{"status":"available","doknr":"OLD291973","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.8B719.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"8 B 719/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts auf 2.500 EUR, für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDie an der S. -V. C. im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik \nbestehende C 4 - Professur mit der Fachgebietsbezeichnung \"Elektronische \nBauelemente\" wurde zum 1. August 1995 durch Emeritierung des bisherigen \nStelleninhabers frei; mit der Lehrstuhlvertretung wurde der Antragsteller beauftragt. \nUm eine Vakanz zu vermeiden, war die Stelle schon im Jahre 1993 als Professur mit \nder Bezeichnung \"Integrierte Schaltungen\" ausgeschrieben worden; diese \nAusschreibung führte nicht zu einer Besetzung der Stelle, weil der einzige auf der \nBerufungsliste platzierte Bewerber wegen erfolgreicher Bleibeverhandlungen seine \nBewerbung nicht weiter verfolgte. Nach Freiwerden der Stelle kam es zu einer \nNeuausschreibung im Juli 1996 und im Januar 1998 zur Aufstellung einer \nBerufungsliste mit drei Bewerbern, darunter auf Platz 2 der Antragsteller. Nachdem \nder Erstplatzierte den an ihn ergangenen Ruf nicht angenommen und das \nMinisterium für Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung die Berufung \ndes Antragstellers abgelehnt hatte, weil die Voraussetzungen für eine Hausberufung \nnicht vorlägen, bat die S. -V. C. das Ministerium im Juni 1999 um Rückgabe \ndes Berufungsvorschlags, um die Stelle ein weiteres Mal ausschreiben zu können. \nNach Ausschreibung der Stelle im August 1999 erstellte die Berufungskommission \neinen Berufungsvorschlag - vom Rektor vorgelegt mit Schreiben vom 2. Mai 2000 - \nund platzierte den Antragsteller bei einem Stimmenverhältnis von 9 Ja- und 2 Nein-\nStimmen auf Platz 1 sowie zwei weitere Bewerber einstimmig auf den Plätzen 2 und \n3. Dem Berufungsvorschlag waren im Hinblick darauf, dass eine Hausberufung \nvorgeschlagen wurde, vergleichende Gutachten beigefügt, die die von der \nBerufungskommission vorgeschlagene Reihung stützten.\n\n2\n\nDas Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung holte ein weiteres \nvergleichendes Gutachten ein; der Gutachter bezeichnete den Rang des \nZweitplatzierten - anstelle einer Platzierung an erster Stelle - als nicht \nnachvollziehbar. Nach zustimmender Stellungnahme der Fakultät vom \n11. September 2000 wurde deshalb an den zweitplatzierten Bewerber, Herrn Prof. \nDr.-Ing. X , ein Ruf erteilt; dieser lehnte den Ruf nach zunächst erfolgreichem \nAbschluss der Berufungsverhandlungen jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 2001 ab. \nDie vom Ministerium daraufhin geäußerte Absicht, nunmehr den Drittplatzierten der \nBerufungsliste zu berufen, wurde nicht verwirklicht, weil letzterer nicht mehr zur \nVerfügung stand.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. und 12. September 2001 forderte das Ministerium für \nSchule, Wissenschaft und Forschung die Universität Bochum auf, einen Vorschlag \nfür eine Umwidmung der Professur zu unterbreiten, da diese mit der bestehenden \nWidmung nicht besetzt werden könne; Lehrstuhlvertretungen sollten nicht mehr \nvergeben werden.\n\n4\n\nAm 13. Februar 2002 legte der Antragsteller Widerspruch \"gegen die Berufung \ndes Herrn Prof. Dr. X. und die darin enthaltene Übergehung\" seiner Person mit \ndem Ziel ein, die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu erreichen. Die \nListenreihenfolge sei für den Minister bindend; dieser sei an der Einholung eines \nweiteren vergleichenden Gutachtens gehindert. Im Übrigen bestehe kein \nHausberufungsverbot, sondern lediglich eine gesteigerte Begründungspflicht für \nHausberufungen. Durch Bescheid vom 4. Juni 2002, abgesandt am 11. Juni 2002, \nwies das Ministerium den Widerspruch mit der Begründung zurück, er sei unzulässig, \nda die Stelle nicht mehr zur Verfügung stehe; hiervon unabhängig sei der \nzweitplatzierte Bewerber besser qualifiziert als der Antragsteller, so dass eine \nBerufung des Antragstellers ohnehin nicht in Frage gekommen wäre.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat am 12. Juli 2002 Klage erhoben mit dem Antrag, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheids vom 4. Juni 2002 zu \nverpflichten, das Wiederbesetzungsverfahren für die \nC4-Professur für \"Integrierte Schaltungen\" der S. -\nV. C. fortzusetzen und den Ruf an den \nKläger zu erteilen.\n\n7\n\nDas Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 K 3247/02 bei dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig.\n\n8\n\nDer Rektor der Universität teilte dem Ministerium durch Schreiben vom \n5. September 2002 mit, das Rektorat der Universität habe auf Antrag der Fakultät für \nElektrotechnik und Informationstechnik die C 4 - Professur \"Integrierte Schaltungen\" \numgewidmet in \"Monolithische Systemintegration\". Daraufhin hat das Ministerium der \nRuhr-Universität die Bewirtschaftung der - umgewidmeten - C 4 - Professur \nzurückübertragen.\n\n9\n\nAm 15. Oktober 2002 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz \nersucht und beantragt,\n\n10\n\n1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \naufzugeben, den Erlass vom 7. August 2002, mit \ndem der S. -V. C. mit Ablauf des Monats \nSeptember 2002 bis auf weiteres die Bewirtschaftung \nder C 4 - Professur \"Integrierte Schaltungen\" \nentzogen worden ist, aufzuheben;\n\n11\n\n2. das an die S. -V. C. gerichtete Verbot, \nden Antragsteller mit der Vertretung der Professur \n\"Integrierte Schaltungen\" zu beauftragen, \nzurückzunehmen,\n\n12\n\n3. die an die S. -V. C. gerichtete \nAufforderung, für die C 4 - Professur \"Integrierte \nSchaltungen\" einen Umwidmungsvorschlag \nvorzulegen, zurückzunehmen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 7. März 2003, den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 14. März 2003, abgelehnt. \nGegen Ziffer 1. dieses Beschlusses - Ablehnung der Anträge zu 1. bis 3. - hat der \nAntragsteller am 27. März 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 14. April 2003 \nbegründet. Er beantragt,\n\n14\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 7. März 2003 zu Ziff. 3 \nabzuändern und dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO aufzugeben, die an die S. -V. C. \ngerichtete Aufforderung, für die C 4 - Professur \n\"Integrierte Schaltungen\" einen \nUmwidmungsvorschlag vorzulegen, \nzurückzunehmen.\n\n15\n\nAm 19. November 2002 hat der Antragsteller ein weiteres Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet und beantragt,\n\n16\n\ndem Ministerium für Schule, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen im \nWege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die Ruhr-\nUniversität Bochum anzuweisen, ein \nWiederbesetzungsverfahren für die umgewidmete C \n4 - Professur \"Monolithische Systemintegration\" nicht \ndurchzuführen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 7. März 2003 \nabgelehnt; der Senat hat über die Beschwerde gegen diesen Beschluss, erweitert \num den hilfsweise gestellten Antrag,\n\n18\n\ndas bereits eingeleitete Besetzungsverfahren für \ndie C 4 - Professur \"Monolithische \nSystemintegration\" zu beenden.\n\n19\n\nunter dem Aktenzeichen 8 B 720/03 durch Beschluss vom heutigen Tag \nentschieden.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im \nBeschwerdeverfahren allein noch streitbefangenen Antrag, dem Antragsgegner \naufzugeben, seine an den Beigeladenen gerichtete Aufforderung zur Vorlage eines \nUmwidmungsvorschlags für die C 4 - Professur \"Integrierte Schaltungen\" \nzurückzunehmen, zu Recht abgelehnt.\n\n22\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher \nNachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass \neiner derartigen einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). \n\n23\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse \nam Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung geltend machen kann. Mit der von \nihm angestrebten Anordnung könnte er jedenfalls nicht sein im Hauptsacheverfahren \nverfolgtes Begehren sichern, die Fortsetzung des Berufungsverfahrens und Erteilung \ndes Rufes an ihn zu erreichen. Denn selbst wenn der Antragsgegner seine an den \nBeigeladenen gerichtete Aufforderung, für den C 4 - Lehrstuhl \"Integrierte \nSchaltungen\" einen Umwidmungsvorschlag vorzulegen, zurücknähme, änderte dies \nnichts an dem Umstand, dass der Lehrstuhl mittlerweile auf Grund der Entscheidung \ndes Rektorats vom 27. August 2002 mit der Widmung \"Monolithische \nSystemintegration\" versehen ist und diese Widmung allein durch Rücknahme der \nUmwidmungsaufforderung nicht wieder entfiele. Eine Rücknahme der \nUmwidmungsaufforderung hätte lediglich zur Folge, dass der Beigeladene nicht mehr \ngehindert - aber auch nicht verpflichtet - wäre, dem Lehrstuhl wieder die frühere \nWidmung zu verleihen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die \nUmwidmung auch tatsächlich erfolgt; dies ergibt sich aus dem Schreiben des \nBeigeladenen an den Antragsgegner vom 5. September 2002 sowie aus dem \nUmstand, dass das Stellenbesetzungsverfahren für die umgewidmete Professur \ndurch Ausschreibung in Gang gesetzt worden ist. Wenn es in dem genannten \nSchreiben abschließend heißt, der Beigeladene bitte um Wiederzuweisung der \nBewirtschaftung der Stelle auf der Grundlage \"dieses Umwidmungsvorschlags\", so \nändert diese - im Zusammenhang mit der Entziehung der Bewirtschaftung stehende - \nFormulierung nichts daran, dass die zuständigen Universitätsgremien abschließend \nüber den Antrag der Fakultät entschieden haben, den fraglichen Lehrstuhl mit einer \nneuen Widmung zu versehen.\n\n24\n\nHiervon unabhängig hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein \nAnspruch darauf zusteht, dass der Antragsgegner seine an den Beigeladenen \ngerichtete Umwidmungsaufforderung zurücknimmt. \n\n25\n\nDie Widmung eines Lehrstuhls ist als eine durch Art. 16 LV NRW und Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsangelegenheit der in §§ 2 Abs. 1 \nHRG, 3 Abs. 1 HG NRW bezeichneten Aufgabenstellung der Hochschule verpflichtet; \nsie muss daher dem Ziel dienen, ein zur Vermittlung aktueller wissenschaftlicher \nErkenntnisse geeignetes Lehrangebot und zur Weiterentwicklung des bestehenden \nErkenntnisstandes geeignete Forschungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Dies \nschließt es grundsätzlich aus, die Widmung eines Lehrstuhls an Individualinteressen \neinzelner Hochschulangehöriger zu orientieren; auch muss die Hochschule ihr Lehr- \nund Forschungsangebot entsprechend den Bedürfnissen von Lehre und \nWissenschaft verändern können. Ob und inwieweit bei Veränderungen einer \nvorhandenen Organisationsstruktur oder inhaltlichen Prägung - etwa der Auflösung \neines in Betrieb befindlichen Instituts, der Umwidmung einer besetzten Stelle oder \nder Ausgliederung eines (besetzten) Lehrstuhls aus einem Institut - die \nBerücksichtigung rechtlicher Individualinteressen geboten sein kann, muss der Senat \nim vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären; insbesondere kann offen \nbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein einzelner \nHochschulangehöriger - als Lehrstuhlinhaber, Lehrstuhlvertreter, Bewerber um eine \nStelle oder sonstiger Fakultätsangehöriger - etwa unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1 GG oder den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein subjektives Recht \nauf Erhalt einer Lehrstuhlwidmung geltend machen kann.\n\n26\n\nDazu BVerfG, Beschluss vom 15. September \n1997 \n- 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR \n1998, 175; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom \n30. Mai 1997 - 6 TG 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 181; \nvgl. zur Denomination: Hessischer VGH, Beschluss \nvom 13. Juli 1999 - 8 TG 2148/99 -, NVwZ-RR 2000, \n223; zur Auslagerung eines Lehrstuhls: VG \nKarlsruhe, Urteil vom 12. November 1997 - 7 K \n2329/97 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n25. Januar 2001 - 4 S 2062/98 -, WissR 2001, 202; \nzur Auflösung eines Instituts: OVG NRW, Beschluss \nvom 29. April 1999 - 8 B 1729/98 -; vgl. auch Brehm/ \nZimmerling, Die Entwicklung der Rechtsprechung \nzum Hochschullehrerrecht, WissR 34 (2001), 329 \n(348. 352 f.).\n\n27\n\nDenn selbst wenn man unterstellt, dass dem Antragsteller als vormaligem \nLehrstuhlvertreter und Bewerber um die ausgeschriebene C 4 - Stelle \"Integrierte \nSchaltungen\" individuelle Rechtspositionen zustehen, die bei der \nUmwidmungsentscheidung bzw. bei der Entscheidung über die Rücknahme der \nUmwidmungsaufforderung zu berücksichtigen wären, so ist die Umwidmung des \nLehrstuhls \"Integrierte Schaltungen\" in \"Monolithische Systemintegration\" im \nvorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden; der Antragsgegner ist deshalb nicht \nverpflichtet darauf hinzuwirken, die ursprüngliche Widmung wiederherzustellen. \n\n28\n\nDer Beigeladene hat auf Antrag der Fakultät die Umwidmung des Lehrstuhls \nvorgenommen, weil die Funktionsbeschreibung \"Integrierte Schaltungen\", wie der \nBeigeladene dem Antragsgegner durch Schreiben vom 5. September 2002 mitgeteilt \nhat, aus der fachlichen Sicht der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik \ndem Stand der modernen Mikroelektronik nicht mehr entsprach. Dies rechtfertigt die \nVeränderung der bestehenden Widmung, da die neue Widmung der Erfüllung des \nAuftrags der Hochschule dient, ein den aktuellen fachlichen Bedürfnissen \nentsprechendes Lehrangebot zur Verfügung zu stellen (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 81 \nHG NRW).\n\n29\n\nZur vergleichbaren Problematik der \nUmstrukturierung von Hochschulen und zum Abbau \nvon Hochschulkapazitäten noch: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S \n2653/98 -, NVwZ-RR 1999, 636; BVerwG, Beschluss \nvom 15. Oktober 1980 \n- VII C 15.77 -, Buchholz 421.2 HSchulR Nr 84; \nBrehm/Zimmerling, Abbau von Hochschulkapazitäten \nunter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG - \nMethoden, Begründungserfordernisse und \nRechtsschutz, dargestellt am Beispiel medizinischer \nStudiengänge, WissR 33 (2000), 22 (27 ff., 33f., 38 \nff.).\n\n30\n\nZudem ist die Stelle mit der Widmung \"Integrierte Schaltungen\" in drei \nAusschreibungsverfahren - 1993, 1996 und 1999 - nicht besetzt worden. Die \nAnnahme des Antragsgegners und des Beigeladenen, dass sich die nach \nEmeritierung des letzten Stelleninhabers für die Neuausschreibung von \n\"Elektronische Bauelemente\" in \"Integrierte Schaltungen\" veränderte Widmung nicht \nbewährt hat, stellt einen weiteren tragfähigen Grund für die Umwidmung dar. Der \nUmstand, dass der Antragsteller im dritten Ausschreibungsverfahren möglicherweise \nhätte berufen werden können und nach seiner Auffassung hätte berufen werden \nmüssen, ändert an dieser Feststellung nichts. Denn die Fakultät für Elektrotechnik \nund Informationstechnik war nicht gehindert, auf die Weigerung des Antragsgegners, \nden erstplazierten Antragsteller zu berufen, zunächst mit dem Einverständnis mit \neiner Berufung des Zweitplazierten und schließlich mit einem Umwidmungsantrag zu \nreagieren, um die seit 1995 bestehende Vakanz auf einem zentralen Lehrstuhl des \nFachbereichs zu beenden.\n\n31\n\nAnzeichen dafür, dass andere - unsachliche - Gründe zu der Umwidmung geführt \nhaben, sind nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die \nausführliche Begründung für die Umwidmungsentscheidung im Schreiben des \nBeigeladenen an den Antragsgegner vom 5. September 2002, die über die wenigen \nin der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang zitierten Bemerkungen im \nBesetzungsvorschlag vom 14. Januar 2000 (dort S. 17) weit hinausgeht, vermag der \nSenat die Einschätzung des Antragstellers, dass die neue Widmung eine \nEinschränkung des Aufgabenkreises der Professur mit sich bringe, nicht \nnachzuvollziehen; im übrigen wäre selbst dies - verbunden mit einer Aktualisierung \ndes Anforderungsprofils, also einer Anpassung an den derzeitigen Wissens- und \nForschungsstand - eine hinreichende Grundlage für eine Umwidmung. In Rechte des \nAntragstellers (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) greift die Umwidmungsentscheidung nicht \nein. Der Antragsteller hat zwar über einen längeren Zeitraum die Lehrstuhlvertretung \nwahrgenommen, doch führt die Umwidmung des Lehrstuhls nicht dazu, dass ein \nlaufender Vertretungsauftrag etwa vorzeitig beendet oder inhaltlich einseitig geändert \nworden wäre; der vom Antragsteller wahrgenommene Auftrag zur \nLehrstuhlvertretung endete mit Ablauf des 31. März 2002. \n\n32\n\nUnabhängig von diesem Gesichtspunkt würde die Wahrnehmung der \nLehrstuhlvertretung dem Antragsteller im vorliegenden Fall - die Notwendigkeit einer \nBerücksichtigung individueller Rechtspositionen unterstellt - unter dem Gesichtspunkt \nder Wissenschaftsfreiheit keinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand des von \nihm betreuten Lehrstuhls vermitteln; dem stünden sowohl das rechtlich relevante \nInteresse der Studierenden an einer dem aktuellen Forschungs- und Wissensstand \nentsprechenden Ausbildung als auch das Interesse des Beigeladenen an einem \ndiesen Anforderungen genügenden Zuschnitt des Lehrangebots entgegen. Auch der \nGrundsatz des Vertrauensschutzes ginge nicht so weit, einen derartigen Anspruch zu \nbegründen.\n\n33\n\nBVerfG, Beschluss vom 15. September 1997 - 1 \nBvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, \n175.\n\n34\n\nNichts anderes gilt hinsichtlich der von dem Antragsteller aufrecht erhaltenen \nBewerbung um die ausgeschriebene Stelle einer C 4 - Professur \"Integrierte \nSchaltungen\". Wie der Senat durch Beschluss gleichen Rubrums (8 B 720/03) vom \nheutigen Tage entschieden hat, steht es dem Antragsgegner als Dienstherrn frei, ein \nBewerbungsverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen zu beenden mit der Folge, \ndass ein Bewerber die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht erzwingen \nkann. Mit der Umwidmung der Stelle war das Bewerbungsverfahren um die Stelle \n\"Integrierte Schaltungen\" zwingend zu beenden, so dass die Bewerbung des \nAntragstellers ins Leere geht; seine Stellung als Bewerber um die im August 1999 \nausgeschriebene Stelle verleiht ihm nicht das Recht, den Fortbestand jener Stelle mit \nunveränderter Widmung zu verlangen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 GKG \nund berücksichtigt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die \nan den Beigeladenen gerichtete Aufforderung ist, eine Umwidmung der Stelle \n\"Integrierte Schaltungen\" vorzunehmen. Das wirtschaftliche Interesse des \nAntragstellers an diesem Streitgegenstand ist nicht mit der Differenz zwischen seinen \nderzeitigen und den ihm nach einer Ernennung zustehenden Bezügen identisch, so \ndass der - im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens zu \nhalbierende - Regelstreitwert zu Grunde zu legen ist. Für das erstinstanzliche \nVerfahren schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers im \nHinblick auf die dort (Antrag zu 2.) noch streitige Aufforderung, ihn nicht mehr mit \neiner Lehrstuhlvertretung zu beauftragen, um einen Betrag von 1.000 EUR höher ein; \nauch dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens zu \nhalbieren. Der Antrag zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren wirkt nicht \nstreitwerterhöhend. \n\n36\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/8-b-719-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/8-b-719-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291973","retrieved":"2026-07-09 03:12:21.327201+00:00"}}