{"status":"available","doknr":"OLD291942","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0701.6B1096.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-01","aktenzeichen":"6 B 1096/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu \nändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, den Antragsteller nicht mangels Einhaltung einer Wartezeit \nvon zwei Jahren aus dem Auswahlverfahren betreffend die Stelle eines \nOberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am Städtischen Gymnasium in \nT. auszuschließen. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners beruhe auf \neiner Verkennung der laufbahnrechtlichen Vorschriften. Zu Unrecht sei der \nAntragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller die erforderliche \nWartezeit für eine Beförderung in das erste Beförderungsamt erst ab dem 1. Januar \nvorweisen könne. Auf die Wartezeit von zwei Jahren seien die in der Laufbahn des \ngehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) verbrachten Zeiten \nanzurechnen. Das ergebe sich aus Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung \nvon Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und \nII an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) \nvom 19. Dezember 2001 - Überleitungsgesetz - (GV NRW S. 876, 882). Danach \nfinde § 53 Abs. 3 LVO auf die übergeleiteten Lehrkräfte - zu denen der Antragsteller \ngehöre - entsprechende Anwendung. § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO bestimme, dass \nbeim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten \nim Sinne §11 LVO gälten. Damit verfüge der Antragsteller über eine Wartezeit von \ndeutlich über dreieinhalb Jahren. Der Anwendungsbereich der gesetzlichen \nRegelung könne nicht durch eine behördliche Verwaltungspraxis eingeschränkt \nwerden.\n\n4\n\nDer Antragsgegner wendet ein: Der Dienstherr könne exekutiv über die \nBestimmungen der LVO hinausgehende Wartezeiten für die Verleihung bestimmter \nBeförderungsämter festlegen. Dies sei durch Beschluss der Landesregierung vom \n14. Dezember 1976 (MBl. NRW. 1977,16) in der Fassung des Beschlusses der \nLandesregierung vom 26. Januar 1993 (MBl. NRW. 1993, 565) erfolgt. Danach sei \nvor der Verleihung des ersten Beförderungsamtes im höheren Dienst eine Dienstzeit \n(§ 11 LVO) von zwei Jahren abzuleisten. Diese Wartezeit müsse nach der Intention \nder Beschlüsse mit der ersten Verleihung eines Amtes im höheren Dienst nach der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO beginnen. Daran ändere der Verweis auf § 53 Abs. 3 \nLVO im Überleitungsgesetz nichts, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der \nFestlegung der Wartezeit noch nicht in Kraft gewesen sei. Letztlich könne dies aber \noffen bleiben. Durch Absprache aller Bezirksregierungen sei festgelegt worden, bei \nden durch Gesetz in den höheren Dienst übergeleiteten Lehrkräften die \nMindestwartezeit für eine Beförderung mit dem Zeitpunkt der Überleitung (1. Januar \n2002) beginnen zu lassen. Eine derartige Verlängerung der Mindestwartezeit für eine \nBeförderung durch übereinstimmende Änderung der behördlichen Praxis sei \nzulässig. Sie gründe darauf, dass vor einer Beförderung die Beständigkeit der \nLeistungen für eine gewisse Zeit zu beobachten sei, um eine Beurteilungsgrundlage \nzu gewinnen. Außerdem sei zu verhindern, dass übergeleitete Lehrkräfte gegenüber \nden Lehrkräften, die unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes eingestellt \nworden seien und zwei Jahre bis zu ihrer ersten Beförderung zu warten hätten, bei \nder Verleihung weiterer Beförderungsämter gleichsam \"durchstarteten\".\n\n5\n\nDem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass \ndie Verwaltungspraxis des Antragsgegners im Widerspruch zu der gesetzlichen \nVorgabe nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Überleitungsgesetzes steht, wonach § 53 Abs. \n3 LVO auf die betroffenen Laufbahnwechsler entsprechende Anwendung findet und \ndamit auch die Beförderungswartezeit geregelt ist. Auf die Gründe des \nangefochtenen Beschlusses wird insoweit Bezug genommen. Ob die \nLandesregierung die Problematik der Laufbahnwechsler im Lehrerbereich bei der \nFestlegung der Mindestwartezeit anlässlich der Beschlüsse in den Jahren 1976 und \n1993 in den Blick nehmen konnte oder nicht, ist unerheblich. Der Gesetzgeber selbst \nhat im Überleitungsgesetz - zeitlich nachfolgend und damit selbst einen früher \ngeäußerten, möglicherweise anderslautenden Willen der Landesregierung \nverdrängend - verbindlich festgelegt, was für die betroffene Gruppe von Beamten als \n\"Wartezeit\" anzusehen ist. An diese gesetzliche Vorgabe ist der Dienstherr \ngebunden. Zwar ist es ihm erlaubt, die Verwaltungspraxis bezüglich der \nMindestwartezeiten auf Grund mündlicher Absprache unter den zuständigen \nBehörden und dem zuständigen Ministerium zu ändern und allgemein eine \nverlängerte Mindestwartezeit vor einer Beförderung zu verlangen. \n\n6\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. \nDezember 1999 - 4 S 2518/97 -, NVwZ-RR 2000, 801 \nbis 803; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n7. April 2000 – 2 B 21/00 – (zitiert nach juris \nRechtsprechung Nr. WBRE 410006652).\n\n7\n\nDie vom Antragsgegner reklamierte Verwaltungspraxis aufgrund einer Absprache \nunter den Bezirksregierungen ist aber der Sache nach keine auf eine Verlängerung \nder Mindestwartezeit gerichtete Maßnahme. Vielmehr soll durch die Absprache \n\"definiert\" werden, welches für die vom Überleitungsgesetz betroffene Gruppe der \nLaufbahnwechsler die gesetzliche Wartezeit ist bzw. welche Zeiten als Wartezeit \nanzurechnen sind. Eine solche Absprache ist unzulässig, denn diese \"Definition\" hat \nder Gesetzgeber im Überleitungsgesetz durch seinen Verweis auf § 53 Abs. 3 LVO \nselbst vorgenommen. Jedenfalls aber verfehlt das Ergebnis der Absprache den \nwahren Inhalt der gesetzlichen Regelung und ist deshalb für die rechtliche \nBeurteilung ohne Bedeutung.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte im Übrigen die vom \nGesetzgeber vorgesehene Anrechnung von Wartezeiten bei den betroffenen \nLaufbahnwechslern diesen kein \"Durchstarten\" bei (weiteren) Beförderungen \ngegenüber Berufsanfängern in der Laufbahn des höheren Schuldienstes \nermöglichen. Die in § 53 Abs. 3 Halbsatz 2 LVO auch für die Laufbahnwechsler \ngeltende Mindestwartezeit von einem Jahr vor einer Beförderung zum Oberstudienrat \nkann nicht durch \"Anrechnungszeiten\" ausgeglichen werden.\n\n9\n\n \nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf\n§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-01/6-b-1096-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-01/6-b-1096-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291942","retrieved":"2026-07-09 03:12:18.719136+00:00"}}