{"status":"available","doknr":"OLD291963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0630.10A.B1028.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-30","aktenzeichen":"10A B 1028/02.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans der Stadt Haltern Nr. 68 \"In der C. -\nNord\" wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin \nim Verfahren 10a D 66/02.NE ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans der Stadt Hal- \ntern Nr. 68 \"In der C. -Nord\" bis zur Entscheidung \nüber ihren Normenkontrollantrag im Verfahren \n10a D 66/02.NE auszusetzen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n6\n\nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die \nangegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu \nsein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss hinreichend Tatsachen \nvortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. \nDiese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO.\n\n7\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht \nausgeschlossen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans in einem ihrer Rechte verletzt wird. In Betracht kommt insoweit eine \nVerletzung des ihr zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten \nInteressen. Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat \ndrittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die \nAbwägung erheblich sind, und kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragstellerin daran, dass der auf ihrem \nGrundstück vorhandene Entsorgungsbetrieb im Rahmen der genehmigten \nVariationsbreite weiterhin ungehindert ausgeübt werden kann, war in die Abwägung \nder durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen, \ndenn das Grundstück, das aus den in der Gemarkung Haltern, Flur 8, gelegenen \nFlurstücken 233, 234, 429, 484, 487 und 517 besteht, liegt - nur durch eine \nWegeparzelle getrennt - unmittelbar westlich des Plangebiets. Der Bebauungsplan \nermöglicht eine zusammenhängende Bebauung von bisher im Außenbereich \ngelegenen unbebauten Grundstücken mit Wohnhäusern, die - nur getrennt durch die \nbesagte Wegeparzelle und einen schmalen Grünstreifen - an die Betriebsflächen der \nstark emittierenden Entsorgungsfirma auf dem Grundstück der Antragstellerin \nangrenzen. Das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb kann \nNutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen Betriebseinschränkungen zu \ndessen Nachteil zur Folge haben. Solche Betriebseinschränkungen könnten sich \nauch nachteilig für die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin auswirken, weil \nsie beispielsweise befürchten muss, dass der Betrieb wegen dieser Einschränkungen \nam gegenwärtigen Standort aufgegeben wird und eine neuerliche Vermarktung des \nGrundstücks nur zu schlechteren Konditionen möglich ist.\n\n8\n\nDass die Antragstellerin - wie die Antragsgegnerin meint - gegen \nRechtsverletzungen, die ihr durch das Heranrücken von Wohnbebauung in die \nunmittelbare Nähe ihres von dem Entsorgungsunternehmen genutzten Grundstücks \ndrohen, vorläufigen Rechtsschutz über die §§ 80, 80a beziehungsweise § 123 VwGO \nerlangen kann, steht der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO \nnicht entgegen. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Möglichkeit anderweitigen \nRechtsschutzes bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO \neinzuordnen ist. Die Rechtsbehelfe, die ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte \nBaugenehmigung oder gegen die Durchführung eines Bauvorhabens im \nFreistellungsverfahren nach den §§ 80, 80a beziehungsweise § 123 VwGO ergreifen \nkann, sind gegenüber dem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorrangig.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 1991 - \n7a B 237/91.NE - und Beschluss vom 30. Juli 1992 \n- 11a B 885/92.NE -, NVwZ-RR 1993, 126; Bay. \nVGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 1 NE 99.813 -, \nBRS 62 Nr. 58 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom \n30. August 2001 - 1 MN 2456/01 -, BauR 2002, 447. \n\n10\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n11\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz \nbezogene Begriff des \"schweren Nachteils\" strenger auszulegen als der Begriff des \n\"wesentlichen Nachteils\" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 \nVR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n\n13\n\nInsoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine \nGewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die \nFolgen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige \nAnordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg \nhätte.\n\n14\n\nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des \nangegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \nim Verfahren 10a D 66/02.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der \nAntragstellerin abzuwehren.\n\n15\n\nDer Bebauungsplan Nr. 68 \"In der C. -Nord\" dürfte unwirksam sein, da er an \nMängeln im Abwägungsvorgang leidet, die auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 \nBauGB.\n\n16\n\nDas sich aus dieser Vorschrift ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten \nBelange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn \neine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n17\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n18\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hatte insoweit bei der Abwägung neben den \nWohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) auch die \nAnforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 \nBauGB) sowie die Betriebsinteressen der zwischen der N. straße L 551 und dem \nPlangebiet angesiedelten gewerblichen Unternehmen zu berücksichtigen und \netwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu lösen.\n\n19\n\nDie Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in unmittelbarer Nachbarschaft \nzu dem außerhalb des Plangebiets gelegenen stark lärmemittierenden \nEntsorgungsbetrieb schafft - im Hinblick auf den Wunsch nach weitgehend \nungestörter Wohnruhe einerseits und dem Interesse an optimierten und von \nbehindernden Lärmvermeidungsmaßnahmen freien Betriebsabläufen andererseits - \nNutzungskonflikte, die durch den Bebauungsplan nicht gelöst werden.\n\n20\n\nGrundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine \nrechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB und besagt nicht mehr, \nals dass die von der Planung berührten Belange in einen gerechten Ausgleich \ngebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die \ndurch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. \nDies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren \nauf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer \nabschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand \nnehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium \nsichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 \nNB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n22\n\nSo ist es hier. Auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen lassen sich die \nvorauszusehenden Nutzungskonflikte zwischen dem vorhandenen \nEntsorgungsbetrieb und der geplanten Wohnbebauung in den nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren - sofern die Wohnhäuser nicht ohnehin im \nFreistellungsverfahren errichtet werden - nicht befriedigend lösen.\n\n23\n\nBei der Aufstellung von Bauleitplänen, und damit gegebenenfalls auch im \nRahmen der Abwägung, sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB unter anderem die \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. In \ndiesem Zusammenhang kommt auch dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG \nBedeutung zu. Dieser Grundsatz , der die Funktion einer Abwägungsdirektive \nhat,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN \n5.98 -, BRS 62 Nr. 4,\n\n25\n\nverlangt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung \nvorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen unter anderem auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden \nwerden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 \n- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n27\n\nAls bloße Abwägungsdirektive erfordert der Trennungsgrundsatz allerdings keine \nstrikte Beachtung in dem Sinne, dass er keiner Durchbrechung fähig wäre. Im \nEinzelfall kann daher ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen \nabwägungsgerecht sein und zwar insbesondere dann, wenn etwa durch konkrete \nplanerische Maßnahmen Vorsorge dafür getroffen wird, dass die Wohnbebauung \nkeinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wird.\n\n28\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die Abwägungsentscheidung des \nRates der Antragsgegnerin, ein allgemeines Wohngebiet in unmittelbarer Nähe des \naußerhalb des Plangebiets gelegenen Entsorgungsbetriebs zu planen, einer \nÜberprüfung nicht stand.\n\n29\n\nAuf Grund der im März 2002 - also erst nach Beendigung der öffentlichen \nAuslegung des Planentwurfs - erstellten Immissionsuntersuchung des afi \nB. G. Ingenieurbüros für Akustik und Umwelttechnik war dem Rat bekannt, dass \nder in der Nachbarschaft des Plangebiets auf dem Grundstück der Antragstellerin \nangesiedelte Entsorgungsbetrieb erhebliche Lärmimmissionen verursacht. Nach der \nUntersuchung sind bei freier Schallausbreitung in einem Abstand von bis zu 160 m \nvon dem Entsorgungsbetrieb Überschreitungen des für die Tageszeit geltenden \neinschlägigen Immissionsrichtwertes der TA-Lärm von bis zu 11 dB(A) zu erwarten. \nSelbst bei einer Abschirmung der Betriebsflächen des Entsorgungsunternehmens \nund des benachbarten Autohandels durch eine 5 m hohe Lärmschutzwand würde der \nImmissionsrichtwert in den Obergeschossen der angrenzend geplanten Wohnhäuser \nnoch um 3 bis 4 dB(A) überschritten. Bei einer Verlegung des Entsorgungsbetriebes \nwürden durch die Werkstatt des Autohandels nur an einem Gebäude \nÜberschreitungen der TA-Lärm in Höhe von 3,3 dB(A) auftreten. Nur bei \nAbschirmung durch eine 2,5 m hohe Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze \ndes Autohandels würde der Immissionsrichtwert an diesem Gebäude auch im \nObergeschoss unterschritten.\n\n30\n\nGleichwohl hat der Rat davon abgesehen, die geplante Wohnbebauung und die \nvorhandenen Gewerbebetriebe räumlich so voneinander zu trennen, dass Nutzungs-\nkonflikte weitgehend auszuschließen sind. Er hat angenommen, er könne den Schutz \nder bis auf etwa 12 m an das Betriebsgelände des Entsorgungsunternehmens \nheranreichenden Wohngrundstücke vor unzumutbaren Lärmimmissionen dadurch \nsicherstellen, dass er für die in besonderem Maße von Lärmimmissionen betroffenen \nBereiche den Einbau von Schallschutzfenstern der Schallschutzklassen \n1 bis 3 - Bauschalldämmmaße zwischen 29 und 39 dB(A) - vorgesehen und in der \ntextlichen Festsetzung Nr. 4 festgesetzt hat, dass in den besagten Bereichen die \nGebäudegrundrisse so anzuordnen sind, dass die Belüftung der Aufenthalts- und \nSchlafräume über die dem Lärm jeweils abgewandte Gebäudeseite erfolgt.\n\n31\n\nMit diesen zum Schutz der Wohnbebauung vor schädlichen Umwelteinwirkungen \ngetroffenen Festsetzungen hat der Rat den zu erwartenden Konflikt zwischen der \nvorhandenen gewerblichen Nutzung und der geplanten Wohnbebauung jedoch nicht \nhinreichend gelöst. Die insoweit erfolgte Abwägung ist vielmehr in mehrfacher \nHinsicht zu beanstanden.\n\n32\n\nIn die Planbegründung sind Überlegungen zum Schallschutz gegenüber dem \naußerhalb des Plangebiets entstehenden Gewerbelärm nicht eingeflossen. Ziffer 3.8 \nder Planbegründung befasst sich unter der Überschrift \"Immissionsschutz\" \nausschließlich mit dem Verkehrslärm, der von der N. straße aus auf das \nPlangebiet einwirkt.\n\n33\n\nIn den von der Verwaltung am 11. März 2002 erstellten \"Vorbemerkungen zum \nImmissionsschutzgutachten In der C. Nord\", die sich der Rat im Rahmen der \nAbwägung zu Eigen gemacht hat, heißt es, der auf dem Grundstück der \nAntragstellerin angesiedelte Entsorgungsbetrieb genieße in seiner derzeitigen \nAusformung Bestandsschutz, der durch die Planung unangetastet bleibe. Es sei \njedoch zu verlangen, dass in zumutbarem Rahmen hinsichtlich der erforderlichen \nArbeitsabläufe der Stand der Technik angestrebt werde. Der vom Gutachter \nfestgestellte Immissionskonflikt zwischen dem vorhandenen Entsorgungsbetrieb und \nder geplanten Wohnbebauung ergebe sich im Wesentlichen durch den bei der \nStapelung der Containermulden verursachten Lärm. Ein Verzicht auf die Stapelung \nam Betriebsort vermeide diesen Konflikt. Im Hinblick auf die durchgeführten und zu \nerwartenden Änderungen bezüglich der Unternehmensstruktur und des \nBetriebsstandortes sei eine Verbesserung der Immissionssituation für die geplante \nWohnbebauung mit hoher Wahr-scheinlichkeit anzunehmen. Soweit Lärmkonflikte \ndurch An- und Abfahrt der betriebseigenen Lkw entstünden, betreffe dies die \nStartphase. Durch den sukzessiven Einsatz moderner Fahrzeuge lasse sich in der \nweiteren Entwicklung des Betriebes eine deutliche Minderung der Schallereignisse \nerwarten. Bis dahin solle das Starten der Altfahrzeuge gekapselt, das heißt in der \nLkw-Abstellhalle mit gleichzeitiger Absaugung und Ableitung der Auspuffgase, \ndurchgeführt werden. Durch die vorgeschriebenen baulichen und sonstigen \nMaßnahmen - unter anderem die Anlegung einer dichten Wallhecke - sei \nausreichender Immissionsschutz sichergestellt und die Wohnruhe gewährleistet.\n\n34\n\nDiese Überlegungen sind vorwiegend von der Erwartung getragen, dass der \nEntsorgungsbetrieb seinen Standort - zumindest für bestimmte Betriebsteile - \naufgeben, seinen Fuhrpark modernisieren und Betriebsabläufe ändern wird. Damit \nsetzt der Rat unzulässigerweise auf das \"Prinzip Hoffnung\", denn er hat keinen \nEinfluss auf die erwarteten Entwicklungen. Selbst wenn das \nEntsorgungsunternehmen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - wofür allerdings \nkonkrete Belege fehlen - beabsichtigt haben sollte, den Betrieb in der erhofften \nWeise umzugestalten, durfte der Rat im Hinblick auf die bloßen \nAbsichtsbekundungen nicht auf die notwendige Konfliktlösung verzichten. Die \nUmstände, die für die erwartete Umgestaltung des Betriebes bedeutsam sind, \nkönnen sich jederzeit ändern, sodass es bei der gegenwärtigen Situation bleibt. Eine \nNachsteuerung ist nicht möglich. Der zeitliche Rahmen, den sich der Rat für die \nUmgestaltung des Betriebes vorgestellt hat, ist zudem offen. Grundsätzlich wird aber \nverlangt werden müssen, dass die geplanten Wohnhäuser bereits mit der Aufnahme \nihrer Nutzung vor unzumutbarem Lärm geschützt sind.\n\n35\n\nDie Überlegungen des Rates sind auch widersprüchlich. Einerseits geht er davon \naus, dass der Entsorgungsbetrieb in seinem Bestandsschutz unangetastet bleibe, \nandererseits soll die Startphase von Lkw in die Abstellhalle verlegt werden, wobei \nmöglicherweise Investitionen für eine Anlage zur Absaugung der Abgase anfallen. \nOb durch die Modernisierung des Fuhrparks - unterstellt sie fände in absehbarer Zeit \nstatt - eine wesentliche Lärmreduzierung gegenüber den im Gutachten errechneten \nWerten eintreten würde, darf bezweifelt werden. Der Gutachter hat die durch Lkw-\nFahrten auf dem Betriebsgelände verursachten Emissionen anhand der \nEmissionsansätze der \"Bayerischen Parkplatzlärmstudie\" und des \"Technischen \nBerichtes zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von \nFrachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen\" berechnet und hat nicht auf die \nmöglicherweise besonders lauten Altfahrzeuge des Entsorgungsbetriebes \nabgestellt.\n\n36\n\nDie einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans sind entgegen der \nAnnahme des Rates nicht geeignet, um den Schutz der Wohnbebauung vor dem \naußerhalb des Plangebiets verursachten Gewerbelärm zu gewährleisten. Was die \nSchallschutzfenster und die Gebäudegrundrisse angeht, wird damit - was der Rat \nvöllig außer Acht lässt - keinerlei Schutzwirkung für die ebenfalls schutzbedürftigen \nAußenwohnbereiche der betroffenen Wohngrundstücke erzielt. Die von der \nAntragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geäußerte Ansicht, Lärmimmissionen \nseitens des Entsorgungsbetriebes seien nur in Zeiten zu befürchten, in denen \nallenfalls eine geringfügige Nutzung der Außenwohnbereiche stattfinde, da diese \ntypischerweise in den \nAbendstunden und am Wochenende frequentiert würden, verkennt den \nSchutzanspruch der Wohnbebauung. So wird man Hausfrauen, Schichtarbeitern \noder Rentnern - um nur einige Personengruppen zu nennen - kaum das Recht \nabsprechen können, sich zu jeder Zeit des Tages im Garten oder - abhängig von der \nWitterung - bei geöffneten Fenstern im Hause aufzuhalten, ohne durch Lärm \nunzumutbar gestört zu werden. Im Übrigen erscheint zumindest für bestimmte \nGrundstücke die Festsetzung zur Anordnung der Gebäudegrundrisse - soweit dafür \nüberhaupt eine Ermächtigungsgrundlage gegeben sein sollte - ungeeignet, um den \ndamit verfolgten Zweck zu erreichen. So sind beispielsweise die Grundstücke südlich \ndes in Ost-West-Richtung verlaufenden Teils der Haupterschließung, die von der \nN. straße aus in das Plangebiet hineinführt, nur so zu bebauen, dass - mit \nAusnahme der an das Nachbargebäude angebauten Wand - nahezu alle \nGebäudeseiten erheblichem Verkehrs- oder Gewerbelärm ausgesetzt sind. \n\n37\n\nDass die im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zumeist nur etwa 5m \nbreite und zweifach durch Wegeflächen unterbrochene \"Wallhecke\", die nach der \ntextlichen Festsetzung Nr. 6.1 aus einer dichten Gehölzpflanzung auf einer \nmindestens 0,5 m hohen Anschüttung bestehen soll, keinen nennenswerten \nSchallschutz bewirkt, bedarf angesichts des Lärmgutachtens, wonach selbst eine 5 \nm hohe Lärmschutzwand die Einhaltung des einschlägigen Immissionsgrenzwertes \nnicht sicherstellen kann, keiner weiteren Ausführungen.\n\n38\n\nDer vorstehend festgestellte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich im \nSinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn er ist offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen.\n\n39\n\nEin Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen \nsolchen Mangel hindeuten. Das ist hier der Fall. Aus dem vom Rat eingeholten \nLärmgutachten ergeben sich sowohl die in Rede stehenden Nutzungskonflikte als \nauch ihre mangelhafte Behandlung bei der Abwägung.\n\n40\n\nAuf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel \ndann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen \nBeeinflussung besteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat den \nAbwägungsmangel erkannt, spricht nach Lage der Akten vieles dafür, dass er andere \nFestsetzungen getroffen hätte, um den Fehler zu vermeiden. In Betracht gekommen \nwären insbesondere wirksamere Festsetzungen zum Schutz der geplanten \nWohnbebauung gegenüber dem von dem Entsorgungsbetrieb ausgehenden Lärm. \nDabei geht es nicht nur um einen eventuellen - verbesserten - passiven Lärmschutz. \nVielmehr musste sich der Rat die Frage stellen, ob es überhaupt mit den \nAnforderungen an eine sachgerechte Abwägung vereinbar ist, an dem Plankonzept, \ndass nur einen geringen Abstand zwischen schützenswerter Wohnbebauung und \nstark emittierenden Gewerbebetrieben vorsieht, festzuhalten, statt durch räumliche \nTrennung Flächen für wirksame und landschaftlich vertretbare Maßnahmen aktiven \nLärmschutzes im Plangebiet selbst zu schaffen. Dies umso mehr, als angesichts der \nnach dem Plankonzept im Plangebiet vorgesehenen ausgedehnten Freiflächen auch \nnicht ansatzweise erkennbar ist, dass die vom Grundsatz her unverträglichen \nNutzungen gerade an dieser Stelle so dicht beieinander liegen müssen.\n\n41\n\nNach allem wird der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich \nErfolg haben. Die bevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans - mit der \nbereits begonnen worden ist - stellt hier einen die Aussetzung der Vollziehung des \nBebauungsplans rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 \nVwGO dar, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin konkret \nerwarten lässt.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September \n1999 - 7a B 1543/99.NE - und vom 20. Februar 2003 \n- 10a B 1780/02.NE -.\n\n43\n\nDie Antragstellerin muss befürchten, dass auf der Grundlage der Festsetzungen \ndes Bebauungsplans vor Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens \nWohnhäuser in unmittelbarer Nähe des auf ihrem Grundstück angesiedelten \nlärmemittierenden Betriebes errichtet werden und wegen des dann möglicherweise \nentstehenden Nutzungskonfliktes behördlich angeordnete Betriebseinschränkungen \nauf das Entsorgungsunternehmen zukommen. Sind die Wohnhäuser erst einmal \nfertig gestellt, kann die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, nämlich das Heranrücken \nvon Wohnbebauung in die unmittelbare Nähe des Betriebes zu verhindern, mit dem \nNormenkontrollantrag nicht mehr erreichen. Ein Bauvorhaben, welches auf der \nGrundlage eines Bebauungsplans genehmigt oder im Freistellungsverfahren errichtet \nworden ist, genießt - nachdem es fertig gestellt ist - Bestandsschutz auch dann, \nwenn der zu Grunde liegende Bebauungsplan nachträglich im \nNormenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird.\n\n44\n\nDie mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 abgegebene Erklärung der \nAntragsgegnerin, sie werde die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im \nNahbereich der östlich an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe vorerst \nnicht veräußern, ändert an der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung nichts, da \nsich die Erklärung nur auf den Zeitraum bis zum Abschluss des \nNormenkontrolleilverfahrens erstreckt und im Übrigen nicht sämtliche Grundstücke \nim maßgeblichen Einwirkungsbereich des Gewerbelärms erfasst.\n\n45\n\nEine räumlich begrenzte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist nicht \nmöglich, da der Plan wegen der in dem betroffenen Teil des Geltungsbereichs \ngelegenen Erschließungsflächen, die für weite Teile des Plangebiets unverzichtbar \nsind, nicht teilbar ist.\n\n46\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass bei überschlägiger Prüfung \nweitere Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. Diese \nbetreffen die Ausfertigung des Plans sowie die Abwägung der Belange des \nKraftfahrzeug-handels I. und der des landwirtschaftlichen Betriebes I. mit den \nBelangen der geplanten Wohnbebauung. Ob sämtliche textliche Festsetzungen - \ninsbesondere die Gestaltungsfestsetzungen - auf einer einschlägigen \nErmächtigungsgrundlage beruhen und hinreichend bestimmt sind, bedarf einer \nnäheren Untersuchung im Hauptsacheverfahren.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-30/10a-b-1028-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-30/10a-b-1028-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291963","retrieved":"2026-07-09 03:12:20.407983+00:00"}}