuft sodann in etwa parallel zur im Osten verlaufenden \nF. straße und zur im Westen verlaufenden Eisenbahntrasse der Strecke \nI. /I. und parallel zu der noch weiter westlich verlaufenden B61/B68 \n(Ostwestfalendamm). Die T. straße begrenzt das Bebauungsplangebiet im \nSüdwesten, Westen und Nordwesten. In nordöstlicher Richtung schließt jenseits des \nBebauungsplangebiets ein Recycling-Betrieb nebst Verwaltungsgebäude und \nBetriebsleiterwohnung an. Die Grundstücke im Bebauungsplangebiet erstrecken sich \nauf einer Tiefe zwischen etwa 65 m im Nordosten und grob 20 m im äußersten \nSüdwesten von der F. straße bis zur T. straße . Auf einem Teilstück von \nzusammen etwa 55 m folgen von der Südwestspitze des Bebauungsplangebiets aus \nbetrachtet die (überwiegend) wohngenutzten Grundstücke F. straße 38, 36 und \n34. Auf der nordöstlich anschließenden Parzelle 158 (F. straße 32) war früher \neine Tischlerei vorhanden, die ihren Betrieb nach den von der Antragsgegnerin nicht \nbestrittenen Angaben der Antragsteller 1998 eingestellt hat. Das auf dem Grundstück \nnach Abriss weiterer baulicher Anlagen verbliebene Gebäude steht leer. Auf der \nanschließenden Parzelle 155 stehen Lagerhallen; die Nutzung der Hallen für \nLagerzwecke wurde 1997/1998 eingestellt. \n\n4\n\nFür das mehrgeschossige I. der Antragsteller ist in den von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Bauakten keine das gesamte Gebäude erfassende \nBaugenehmigung nachgewiesen. In den Bauakten zum Bauschein vom 26. Mai 1914 \n(betreffend den Anbau eines Windfangs) und vom 22. September 1925 (betreffend \neinen Abortanbau) ist ein Wohnhaus als Bestand wiedergegeben, das nach seinen \näußeren Dimensionen über das Gebäude F. straße 36 in südwestlicher \nRichtung hinausgeht. In den Bauvorlagen zum Bauschein vom 13. März 1951, auf \ndessen Grundlage die Gebäude F. straße 36 und 38 durch einen Anbau auf ihre \nheutigen Dimensionen vergrößert wurden, ist das Gebäude als Hotel (Deutsches \nI. ) bezeichnet. Schließlich wurde im Jahre 1999 ein das Erdgeschoss und den \nKellerbereich des Gebäudes F. straße 38 erfassender Bauantrag auf \nGenehmigung der Wiedereröffnung einer Gaststätte mit Lebensmittelladen gestellt. \nEin Bescheid zu diesem Antrag ist in den von der Antragsgegnerin vorgelegten \nBauakten nicht nachgewiesen. Auf dem nordöstlich an das Grundstück der \nAntragsteller angrenzenden Grundstück F. straße 34 steht ein Wohnhaus. Mit \nBauschein vom 7. Mai 1934 wurde für dieses Gebäude der Umbau des früheren \nLagerhauses in sechs Wohnungen genehmigt.\n\n5\n\nTatsächlich wird neben dem Wohnhaus F. straße 34 auch das I. der \nAntragsteller ausschließlich für Wohnzwecke genutzt. Das Gebäude F. straße \n38 wird in den Obergeschossen wohngenutzt. Ob das Erdgeschoss als Gaststätte \nund Einzelhandelsgeschäft (so die Antragsgegnerin unter Bezug auf die behauptete \nGenehmigungslage) oder als Moschee (so die Antragsteller) genutzt wird, steht nicht \nfest. Anhaltspunkte für eine Gaststätten- oder Einzelhandelsnutzung konnten bei der \ndurch den Berichterstatter des Senats durchgeführten Augenscheinseinnahme nicht \nfestgestellt werden. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan setzt für das Bebauungsplangebiet (mit Ausnahme der \nschon erwähnten öffentlichen Verkehrsfläche) ein Gewerbegebiet fest, in dem \nGewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, \nGeschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind. Unzulässig sind \nTankstellen, Anlagen für sportliche, für kirchliche, kulturelle, soziale und \ngesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Ausnahmsweise kann jeweils \neine Wohnung entweder für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für \nBetriebsinhaber oder Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm \ngegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist, zugelassen werden. Der \nBebauungsplan bestimmt Einzelheiten zum Maß der zulässigen baulichen Nutzung, \nzur Höhe der baulichen Anlagen, zur Dachneigung, zur Firstrichtung, zu den \nüberbaubaren Grundstücksflächen und zur Frage, inwieweit auf den nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen eine Nutzungsänderung im Sinne von § 1 Abs. 10 \nBauNVO zulässig ist, schließlich zur Zulässigkeit von Stellplätzen auf den nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen. Entlang eines Teilstücks der F. straße ist \neine Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Der \nBebauungsplan sieht Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor. U.a. heißt es \nunter Ziffer 8.3 der textlichen Festsetzungen: \n\n7\n\n\"Die vorhandenen Wohngebäude sind bei \nUmbauten und Nutzungsänderungen durch passive \nLärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte \nAußenwände, Dächer und Fenster) vor schädlichen \nLärmeinwirkungen derart zu schützen, dass in \nWohnräumen tags 40 dB(A) und in Schlafräumen \nnachts 35 dB(A) nicht überschritten werden. Ein \nentsprechender schalltechnischer Nachweis über die \nEinhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 \nist zu erbringen.\"\n\n8\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n20. Januar 1998 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss, den \nBebauungsplan aufzustellen, der sich nach den damaligen Vorstellungen noch auf \ndie Grundstücke F. straße 32 - 38 beschränken sollte. Die mit dem \nAufstellungsbeschluss verfolgten städtebaulichen Ziele erstreckten sich auf die \nAufwertung des Bahnhofsbereichs und seines Umfeldes, auf die Schaffung von \nWohnraum, die Ansiedlung von Handel, Dienstleistungen u.a. sowie die Verknüpfung \ndes öffentlichen Nahverkehrs. Am 19. Dezember 2000 beschloss der Ausschuss, die \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung hinsichtlich des Bebauungsplanentwurfs durchzuführen, \nder auf den späteren Satzungsbereich um die Parzellen 155, 156 und 496 (teilweise) \nerweitert worden war. Nach öffentlicher Bekanntmachung führte die Antragsgegnerin \nam 29. Januar 2001 einen Unterrichtungs- und Erörterungstermin durch, an dem \nauch die Antragsteller teilnahmen. Sie brachten ferner mit Schreiben vom 4. und \n27. Februar 2001 sowie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar \n2001 Anregungen vor. Am 18. September 2001 beschloss der Umwelt- und \nStadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Die \nOffenlage in der Zeit vom 9. Oktober bis 9. November 2001 wurde am \n29./30. September 2001 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange \nwurden beteiligt. Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2001 erneut gegen die beabsichtigte \nFestsetzung eines Gewerbegebiets. Am 20. Dezember 2001 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und beschloss den mit einer \nBegründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 14. Januar 2002 öffentlich bekannt gemacht.\n\n9\n\nDie Antragsteller haben am 6. Februar 2002 den Normenkontrollantrag gestellt, \nzu dessen Begründung sie vortragen: Die Festsetzung des Gewerbegebiets nehme \nkeine Rücksicht auf die im Plangebiet vorhandenen 10 Wohneinheiten. Da die \nNachbargrundstücke schon seit Längerem nicht mehr gewerblich genutzt würden, \ndürfte der diese Nutzungen erfassende Bestandschutz erloschen sein. Einer \nWiederaufnahme der gewerblichen Nutzung dürfte die Wohnnutzung \nentgegenstehen. Zu Lasten der Wohnnutzung ermögliche der Bebauungsplan die \nWeiterentwicklung des Gewerbegebiets, während ihrem, der Antragsteller, \nWohnzwecken dienenden Gebäude Entwicklungsmöglichkeiten nur im Rahmen des \nBestandschutzes eingeräumt würden.\n\n10\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. I/B 38 -\" (. C. \nTeilplan 3 'Gewerbegebiet' \" - der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 29. August 2002 in Augenschein genommen. \nWegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge über das \nBebauungsplanverfahren sowie der Bauakten für die Grundstücke F. straße 36 und 38 \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n18\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n19\n\nDie Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines \nGrundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die \nunmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den \nInhalt des Grundeigentums bestimmt. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen \nEingriffs in sein Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren. Das \nNormenkontrollverfahren dient der gerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche \nFestsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung rechtmäßig ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997\n- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36.\n\n21\n\nIn diesem Sinne antragsbefugt sind die Antragsteller. Sie wenden sich gegen die ihr \nGrundstück erfassende Festsetzung eines Gewerbegebiets mit der Begründung, die \nAntragsgegnerin habe mit der Gebietsfestsetzung ihren Interessen am Schutz der vorhandenen \nWohnsituation sowie an der möglichen Entwicklung wohnbezogener Nutzungsformen kein \nhinreichendes Gewicht beigemessen. Sie wenden sich damit in die Antragsbefugnis \neröffnender Weise gegen die getroffene Inhaltsbestimmung ihres Grundeigentums.\n\n22\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n23\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne \nRüge beachtlich wären. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind gegenüber der \nAntragsgegnerin nach dem aktenkundigen Sachverhalt nicht vorgebracht worden. \n\n24\n\nDer Bebauungsplan ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich \ngerechtfertigt.\n\n25\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich \nsetzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. \nNicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \nDavon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, \nprivate Interessen zu befriedigen, oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur \nvorgeschoben wird. \n\n26\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich ohne weiteres aus \nder Bebauungsplanbegründung. Die Bebauungsplanung soll dazu dienen, den Bereich um den \nBahnhof C. und sein Umfeld aufzuwerten, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu \nermöglichen sowie die beabsichtigte Verknüpfung des öffentlichen Personennahverkehrs im \nBereich des Bahnhofs C. zu befördern. Dies alles rechtfertigt die Bebauungsplanung dem \nGrunde nach.\n\n27\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlagen getragen.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an einem zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmangel.\n\n29\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch \ngenügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n30\n\nDer Senat lässt dahinstehen, ob die Antragsgegnerin das erforderliche \nAbwägungsmaterial vollständig in die Abwägung eingestellt hat. Für die Abwägung war \nallerdings bedeutsam, ob die im Bebauungsplan gelegenen Grundstücke unter \nBerücksichtigung der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung einem bestimmten \nBaugebietstyp (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) zugerechnet werden können oder, falls dies zu \nverneinen ist, welches Spektrum baulicher Nutzung als prägend anzusehen war. Dies hat die \nAntragsgegnerin nicht verkannt. In die Bebauungsplanbegründung sind jedoch Erwägungen \neingegangen, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollen Umfangs gerecht werden. So \nheißt es unter Ziffer 3. der Bebauungsplanbegründung, die Grundstücke auf der südöstlichen \nSeite der F. straße nordöstlich der I. straße würden ausschließlich gewerblich genutzt. \nTatsächlich vorhanden ist hier Einzelhandelsnutzung (Kfz-Händler) sowie neben einem \nBetriebsleiterwohnhaus (F. straße 6) das größere Büro- und Verwaltungsgebäude der \nInnungskrankenkasse (Artur-M. -Straße 220). Diese Nutzungen können in verschiedenen \nGebietstypen der Baunutzungsverordnung zulässig sein, so dass ihre zusammenfassende \nBezeichnung als \"gewerbliche Nutzung\" die tatsächlichen Gegebenheiten nur unzulänglich \nkennzeichnet. Die Nutzung südöstlich der F. straße und südwestlich der I. straße \nbeschreibt die Bebauungsplanbegründung dahingehend, dass hier neben gewerblicher \nNutzung auch wohngenutzte Gebäude vorhanden seien. Tatsächlich ist dieser Bereich jedoch \nüberwiegend geprägt durch das größere Wohnhaus I. straße 29, 29a, 29b, dem sich entlang \nder F. straße folgend die weiteren Wohngebäude F. straße 35 und 39 anschließen. \nSchließlich hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanbegründung nicht der \nFrage zugewandt, welche Bedeutung es für die Qualifizierung des Gebietscharakters hat, dass \ndie Lagernutzung auf dem Grundstück T. straße 10 (Parzelle 155) 1997/1998 eingestellt \nworden ist. \n\n31\n\nOb der Bebauungsplan bereits deshalb an einem durchgreifenden Abwägungsmangel \nleidet, weil der Rat der Antragsgegnerin nicht alle abwägungserheblichen Gegebenheiten in \ndie Abwägung eingestellt hat, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Der Bebauungsplan ist \njedenfalls wegen einer Fehlgewichtung der betroffenen Belange abwägungsfehlerhaft. Er \nverschärft durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets, das die vorhandene Wohnbebauung \nund die unmittelbar nordöstlich angrenzenden Bereiche einem Gewerbegebiet zuordnet, den \nnamentlich durch gewerbliche Immissionen ausgelösten Konflikt zwischen Wohnnutzung und \ngewerblicher Nutzung. Der Rat durfte nicht darauf vertrauen, dass sich der Konflikt \nanderweitig sachgerecht lösen werde. Ein Konzept, wie den schützenswerten Interessen der \nBewohner der Häuser F. straße 34 bis 38 genügt werden könnte, hat er nicht entwickelt. \n\n32\n\nDer Bebauungsplan führt zu einer Verschärfung der angesichts der Belastung des Gebiets \nmit Straßen- und Schienenverkehrslärm ohnehin wohl schon untragbaren Wohnsituation für \ndie Grundstücke F. straße 34 bis 38. Grundsätzlich dienen Gewerbegebiete in erster \nLinie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben. In ihnen soll nicht gewohnt werden. \nDies ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nach dem nur gleichsam als \nnotwendige Ergänzung der gewerblichen Nutzung Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise \nzugelassen werden können. Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 \nAbs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, \nsind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002\n- 4 B 86.01 -, BauR 2003, 1499.\n\n34\n\nDies hat auch die Antragsgegnerin im Grunde nicht verkannt, jedoch nicht berücksichtigt, \ndass sie den bestehenden Nutzungskonflikt zwischen der Wohnnutzung in den Gebäuden \nF. straße 38, 36 und 34 sowie den gewerblichen Nutzungen auf den Parzellen 158 und \n155 mit der Bebauungsplanung verschärft. Mit der Wiederaufnahme im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses eingestellter gewerblicher Nutzungen auf den Parzellen 155 und 158 \nmusste nicht nur gerechnet werden; sie war ausweislich der Bebauungsplanfestsetzungen \ngewollt; ein Antrag auf baurechtliche Genehmigung gewerblicher Nutzung war gestellt. Der \nBebauungsplan überplant jedoch nicht lediglich die vorhandene - auch hier einmal zugunsten \nder Antragsgegnerin unterstellte - Gemengelage. Er beschränkt sich auch nicht auf die \nFestschreibung vorhandener Strukturen, was dann Ergebnis einer sachgerechten Abwägung \nsein kann, wenn beispielsweise im konkreten Fall keine Unzuträglichkeiten zwischen den \nGewerbebetrieben und der Wohnnutzung aufgetreten oder zu erwarten sind. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992\n- 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan geht vielmehr über die Festschreibung bestehender Nutzungsstrukturen \nhinaus, die er ausweislich der Bebauungsplanbegründung im Wesentlichen in Lagernutzung \ngesehen hat. Der Bebauungsplan ermöglicht bis unmittelbar an die wohngenutzten \nGrundstücke heran und im Übrigen für den Fall der Nutzungsänderung auch auf diesen \nwohngenutzten Grundstücken selbst, die Errichtung von Gewerbebetrieben aller Art. Er \nschließt lediglich Tankstellen, Anlagen für sportliche, für kirchliche, kulturelle, soziale und \ngesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten als zulässige Art baulicher Nutzung aus. \nEs verbleibt demnach eine Vielzahl von möglichen Gewerbebetrieben, die grundsätzlich \nlediglich dem sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergebenden Maßstab genügen müssen. Zulässig \nsind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe. \n\n37\n\nWeshalb die Immissionen jedenfalls nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe aller \nArt der Wohnnutzung zugemutet werden könnten, hat der Rat der Antragsgegnerin nicht \nerwogen. Er hat zwar in seiner Stellungnahme zu den von den Antragstellern erhobenen \nAnregungen ausgeführt, aufgrund der schmalen Grundstücke sei ein Schutz etwa nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 24 BauGB durch Schutzzonen und Schutzeinrichtungen (Grünflächen und/oder \nLärmschutzwände) nicht möglich. Der Sache nach hat er damit von einem Schutz der \nWohnnutzung (mit Ausnahme der Regelungen zum passiven Lärmschutz) abgesehen. \n\n38\n\nGrundsätzlich hat jedoch jeder Bebauungsplan die ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. \nDie Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu \nLasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von \nProblemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes \nnicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf \ndie Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung \nder Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes \nüberschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offengelassene \nInteressenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen \nwird. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. \n\n40\n\nEs ist nicht erkennbar, auf welche Weise außerhalb des Bebauungsplanverfahrens \nsichergestellt werden könnte, dass die Bewohner der Häuser F. straße 34 bis 38 nicht in \nstärkerem Maße als bislang mit gewerblichen Immissionen belastet werden können. Zwar ist \nin einem etwaigen Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine gewerbliche \nNutzung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die vorhandene Wohnnutzung Rücksicht zu \nnehmen. In die Bewertung, in welchem Ausmaß den Gewerbetreibenden Rücksichtnahme \nabverlangt werden kann, ist jedoch der Gebietscharakter einzustellen, der sich aus den \nBebauungsplanfestsetzungen ergibt. Der in einem Gewerbegebiet Wohnende hat einen im \nVergleich zu demjenigen geminderten Anspruch auf Schutz vor gewerblichen Immissionen, \nder in einer (hier einmal zugunsten der Antragsgegnerin unterstellten) Gemengelage in einem \nBereich wohnt, der an gewerblich genutzte Grundstücke angrenzt. \n\n41\n\nDie vorstehenden Erwägungen sind von der Antragsgegnerin nicht zum Gegenstand der \nAbwägung gemacht worden. Der Rat hat den gewerblichen Interessen Vorrang vor den \nInteressen der Eigentümer der wohngenutzten Grundstücke gegeben, ohne sich der Frage \nzuzuwenden, ob der zu erwartende Immissionskonflikt, wenn schon nicht durch \nnachfolgendes Verwaltungshandeln, dann doch durch entsprechende Festsetzungen des \nBebauungsplans hätte begrenzt werden können. Der Rat hat in seiner Stellungnahme zu den \nAnregungen der Antragsteller auf die Maßnahmen passiven Lärmschutzes hingewiesen. Die \nfestgesetzten Maßnahmen passiven Lärmschutzes greifen jedoch, was die vorhandenen \nWohngebäude anlangt, erst, wenn Umbauten oder Nutzungsänderungen beabsichtigt sind. Sie \ngeben keinen Schutz für den Fall, dass an den Wohngebäuden keine Umbaumaßnahmen \nvorgesehen sind oder die Nutzung nicht geändert werden soll. In der \nBebauungsplanbegründung verweist der Rat schließlich darauf, dass angesichts der \nLärmbelastung des Bebauungsplangebiets durch Schienen- und Straßenverkehr die \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gegeben sind. In einer \nsolchen Situation ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die nicht zumutbaren Wohnverhältnisse \nnoch weiter zu verschärfen und gewerbliche Belastungen (zB Lärm, Erschütterungen, \nGeruch) hinzuzufügen, die bislang so nicht hinzunehmen waren. Der Bebauungsplan trifft \nauch keinerlei Vorsorge, dass die im Bebauungsplangebiet zulässigen Gewerbebetriebe das \nMaß in einem Gewerbegebiet ansonsten zulässiger Emissionen unterschreiten müssten. \n\n42\n\nDer Konflikt zwischen vorhandener Wohnnutzung und der Gewerbegebietsfestsetzung \nwar nicht unvermeidbar. Der Bebauungsplan hätte gegliedert werden können. Der Rat der \nAntragsgegnerin beabsichtigt, das Umfeld des Bahnhofs C. aufzuwerten. Die \nBebauungsplanbegründung nennt das Interesse an attraktiven, citynahen Nutzungsflächen für \nGewerbebetriebe und das Interesse an Geschäften, Büros und Verwaltungen. Angesichts \ndessen lag es nahe, die eher wohnverträglichen Nutzungsformen im südwestlichen \nPlanbereich zu konzentrieren und damit eine Pufferzone faktischer Art zwischen der \nvorhandenen Wohnnutzung und typischen Gewerbebetrieben zu schaffen. Auch wäre eine \nstädtebauliche Sanierungsmaßnahme (vgl. §§ 136 ff. BauGB) oder der Grundstückserwerb \n(notfalls im Wege der Enteignung) in Betracht zu ziehen gewesen. Der Rat hat jedoch den \nBestand an wohngenutzten Häusern nicht antasten wollen und dennoch keine zur \nKonfliktlösung geeigneten Festsetzungen getroffen.\n\n43\n\nDie Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. \n\n44\n\nDer Mangel ist im Sinne der vorgenannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete \nUmstände positiv und klar auf den Mangel hindeuten. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis \nvon Einfluss gewesen, weil sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder \nnaheliegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n46\n\nDie von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen hätten \nder Antragsgegnerin über die sich aus den objektiven Gegebenheiten ohnehin ergebenden \nSchlussfolgerungen hinaus Anlass geben müssen, die konkreten Planfestsetzungen zu \nüberdenken und insbesondere abzuwägen, ob an die Wohnnutzung, die die Antragsgegnerin \nals bestandsgeschützt angesehen hat, ein Gewerbegebiet derart nah bzw. die Wohnnutzung \nüberplanend herangeführt werden konnte. Andere Festsetzungen waren - wie ausgeführt - \nmöglich.\n\n47\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in einem \nergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden und führen daher nicht \nzur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein in einem ergänzenden \nVerfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte \nMangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 \n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Beschluss vom \n10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 \nNr. 53.\n\n49\n\nDie Entwicklung eines Gewerbegebiets, das sich auf einer nicht unwesentlichen Teilfläche \nüber bestandsgeschützte oder jedenfalls geduldete Wohnnutzung hinweg erstreckt, betrifft den \nKern der Abwägungsentscheidung. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-02/7a-d-6-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-02/7a-d-6-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291930","retrieved":"2026-07-09 03:12:17.615051+00:00"}}