{"status":"available","doknr":"OLD292000","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.7A1377.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"7 A 1377/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter \nÄnderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 15.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nI.\nDer Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die \nErrichtung eines Einfamilienhauses auf dem in seinem Miteigentum stehenden, in \nE. gelegenen Grundstück A. 20 (Gemarkung L. Flur 7 Flurstück \n1192).\n\n2\n\nDas Grundstück liegt in einem von den Straßen A. im Westen, Am G. im \nSüden und Am U. im Osten sowie der I. straße im Norden umschlossenen \nGeviert, das in Nord-Süd-Rchtung gut 250 m lang und in West-Ost-Richtung 100 bis \n130 m breit ist. Dieses Gevierts ist durchgehend straßennah bebaut, wobei die \nStraßenrandbebauung der Hauptgebäude - einschließlich Anbauten - maximal bis \ngut 30 m in das Hintergelände vordringt. Östlich des an der Straße A. bereits \nmit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks des Klägers liegt - von der Straße \nAm U. aus gesehen - im Hintergelände, gleichsam im zweiter Reihe, das \nWohnhaus Am U. 9a. Diesem Haus, das in einem Abstand von knapp 40 m \nzur Straße Am U. beginnt und gut 50 m von dieser Straße entfernt endet, ist \nzur Straße Am U. das in jüngster Zeit errichtete Doppelhaus Am U. \n9b/9c vorgelagert. Der Kläger möchte - dem Haus Am U. 9a vergleichbar - im \nHintergelände seines Grundstücks hinter dem Wohnhaus A. 20 ein \nfreistehendes Einfamilienhaus errichten, das in einem Abstand von rd. 50 m zur \nStraße A. enden soll. Abgesehen von dem Wohnhaus Am U. 9a \nbefinden sich im Hintergelände des genannten Gevierts, das durchgehend \ngärtnerisch gestaltet ist, allenfalls kleinere Nebengebäude.\n\n3\n\nDie dem genannten Geviert gegenüberliegenden Seiten der das Geviert \numschließenden Straßen sind gleichfalls bebaut. Westlich der Straße A. - hier \nfällt das Gelände in einiger Entfernung von der Straße teilweise deutlich ab - befindet \nsich ältere und neuere straßennahe Bebauung, die namentlich in dem Bereich, der \ndem Grundstück des Klägers gegenüber liegt, (noch) Lücken aufweist. Im nördlichen \nBereich des westlich der Straße A. abfallenden Geländes stehen einige \nHäuser, die deutlich von der Straße A. wie auch von der nördlich verlaufenden \nI. straße abgesetzt sind. Südlich der Straße Am G. befindet eine durchgehende \nstraßennahe Bauzeile. Auch die Ostseite der Straße Am U. ist durchgehend \nstraßennah bebaut, wobei auf zwei Grundstücken jeweils ein Wohnhaus auch im \nHintergelände steht. Schließlich ist die Nordseite der I. straße gleichfalls bebaut, \nwobei sich hier die teilweise über Stichwege erschlossene Bebauung in einer Tiefe \nvon bis zu 80 m nahezu durchgehend bis an ein Bahngelände heran erstreckt.\n\n4\n\nMit Bauvoranfrage 24. November 1998 begehrte der Kläger beim Beklagten die \nErteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für ein Einfamilienhaus mit \nGarage, das mit einer Größe von max. 9 x 12 m im Hintergelände seines \nGrundstücks errichtet werden soll. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom \n30. Dezember 1998 ab, weil sich das strittige Vorhaben wegen seines Standorts \nnicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Den hiergegen erhobenen \nWiderspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid \nvom 7. Oktober 1999 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 4. November 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nsich insbesondere auf das Gebäude Am U. 9a sowie die nördlich der \nI. straße und östlich der Straße Am U. in zweiter Reihe vorhandene \nBebauung berufen hat.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 30. Dezember 1998 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1999 \nzu verpflichten, im Rahmen eines Vorbescheides das \ngenannte Bauvorhaben planungsrechtlich für \nzulässig zu erklären.\n\n8\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide \nbeantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit \nstattgegeben, als es den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids - \nunter Ausklammerung der Erschließungsfrage - verpflichtet hat, weil seiner \nAuffassung nach das Gebäude Am U. 9a nicht als Fremdkörper aus der \nmaßgeblichen Umgebung auszusondern sei, sondern die maßgebliche Umgebung \nmitpräge und Vorbild für das vom Kläger geplante Einfamilienhaus sei.\n\n11\n\nAuf den Zulassungsantrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom \n11. Juni 2002, dem Beklagten zugestellt am 18. Juni 2002, die Berufung zugelassen. \nDer Beklagte hat fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung \nbegründet. Er trägt insbesondere vor, die maßgebliche Umgebung für das strittige \nVorhaben werde nur durch Straßenrandbebauung geprägt; das Gebäude Am \nU. 9a stelle in dieser Umgebung einen Fremdkörper dar.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr meint insbesondere, dass die maßgebliche Umgebung sich nicht auf das Innere \ndes Gevierts A. /Am G. /Am U. /I. straße erstrecke, sondern \ndarüber hinaus reiche. Zudem präge auch das Gebäude Am U. 9a den \nStandort seines Vorhabens als überbaubar.\n\n17\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 8. April 2003 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs der \nBezirksregierung sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und Rechtslage ist im Ortstermin \ndes Berichterstatters des Senats mit den Beteiligten eingehend erörtert worden, \nnamentlich auch im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage des \nEinfügens hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll\". Die Beteiligten haben hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre \nStandpunkte hierzu darzulegen, und der Kläger hat dies mit seinem Vorbringen im \nSchriftsatz vom 4. Juni 2003 auch genutzt.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids, \nweil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig \nist.\n\n22\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich unstreitig \nnach § 34 BauGB, weil es nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten \nBebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nerrichtet werden soll. Unproblematisch ist auch das Einfügen in die Eigenart der \nnäheren Umgebung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale \"Art und Maß der \nbaulichen Nutzung\" sowie \"Bauweise\". Strittig ist lediglich, ob sich das Vorhaben \nauch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll\", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Frage ist - mit \ndem Beklagten und entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts - zu \nverneinen.\n\n23\n\nEntscheidend für die Frage des Einfügens nach dem genannten \nTatbestandsmerkmal ist zunächst die räumliche Abgrenzung der maßgeblichen \nUmgebung, in deren Eigenart sich das strittige Vorhaben einfügen muss. Dabei ist \ndie maßgebliche Umgebung nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB identisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem \nbetrachteten Tatbestandsmerkmal des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich \nsein.\n\n24\n\nVgl.: Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, \nRdNr. 249.\n\n25\n\nFerner kann gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung \nein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein.\n\n26\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 \n- 4 B 67.97 - BRS 59 Nr. 80.\n\n27\n\nMaßgeblich ist dabei insbesondere, inwieweit die Umgebung ihrerseits den \nbodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n28\n\nVgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai \n1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36.\n\n29\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien erfasst die maßgebliche Umgebung des Standorts \ndes strittigen Vorhabens nur das von den Straßen A. , Am G. und Am \nU. sowie der I. straße umschlossene Geviert und nicht - wie der Kläger \nmeint - jenseits der genannten Straße gelegene Bereiche außerhalb des \nGevierts.\n\n30\n\nDie Straßenrandbebauung des genannten Gevierts schließt lückenlos einen im \nwesentlichen gärtnerisch angelegten Freiraum ein, der sich - abgesehen von dem \nnoch anzusprechenden, als Fremdkörper zu wertenden Gebäude Am U. 9a - \neinheitlich auf das rd. 200 m lange und im Mittel ca. 80 m breite Innere des Gevierts \nerstreckt. Demgegenüber sind die Freiflächen, die sich jenseits der das Geviert \nunschließenden Straßen befinden, gegenüber dem Inneren des Gevierts durch \nbeidseitige Straßenrandbebauung deutlich abgeschottet. Hinzu kommt, dass die \njenseits der doppelseitigen Straßenrandbebauung gelegenen unbebauten \nFreiflächen des Hintergeländes praktisch nahtlos in die ausgedehnten \nAußenbereichsflächen übergehen, die sich westlich der Straße A. , südlich der \nStraße Am G. und östlich der Straße Am U. befinden. Hinsichtlich der \nBebauung nördlich der I. straße ist ergänzend anzumerken, dass diese nach dem \nvorliegenden Kartenmaterial praktisch lückenlos den bis zu 80 m tiefen Bereich \nzwischen der I. straße und dem ersichtlich als städtebauliche Zäsur in \nErscheinung tretenden Bahngelände ausfüllt und schon wegen dieser strukturellen \nBesonderheit das Innere des hier zu betrachtenden Gevierts hinsichtlich des \nMerkmals \"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\", nicht zu prägen \nvermag.\n\n31\n\nIn diese Umgebung fügt sich das strittige Vorhaben hinsichtlich seines Standorts \nnicht ein. Der Kläger kann sich insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht \nmeint, auf eine Vorbildwirkung des Gebäudes Am U. 9a berufen, weil dieses \nhinsichtlich seines Standorts als ein die Eigenart der maßgeblichen Umgebung nicht \n(mit)prägender Fremdkörper zu werten ist.\n\n32\n\nZu den Kriterien für die Annahme eines nicht-\nprägenden Fremdkörpers vgl. grundlegend: BVerwG, \nUrteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BRS 50 \nNr. 75.\n\n33\n\nDer gegenteiligen Wertung des Verwaltungsgerichts liegt schon insoweit ein \nunzutreffender Ansatz zugrunde, als das Verwaltungsgericht nach seinen \nAusführungen auf S. 8 des angefochtenen Urteils u.a. auch auf die Größe und \nBauweise des Gebäudes Am U. 9a abstellt. Bei der Frage, ob ein \nvorhandenes Gebäude als Fremdkörper zu werten ist, kommt es - nicht anders als \nbei der bereits angesprochenen Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung - jeweils \nauf das betrachtete Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an. Erweist \nsich das vorhandene Gebäude im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal - hier: \n\"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\" - als eine in auffälligem Kontrast zur \nübrigen Bebauung stehende singuläre Anlage im Sinne eines anders- und \neinzigartigen Unikats, so kann seine daraus folgende Fremdkörpereigenschaft nicht \ndadurch in Frage gestellt werden, dass es sich hinsichtlich anderer \nTatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - hier: \"Art und Maß der \nbaulichen Nutzung\", \"Bauweise\" - durchaus im Rahmen der in der maßgeblichen \nUmgebung tatsächlich vorhandenen Bebauung hält.\n\n34\n\nGemessen an diesen Maßstäben erweist sich das Gebäude Am U. 9a \nnach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort \nfestgestellt und dem Senat vermittelt hat und der durch das vorliegende Karten- und \nLichtmaterial verdeutlicht wird, hinsichtlich seines Standorts als ein anders- und \neinzigartiges Unikat und damit als die Eigenart der maßgeblichen Umgebung \nhinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Grundstücksfläche, die überbaut werden \nsoll\", nicht prägender Fremdkörper. Es ist in dem Inneren des Gevierts das einzige \n(Haupt-)Gebäude, das erst hinter dem Ende der einzeiligen Straßenrandbebauung \nbeginnt und mit einer Bautiefe von 50 m praktisch erst kurz vor der Mitte des Gevierts \nendet. Der Umstand, dass die beiden unmittelbar benachbarten Gebäude Am \nU. 9 und 11 gegenüber der weiteren Straßenrandbebauung dieser Straße um \ngut 10 m aus der ohnehin nicht exakt einheitlichen vorderen Baufluchtlinie \nzurückspringen, steht dieser Wertung nicht entgegen. Trotz dieses vorderen \nRücksprungs halten die genannten Häuser Am U. 9 und 11 mit ihren \nRückwänden, die nur etwas mehr als 30 m hinter der Straße liegen, durchaus noch \nden rückwärtigen Rahmen der übrigen Straßenrandbebauung ein, während das als \nFremdkörper zu wertende Gebäude Am U. 9a erst deutlich hinter dem \nrückwärtigen Ende der benachbarten Häuser Am U. 9 und 11 beginnt.\n\n35\n\nHat das strittige Vorhaben nach alledem hinsichtlich des Merkmals \n\"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\", kein Vorbild in der maßgeblichen \nUmgebung, erweist es sich auch nicht deshalb trotz Überschreitung des aus der \nmaßgeblichen Umgebung abzuleitenden Rahmens - ausnahmsweise - als zulässig, \nweil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorrufen würde.\n\n36\n\nZu diesem Kriterium vgl. grundlegend: BVerwG, \nUrteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 \nNr. 36.\n\n37\n\nSolche bodenrechtlichen Spannungen sind hier vielmehr zu bejahen, weil das den \nRahmen überschreitende Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung \nfür weitere Hinterlandbebauung die gegebene Situation in negativer Hinsicht in \nBewegung und damit in Unordnung bringt.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 4 C 13.93 - BRS 56 Nr. 61.\n\n39\n\nEs liegt auf der Hand, dass bei Zulassung des strittigen Vorhabens die konkrete \nGefahr weiteren Vordringens von Hauptgebäuden in das hier maßgebliche \nFreigelände im Inneren des Gevierts besteht, indem vergleichbare Bauwünsche für \ndie weiteren, faktisch in ähnlicher Weise bebaubaren Grundstücke des Gevierts \nschwerlich verhindert werden können.\n\n40\n\nDer Berufung des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO stattzugeben.\n\n41\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n43\n\nBei der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG beruhenden Festsetzung des Streitwerts hat \nder Senat berücksichtigt, dass bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für \nein Einfamilienhaus regelmäßig ein Streitwert von 15.000,-- EUR anzusetzen ist. \nDieser Wert ist im vorliegenden Verfahren nicht zu halbieren, auch wenn es hier nur \num eine Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit geht. Mit einer positiven \nKlärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit stünde faktisch fest, dass das strittige \nVorhaben in den zur Genehmigung gestellten Dimensionen errichtet werden darf, \ndenn es auch nicht ansatzweise erkennbar, dass seine Genehmigung an \nunüberwindbaren bauordnungsrechtlichen Hindernisgründen scheitern könnte.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/7-a-1377-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/7-a-1377-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292000","retrieved":"2026-07-09 03:12:23.718149+00:00"}}