{"status":"available","doknr":"OLD291999","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.2A4150.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"2 A 4150/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene \nBerufungsverfahren auf 4.090,33 EUR (= 8.000,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten \ngemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n3\n\nDer (sinngemäß) gestellte Antrag des Klägers,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte \nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. August 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember \n1997 zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n5\n\nist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n6\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das \nnunmehr geltende Recht maßgebend. Denn der Kläger lebt heute noch in \nKasachstan.\n\n7\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 \nBVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig \ngegebene - Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da der Kläger nach dem 31. Dezember \n1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen \nabstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n8\n\nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Da er unstreitig von \nden deutschen Volkszugehörigen J. und S. T. abstammt und \ndementsprechend in seinem Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen ist. \nDer Kläger ist nach seinem Vortrag aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen \nSprache auch heute noch in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen, wie auch seine Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nAstana vom 20. August 1998 erkennen lässt. Da die Beklagte diesen Vortrag nicht \nbestritten hat und gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, sieht der Senat \nkeinen Anlass, am Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG zu zweifeln.\n\n9\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger steht jedoch § 5 \nNr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 \ngeänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt \nmangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, \n116.\n\n11\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Vorschrift \nknüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an,\n\n12\n\nvgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs \nder Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung \ndes Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, \nS. 172, und 14/1636, S. 175 f.,\n\n13\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst \n(möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn \nder deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich \nals bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n15\n\nNach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Funktion im Sinne \ndes § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung \nund der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des \nHerkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem deutschen \nVolkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine \nherausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der \nStaatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in \nder früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, \ndie auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen \nerforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen \nwerden.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n17\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende \nSenat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich \nangeschlossen.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n25. Oktober 2002 - 2 A 958/01 -.\n\n19\n\nOb eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG gewöhnlich als bedeutsam \ngalt, beantwortet sich für den jeweiligen Einzelfall unter wesentlicher \nBerücksichtigung der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems \nherrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. \nDiese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die \nder KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen \nVerfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als \"die führende und \nlenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft\" und den \"Kern ihres politischen \nSystems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen\". Dem entsprach \nauch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen \nEbenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen \nOrtschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros \nund Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste \nstaatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden \nRolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten \nApparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des \nkommunistischen Herrschaftssystems bildete.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n21\n\nDaraus folgt aber nicht, dass nur derartige in der Partei wahrgenommene \nFunktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \nbedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 b) BVFG ist insbesondere nicht \ndahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre \nunter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr ist im Einzelfall die jeweils konkret \nausgeübte Funktion in ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems zu überprüfen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 \n - 5 B 226.02 -.\n\n23\n\nHiervon ausgehend fällt (jedenfalls) die vom Kläger ausgeübte Funktion des \nDirektors der Geflügelsowchose \"B. \" unter den Ausschlusstatbestand des § 5 \nNr. 2 b) BVFG.\n\n24\n\nEin starkes Indiz dafür, dass die Stellung eines Sowchosdirektors für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt, ist der Umstand, dass der Sowchosdirektor nach den in dem \nVerfahrens 2 A 5622/00 gewonnenen Erkenntnissen des Senats regelmäßig Mitglied \nder Nomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees war.\n\n25\n\nVgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des \nSenates vom 7. März 2003 - 2 A 5622/00 - (nicht \nrechtskräftig).\n\n26\n\nSelbst wenn das Nomenklatursystem generell nicht geeignet ist, eine Funktion für \ndie Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam zu \nbeurteilen, weil das System der Nomenklatura streng geheim gehalten wurde, kann \nes im Einzelfall Hinweise auf die Bedeutung einer bestimmten Funktion geben.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n2.99 -, DVBl 1999, 1207.\n\n28\n\nEin solcher Hinweis findet sich hier in der Feststellung des Gutachters in dem \nvom Senat im Verfahren 2 A 5622/00 eingeholten Sachverständigengutachten vom \n28. November 2002, die Position des Direktors einer Sowchose habe zur \nNomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees gehört. Dessen Ein- und \nAbsetzung habe deshalb nur mit Zustimmung dieses Komitees erfolgen können.\n\n29\n\nNach den Feststellungen in jenem Verfahren war ein Sowchosdirektor zudem in \neiner mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur der \nWirtschaftsverwaltung auf der mittleren territorialen Organisationsebene der \nehemaligen Sowjetunion tätig. In dieser Funktion war er über die operativen \nAufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus auch dafür zuständig, die Ziele und \ndas Programm der KPdSU im Bereich des Sowchos umzusetzen und bei der \nAgitation und Propaganda mitzuwirken. Die besondere Bedeutung der vom \nSowchosdirektor innegehabten Funktion für den Bestand des damals in der \nehemaligen Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems zeigt sich dabei in \nder Kompetenz und Machtfülle, über die der Direktor bei der Leitung des Sowchos im \nEinzelnen verfügte. Seine Macht reichte danach weit über das Arbeitsverhältnis im \neigentlichen Sinne hinaus, weil die funktionale Führungsaufgabe in der Produktion \nund die politische Führung und Kontrolle in der Funktion des Sowchosdirektors \nzusammenfielen. Berücksichtigt werden muss auch die besondere Struktur des \nSowchos, die für das alltägliche Zusammenleben aller seiner Angehörigen von \nwesentlicher Bedeutung war. Da es nach den Feststellungen in jenem Verfahren \nstets nur einen landwirtschaftlichen Betrieb gab, der sich in der Regel über mehrere \nDörfer erstreckte, waren alle Sowchosmitarbeiter mit ihren Alltagsproblemen in \nvielfältiger Hinsicht auf den Sowchosdirektor und seinen guten Willen \nangewiesen.\n\n30\n\nDie besondere Bedeutung der Funktion des Sowchosdirektors zeigt sich auch \nunter Berücksichtigung seiner Stellung im Verhältnis zu dem im Sowchos tätigen \nParteisekretär. Neben dem Sowchosdirektor bestand im Sowchos die \nGrundorganisation der KPdSU in einem Büro und dessen Sekretär an der Spitze, der \ndiese Tätigkeit regelmäßig nicht hauptamtlich, sondern nebenamtlich neben seiner \nTätigkeit im Sowchos ausübte. Dessen Stellung innerhalb eines Betriebes war \nkomplex. Grundsätzlich galt auch für landwirtschaftliche Betriebe das Prinzip der \n\"Ein-Mann-Leitung\", wonach für die Organisation des Betriebsablaufes formal allein \nder Betriebsleiter verantwortlich war. Die in dem Betrieb bestehende \nParteiorganisation, welcher der Parteisekretär vorstand, hatte aber allgemein den \nAuftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei \"Vorschläge\" zu machen und \nMissstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich direkt in die Betriebsabläufe \neinzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den Betriebsleiter, der für das \nwirtschaftliche Ergebnis des Betriebes weiter die Verantwortung trug, mit \nVorschlägen und Kritik an.\n\n31\n\nVgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2000 \n- 2 A 1467/98 -.\n\n32\n\nNach den Feststellungen im Verfahren 2 A 5622/00 waren die Funktionen des \nParteisekretärs und des Betriebsleiters stets getrennt. Aber der Betriebsleiter war in \naller Regel Mitglied des Parteibüros, das dem Sekretär zur Seite stand. Parteileiter \nund Betriebsleiter waren für eine erfolgreiche Arbeit im Sowchos aufeinander \nangewiesen. Beide verfolgten dort die gleichen Ziele.\n\n33\n\nDie Funktion des Sowchosdirektors zeigt auch sonst eine enge Verflechtung mit \ndem Parteiapparat. Nach den Feststellungen des Gutachters in jenem Verfahren \ngehörte die Position des Sowchosdirektors, wie bereits oben angesprochen, zur \nNomenklatura des Gebietsparteikomitees. Dies hieß in der Praxis, dass die Ein- und \nAbsetzung des Sowchosdirektors zumindest die Zustimmung des auf einer bereits \nherausgehobenen Ebene angesiedelten Gebietsparteikomitees erforderte.\n\n34\n\nDie mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Stellung \ndes Sowchosdirektors, die Verflechtung seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit der Partei \nim Betrieb und seine enge Verbindung zur Parteiverwaltung machen die vom Kläger \ninnegehabte Funktion als Sowchosdirektor nach der Überzeugung des Senates zu \neiner für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \nbedeutsamen Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Denn zu den wesentlichen \nAufgaben des Klägers in dieser Funktion gehörte auch, jederzeit auf die Umsetzung \nder politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose \nhinzuwirken.\n\n35\n\nAnhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, sind \nvom Kläger nicht vorgetragen worden und vor dem Hintergrund, dass der Kläger die \nGefügelsowchose \"B. \" nach den von ihm nicht bestrittenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil von 1970 bis 1994 geleitet hat und \ndiese Sowchose nach dem Vortrag des Klägers im Fragebogen vom 20. März 1995 \nca. 800 Mitarbeiter hatte, auch nicht ersichtlich. Der Senat sieht deshalb auch unter \nBerücksichtigung des Hinweises des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 2003, \ndie Entscheidung hänge \"wohl auch von weiteren tatsächlichen Erhebungen ab\", \nkeinen Anlass für weitere Ermittlungen hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten \nFunktion als Sowchosdirektor. Denn die in diesem Schriftsatz geäußerten Zweifel, ob \ndie Situation des Klägers derjenigen des Klägers im Verfahren 2 A 5622/00 in \ntatsächlicher Hinsicht vergleichbar ist, werden nicht näher konkretisiert bzw. \nsubstantiiert. Dass es sich im Falle des Klägers um eine Tätigkeit in einem fast \nausschließlich von Deutschen bewohnten Dorf gehandelt haben soll, ist für die \nFrage, ob die Funktion des Sowchosdirektors für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, \nvertriebenenrechtlich nicht relevant. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt nach \nden für § 5 Nr. 2 b) BVFG maßgeblichen und oben dargelegten \nBeurteilungsmaßstäben nicht davon ab, welcher Nationalität die Mitarbeiter der \nSowchose mehrheitlich angehörten.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n39\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 \nGKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/2-a-4150-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/2-a-4150-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291999","retrieved":"2026-07-09 03:12:23.624453+00:00"}}