{"status":"available","doknr":"OLD291965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0630.6A4424.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-30","aktenzeichen":"6 A 4424/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 27. März 2 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 15. Mai 2 verurteilt, der Klägerin für die im Monat \nDezember 19 geleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf Unterrichtsstunden anteilige \nBesoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist mit Ausnahme des aufhebenden Ausspruches vorläufig \nvollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Oberstudienrätin im Dienste des beklagten Landes. Sie \nversieht ihren Dienst als Teilzeitbeschäftigte am J. -L. -Gymnasium I. . Die \nregelmäßige Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer von 25,5 \nUnterrichtsstunden pro Woche war für das Schuljahr 19 /2 bei der Klägerin auf 20 \nUnterrichtsstunden ermäßigt. Im Dezember 19 leistete sie auf Anordnung des \nSchulleiters fünf Unterrichtsstunden mehr.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 14. März 2 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung \nE. die Zahlung einer anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 für \ndiese fünf Unterrichtsstunden. Zur Begründung berief sie sich auf die \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. \nDanach liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten \ngegenüber Vollzeitbeschäftigten immer dann vor, wenn bei gleicher Anzahl von \nStunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet würden, die den \nVollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als bei den \nTeilzeitbeschäftigten. Dies sei bei ihr der Fall, wenn anstelle einer anteiligen \nBesoldung die fünf Stunden nach der Verordnung über die Gewährung von \nMehrarbeitsvergütung für Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung) vergütet \nwürden. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 27. März 2 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag \nder Klägerin ab. Für die geleistete Mehrarbeit könne sie keine anteilige Besoldung, \nsondern nur eine Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \nbeanspruchen. \n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nE. durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2 zurück. Zwar sei nach der \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die von teilzeitbeschäftigten \nAngestellten geleistete Mehrarbeit anteiliges Gehalt zu zahlen, diese \nRechtsprechung könne aber auf Beamte nicht übertragen werden. Der Status von \nBeamten und Angestellten sei unterschiedlich; deshalb scheide eine Verletzung des \nGleichheitssatzes aus.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. Juni 2000 Klage erhoben. Sie hat ihre Ausführungen aus \ndem Vorverfahren wiederholt und beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E. vom \n27. März 2 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n15. Mai 2 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, der Klägerin für die im Monat Dezember \n19 geleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf \n Wochenstunden eine anteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz \nzu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2 \nbezogen und ergänzend ausgeführt: Aus den nicht miteinander vergleichbaren \n\"Entlohnungssystemen\" für Beamte und Angestellte ergebe sich, dass Mehrarbeit bei \nangestellten und verbeamteten Lehrkräften unterschiedlich bezahlt werde. Für die \nBeamten bilde allein die Mehrarbeitsvergütungsverordnung die Anspruchsgrundlage. \nDiese sehe keine anteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit vor. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Die \nVergütung von Mehrarbeit für Beamte richte sich ausschließlich nach der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung. Die unterschiedliche Behandlung von \nangestellten Lehrern und beamteten Lehrern sei nicht willkürlich und sachlich \nungerechtfertigt. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz untersage \nnämlich nicht eine differenzierte Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von \nAngestellten und Beamten im öffentlichen Dienst. \n\n12\n\nMit ihrer (zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liege eine nicht gerechtfertigte \nUngleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche \nGebot der Entgeltgleichheit vor, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines \nArbeitsverhältnisses geleistet würden, die Vollzeitbeschäftigten gezahlte \nGesamtvergütung höher sei als die Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Eine derartige \nUngleichbehandlung entstehe im Falle der Klägerin, wenn sie für die \n21. Wochenunterrichtsstunde bzw. ab der 21. Wochenunterrichtsstunde nur \nVergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erhalte. Vergleichbare \nvollzeitbeschäftigte Oberstudienräte erhielten für die 21. und auch für weitere (bis zur \n25,5.) Wochenunterrichtsstunden (anteilige) Besoldung. Dies stelle einen Verstoß \ngegen supranationales Recht dar. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei \nnicht in der unterschiedlichen Bezahlung der Unterrichtsstunden bei Angestellten und \nBeamten zu sehen, sondern in der Ungleichbehandlung von vollzeitbeschäftigten \nBeamten und teilzeitbeschäftigten Beamten. Für diese Ungleichbehandlung gebe es \nkeinen triftigen Grund. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBescheid der Bezirksregierung E. vom \n27. März 2 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n15. Mai 2 aufzuheben und den Beklagten zu \nverurteilen, ihr für die im Monat Dezember 19 \ngeleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf \nWochenstunden eine anteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz \nzu zahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen \nBescheide,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nAuf Nachfrage des Senats hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nfolgende Berechnung mitgeteilt: Nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hätten \nder Klägerin für die im Dezember 19 geleisteten fünf Mehrarbeitsstunden 232,55 \nDM zugestanden; eine anteilige Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 für \ndiese Stunden hätte 350,00 DM betragen.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten \nauf Zahlung einer anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 für die im \nDezember 19 geleistete Mehrarbeit von fünf Unterrichtsstunden. Die \nentgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind aufzuheben. \n\n20\n\nEine Vergütung der im Dezember 19 geleisteten fünf Mehrarbeitsstunden nach \nder Mehrarbeitsvergütungsverordnung führt zu einer Art. 141 EG-Vertrag und der \nRichtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1975 L \n45/19) widersprechenden Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin im \nVergleich zu vollzeitbeschäftigten männlichen Beamten (1.). Eine Rechtfertigung für \ndiese Ungleichbehandlung liegt nicht vor (2.). Die Klägerin hat einen Anspruch auf \nAnhebung der Vergütung für die geleisteten Stunden bis zur Höhe der (anteiligen) \nBesoldung, die vollzeitbeschäftigte Oberstudienräte für vergleichbare Stunden \nerhalten, das heißt bis zur Höhe anteiliger Besoldung nach der Besoldungsgruppe A \n14 (3.).\n\n21\n\n1. Die der Klägerin vom Beklagten zugestandene Vergütung der fünf \nMehrarbeitsstunden beruht auf § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 3 Abs. 1, \n4 Abs. 3 Nr. 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung i.V.m. Nr. 3 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zu § 3 Abs. 1 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die \nzuletzt genannte Verwaltungsvorschrift lautet (auszugsweise):\n\n22\n\n\"Abgeltbare Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die für den Kalendermonat ermittelten \nund gerundeten (§ 5 Abs. 3) Mehrarbeitsstunden fünf und bei Lehrern drei Stunden \n(Unterrichtsstunden - § 5 Abs. 2 Nr. 1 -) überschreiten; dies gilt auch bei einer \nTeilzeitbeschäftigung.\nBei einer solchen Überschreitung ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an \nabzugelten. (...)\"\n\n23\n\nDie von der Klägerin geleisteten fünf Unterrichtsstunden werden danach dem \nGrunde nach als vergütungspflichtig angesehen. Die nach der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehene Höhe der Vergütung für diese \nMehrarbeitsstunden steht aber nicht mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht \nim Einklang: \n\n24\n\nArt. 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des \nGrundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder \ngleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Die Vorschrift begründet zusammen mit der \nRichtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. \nZwar wendet sie sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, \njedoch hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass sie auch im Verhältnis \nzwischen \"(privaten oder öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern\" gilt. \n\n25\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil \nvom 8. April 1976 - Rs. 43/75 -, Slg. 1976, 455, 475 \nf.; Langenfeld, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der \nEuropäischen Union, Loseblattkommentar, Stand \nAugust 2002, Band II, Art. 141 EGV Rdnr. 46; Curall, \nin: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum \nEU-/EG-Vertrag, Band 3, 5. Aufl. 1999, Art. 119 \nRdnr. 36.\n\n26\n\nUnter Entgelt sind gemäß Art. 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag alle Vergütungen zu \nverstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer \nunmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt. Ausgehend hiervon \nunterliegt auch die den deutschen Beamten geleistete Besoldung dem \nEntgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EG-Vertrag. \n\n27\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C - \n1/95 -, ZBR 1998, 159, 160 Rdnr. 16 und 19 des \nUrteils; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 1998 -\n 2 L 7937/95 -, NVwZ-RR 1999, 654-656; \nLangenfeld, a.a.O., Rdnr. 50; siehe auch \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. \nOktober 1995 - 2 C 18/94 -, NVwZ-RR 1996, 277-\n279; Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 18/98 -, NVwZ-\nRR 1999, 767-768.\n\n28\n\nDem steht das Alimentationsprinzip, nach dem die Beamtenbesoldung keine \nGegenleistung für eine geleistete Arbeit, sondern einen \"Unterhalt\" darstellt, nicht \nentgegen. Wie sich an der Vorschrift des § 6 BBesG zeigt, kann die Besoldung des \nBeamten nicht losgelöst von seiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung \ngesehen werden.\n\n29\n\nVgl. Schwegmann/Summer, Das \nBesoldungsrecht des Bundes und der Länder, \nLoseblattkommentar, Band I, Stand Dezember 2002, \nII/1 § 6 Rdnr. 2; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, \nBVerfGE 70, 69, 79.\n\n30\n\nDer Entgeltgleichheitsgrundsatz in Art. 141 EG-Vertrag verbietet eine \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine \nmittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht \nan das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige \neines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. Dies kann bei \nbenachteiligenden Regelungen für Teilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser \nGruppe von Beschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der \nFrauenanteil weit überwiegt.\n\n31\n\nVgl. Langenfeld, a.a.O., Rdnr. 30, 31; Curall, \na.a.O., Rdnr. 47 ff.\n\n32\n\nHieran anknüpfend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung \nden Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, wenn \nbei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die \nden Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte. \n\n33\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - Rs. \nC-399/92 u.a. -, Slg. I-5727, 5754 Rdnr. 26; Urteil \nvom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, 3020, \nRdnr. 27 des Urteils; eingehend: Curall, a.a.O., Rdnr. \n74-77.\n\n34\n\nDie in Rede stehenden Unterrichtsstunden sind für die teilzeitbeschäftigte \nKlägerin im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Oberstudienrat, der diese \nUnterrichtsstunden leistet, \"gleiche bzw. gleichwertige Arbeit\" im Sinne von Art. 141 \nEG-Vertrag. Dass sie diese Stunden zusätzlich zu einer reduzierten Stundenzahl \ngeleistet hat, während ein vollzeitbeschäftigter Oberstudienrat vergleichbare Stunden \nals \"reguläre\" Arbeitszeit leistet, führt zu keiner anderen Bewertung. Bei der \nBeurteilung, ob eine Arbeit gleich oder gleichwertig ist, bleiben Faktoren wie die \ntägliche oder wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten unberücksichtigt.\n\n35\n\nVgl. Langenfeld, a.a.O., Rdnr. 63 (m.w.N. aus \nder Rechtsprechung des EuGH).\n\n36\n\nTeilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in \nqualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur \nquantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 \n- 1 BvL 12/91 -, NJW 1998, 1215, 1216.\n\n38\n\nGemessen an den zuvor aufgezeigten Grundsätzen stellt die vom Beklagten der \nKlägerin zugestandene Vergütung für die geleisteten fünf Mehrarbeitsstunden nach \nder Mehrarbeitsvergütungsverordnung eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. \n141 EG-Vertrag gegenüber der an Vollzeitbeschäftigte für vergleichbare Stunden \ngeleisteten Besoldung dar. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass in der \nGruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrer Frauen proportional deutlich \nstärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. \nDies wird von den Beteiligten vorausgesetzt und entspricht der Lebenserfahrung. Die \nanteilige Besoldung für Unterrichtsstunden, die über die \n20. Wochenunterrichtsstunde hinausgehen, wie sie vollzeitbeschäftigten \nOberstudienräten an Gymnasien mit regelmäßiger Wochenunterrichtstundenzahl von \n25,5 gewährt wird, ist höher als die der Klägerin für diese Unterrichtsstunden vom \nBeklagten zugestandene Mehrarbeitsvergütung. Nach den Berechnungen des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung beträgt die Vergütung für die im \nDezember 19 geleisteten fünf Mehrarbeitstunden nach der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung 232,55 DM. Die anteilige Besoldung, wie sie ein \ngleichalter vollzeitbeschäftigter Oberstudienrat für vergleichbare - für ihn als \nRegelstunden zu leistenden - Stunden erhält, beträgt 350,00 DM. Somit gesteht der \nBeklagte der Klägerin im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Oberstudienrat \n117,45 DM weniger für die gleiche Anzahl geleisteter Unterrichtsstunden zu.\n\n39\n\n2. Eine Rechtfertigung für die aufgezeigte Ungleichbehandlung in der Vergütung \nder teilzeitbeschäftigten Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigten Oberstudienräten \nist nicht erkennbar. \n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt, wenn die Maßnahme einem \nlegitimen sozialpolitischen Ziel dient und für die Erreichung dieses Zieles geeignet \nund erforderlich ist; eine derartige Rechtfertigung setzt Gründe voraus, die nichts mit \neiner Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben.\n\n41\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2000 - Rs. \nC - 322/98 -, EuZW 2000, 691, 692 Rdnr. 30 des \nUrteils. \n\n42\n\nBei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung von Frauen gerechtfertigt \nist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der \nGleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch ein Geschlecht stärker \nbetrifft, im Hinblick auf die Erreichung eines bestimmten Zieles einander gegenüber \nzu stellen. Der nach diesen Vorgaben durchzuführende Abwägungsprozess obliegt \nden nationalen Gerichten. Bisher in der Rechtsprechung anerkannte \nRechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung sind etwa: Dienstalter, \nQualifikation, Mangel an Fachkräften, Produktivität, Flexibilität.\n\n43\n\nVgl. Curall, a.a.O., Rdnr.72; Geiger, EUV/EGV, \nKommentar, 3. Aufl. 2000, § 141 Rdnr. 10.\n\n44\n\nDiese oder vergleichbare Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. \nInsbesondere kann die Ungleichbehandlung nicht damit gerechtfertigt werden, dass \ndie Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte nur eine vorübergehende Belastung ist, \nwährend die entsprechenden Unterrichtsstunden von Vollzeitbeschäftigten \nregelmäßig geleistet werden. Dieser Umstand beschreibt allein den Unterschied \nzwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigung, bietet aber keine inhaltliche \nRechtfertigung.\n\n45\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April \n1999 - 5 AZR 200/98 -, NVwZ-RR 1999, 659, \n662.\n\n46\n\nDer Beklagte hat auch für seine Auffassung, wonach die von der Klägerin \ngeleisteten Mehrarbeitsstunden nur nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \nabzugelten sind, keine besondere Rechtfertigung gegeben. Sein Vorbringen, Beamte \nund Angestellte dürften wegen des unterschiedlichen Status ungleich behandelt \nwerden, trifft nicht den entscheidenden Punkt. Es geht nicht um einen Vergleich von \nteilzeitbeschäftigten Beamten mit teilzeitbeschäftigten Angestellten, sondern um \neinen Vergleich von teilzeitbeschäftigten Beamten mit vollzeitbeschäftigten Beamten. \nDer Beklagte hat auch sonst keine Gesichtspunkte vorgetragen, die dem Senat \nhätten Anlass geben können, der Frage nach einer Rechtfertigung für die \naufgezeigte Ungleichbehandlung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht weiter \nnachzugehen.\n\n47\n\nSchließlich ist auch eine - die beschriebene Ungleichbehandlung legitimierende -\nRechtfertigung durch den (Besoldungs)gesetzgeber nicht ersichtlich. \nHaushaltspolitische Erwägungen sind jedenfalls grundsätzlich nicht geeignet, eine \nmittelbare Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.\n\n48\n\nVgl. Langenfeld, a.a.O., Rdnr. 37 (m.w.N. aus \nder Rechtsprechung des EuGH).\n\n49\n\n3. Rechtsfolge des Verstoßes gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz nach \nArt. 141 EG-Vertrag ist, dass die Klägerin einen Anspruch auf Angleichung des \nEntgelts für die fünf Mehrarbeitsstunden an das Entgelt hat, welches \nvollzeitbeschäftigte Oberstudienräte für vergleichbare Stunden beziehen, nämlich \neine anteilige Besoldung. Die entgegenstehenden Bescheide sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten. Zwar enthält Art. 141 EG-Vertrag selbst \nkeine ausdrückliche Regelung darüber, welche Rechtsfolgen sich aus einer \nVerletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben. Die gegen das \nGemeinschaftsrecht verstoßenden Regelungen des nationalen Rechts können aber \nweder einer behördlichen noch einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt \nwerden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1990 - \n3 C 77.87 -, BVerwGE 87, 154, 158; EuGH, Urteil \nvom 7. Februar 1991 - Rs. C-184/89 -, Slg. 1991, I-\n297, 321 Rdnr. 19 des Urteils.\n\n51\n\nIn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zudem anerkannt, \ndass einem in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen den Grundsatz der \nEntgeltgleichheit nicht anders als durch die Anhebung der niedrigeren Löhne und \nGehälter auf das Niveau des durch die Ungleichbehandlung begünstigten \nGeschlechts Rechnung getragen werden kann. \n\n52\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - \n184/89 -, Slg. 1991, I - 297, 321 Rdnr. 21; Urteil vom \n8. April 1976 - Rs. 43/75 -, Slg. 1976, 455, 473, 476 \nRdnrn. 15, 37, 40; Curall, a.a.O., Rdnr. 81; Geiger, \na.a.O., Rdnr. 19.\n\n53\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer anteiligen Besoldung nach der \nBesoldungsgruppe A 14 für die geleisteten fünf Mehrarbeitsstunden folgt demgemäß \nunmittelbar aus Art. 141 EG-Vertrag. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 \nAbs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n56\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n57\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n58\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n59\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n60\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-30/6-a-4424-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-30/6-a-4424-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291965","retrieved":"2026-07-09 03:12:20.585934+00:00"}}