{"status":"available","doknr":"OLD291928","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0702.5B417.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-02","aktenzeichen":"5 B 417/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird auch für das Verfahren zweiter Instanz \nProzesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin \nI. aus I. beigeordnet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2 des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2003 geändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. Mai 2003 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. \n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. Oktober 2002 in der durch den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 2. Mai 2003 geänderten Fassung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nrascher Durchsetzung der noch im Streit befindlichen Hundehaltungsverbote fällt zu \nLasten der Antragstellerin aus. \n\n5\n\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom \n21. Oktober 2002 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2003 \ngeänderten Fassung als offensichtlich rechtmäßig.\n\n6\n\nErmächtigungsgrundlage für das Verbot, den Hund Attila zu halten und zu \nbetreuen, ist nach den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid § 12 \nAbs. 2 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Hundegesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 \n(GV. NRW S. 656). Nach dieser Regelung soll u.a. das Halten eines gefährlichen \nHundes im Sinne des § 3 LHundG untersagt werden, wenn der Halter die \nErlaubnisvoraussetzungen nach § 4 LHundG nicht erfüllt. Davon ist hier auszugehen. \n\n7\n\nDer Hund B. ist auf Grund seiner Rassemerkmale als gefährlicher Hund im \nSinne des § 3 Abs. 2 LHundG einzustufen. Denn nach Einschätzung des \nAmtsveterinärs vom 5. September 2002 handelt es sich bei dem Tier vermutlich um \neine Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier und einem Labrador \nRetriever. Der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG steht nicht entgegen, \ndass der Hund B. nach der Bescheinigung des Tierhilfe E. -W. e.V. vom 7. \nJanuar 2003 freundlich, zurückhaltend und sehr sozialverträglich sein und von ihm \nbei einer - dem derzeitigen Halter inzwischen erteilten - Befreiung vom Maulkorb- und \nLeinenzwang nach der Beurteilung des beamteten Tierarztes Dr. Q. vom 29. \nJanuar 2003 keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen soll. Die \nGefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG richtet sich nämlich nicht nach einer \nindividuellen Gefahrenprognose im Einzelfall, sondern allein danach, ob der Hund - \nwie hier - bestimmte rassespezifische Merkmale besitzt.\n\n8\n\nDie Antragstellerin erfüllt derzeit mangels Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 1 LHundG) \nnicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 LHundG zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts haben die - hier nicht unmittelbar einschlägigen - Tatbestände \ndes § 7 Abs. 1 LHundG, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche \nZuverlässigkeit fehlt, keinen abschließenden Charakter, so dass die \nUnzuverlässigkeit auch auf anderen Gründen beruhen kann, denen ein \nvergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine \nverhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommt.\n\n9\n\nIn diesem Sinne bereits zur Rechtslage unter der \nGeltung der Landeshundeverordnung NRW: OVG \nNRW, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 5 B \n838/00 -, NVwZ 2001, 227 f.\n\n10\n\nDer Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 LHundG lediglich Regelbeispiele aufgeführt \nund damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die von ihm normierten \nTatbestände, sondern darüber hinaus auch Fälle von vergleichbar schwerwiegendem \nGewicht die Rechtsfolge fehlender Zuverlässigkeit auslösen sollen. Entsprechende \nHandhabungen finden sich etwa im Strafgesetzbuch (z.B. besonders schwerer Fall \ndes Diebstahls nach § 243 StGB), \n\n11\n\nvgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, § 243 Rz. \n1; Gropp, JuS 1999, 1041, 1047 ff.,\n\n12\n\noder bei der Normierung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 \ndes Waffengesetzes,\n\n13\n\nvgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 13. Januar \n1994 - 1 S 569/92 -, GewArch 1994, 195 ff.; VG \nGießen, Urteil vom 1. Juni 1995 - 7 E 106/94 (1) - \nJuris,\n\n14\n\ndem die Regelung des § 7 Abs. 1 LHundG nachgebildet ist. \n\n15\n\nDass die Aufzählung des § 7 Abs. 1 LHundG nicht abschließend sein sollte, \nergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift (\"insbesondere\") und aus den \nGesetzesmaterialien zum Landeshundegesetz. Letztere stellen ausdrücklich klar, \ndass über die in § 7 Abs. 1 LHundG genannten Tatbestände hinaus die erforderliche \nZuverlässigkeit auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat \nvergleichbarer Schwere, z.B. bei schweren Verstößen gegen das \nBetäubungsmittelgesetz, fehlen kann. \n\n16\n\nVgl. Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, \nLandtags-Drucksache 13/2387, S. 27.\n\n17\n\nDer Einwand des Verwaltungsgerichts, eine Auslegung der Vorschrift, welche die \nBildung weiterer, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Anwendungsfälle ermögliche, \nführe zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit der Norm, geht \nfehl. Einer solchen Sichtweise hat das Bundesverfassungsgericht bereits im \nwesentlich grundrechtsintensiveren Bereich der strafrechtlichen Regelbeispiele eine \nAbsage erteilt.\n\n18\n\nBVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR \n308/77 -, BVerfGE 45, 363 (371 f.).\n\n19\n\nZur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, auch im \nStrafrecht könne nicht auf Generalklauseln oder unbestimmte, \nwertausfüllungsbedürftige Begriffe verzichtet werden, wenn man der Vielgestaltigkeit \ndes Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder den Besonderheiten des Einzelfalles \ngerecht werden wolle. Gegen die Verwendung derartiger Klauseln oder \nRechtsbegriffe bestünden keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen \nAuslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften \ndesselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder auf \nGrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die \nAuslegung und Anwendung der Norm gewinnen lasse. \n\n20\n\nDiesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 7 Abs. 1 LHundG gerecht. \n\n21\n\nDie seit dem 10. August 1998 rechtskräftige Verurteilung der Antragstellerin \nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen begründet wegen \nfehlenden Ablaufs der in § 7 Abs. 1 LHundG vorgesehenen Fünf-Jahres-Frist derzeit \nnoch ihre Unzuverlässigkeit. Die genannte Verurteilung ist den in § 7 Abs. 1 LHundG \nausdrücklich normierten Straftaten von ihrem Gewicht her gleichzusetzen. Eine \nPerson, die mehrfach in schwerwiegender Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz \nverstoßen hat, bietet regelmäßig ebenso wenig die Gewähr für eine \nverantwortungsbewusste und sichere Haltung eines gefährlichen Hundes wie etwa \neine Person, die im Zustand der Trunkenheit eine Straftat begangen hat (vgl. § 7 \nAbs. 1 Nr. 3 LHundG); auch Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das \nBetäubungsmittelgesetz dokumentieren ein erheblich gesteigertes Risiko, das nach \nden Maßstäben des Gesetzes bei der Haltung gefährlicher Hunde nicht \nhingenommen werden kann. \n\n22\n\nVgl. Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, \nLandtags-Drucksache 13/2387, S. 27.\n\n23\n\nDie damit zu Lasten der Antragstellerin eingreifende Regelvermutung der \nUnzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Umstände entkräftet, sondern im \nGegenteil eher verstärkt. Die Antragstellerin hat den Hund B. wiederholt ohne \nMaulkorb geführt; außerdem ist sie in Begleitung des Hundes von Bediensteten des \nAntragsgegners mehrfach - einmal am frühen Nachmittag, einmal am späten \nVormittag - in alkoholisiertem Zustand in der F. Innenstadt angetroffen worden. \nAuch wenn diese Umstände für sich allein genommen angesichts der günstigen \nGefahrenprognose hinsichtlich des Hundes B. ein Hundehaltungsverbot nicht \nrechtfertigen dürften, liegt hierin zumindest ein Fehlverhalten, das eine Ausnahme \nvon der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu Gunsten der Antragstellerin bis \nzum Ablauf der in § 7 Abs. 1 LHundG normierten Fünf-Jahres-Frist nicht zulässt.\n\n24\n\nDie befristete Untersagung der künftigen Haltung gefährlicher Hunde und von \nHunden nach § 10 Abs. 1 LHundG (vgl. S. 3 des Widerspruchsbescheides vom 2. \nMai 2003) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie wird durch die \nErmächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG gedeckt. \n\n25\n\nIst danach die Grundverfügung rechtmäßig, so bestehen auch keine Bedenken \ngegen die angeordnete Zwangsgeldandrohung.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-02/5-b-417-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-02/5-b-417-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291928","retrieved":"2026-07-09 03:12:17.413611+00:00"}}