{"status":"available","doknr":"OLD291974","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.8B720.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"8 B 720/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März \n2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen, für das erstinstanzliche \nVerfahren unter Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts vom 7. März 2003, auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDie an der Ruhr-Universität Bochum im Fachbereich Elektrotechnik \nund Informationstechnik bestehende C 4 - Professur mit der \nFachgebietsbezeichnung \"Elektronische Bauelemente\" wurde zum \n1. August 1995 durch Emeritierung des bisherigen Stelleninhabers \nfrei; mit der Lehrstuhlvertretung wurde der Antragsteller beauftragt. \nUm eine Vakanz zu vermeiden, war die Stelle schon im Jahre 1993 \nals Professur mit der Bezeichnung \"Integrierte Schaltungen\" \nausgeschrieben worden; diese Ausschreibung führte nicht zu einer \nBesetzung der Stelle, weil der einzige auf der Berufungsliste \nplatzierte Bewerber wegen erfolgreicher Bleibeverhandlungen \nseine Bewerbung nicht weiter verfolgte. Nach Freiwerden der \nStelle kam es zu einer Neuausschreibung im Juli 1996 und im \nJanuar 1998 zur Aufstellung einer Berufungsliste mit drei \nBewerbern, darunter auf Platz 2 der Antragsteller. Nachdem der \nErstplatzierte den an ihn ergangenen Ruf jedoch nicht \nangenommen hatte und das Ministerium für Schule, Weiterbildung, \nWissenschaft und Forschung die Berufung des Antragstellers \nabgelehnt hatte, weil die Voraussetzungen für eine Hausberufung \nnicht vorlägen, bat die S. -V. C. das Ministerium im Juni \n1999 um Rückgabe des Berufungsvorschlags, um die Stelle ein \nweiteres Mal ausschreiben zu können. Nach Ausschreibung der \nStelle im August 1999 erstellte die Berufungskommission einen \nBerufungsvorschlag - vom Rektor vorgelegt mit Schreiben vom 2. \nMai 2000 - und platzierte den Antragsteller bei einem \nStimmenverhältnis von 9 Ja- und 2 Nein-Stimmen auf Platz 1 \nsowie zwei weitere Bewerber einstimmig auf den Plätzen 2 und 3. \nDem Berufungsvorschlag waren im Hinblick darauf, dass eine \nHausberufung vorgeschlagen wurde, vergleichende Gutachten \nbeigefügt, die die von der Berufungskommission vorgeschlagene \nReihung stützten.\n\n2\n\nDas Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung holte \nein weiteres vergleichendes Gutachten ein; der Gutachter \nbezeichnete den Rang des Zweitplatzierten - anstelle einer \nPlatzierung an erster Stelle der Rangliste - als nicht \nnachvollziehbar. Nach zustimmender Stellungnahme der Fakultät \nvom 11. September 2000 wurde deshalb an den zweitplatzierten \nBewerber, Herrn Prof. Dr.-Ing. X. , ein Ruf erteilt; dieser lehnte \nden Ruf nach zunächst erfolgreichem Abschluss der \nBerufungsverhandlungen jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 2001 \nab. Die vom Ministerium daraufhin geäußerte Absicht, nunmehr \nden Drittplatzierten der Berufungsliste zu berufen, wurde nicht \nverwirklicht, weil letzterer nicht mehr zur Verfügung stand.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. und 12. September 2001 forderte das \nMinisterium für Schule, Wissenschaft und Forschung die V. \nC. auf, einen Vorschlag für eine Umwidmung der Professur zu \nunterbreiten, da diese mit der bestehenden Widmung nicht besetzt \nwerden könne; Lehrstuhlvertretungen sollten nicht mehr vergeben \nwerden.\n\n4\n\nAm 13. Februar 2002 legte der Antragsteller Widerspruch \n\"gegen die Berufung des Herrn Prof. Dr. X. und die darin \nenthaltene Übergehung\" seiner Person mit dem Ziel ein, die \nFortsetzung des Berufungsverfahrens zu erreichen. Die \nListenreihenfolge sei für den Minister bindend; dieser sei an der \nEinholung eines weiteren vergleichenden Gutachtens gehindert. Im \nÜbrigen bestehe kein Hausberufungsverbot, sondern lediglich eine \ngesteigerte Begründungspflicht für Hausberufungen. Durch \nBescheid vom 4. Juni 2002, abgesandt am 11. Juni 2002, wies das \nMinisterium den Widerspruch mit der Begründung zurück, er sei \nunzulässig, da die Stelle nicht mehr zur Verfügung stehe; hiervon \nunabhängig sei der zweitplatzierte Bewerber besser qualifiziert als \nder Antragsteller, so dass eine Berufung des Antragstellers \nohnehin nicht in Frage gekommen wäre.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat am 12. Juli 2002 Klage erhoben mit dem \nAntrag, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung \ndes Widerspruchsbescheids vom \n4. Juni 2002 zu verpflichten, das \nWiederbesetzungsverfahren für die \nC4-Professur für \"Integrierte \nSchaltungen\" der S. -V. \nC. fortzusetzen und den Ruf an \nden Kläger zu erteilen.\n\n7\n\nDas Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 K 3247/02 bei \ndem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig.\n\n8\n\nDer Rektor der V. teilte dem Ministerium durch \nSchreiben vom 5. September 2002 mit, das Rektorat der V. \nhabe auf Antrag der Fakultät für Elektrotechnik und \nInformationstechnik die C 4 - Professur \"Integrierte Schaltungen\" \numgewidmet in \"Monolithische Systemintegration\". Daraufhin hat \ndas Ministerium der S. -V. die Bewirtschaftung der - \numgewidmeten - C 4 - Professur zurückübertragen.\n\n9\n\nAm 15. Oktober 2002 ersuchte der Antragsteller in einem \nersten Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz mit den \nAnträgen,\n\n10\n\n1. dem beklagten Ministerium \nim Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO aufzugeben, den \nErlass vom 7. August 2002, mit \ndem der S. -V. C. mit \nAblauf des Monats September \n2002 bis auf weiteres die \nBewirtschaftung der C 4 - \nProfessur \"Integrierte \nSchaltungen\" entzogen worden ist, \naufzuheben;\n\n11\n\n2. das an die S. -V. \nC. gerichtete Verbot, den \nAntragsteller mit der Vertretung \nder Professur \"Integrierte \nSchaltungen\" zu beauftragen, \nzurückzunehmen,\n\n12\n\n3. die an die S. -V. \nC. gerichtete Aufforderung, für \ndie C 4 - Professur \"Integrierte \nSchaltungen\" einen \nUmwidmungsvorschlag \nvorzulegen, zurückzunehmen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 7. \nMärz 2003 abgelehnt. Über die Beschwerde hiergegen mit dem \nAntrag,\n\n14\n\n\"den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 7. März 2003 \nzu Ziff. 3 abzuändern und dem \nAntragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung gem. § \n123 Abs. 1 Satz 5 VwGO \naufzugeben, die an die S. -\nV. C. gerichtete \nAufforderung, für die C 4 - \nProfessur \"Integrierte \nSchaltungen\" einen \nUmwidmungsvorschlag \nvorzulegen, \nzurückzunehmen.\"\n\n15\n\nhat der Senat unter dem Aktenzeichen 8 B 719/03 durch \nBeschluss vom heutigen Tag entschieden.\n\n16\n\nAm 19. November 2002 hat der Antragsteller das vorliegende \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet und \nbeantragt,\n\n17\n\ndem Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung gem. \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \naufzugeben, die S. -V. \nC. anzuweisen, ein \nWiederbesetzungsverfahren für die \numgewidmete C 4 - Professur \n\"Monolithische Systemintegration\" \nnicht durchzuführen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 7. \nMärz 2003 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des \nAntragstellers, ergänzt um den hilfsweise gestellten Antrag,\n\n19\n\ndas bereits eingeleitete \nBesetzungsverfahren für die C 4 - \nProfessur \"Monolithische \nSystemintegration\" zu \nbeenden.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag, das Besetzungsverfahren für den Lehrstuhl \n\"Monolithische Systemintegration\" nicht durchzuführen bzw. nach \nEröffnung zu beenden, zu Recht abgelehnt.\n\n22\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der \nHauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nu.a. dann treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher \nNachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nVoraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen \nAnordnung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs \nund eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. \n2, 294 ZPO). \n\n23\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein \nAnspruch darauf zusteht, dass der Antragsgegner das Verfahren \nzur Besetzung des Lehrstuhls \"Monolithische Systemintegration\" \ndurch geeignete Maßnahmen beendet. Nach Auffassung des \nAntragstellers ergibt sich dieser Anspruch daraus, dass eine \nUmwidmung der C 4 - Professur \"Integrierte Schaltungen\" in \n\"Monolithische Systemintegration\" wirksam nicht erfolgt und \ninfolgedessen das durch Ausschreibung vom August 1999 \neröffnete Besetzungsverfahren für die Stelle \"Integrierte \nSchaltungen\" noch nicht beendet sei. Im Kern macht der \nAntragsteller damit geltend, dass ein Lehrstuhl mit der \nBezeichnung \"Monolithische Systemintegration\" nicht verfügbar sei \n- und deshalb auch kein Besetzungsverfahren für einen solchen \nLehrstuhl durchgeführt werden dürfe -, weil der Lehrstuhl mit der \nBezeichnung \"Integrierte Schaltungen\" noch besetzbar und \nrechtsfehlerfrei allein mit dem Antragsteller zu besetzen sei. Der \nSenat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.\n\n24\n\nUnzutreffend ist - unabhängig von der Frage, ob die \nUmwidmung des Lehrstuhls \"Integrierte Schaltungen\" \nrechtsfehlerhaft war oder nicht - schon die Annahme, dass das \nBesetzungsverfahren für die Professur mit der Bezeichnung \n\"Integrierte Schaltungen\" noch offen sei. Dem Verhalten aller an \ndem Besetzungsverfahren Beteiligter - mit Ausnahme des \nAntragstellers - lässt sich vielmehr entnehmen, dass sowohl der \nBeigeladene und der Fachbereich Elektrotechnik und \nInformationstechnik als auch der Antragsgegner dieses Verfahren \nfür abgeschlossen halten, ohne dass dagegen rechtlich etwas zu \nerinnern wäre. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen nach \ndem Scheitern der Berufungsverhandlungen mit dem \nzweitplatzierten Bewerber und im Hinblick darauf, dass der \ndrittplatzierten Bewerber nicht mehr zur Verfügung stand, durch \nSchreiben vom 6. September 2001 mitgeteilt, er gehe davon aus, \ndass die Professur \"Integrierte Schaltungen\" mit dieser Widmung \nnicht besetzt werden könne und zu einer Umwidmung aufgefordert. \nDieses Schreiben ist zugleich als Erklärung der Beendigung des \nBesetzungsverfahrens für den Lehrstuhl \"Integrierte Schaltungen\" \nzu verstehen. Der Fachbereich Elektrotechnik und \nInformationstechnik hat dies - obwohl er nach dem Scheitern der \nBerufungsverhandlungen mit dem zweitplatzierten Bewerber und \ntrotz des zuvor erteilten Einverständnisses, einen Ruf an diesen zu \nerteilen, dafür geworben hatte, nunmehr einen Ruf an den \nAntragsteller zu erteilen - akzeptiert und infolgedessen die \nUmwidmung des Lehrstuhls betrieben und das \nStellenbesetzungsverfahren für die Professur \"Monolithische \nSystemintegration\" eröffnet. Dieses Verhalten ist - ebenso wie die \nMitwirkung des Beigeladenen an der Umwidmung der Professur - \nebenfalls als Erklärung zu verstehen, dass an dem mit der \nAusschreibung im August 1999 in Gang gesetzten \nBesetzungsverfahren nicht mehr festgehalten werden solle. \n\n25\n\nSteht mithin fest, dass der Antragsgegner, der Beigeladene \nund der Fachbereich das Besetzungsverfahren beendet haben, ist \nes dem Antragsteller aus Rechtsgründen verwehrt, dieses \nVerfahren gleichwohl weiter zu betreiben; ein Anspruch auf \nWeiterführung dieses Verfahrens steht ihm entgegen seiner \nAuffassung nicht zu. Nach der Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte darf ein Stellenbesetzungsverfahren jederzeit \nabgebrochen werden. Der Abbruch berührt grundsätzlich nicht die \nRechtsstellung der Bewerber; die einem Hochschulangehörigen \ndurch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vermittelte und gewährleistete \nRechtsstellung ändert daran nichts, da sie nur nach Maßgabe der \nihm jeweils übertragenen dienstlichen Verpflichtungen \ngewährleistet ist und deshalb zwar im Rahmen des bei einer \nStellenbesetzung gegebenen Auswahlermessens, nicht aber bei \nder Entscheidung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens zu \nbeachten ist.\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Juli \n1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR \n2000, 172; ebenso für das \nallgemeine Beamtenrecht: \nBVerwG, Urteil vom 25. April 1996 \n- 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; \nVG Wiesbaden, Urteil vom 20. \nMärz 1995 - 8/V E 844/93 -, \nNVwZ-RR 1996, 207; ferner Reich, \nHRG, 8. Auflage, § 45 Rz 3 (S. \n395).\n\n27\n\nOb diese Grundsätze für den Fall einer Modifizierung bedürfen, \ndass ein Stellenbesetzungsverfahren rechtsmissbräuchlich \nabgebrochen wird, etwa um die Berufung eines aus unsachlichen \nGründen \"unerwünschten\" Bewerbers zu verhindern, bedarf hier \nkeiner Entscheidung. Denn sachliche Gründe für den Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens lagen vor; im einzelnen verweist der \nSenat hierzu auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des \nVerwaltungsgerichts im Verfahren 4 L 2481/02 (8 B 719/03). Im \nübrigen musste das Stellenbesetzungsverfahren für die Professur \n\"Integrierte Schaltungen\" schon deshalb abgebrochen werden, weil \nsich das Anforderungsprofil durch die Umwidmung in \n\"Monolithische Systemintegration\" geändert hatte.\n\n28\n\nOVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 13. Februar 2002 - \n2 B 11845/01.OVG -, WissR 35 \n(2002), 283; BVerwG, Urteil vom \n16. August 2001 - 2 A 3.00 - DÖD \n2001, 279f.; Epping, Die \nRechtsstellung des Berufenen, \nWissR 28 (1995), 211 (221 f.).\n\n29\n\nAuf die Frage, wann diese Umwidmung wirksam geworden ist, \nkommt es in dem vorliegenden Eilverfahren nicht an. Greifbare \nAnhaltspunkte dafür, dass die Umwidmung rechtswidrig gewesen \nsein könnte, insbesondere in willkürlicher Weise der Umgehung \neiner Berufung des Antragstellers auf den Lehrstuhl gedient haben \nkönnte, bestehen, wie der Senat in dem Parallelverfahren 8 B \n719/03 durch Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt hat, trotz \nder unzweifelhaften Qualifikation des Antragstellers nicht.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 25 \nAbs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass \nStreitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die vom \nAntragsteller begehrte Aufforderung an den Beigeladenen ist, ein \nBesetzungsverfahren bezogen auf die Stelle \"Monolithische \nSystemintegration\" nicht durchzuführen bzw. dieses Verfahren zu \nbeenden. Hierfür ist ein bezifferbares wirtschaftliches Interesse des \nAntragstellers nicht ersichtlich, da er mit dem so formulierten \nAntragsbegehren noch nicht die Zuweisung einer C 4 - Stelle \nerreichen kann, so dass der - im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter des vorliegenden Verfahrens zu halbierende - \nRegelstreitwert zu Grunde zu legen ist.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/8-b-720-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/8-b-720-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291974","retrieved":"2026-07-09 03:12:21.419908+00:00"}}