{"status":"available","doknr":"OLD291929","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0702.7A.D35.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-02","aktenzeichen":"7a D 35/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 2 sowie die Festsetzung eines Mischgebiets im \nBebauungsplan \"C. \" der Gemeinde O. ist unwirksam.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Landwirt. Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs.\nAuf seinem Hof betreibt er eine Schweinemast mit derzeit 1.916 Mastplätzen. Die\nHofstelle liegt außerhalb der Ortslage D. , östlich der von Nordwesten aus der\nOrtslage in südöstlicher Richtung herausführenden X. Straße, der K 15. Der\nAntragsteller wendet sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den\nBebauungsplan \"C. \" der Antragsgegnerin, der im Anschluss an die Ortslage\neinen bislang baulich nicht genutzten Bereich westlich der X. Straße überplant.\nDas Plangebiet reicht bis auf gut 80 m an die Gebäude der Hofstelle des\nAntragstellers heran.\n\n3\n\nEtwa 150 m nördlich der Hofstelle des Antragstellers zweigt von der X. Straße\nin östlicher Richtung die Straße C. ab, die Wohngrundstücke erschließt. Die dortige\nWohnbebauung wurde von den Gutachtern S. und I. , Ingenieurbüro für\nAbfallwirtschaft und Immissionsschutz, bei der von ihnen im Oktober 1996 im Auftrag\ndes Antragstellers erstellten Geruchsimmissionsprognose ebenso berücksichtigt wie\ndie Bebauung nördlich und südlich der H. straße , die von der X. Straße in\nwestlicher Richtung etwa 15 m nördlich der Straße C. abzweigt. Die Gutachter\nprüften durch Ausbreitungsrechnung, ob ein - mittlerweile errichteter - weiterer\nSchweinestall mit 1.200 Plätzen zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung für die\nvorhandene Wohnbebauung führen könnte. Sie legten den Berechnungen\nWetterdaten des Deutschen Wetterdienstes für die Station Flughafen N. -\nP. zugrunde. Die Flächenbewertung auf Grundlage der Geruchsimmissions-\nRichtline (GIRL) kam im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung zu durch den Hof\nQ. und die neue Stallanlage verursachten Immissionsbelastungen von bis 0,10\n(Anzahl der Jahresstunden mit einer Überschreitung der auf Grundlage der\nGeruchshäufigkeit bewerteten Wahrnehmungshäufigkeit). Für grob das südöstliche\nDrittel des Bebauungsplangebiets ermittelte das Gutachten eine\nImmissionsbelastung von 0,12.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan \"C. \" erstreckt sich südlich der H. straße auf etwa\n110 m westlich angrenzend an die X. Straße und von hier rund 250 m nach\nWesten. Er sieht parallel zur X. Straße eine zwischen etwa 25 m und 35 m tiefe\nFläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,\nNatur und Landschaft vor, die zum Teil mit zusätzlichen Pflanzgeboten belegt ist.\nWestlich dieser Fläche sind allgemeine Wohngebiete vorgesehen, die\nzweigeschossig mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaut werden können. Die\nallgemeinen Wohngebiete werden durch eine von der H. straße abzweigende\nPlanstraße erschlossen, die sich im Plangebiet mehrfach verzweigt. Im Nordwesten\nsoll zudem ein Fuß- und Radweg aus dem Plangebiet herausführen, im Südwesten\neine Verbindung zu einer vorhandenen Erschließungsstraße außerhalb des\nPlangebiets hergestellt werden; an einer weiteren Stelle mittig des Plangebiets ist die\nWeiterführung der Planstraße über das Bebauungsplangebiet hinaus in südlicher\nRichtung vorbehalten. Im Westen grenzt das Plangebiet an einen selbst nicht\nüberplanten Sportplatz. Im Hinblick auf die vom Sportplatz ausgehenden\nLärmimmissionen sieht der Bebauungsplan die Anlage eines 3,50 m hohen\nLärmschutzwalls vor, der als private Grünfläche festgesetzt ist und mit Pflanzgeboten\nbelegt ist. Im Norden des Plangebiets setzt der Bebauungsplan angrenzend an die\nH. straße ein Mischgebiet fest. Dort ist durch Baugrenzen ein etwa 60 m x 17 m\ngroßes Baufenster vorgesehen, das in geschlossener Bauweise zweigeschossig\nbebaut werden soll. Auf der gegenüberliegenden Seite der H. straße steht\naußerhalb des Bebauungsplangebiets eine Tischlerei. Im Hinblick auf die\nLärmimmissionen der Tischlerei (deren Betrieb zur Zeit wegen einer Erkrankung des\nBetriebsinhabers ruht; ob die Nutzung aufgegeben wird, ist offen) kennzeichnet der\nBebauungsplan einen kreisförmigen Bereich, der durch gewerbliche Immissionen\nbelastet ist. Dieser Bereich umfasst das Mischgebiet sowie Teilbereiche der beiden\nwestlich bzw. südlich anschließenden allgemeinen Wohngebiete. Im Bebauungsplan\nist ferner ein kreisförmiger Bereich gekennzeichnet, der durch landwirtschaftliche\nImmissionen des Betriebs des Antragstellers vorbelastet ist. Dieser Bereich erfasst\neinen Teilbereich des allgemeinen Wohngebiets im Südosten des Planbereichs.\nDurch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan ferner Einzelheiten über die\nin den allgemeinen Wohngebieten auch ausnahmsweise nicht zulässigen\nNutzungen, über die zulässige Gebäudehöhe, über die Zahl zulässiger\nWohneinheiten, über Begrünungsforderungen, über die Versiegelung von\nGrundstücksflächen in nicht überbaubaren Grundstücksbereichen sowie über die\nGestaltung der baulichen Anlagen. Für das Mischgebiet schließt der Bebauungsplan\nVergnügungsstätten und ferner Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgezählten\n\"ortskernbedeutsamen Sortimenten gem. Einzelhandelserlass vom 20. Juni 1996\"\naus; neben den benannten Sortimenten stellt die textliche Festsetzung Ziffer 2 auf\nvom Ausschluss erfasste \"vergleichbare Warengruppen, die vornehmlich in\nOrtskernen angeboten werden\", ab. Für einen gekennzeichneten Bereich östlich des\nLärmschutzwalls fordert der Bebauungsplan, dass bei der genehmigungs- bzw.\nanzeigepflichtigen Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in\ndie zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räume\nSchallschutzfenster der Klasse II gemäß VDI-Richtlinie 2719 auf den Gebäudeseiten\nmit Sichtverbindung zur Lärmquelle \"Sportplatz\" einzubauen sind. \n\n5\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am\n15. September 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung\neiner vom Büro S. und I. am 27. August 1998 erstellten\nGeruchsimmissionsprognose (die unter Berücksichtigung von Wetterdaten des\nDeutschen Wetterdienstes für den Flughafen N. -P. für die Fläche höchster\n\"Immissionsbeaufschlagung\" im Bebauungsplangebiet eine Immissionsbelastung von\n0,14 berechnet hatte), das Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Träger öffentlicher\nBelange wurden beteiligt. Die Landwirtschaftskammer verwies auf die Anforderungen\nder GIRL. Das Staatliche Umweltamt machte ebenso wie die Handwerkskammer\nBedenken hinsichtlich des Lärmschutzes geltend. Bei einer frühzeitigen\nBürgerbeteiligung (Bürgerversammlung vom 10. Mai 2000) brachte der Antragsteller\nAnregungen vor, die vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. mit\nSchreiben vom 28. Juni 2000 vertieft wurden. Am 17. August 2000 beschloss der\nBauausschuss, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Die Offenlage in der Zeit\nvom 23. März bis 23. April 2001 wurde am 12. März 2001 öffentlich bekannt\ngemacht. Das Staatliche Umweltamt erhob erneut Bedenken. Am 28. Juni 2001\nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. \n\n6\n\nNach Einleitung des Normenkontrollverfahrens durch den Antragsteller beschloss\nder Rat der Antragsgegnerin am 20. Juni 2002, \"die Möglichkeit\" der Neuaufstellung\ndes Bebauungsplans. Ergänzende Immissionsgutachten sollten erstellt werden. Die\nIngenieurgesellschaft A. legte unter dem 27. Juni 2002 einen geruchstechnischen\nBericht vor. Gemäß des von der Antragsgegnerin erteilten Gutachtenauftrags\nberücksichtigten die Gutachter einen zum Betrieb des Antragstellers gehörenden\nStall mit 70 Mastschweinen nicht, da hierfür keine Genehmigung vorliege. Sie stellten\ndie landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. nicht in die Berechnung ein, da\nderen Geruchsimmissionen mit jeweils 2 % keine geruchstechnische Relevanz\nhätten. Sie legten die Wetterdaten für die Station N. zugrunde. Die\nImmissionsbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers\nerrechneten sie mit maximal 0,11. Am 8. Oktober 2002 wurde die erneute Offenlage\ndes Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 17. Oktober bis 18. November 2002\nöffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die\nProzessbevollmächtigten des Antragstellers wandten sich mit Schriftsatz vom\n7. November 2002 gegen die Bebauungsplanung. Sie führten zu dem von der\nAntragsgegnerin zwischenzeitlich eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros A.\nvom 27. Juni 2002 aus, dieses sei ungeeignet. Das der Geruchsimmissionsprognose\nzugrunde gelegte Rastermaß sei zu groß. Aufpunkte hätten aufgeführt werden\nmüssen. Das Gutachten komme nur deshalb im südöstlichen Bereich des\nPlangebiets zu einer Geruchswahrnehmung von 0,11 der Jahresstunden, weil die\nImmissionen der landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. aus der Betrachtung\nausgeschlossen worden seien. Die Aussage, sie trügen mit nicht mehr als 2 % zur\nGeruchsbelastung bei und könnten deshalb unberücksichtigt bleiben, stimme mit den\nAnforderungen der GIRL nicht überein; nur bei Einzelgenehmigungsverfahren seien\nentsprechende Vorbelastungen nicht zu berücksichtigen. Der von der GIRL\nvorausgesetzte freie Luftstrom sei in der Örtlichkeit nicht gewährleistet. Sein, des\nAntragstellers, landwirtschaftlicher Hof sei von hohem Baumbestand umgeben. Der\nAntragsgegnerin bekannte Erweiterungs- und Entwicklungsabsichten seines Betriebs\n(gemeint war wohl der Antrag vom 19. Juni 2002 auf Genehmigung eines\nSchweinestalls für weitere 1.221 Mastplätze), seien fehlerhaft nicht berücksichtigt\nworden. Das Staatliche Umweltamt brachte unter Berücksichtigung des Gutachtens\nA. Bedenken gegen die Bebauungsplanung vor. Der Rat der Antragsgegnerin gab\nein zweites Gutachten des Ingenieurbüros A. in Auftrag. Das Gutachten vom\n13. November 2002 gelangte auf Grundlage von Wetterdaten der Station X. des\nDeutschen Wetterdienstes für den südöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets\nzu einer durch den Betrieb des Antragstellers verursachten\nGeruchsimmissionsbelastung von 0,9. Die Gutachter berücksichtigten einen Stall mit\n70 Mastschweinen und einen geplanten Güllebehälter des Betriebs des\nAntragstellers nicht. Unter dem 25. November 2002 nahm das Ingenieurbüro A. zu\nden Anregungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schreiben vom\n7. November 2002 Stellung. Am 19. Dezember 2002 hob der Rat der\nAntragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss vom 28. Juni 2001 auf und beschloss\nden mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann erneut als Satzung.\nDer Satzungsbeschluss wurde am 23. Dezember 2002 öffentlich bekannt\ngemacht.\n\n7\n\nMit dem bereits am 17. April 2002 erhobenen Normenkontrollantrag trägt der\nAntragsteller vor: Die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwischen seinem\nlandwirtschaftlichen Betrieb und der heranrückenden Wohnbebauung nicht\nzutreffend gewichtet, geschweige denn gelöst. In der Bebauungsplanbegründung\nstelle die Antragsgegnerin darauf ab, der Richtwert für allgemeine Wohngebiete von\n10 % der Jahresgeruchsstunden werde geringfügig überschritten, der Richtwert von\n0,15 für landwirtschaftlich geprägte Bereiche jedoch eingehalten. Das\nBebauungsplangebiet sei jedoch ein Wohngebiet ohne landwirtschaftliche\nNutzungen. Der Rat habe ausweislich der Bebauungsplanbegründung unzutreffend\nangenommen, vom Staatlichen Umweltamt seien keine Anregungen oder Bedenken\nvorgebracht worden. Vielmehr habe das Staatliche Umweltamt in seiner\nStellungnahme vom 4. Dezember 2002 auf die von den Gutachtern nicht in die\nBewertung einbezogene Geruchsbelastung durch die landwirtschaftlichen Betriebe\nS. und I. hingewiesen. Die Bebauungsplanbegründung stelle auf eine\ngeringfügige Überschreitung der Jahresgeruchsstunden von 10 % im südöstlichen\nPlanbereich ab, obwohl das Gutachten A. Immissionswerte zwischen 0,8 und 0,9\nbehaupte; diese Differenz sei nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin habe sich\nmit seinen, des Antragstellers, Interessen an betrieblicher Erweiterung nur\nwidersprüchlich bzw. unklar auseinandergesetzt und sei damit seinen Belangen nicht\nmit der nötigen Sorgfalt nachgegangen. Entsprechend gewichtige, für die\nBebauungsplanung sprechende Interessen würden sich nicht aus der Behauptung\nableiten lassen, es gebe in D. keine Wohnflächen vergleichbar guter Lagegunst;\nauch an anderen Stellen könnte D. wachsen. Die Gutachten A. vom 27. Juni\nund 13. November 2002 seien mangelbehaftet. Das letztgenannte Gutachten habe\nWetterdaten des Standortes X. zugrunde gelegt, die allerdings ausweislich einer\n\"Qualifizierten Prüfung der Übertragbarkeit von Ausbreitungsklassenstatistiken auf\neinen Standort in O. -D. \" des Deutschen Wetterdienstes vom 20. Februar\n2003 die wettermäßigen Ausbreitungsbedingungen lediglich im Verhältnis zu\nWetterdaten der Stationen I. und N. am besten beschreibe. Ob sie für die\nkonkrete Geruchsausbreitungsberechnung geeignet seien, sei damit nicht gesagt.\nTatsächlich sei die Umgebung - anders als in der qualifizierten Prüfung angenommen\n- waldähnlich. Die Geruchsschwaden könnten sich nicht ungehindert in der freien\nAtmosphäre verteilen, sondern würden durch umstehenden Bewuchs verwirbelt. Das\nletzte Gutachten lege 276,9 Großvieheinheiten gegenüber 221,52 Großvieheinheiten\nim Gutachten vom 27. Juni 2002 zugrunde, obwohl der berücksichtigte Tierbestand\nunverändert geblieben sei, komme jedoch dennoch zu niedrigeren\nGeruchsimmissionen im Bebauungsplangebiet. Die Geruchsstundenbelastung an\nden einzelnen Aufpunkten sei nicht angegeben. Der Rat der Antragsgegnerin habe\nsich zwar ausweislich der Bebauungsplanbegründung mit der Frage befasst, wie sich\ndie Gesamtgeruchsbelastung unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen\nBetriebe S. und I. darstelle, jedoch für den Betrieb I. lediglich 10,2\nGroßvieheinheiten (statt 12 für 3.000 Legehennen) angenommen und 0 %\nJahresgeruchsstunden behauptet; dies beruhe möglicherweise auf einem\nRechenfehler. Die TA-Luft (Ziffer 3.3.7.1.1) fordere zwischen Wohnbebauung und\nlandwirtschaftlichem Betrieb einen Mindestabstand von 300 m. Die\nBewertungsparameter der GIRL für Wohngebiete (10 % der Jahresstunden) würden\nauf Grundlage des Gutachtens S. und I. aus Oktober 1996 erheblich\nüberschritten. Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete würden an den einzelnen\nAufpunkten Werte zwischen 14,09 und 18,8 % der Jahresgeruchsstunden auftreten.\nNach VDI 3471 sei ein Abstand von mindestens 400 m selbst dann zu fordern, wenn\nseine Stallanlagen als 100-Punkte-Ställe bewertet würden. Die Annahme der\nAntragsgegnerin, das Maß der schon jetzt erforderlichen Rücksichtnahme im Hinblick\nauf die nördlich des Betriebs östlich der X. Straße vorhandene Wohnbebauung\nwerde durch die im Bebauungsplangebiet ermöglichte Bebauung nicht erhöht, sei\nunzutreffend, denn im Bebauungsplangebiet würde eine höhere Geruchsbelastung\nauftreten. In Hauptwindrichtung sei mit höheren Windgeschwindigkeiten zu rechnen;\ndie Geruchsanteile würden dann rascher in die freie Atmosphäre fortgetragen. Es sei\ndaher nachvollziehbar, dass das Gutachten S. und I. aus 1996 für das\nWohngebiet C. zu einer günstigeren Geruchsimmissionsprognose als für das\nBebauungsplangebiet gekommen sei.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nden Bebauungsplan \"C. \" der\nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie erwidert: Das Gutachten A. habe (nur) auf den Tierbestand abstellen dürfen,\nder den Baugenehmigungen entspreche. Die Nutzung von Schwarzbauten (70\nMastschweine im Stall auf dem südlichen Hofgelände) habe ungeachtet der Frage\nunberücksichtigt bleiben dürfen, ob sie materiell baurechtswidrig seien. Die\nAnforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials würden\nüberspannt, müsste eine Gemeinde, die selbst nicht Baugenehmigungsbehörde ist,\nprüfen, ob nicht genehmigte bauliche Anlagen zu irgendeinem Zeitpunkt\ngenehmigungsfähig gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge\nder landwirtschaftlichen Betriebe I. und S. , die bei der Immissionsbewertung\nallerdings zu berücksichtigen gewesen seien, ergebe sich ausweislich der\nStellungnahme des Ingenieurbüros A. vom 4. Dezember 2002 für den südöstlichen\nTeil des Plangebiets eine Geruchsbelastung von 0,9, für den südwestlichen Teil von\n0,10. Der tatsächlich vorhandene Tierbestand dieser beiden Betriebe sei\nberücksichtigt worden, da dieser in etwa dem entspreche, was die\nBaugenehmigungen (die sich selbst nicht zur Zahl der gehaltenen Tiere verhalten\nwürden) abdeckten oder gar darüber hinaus ginge. Die Übertragbarkeit der vom\nGutachter berücksichtigten Wetterdaten für die Stadt X. auf den Standort D.\nhabe der Deutsche Wetterdienst in seiner qualifizierten Stellungnahme vom\n20. Februar 2003 bestätigt. Demgegenüber sei das vom Antragsteller in Auftrag\ngegebene Gutachten von S. und I. aus 1996 mangelbehaftet. So\nberücksichtige es die Immissionen der Hofstellen T. , M. und L. nicht. Die\nBelastungen des Wohngebiets C. seien daher höher als vom Antragsteller\nvorgetragen, wie von der Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang in Auftrag\ngegebene Geruchsimmissionsprognosen zeigten. Die Erweiterungsinteressen des\nBetriebs des Antragstellers, die im südlichen Bereich der Hofstelle bestünden, seien\nhinreichend berücksichtigt worden. Da hinsichtlich etwaiger\nErweiterungsmöglichkeiten keine konkreten Standorte und Betriebsbeschreibungen\nvorgelegt worden seien, hätten sie in die Immissionsprognose nicht einbezogen\nwerden können. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller den Betrieb\nausgerechnet in nördlicher Richtung erweitern müsste. In der Abwägung sei sie, die\nAntragsgegnerin, zu einem sachgerechten Ausgleich der divergierenden Interessen\ngekommen. Das Schutzbedürfnis und das mögliche Interesse an der Erweiterung\ndes landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers sei ebenso angemessen\nberücksichtigt worden wie die Schutzbedürftigkeit der heranrückenden\nWohnbebauung. Wegen der Ortsüblichkeit der von Schweinehaltung ausgehenden\nGerüche habe zumindest für die dem Betrieb des Antragstellers nächstgelegenen\nGrundstücke von einem deutlich höheren Immissionswert als 0,10 ausgegangen\nwerden dürfen. Die im Mischgebiet festgesetzte geschlossene Bauweise sei zum\nSchutz der Wohngebiete vor den Immissionen der Tischlerei nicht erforderlich. Die\nTischlerei dürfe auf ihrem Grundstück vorhandene Freiflächen nicht für\nTischlerarbeiten nutzen. Von der Nutzung der Tischlereigebäude würden keine\nImmissionen ausgehen, die Schutzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet erfordern\nwürden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 10a B 704/02.NE und\n7a B 702/03.NE, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge\nüber das Bebauungsplanverfahren sowie der vom Landrat des Kreises\nD. überreichten Bauakten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n16\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. \n\n17\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen\nBebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht,\ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu\nsein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung\neiner Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren\nAnforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt\nseiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es\nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des\nBebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das\nRecht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1\nAbs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass\nsein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n19\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien hat der Antragsteller eine Rechtsverletzung in\nhinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Der Antragsteller ist zwar nicht\nEigentümer von Grundstücken im Planbereich. Dennoch waren seine Interessen in\nder Abwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt unweit der Hofstelle des\nlandwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers allgemeine Wohngebiete fest. Er\nlässt in der Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, insbesondere von\nvorhandenen Schweineställen, Wohngebäude zu. Bei ihrer Abwägung hatte die\nAntragsgegnerin daher zu berücksichtigen, ob der Antragsteller infolge der\nheranrückenden Wohnbebauung künftig mit Einschränkungen seines Betriebs\nrechnen musste oder eine sich abzeichnende Weiterentwicklung des Betriebs\nunmöglich gemacht oder doch erschwert wird.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971\n- IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166; Beschluss vom\n10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60\nNr. 3.\n\n21\n\nDer Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im\nÜbrigen unbegründet.\n\n22\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die\nohne Rüge beachtlich sind. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind\ngegenüber der Antragsgegnerin ausweislich der vorliegenden Akten nicht geltend\ngemacht worden.\n\n23\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans genügen mit Ausnahme der textlichen\nFestsetzung Nr. 2 den Bestimmtheitsanforderungen. Die textliche Festsetzung Nr. 2\nist hingegen unbestimmt. \n\n24\n\nIhrem Inhalt nach zielt Nr. 2 der textlichen Festsetzungen darauf ab, im\nMischgebiet Einzelhandelsbetriebe mit \"ortskernbedeutsamen Sortimenten\"\nauszuschließen. Was unter einem ortskernbedeutsamen Sortiment zu verstehen ist,\nist jedoch nicht hinreichend bestimmt.\n\n25\n\nEine Legaldefinition dafür, welche Sortimente \"ortskernbedeutsam\" sind, gibt es\nnicht. Der in der textlichen Festsetzung in Bezug genommene Einzelhandelserlass,\nRunderlass vom 7. Mai 1996, MBl NRW 1996, 922 kennt den Begriff\nortskernbedeutsamer Sortimente nicht. Aus der in die textliche Festsetzung\naufgenommenen Auflistung ausgeschlossener Warensortimente, die die in der\nAnlage 1 Teile A und B des Einzelhandelserlasses benannten Sortimentsgruppen\nwiedergibt, mag der Schluss gerechtfertigt sein, der Bebauungsplan verwende den\nBegriff der ortskernbedeutsamen Sortimente gleichbedeutend mit dem Begriff der\nzentrenrelevanten Sortimente. Eine solche Auslegung führt jedoch auch nicht weiter.\nDer Einzelhandelserlass 1996 nimmt für sich nicht in Anspruch, die Zentrenrelevanz\nbestimmter Warengruppen abschließend festzulegen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002\n- 7a D 92/99.NE -, BauR 2002, 1746 (Leitsatz).\n\n27\n\nDer Begriff ortskernbedeutsamer Sortimente erlangt auch durch die Aufzählung von\ndiesem Begriff umfasster Sortimente in der textlichen Festsetzung Nr. 2 keine\nhinreichende Bestimmtheit, denn die Aufzählung ist - wie sich aus ihrem Wortlaut\nergibt - nicht abschließend. Vom Ausschluss mit umfasst werden \"vergleichbare\nWarengruppen, die vornehmlich in Ortskernen angeboten werden.\" Welche\nWarengruppen diese sein sollen, erschließt sich weder aus der\nBebauungsplanbegründung noch den Bebauungsplanakten. Der Ausschluss von\nEinzelhandelsbetrieben, die bestimmte Warensortimente anbieten, fordert jedoch,\ndass durch den (auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten) Ausschluss bestimmte Arten\nvon Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001\n- 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28.\n\n29\n\nDie Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2 führt nicht zu ihrer Nichtigkeit,\nsondern nur zu ihrer Unwirksamkeit, wie weiter unten noch auszuführen sein wird.\n\n30\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt. \n\n31\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der\njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die\nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber\nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen\nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB\nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und\nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die\nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999\n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n33\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans im vorstehenden Sinne\nergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung. Der Bebauungsplan dient\nnamentlich dem Wohnbedarf der Bevölkerung (vgl. etwa Seite 13 der\nBebauungsplanbegründung) und damit einem städtebaulich beachtlichen Anliegen\n(vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB). \n\n34\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht\nvollen Umfangs. Die Abwägungsmängel sind allerdings nicht alle beachtlich (vgl.\n§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der beachtliche Abwägungsmangel führt zur\nTeilunwirksamkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Bebauungsplans.\n\n35\n\nGemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die\nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht\nabzuwägen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung\nüberhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in\nsie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht\nverkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen\nwerden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis\nsteht. Diese Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als\nauch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit überhaupt\nabzuwägen, betrifft wegen ihres Inhalts nur den Abwägungsvorgang. \n\n36\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat zum einen die Belastung der festgesetzten\nallgemeinen Wohngebiete durch Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe, zum\nanderen durch die Immissionen der Tischlerei nördlich der H. straße nicht\nrechtsfehlerfrei abgewogen.\n\n37\n\nZur Belastung des Plangebiets durch landwirtschaftliche Immissionen ist\nFolgendes auszuführen: Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Tierhaltung\nausgerichtet sind, sind zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen\nverbunden. Rückt Wohnbebauung an einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb\nheran, sind Konflikte zwischen diesen potentiell unverträglichen Nutzungen\nunausweichlich. Die Wohnnutzung kann durch angrenzende landwirtschaftliche\nBetriebe einer Belästigung und Störung insbesondere durch Gerüche ausgesetzt\nwerden, die mit der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Nutzungen nicht\nmehr vereinbar ist. Rückt Wohnbebauung zu dicht an einen landwirtschaftlichen\nBetrieb heran, könnten künftige Bewohner des Plangebiets wegen der Immissionen,\ndie von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, öffentlich-rechtliche oder\nzivilrechtliche Abwehransprüche erheben. Dem Inhaber des Betriebs könnten\nbehördliche Auflagen zum Schutz der Anwohner erteilt werden. Die Zulassung auch\nvon Wohngebäuden in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs könnte auf diese\nWeise Bestand und Entwicklung des Betriebs gefährden. Diese Belange hat die\nGemeinde bei ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen. Dabei braucht die nach § 1\nAbs. 6 BauGB gebotene Abwägung nicht auf die Wahrung des baulichen Bestandes\nausgerichtet zu sein, der in einem bestimmten Gebiet vorhanden ist. Die Gemeinde\nhat es in der Hand, landwirtschaftlichen Betrieben gegenüber heranrückender\nimmissionsempfindlicher Wohnnutzung die Möglichkeit offen zu halten, den Betrieb\nmit den damit verbundenen erhöhten Immissionen zu erweitern oder umzustellen. Es\nsteht ihr aber auch frei, Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung im Wege der\nBauleitplanung dichter aneinander heranrücken zu lassen, als es das Gebot der\nRücksichtnahme im Rahmen der §§ 34, 35 BauGB zulässt. Vorausgesetzt ist, dass\nsich die Immissionen, die mit der Tierhaltung verbunden sind, z.B. durch\nAnordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG zulässigerweise auf das für die\nWohnnutzung zumutbare Maß reduzieren lassen. Das hierfür erforderliche\nInstrumentarium bietet der in § 9 Abs. 1 BauGB enthaltene Festsetzungskatalog.\nDurch eine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO können der Landwirtschaft\nFreiräume gesichert werden, in die die Wohnbebauung nicht einzudringen vermag.\nDass das Interesse des Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, in der Abwägung\nbeachtlich ist, bedeutet mithin nicht, dass sich dieses Interesse in der Abwägung\nauch durchsetzen müsste. Ihm ist als einem Faktor unter verschiedenen Faktoren\nRechnung zu tragen. Ob die Gemeinde ihm den Vorrang vor einer störungsanfälligen\nbaulichen Nutung der Umgebung einräumt, hängt von dem Gewicht ab, das sie ihm\nim Rahmen der städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets beimisst.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993\n- 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.\n\n39\n\nDanach ist es grundsätzlich auch möglich, in der Abwägung die Belange des\nLandwirts zurückzusetzen. Die Gemeinde ist auf der Grundlage einer sachgerechten\nAbwägung berechtigt, ihm Erweiterungsmöglichkeiten für seinen Betrieb\nabzuschneiden und ihn der Gefahr einer Einschränkung seines Betriebes\nauszusetzen.\n\n40\n\nDie Antragsgegnerin hatte sich nach diesen Grundsätzen zumindest Klarheit\ndarüber zu verschaffen, in welchem Ausmaß die im Bebauungsplangebiet\nfestgesetzten allgemeinen Wohngebiete durch landwirtschaftliche Immissionen\nbelastet werden. Dem hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen und auf\nGrundlage der GIRL erstellte Geruchsimmissionsgutachten zunächst des\nIngenieurbüros S. und I. , sodann des Ingenieurbüros A. eingeholt. Dagegen\nist im methodischen Ansatz nichts zu erinnern. \n\n41\n\nDa für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine\nuntergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können (mit der gebotenen Vorsicht)\nRückschlüsse aus der GIRL auf die Erheblichkeit der Belästigungen durch\nGeruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 22 BImSchG gezogen\nwerden.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993\n- 4 C 19.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom\n19. Dezember 1997 - 7 A 258/96 -; Urteil vom\n25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, BRS 63\nNr. 7.\n\n43\n\nDie Gutachten genügen den Anforderungen an eine sachgerechte Prognose jedoch\nnicht.\n\n44\n\nEine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu prüfen, ob die Prognose mit den\nim maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für\nsie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht\nüberprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die\nzutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob\ndas Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit\njeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem\nangemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden\nsollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese\nWeise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die\nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer\nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998\n- 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188.\n\n46\n\nDie Antragsgegnerin hat es im Bebauungsplanverfahren allerdings in nicht zu\nbeanstandender Weise nicht bei einem Gutachten belassen, sondern veranlasst\nwesentlich auch durch die Anregungen des Antragstellers sowie die Stellungnahme\ndes Staatlichen Umweltamtes N. letztlich nicht auf das Gutachten S. und I.\nvom 27. August 1998 sowie das Gutachten A. vom 27. Juni 2002, sondern auf den\ngeruchstechnischen Bericht des Ingenieurbüros A. vom 13. November 2002\nabgestellt. Dieser Bericht legt anders als die zuerst genannten Gutachten Daten des\nDeutschen Wetterdienstes nicht für N. , sondern für X. zugrunde. Dass die dort\nermittelten Daten gerade auch im Vergleich zu den Daten für den Standort N. auf\nden Standort in O. -D. am besten übertragen werden können, hat der\nDeutsche Wetterdienst auf Grundlage einer qualifzierten Prüfung der Übertragbarkeit\nvon Ausbreitungsklassenstatistiken auf einen Standort in O. -D. mit\nSchreiben vom 20. Februar 2003 ausdrücklich bestätigt. Der Einwand des\nAntragstellers, aus der Aussage, die Daten seien am besten geeignet, könne nicht\nauf ihre Eignung geschlossen werden, überzeugt nicht. Der Deutsche Wetterdienst\nhat die Übertragbarkeit der Daten unter Auswertung der für den Standort O. -\nD. maßgebenden topographischen Situation sowie unter Berücksichtigung\nweiterer für die Beeinflussung des Windfeldes bedeutsamer Faktoren (Waldgebiete,\ndichte Bebauung, Höhenzüge) bestätigt. Der Antragsteller meint, es sei bestehender\nWald nicht in die Bewertung eingeflossen. Tatsächlich wird das Gelände in der von\nder Ortslage abgewandten Richtung jedoch landwirtschaftlich genutzt und ist mit\nAusnahme der Hofstelle des Antragstellers (und einer Gehölzstruktur im Westen)\nnicht mit waldartigen Baumstrukturen bestanden. Aber auch auf dem Hofgelände des\nAntragstellers befindet sich entlang der X. Straße kein Wald, sondern eine Reihe\ngroßgewachsener, straßenbegleitender Bäume. Allerdings folgt südlich der\neigentlichen Hofstelle bis zum von der X. Straße in östlicher Richtung\nabzweigenden Weg neben der Hofzufahrt dichter Baumbestand (nach den\nvorliegenden Karten auf einer Fläche von grob 160 m x 90 m). Dieser mag\nmöglicherweise im unmittelbaren Umfeld zu gewissen von der Hauptwindrichtung\nabweichenden Windströmungen führen. Angesichts seiner Entfernung zum\nBebauungsplangebiet von mindestens etwa 150 m, seiner Einbindung in eine im\nÜbrigen nicht bewaldete Umgebung sowie seiner Lage südöstlich des\nBebauungsplangebiets, also außerhalb der Hauptwindrichtung sind durch den\nBaumbestand schwerlich noch den Bebauungsplanbereich beeinflussende\nWindströmungen zu erwarten. \n\n47\n\nDas vom Rat der Abwägung letztlich zugrunde gelegte Gutachten A. vom\n13. November 2002 leidet jedoch an anderen Mängeln. Es stellt die Vorbelastung\ndes Bebauungsplangebiets durch Immissionen der landwirtschaftlichen Betriebe\nI. und S. nicht in die Berechnung der zu erwartenden Immissionsbelastung\nein, da diese mit jeweils weniger als 2 % der Jahresstunden keine\n\"geruchstechnische Relevanz\" im Sinne der GIRL hätten (Seite 14 des Gutachtens).\nDer Gutachter bezieht sich auf Ziffer 3.3 der GIRL, wonach die Genehmigung einer\nAnlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht wegen der\nGeruchsimmissionen versagt werden soll, wenn der von der zu beurteilenden Anlage\nzu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung)\nauf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreitet. Auf diese Erwägung\nkommt es (auch für die Abwägung des Rates) jedoch nur insoweit an, als etwaige\nInteressen eines einzelnen Betriebes auf Genehmigung immissionsrelevanter\nAnlagen in Rede stehen. Für die ebenfalls abwägungsbeachtliche Prüfung, ob die\nallgemeinen Wohngebiete in einem wohnverträglichen Umfeld geplant werden,\nkommt es hingegen auf die Gesamtbelastung des Gebietes an.\n\n48\n\nEin weiterer Mangel des Gutachtens, der allerdings durch den dahingehenden\nAuftrag des Rates veranlasst worden ist, liegt in der Nichtberücksichtigung eines auf\ndem Hof des Antragstellers bestehenden Schweinestalls für 70 Mastschweine. Die\nAntragsgegnerin war der Auffassung, auf diesen Bestand komme es nicht an, da\ndieser Stall nicht genehmigt sei. Tatsächlich lässt sich eine entsprechende\nBaugenehmigung in den vom Senat beigezogenen Bauakten der\nBauaufsichtsbehörde nicht nachweisen. Allein die hier einmal zugunsten der\nAntragsgegnerin unterstellte formelle Illegalität eines Schweinestalls berechtigte die\nAntragsgegnerin jedoch nicht, die Immissionen dieses Stalls aus der Betrachtung\nauszuklammern, welchen Immissionen die allgemeinen Wohngebiete ausgesetzt\nsind.\n\n49\n\nBei der Abwägung von einer Bauleitplanung betroffener Interessen dürfen solche\nInteressen unberücksichtigt bleiben, die zwar den faktischen Gegebenheiten\nentsprechen, die aber unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffen worden\nsind. Dies gilt auch für eine baurechtswidrige Nutzung, selbst wenn sie jahrelang\ngeduldet worden ist. Nimmt die Bauaufsichtsbehörde einen solchen Zustand lange\nZeit hin, so mag sie hiergegen nicht mehr ohne Weiteres einschreiten dürfen.\nHierdurch verschieben sich aber nicht die rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich die\nBebauung anderer Grundstücke richtet. Überplant die Gemeinde das maßgebliche\nGebiet, so braucht sie auf das Interesse, einen rechtswidrigen Zustand aufrecht\nerhalten zu können, keine Rücksicht zu nehmen. Wer Beeinträchtigungen durch die\nPlanung nur deshalb befürchten muss, weil er sein eigenes Grundstück unzulässig\nnutzt, ist nicht schutzwürdig.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000\n- 4 BN 15.00 -.\n\n51\n\nDie Interessen des Antragstellers sind nach diesen Grundsätzen jedoch nicht allein\ndeshalb unbeachtlich, weil er für den Schweinestall, in dem er 70 Mastschweine hält,\nkeine Baugenehmigung vorweisen kann. Anhaltspunkte, der Antragsteller hätte\nkeinen Genehmigungsanspruch gehabt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem\nAntragsteller mit Baugenehmigung vom 6. August 1997 der Neubau eines\nSchweinestalls für 1.221 Mastschweine genehmigt worden. Die Baugenehmigung ist\nunter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten\nGeruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I. vom 24. Oktober\n1996 erteilt worden. In die Prognose ist der Schweinemaststall mit 70 Mastschweinen\neingestellt worden (Seite 7 der Prognose). Die materielle Legalität des\nSchweinestalls führt zu einem von Art. 14 Abs. 1 GG umfassten Abwehranspruch\ndes Eigentümers gegenüber einem etwaigen Beseitigungsverlangen und damit zu\neiner Rechtsposition, die ungeachtet der formellen Illegalität des Schweinestalls\nabwägungsbeachtlich ist.\n\n52\n\nDie dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang (fehlerhafte Feststellung der\ntatsächlichen Geruchsbelastung der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete durch\nalle in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe sowie (zusätzlich) durch\nden bestehenden Schweinestall mit 70 Mastschweinplätzen) sind jedoch nicht\nerheblich.\n\n53\n\nGemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich,\nwenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.\nEin offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar\nauf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das\nAbwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des\nEinflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen,\ndass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders\nausgefallen wären.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995\n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n55\n\nDie vorstehend benannten Abwägungsmängel sind auf das Abwägungsergebnis\njedenfalls nicht von Einfluss gewesen. Der Rat ist auf der Grundlage des Gutachtens\nA. vom 13. November 2000 davon ausgegangen, die Geruchsimmissionen der\nlandwirtschaftlichen Betriebe I. und S. seien prinzipiell\nberücksichtigungspflichtig. Die Immissionen seien allerdings so gering, dass sie nach\nder GIRL keine geruchstechnische Relevanz aufwiesen. Im südöstlichen Teil des\nBebauungsplangebiets werde der Richtwert der GIRL nur geringfügig überschritten\n(Bebauungsplanbegründung Seite 13). Diese Erwägungen werden der Sachlage\nauch unter Berücksichtigung der Immissionen der landwirtschaftlichen Betriebe I.\nund S. gerecht. Das Ingenieurbüro A. hat der Antragsgegnerin unter dem\n4. Dezember 2002 mitgeteilt, auch unter Berücksichtigung der Betriebe I. und\nS. werde der Immissionswert der GIRL von 0,10 für ein allgemeines\nWohngebiet eingehalten. Bereits der zeitliche Zusammenhang (die Ergänzung der\nStellungnahme des Ingenieurbüros A. ist bei der Antragsgegnerin vor\nSatzungsbeschluss eingegangen) spricht dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin\ndiese Aussage bei seiner Abwägung berücksichtigt hat, auch wenn sie in der\nBebauungsplanbegründung nicht ausdrücklich erwähnt ist. Jedenfalls bestätigt die\nStellungnahme die Abwägung des Rates, denn von seinem Ausgangspunkt aus ist\nder Beitrag der landwirtschaftlichen Betriebe S. und I. für die\nImmissionsbelastung des Plangebiets im Ergebnis in der Tat unerheblich. Der für\nWohngebiete nach der GIRL als zumutbar angegebene Immissionsrichtwert von 0,10\nwird nicht überschritten. \n\n56\n\nKeinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis hat schließlich, dass das Gutachten\nA. den Schweinestall mit 70 Mastschweinen nicht in die Berechnung der zu\nerwartenden Geruchsbelastung eingestellt hat. Der Stall liegt südlich der Hofstelle an\ndem von der X. Straße östlich abführenden Weg. Seine Lage ist daher für die im\nBebauungsplangebiet zu erwartenden Immissionen nicht von exponierter Bedeutung.\nGegenüber den von der Ingenieurgesellschaft A. berücksichtigten 1.846\nMastschweinen (zzgl. eines Güllebehälters, vgl. Seite 11 des geruchstechnischen\nBerichts vom 13. November 2002) ist dies eine Zusatzbelastung von etwa 3,8 %. Es\nist ausgeschlossen, dass eine Zusatzbelastung in dieser Größenordnung den\nerrechneten Immissionsbeitrag von 0,10 auf einen Wert über 0,11, also über den\nWert hinaus anheben kann, den der Rat der Abwägung zugrunde gelegt hat. \n\n57\n\nAbwägungsfehlerhaft ist es nicht, dass der Rat es als zumutbar angenommen\nhat, dass die künftigen Bewohner der allgemeinen Wohngebiete im südöstlichen\nBereich des Bebauungsplangebiets eine gegenüber den in der GIRL, Ziffer 3.1. für\nWohngebiete angegebenen Immissionswerten hinausgehende gewisse\nMehrbelastung durch Gerüche der umgebenden landwirtschaftlichen Betriebe\nhinzunehmen haben. Im Übergangsbereich zum bauplanungsrechtlichen\nAußenbereich muss regelmäßig mit einer gewissen Belastung eines Wohngebiets\ndurch landwirtschaftliche Gerüche gerechnet werden. Das mit dem Bebauungsplan\nverfolgte Anliegen, dem Wohnbedarf der Bevölkerung durch Ausweisung\nentsprechender Bauflächen zu entsprechen, rechtfertigt es, eine entsprechende\nbauliche Entwicklung bis in einen Bereich hinein zu ermöglichen, in dem die\nGeruchsbelastung die Werte eines unbelasteten Wohngebiets geringfügig übersteigt.\nDie Situation ist insofern vergleichbar zu der Überplanung einer Gemengelage, die\ndie Bildung einer Art Mittelwert rechtfertigen kann.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September\n1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165.\n\n59\n\nDie Antragsgegnerin hat die abwägungsbeachtlichen betrieblichen Interessen des\nAntragstellers nicht fehlgewichtet. Zu den abwägungsbeachtlichen Belangen können\nauch Erweiterungsinteressen eines landwirtschaftlichen Betriebs zählen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988\n- 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33.\n\n61\n\nDie Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller auch bekundeten\nErweiterungsinteressen jedoch abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Sie hat darauf\nabgestellt, die Entwicklungsfähigkeit des Hofes werde durch das neue Wohngebiet\nnicht eingeschränkt; sie sei bereits durch die bestehende Bebauung C. beschränkt\n(Bebauungsplanbegründung Seite 12). Diese Annahme wird den tatsächlichen\nGegebenheiten gerecht. Erweiterungen des Betriebs des Antragstellers durch\nVergrößerung vorhandener oder durch Errichtung neuer Schweineställe dürfte aus\nbetriebsorganisatorischen Gründen vornehmlich hofnah bzw. in südlicher Richtugn in\nBetracht kommen. Dass der Antragsteller auch anderen Orts auf den\nEigentumsflächen des Betriebs weitere Schweineställen errichten wolle, hat er im\nPlanaufstellungsverfahren nicht vorgetragen. Dass im Bereich der Hofstelle und\nsüdlich hiervon wegen der bestehenden Immissionsbelastung der Wohnbebauung\nentlang der Straße C. Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, zeigt bereits\ndas vom Antragsteller im Verfahren zur Genehmigung des letzterrichteten\nSchweinestalls vorgelegte Gutachten vom 24. Oktober 1996 des Ingenieurbüros\nS. und I. auf. Danach wurde dort allein verursacht durch den Betrieb des\nAntragstellers eine Geruchsbelastung von 0,10 Jahresstunden erreicht. Dass dieses\nGutachten dem Antragsteller eher günstig ausgefallen ist, zeigen die späteren\nGutachten der Ingenieurgesellschaft A. auf.\n\n62\n\nBei dieser Ausgangslage durfte die Antragsgegnerin dem Interesse an der\nAusweisung von allgemeinen Wohngebieten zur Deckung eines Wohnbedarfs der\nBevölkerung Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers an betrieblicher\nErweiterung im hofnahen Bereich geben.\n\n63\n\nAn einem erheblichen Abwägungsmangel leidet der Bebauungsplan jedoch\ninsoweit, als er ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise festgesetzt hat, dem\nschallschützende Funktion für die südlich geplante Wohnbebauung zukommen soll\n(Bebauungsplanbegründung zur Bauweise, Nr. 2.2.1, Seite 5). Zwar hat der Rat\n(Seite 17 der Bebauungsplanbegründung) ausgeführt, es komme nicht zu einer\nunzumutbaren Lärmbeeinträchtigung der neuen Wohnnachbarschaft, da\nlärmintensive Arbeiten auf den Freiflächen der Schreinerei unzulässig seien. Er hat\ndennoch mit den Festsetzungen für das Mischgebiet Immissionsschutz bewirken\nwollen (Bebauungsplanbegründung zur Mischgebietsfestsetzung, Nr. 2.1.2, Seite 5).\nDass Schallschutz jedenfalls dann, wenn die Freiflächen der Schreinerei\n(möglicherweise auch baugenehmigungswidrig) genutzt werden, erforderlich\ngewesen ist, um die vorausgesetzte Immissionsbelastung durch Lärm der nördlich\nder Straße H. gelegenen Schreinerei nicht zu überschreiten, haben das vom Rat\nder Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten von S. und I. vom\n25. August 1998 mit Ergänzung vom 9. Dezember 1999 sowie ergänzender\nStellungnahme vom 11. Juli 2000 aufgezeigt. Der vom Rat der Antragsgegnerin\nverfolgte planerische Ansatz ist zwar nachvollziehbar, berücksichtigt aber nicht die\nProblematik, die sich ergeben kann, wenn die Wohnbebauung zeitlich vor einer sie\nabschirmenden Riegelbebauung im Mischgebiet errichtet werden wird. Die\nWohnbebauung wäre dann nicht in dem vom Rat vorausgesetzten Maß vor den\nLärmimmissionen der Schreinerei geschützt. Die Errichtung der gewerblich genutzten\nHalle ist nicht sichergestellt. Ob darüber hinaus gewährleistet ist, dass die Halle -\nsollte sie denn errichtet werden - den vorausgesetzten Schallschutz bewirkt, bedarf\nhier daher keiner Entscheidung. Immerhin müssen nach den auf die TA-Lärm\ngestützten Angaben der Gutachter S. und I. in der ergänzenden Stellungnahme\nvom 11. Juli 2000 die durch die Schallabstrahlung der geplanten Halle und aller\nlärmrelevanten Quellen im geplanten Mischgebiet hervorgerufenen\nBeurteilungspegel auf den für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen\nmindestens 10 dB (A) unter dem für allgemeine Wohngebiete maßgebenden\nImmissionsrichtwert bleiben. Die Einhaltung dieser Voraussetzung ist durch den\nBebauungsplan nicht sichergestellt und kann im Baugenehmigungsverfahren nicht\ngewährleistet werden. Im Mischgebiet sind mit Ausnahme der durch die textlichen\nFestsetzungen Nr. 2 und Nr. 3 ausgeschlossenen Einzelhandelsbetriebe (die\nAusschlussregelung ist insoweit allerdings\n- wie ausgeführt - unbestimmt) und Vergnügungsstätten insbesondere solche\nsonstigen Gewerbebetriebe allgemein zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich\nstören. Die Entscheidung des Satzungsgebers, Betriebe mit diesem Störpotential\nallgemein zuzulassen, lässt es nicht zu, im Baugenehmigungsverfahren zu fordern,\nihre Immissionen auf das vom Schallgutachter vorausgesetzte Maß herabzusetzen.\n\n64\n\nDer Mangel der Abwägung (schallabschirmende Funktion des Mischgebiets) ist\nim Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich. Bereits das\nStaatliche Umweltamt N. hat mit Schreiben vom 25. April 2001 auf Immissionen\ndes holzverarbeitenden Betriebs hingewiesen und an seinen Bedenken mit\nSchreiben vom 4. Dezember 2002 festgehalten. Der Rat hat dann auch an der\nbeabsichtigten schallschützenden Festsetzung eines in geschlossener Bauweise zu\nbebauenden Mischgebiets festgehalten. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis\nvon Einfluss gewesen. Bei hinreichender Abwägung der Lärmproblematik bestand\ndie konkrete Möglichkeit, dass der Rat entweder weitergehende und wirksame\nMaßnahmen aktiven oder passiven Schallschutzes in Betracht gezogen hätte oder\naber - sollte er schallschützende Maßnahmen nunmehr als völlig entbehrlich\nangesehen haben - zu anderen Festsetzungen für das Mischgebiet gekommen\nwäre.\n\n65\n\nDie Mängel der Satzung (Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2 sowie\nunzureichende Abwägung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der Schreinerei für\ndie festgesetzten allgemeinen Wohngebiete bzw. der Erforderlichkeit, für das\nMischgebiet zum Schutz der allgemeinen Wohngebiete eine geschlossene Bauweise\nfestzusetzen) führen nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt, sondern\nnur zur Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung und der Festsetzung Nr. 2. Dies\nergibt sich aus Folgendem: \n\n66\n\nAbwägungsmängel führen dann nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur\nUnwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren\nbehoben werden können (vgl. § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bis zur Behebung der\nMängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen (vgl. § 215 a Abs. 1 Satz 2\nBauGB). Zwar ist für die Abwägungsentscheidung (und damit auch für die\nNormenkontrollentscheidung) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der\nBeschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1\nBauGB). Ein im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegender Abwägungsmangel\nführt dennoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit der Satzung,\nwenn er in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (§ 215 a BauGB).\nDas ist nicht der Fall, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er die\nGrundzüge der Planung berührt bzw. den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.\nDas bedeutet aber umgekehrt, dass nur Mängel, die das Gesamtkonzept der\nPlanung betreffen, die Nichtigkeit des Bebauungsplans bewirken können, nicht\njedoch Fehler, die durch eine punktuelle Nachbesserung behoben werden\nkönnen.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998\n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Beschluss vom 6. März\n2002 - 4 BN 7.02 -, BauR 2002, 1066.\n\n68\n\nOb ein Mangel des Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren behoben\nwerden kann, setzt eine Entscheidung darüber voraus, ob der das ergänzende\nVerfahren abschließende Satzungsbeschluss seinerseits nach der dann\nmaßgebenden Sach- und Rechtslage rechtsfehlerfrei möglich sein kann. Hat sich die\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegenüber der\nbei Erlass des mangelbehafteten Bebauungsplans geändert, kann dies bei der\nPrüfung der Frage zu berücksichtigen sein, ob der Mangel weiterhin das Plankonzept\ninsgesamt betrifft oder infolge der zwischenzeitlichen Änderung der Sach- und\nRechtslage nunmehr nur noch punktuelle Bedeutung hat, der durch Nachbesserung\ndes Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren Rechnung getragen werden\nkann. Die Frage, auf welche Weise der Konflikt gelöst werden kann, der durch die\nLärmimmissionen der Schreinerei nördlich des Bebauungsplangebiets bedingt war,\nhatte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine den Kern der Abwägung des\nRates der Antragsgegnerin betreffende Bedeutung. Diese grundlegende Bedeutung\nist nicht mehr gegeben, denn der Schreinereibetrieb ruht. Ob er wieder\naufgenommen wird, ist offen. Kann die lärmintensive Betriebsausübung zudem von\nden die Schreinerei umgebenden Freiflächen ferngehalten werden, ist nicht damit zu\nrechnen, das ein Konflikt zu der an das (frühere) Schreinereigrundstück\nangrenzenden Wohnnutzung auftritt. Die im ergänzenden Verfahren vom Rat der\nAntragsgegnerin zu treffende Entscheidung beschränkt sich daher auf die Frage, die\nfür das Bebauungsplankonzept im Übrigen von untergeordneter Bedeutung ist, ob an\nder Festsetzung des einen, im Verhältnis zum Bebauungsplangebiet kleinen\nMischgebiets festgehalten werden soll.\n\n69\n\nDie Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2 führt ebenso - wie\nregelmäßig bei der Unbestimmtheit planerischer Festsetzungen,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002\n- 4 BN 7.02 -, a.a.O., \n\n71\n\nnicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nichts\nanderes ergibt sich daraus, dass diese Festsetzung auch an einem\nAbwägungsmangel leiden dürfte, was keiner vertiefenden Ausführungen bedarf. Der\nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben betrifft lediglich einen untergeordneten,\nbislang baulich nicht genutzten Teil des Bebauungsplangebiets, ohne relevante\nBedeutung für das Plankonzept im Übrigen.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO und\nberücksichtigt, dass der Antrag nur in einem geringen, den Antragsteller zudem nicht\nin eigenen Interessen berührenden Umfang Erfolg hat.\n\n73\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO\niVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-02/7a-d-35-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-02/7a-d-35-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291929","retrieved":"2026-07-09 03:12:17.507236+00:00"}}