{"status":"available","doknr":"OLD291948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0630.15B460.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-30","aktenzeichen":"15 B 460/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertentscheidung geändert: \n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42,24 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (VG Köln 17 K 598/02) gegen den \nBeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2001 (Az.: 23/73-643-21-\n03/0032-0036-0000) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August \n2001 anzuordnen,\n\n4\n\nist abzulehnen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass die Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg hat. Vielmehr ist dieses Verfahren als \noffen zu beurteilen. Dabei richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des \nStreitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind \nvornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende \nselbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es \nsei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich \ndarstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen \nwerden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, \n337 (338).\n\n6\n\nDie grundsätzliche Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme an der J. \nStraße und die Höhe des geltend gemachten Aufwandes sind im vorliegenden \nEilverfahren zwischen den Beteiligten nicht strittig. Der Senat hat keinen Anlass zu \neiner anderen Beurteilung. \n\n7\n\nEs kann nach den oben dargestellten Maßstäben der gerichtlichen Überprüfung \neines Beitragsbescheides im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden, dass das \nGrundstück des Antragstellers Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 268, (I.---weg \n8), von der ausgebauten J. Straße im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne \nnicht erschlossen ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird der Beitrag von denjenigen \nGrundstückseigentümern erhoben, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße haben und denen dadurch wirtschaftliche Vorteile geboten \nwerden. Das sind bei unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücken diejenigen, \nbis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und \ndie von dort aus - unbeschadet eines evtl. dazwischen liegenden Gehweges, \nRadweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 15 B 1180/01 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks. \n\n9\n\nAuch bei einem Hinterliegergrundstück darf die Inanspruchnahme der Anlage nur \nvom Willen des Eigentümers dieses Grundstückes abhängen. Bei \nbestandsgeschützter Bebauung reicht dafür eine mit Rücksicht auf die Erschließung \nüber ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, \n275 (278).\n\n11\n\nHier steht eine solche gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten \nJ. Straße vom Grundstück des Antragstellers nicht in Zweifel, da das \nGrundstück von der J. Straße aus über ein etwa 50 m langes Stück des I1.---\nweges und von dort über die im Miteigentum des Antragstellers stehende Parzelle \n266 erreichbar ist. \n\n12\n\nDie Beitragspflicht besteht allerdings nicht, wenn das Grundstück nicht durch die \nJ. Straße, sondern durch den I.---weg erschlossen wird, wie es das \nVerwaltungsgericht annimmt. Die Beitragspflicht erstreckt sich nämlich nur auf eine \nStraße, und zwar auf die im Straßennetz dem Grundstück nächst gelegene \nselbstständige Straße.\n\n13\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 35 Rn. 22. \n\n14\n\nDie Sonderfälle einer unvollkommenen verkehrlichen Erschließung (nur \nfußläufige Erschließung durch Wohnwege), \n\n15\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE \n46, 220, zur Primär- und Sekundärerschließungsanlage,\n\n16\n\noder einer mehrfach vollkommenen Erschließung durch zwei \nErschließungsanlagen (Mehrfacherschließung) liegen nicht vor.\n\n17\n\nEntscheidend ist daher, ob der nächstgelegene I.---weg schon eine \nselbstständige Straße ist oder ob er gleichsam als Anhängsel des Hauptzuges \nunselbstständig ist und damit die Beitragspflicht vom Ausbau des Hauptzuges \nabhängt. Dies bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den \ntatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem \nunter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweiges, der Beschaffenheit \nseines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie das damit \nverbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 15 B 550/95 -, S. 5 f. des amtl. \nUmdrucks; Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220). \n\n19\n\nNach Maßgabe des § 8 KAG NRW kommt es dafür, ob es sich bei dem nächst \ngelegenen Straßenzug um eine selbstständige, allein die Beitragspflicht auslösende \nStraße handelt, nicht darauf an, dass dieser Straßenzug eine Erschließungsanlage \nim Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist.\n\n20\n\nVgl. zu der insoweit anderen Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht: \nBVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 - IV C 151.68 -, DVBl. 1970, 839.\n\n21\n\nDas ergibt sich aus dem andersartigen Vorteils- und Anlagenbegriff des § 8 KAG \nNRW, der alle Anlagen erfasst, die den Grundstückseigentümern durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet. Der wirtschaftliche \nVorteil erfasst damit nicht nur Erhöhungen des Gebrauchswerts baulich oder \ngewerblich nutzbarer Grundstücke, sondern betrifft alle Nutzungen, die durch eine \nverkehrliche Erschließung des Grundstücks Vorteile ziehen.\n\n22\n\nVgl. im Gegensatz dazu das Erschließungsbeitragsrecht, wonach \nErschließungsanlage nur die zum Anbau bestimmte Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 des \nBaugesetzbuches - BauGB -) und das beitragspflichtige Grundstück, das baulich \noder gewerblich nutzbare Grundstück ist (§ 133 Abs. 1 BauGB). \n\n23\n\nDaher können etwa im wesentlichen nicht baulich oder gewerblich nutzbare \nAußenbereichsgrundstücke erschließende Wirtschaftswege, wie es der I.---weg \nnach Auffassung der Antragsgegnerin ist, beitragsfähige selbständige Anlagen sein. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1977 - II A 1475/75 -, KStZ 1977, 219.\n\n25\n\nAn der Selbständigkeit des I1.---weges in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsweg \nbesteht nach den oben dargelegten Grundsätzen jedenfalls nach den im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäben kein Zweifel. \n\n26\n\nAllerdings ist es Sache der Beitragssatzung zu regeln, welche Erschließung bei \nder Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemeint ist und damit auch, welche Anlagen \nbeitragsfähig sein sollen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 962/86 -, NWVBl. 1989, 407 f. \n\n28\n\nHier sieht die maßgebliche Satzung der Gemeinde B. über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW für straßenbauliche \nMaßnahmen i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 5. Mai 1988 (SBS) vor, wie sich \naus den §§ 1 und 3 Abs. 3 SBS ergibt, dass nur straßenrechtlich öffentliche Straßen \nbeitragsfähige Anlagen sein,\n\n29\n\nvgl. dazu, dass dann, wenn die Beitragssatzung den Kreis der beitragspflichtigen \nAnlagen auf öffentliche Straßen beschränkt, die straßenrechtliche Öffentlichkeit eine \nfür den Beitragsanspruch konstituierende Eigenschaft der Straße ist, OVG NRW, \nBeschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 (221), \n\n30\n\nund - bis auf bebaute Außenbereichsgrundstücke - nur Innenbereichsflächen der \nBeitragspflicht unterliegen sollen. \n\n31\n\nSollte der I.---weg in seiner gesamten Ausdehnung deswegen nicht zum Kreis \nder beitragsfähigen Anlagen nach der Straßenbaubeitragssatzung zählen, stellt sich \ndie Frage, ob für den Begriff der Erschließung im oben beschriebenen Sinne auf die \nnächstgelegene, nach § 8 KAG NRW zum Kreis der möglichen beitragsfähigen \nAnlagen gehörende Straße oder auf die nächstgelegene, nach der Beitragssatzung \nbeitragsfähige Straße abzustellen ist. Im ersten Fall könnte der I.---weg wegen \nseiner grundsätzlichen Geeignetheit, beitragsfähige Straße i.S.d. § 8 KAG NRW zu \nsein, ungeachtet der fehlenden Einbeziehung in das gemeindliche \nStraßenbaubeitragsrecht dennoch als nächstgelegene selbstständige Straße die \nbeitragsrechtlich maßgebliche vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit \neröffnen und damit die Beitragspflicht des Grundstücks für den Ausbau der J. \nStraße ausschließen. Im zweiten Fall könnte nur der im Innenbereich gelegene Teil \ndes I1. wegen der fehlenden satzungsrechtlichen Einbeziehung dieses Weges in \nden Kreis der beitragsfähigen Anlagen als unselbstständige Zufahrt zum Grundstück \ndes Antragstellers anzusehen sein. Diese schon vom rechtlichen Ansatz her in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage entzieht sich einer \nBeantwortung im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und \nmuss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n32\n\nEbenfalls offen bleiben muss die Frage, ob die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller gegenüber auf die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für den in Rede \nstehenden Ausbau verzichtet hat. Grundsätzlich ist ein solches Verständnis des \nPassus im Übertragungsvertrag vom 25. November 1988 mit dem Wortlaut \"Die \nGemeinde B. erklärt ausdrücklich, dass durch die Ausbaumaßnahme ‚J. \nStraße/F.-----gasse' keine Erschließungsbeiträge oder sonstigen Beiträge für die \nbeiden genannten Hausgrundstücke anfallen.\" denkbar. Nach der Rechtsprechung \ndes beschließenden Senats setzt eine Beitragsanrechnung in Form eines Verzichts \nauf die Straßenbaubeitragserhebung voraus, dass die Leistung der Gemeinde nicht \nunangemessen gegenüber der Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist, dass der \nVerzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid in einem \nsachlichen Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und dass \nim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss \nwar. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl. 2003, \n60.\n\n34\n\nOb diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Hauptsacheverfahren \nvorzubehalten. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-30/15-b-460-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-30/15-b-460-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291948","retrieved":"2026-07-09 03:12:19.183242+00:00"}}