{"status":"available","doknr":"OLD291998","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.22D.A2777.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"22d A 2777/01.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat die \nDisziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt H. vom 8. März 1999 und \ndie Beschwerdeentscheidung der Bezirksregierung A. vom 25. August 1999 zu Recht \naufrechterhalten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertung \nnimmt der Senat zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, \ndie er sich zu eigen macht. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung.\n\n3\n\nDie Auffassung des Beamten, er sei nicht verpflichtet gewesen, die einschlägigen \nAnordnungen zu befolgen, weil er mit seinem Schreiben vom 8. April 1998 nicht nur \nder Umsetzung, sondern auch der beanstandeten Maßnahme widersprochen habe, \ngeht fehl. Ob die Ausführungen des Beamten im Schreiben vom 8. April 1998, mit \ndenen er sich gegen die Umsetzung vom 7. April 1998 gewandt hat, auch als \nWiderspruch gegen die Anordnungen über die Entfernung des Kinnbartes gewertet \nwerden können, kann dahingestellt bleiben. Einem etwaigen Widerspruch kommt \nkeine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. VwGO) zu, die den Beamten seit der \nEinlegung des Widerspruchs berechtigt hätte, den Kinnbart vorerst zu behalten. \n\n4\n\nZur Bedeutung der aufschiebenden Wirkung \neines Rechtsbehelfs bei strafbewehrten \nVerwaltungsakten Finkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., \nRdNr. 646; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 \nRdNr. 32.\n\n5\n\nAufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet ein Widerspruch nur, \nsoweit er sich gegen belastende Verwaltungsakte richtet. Gegen sonstige belastende \nMaßnahmen - etwa innerdienstliche Weisungen - ist vorläufiger Rechtsschutz nur im \nVerfahren nach § 123 VwGO eröffnet.\n\n6\n\nVgl. grundsätzlich Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 \nRdNr. 12. Für die Anordnung, nach ärztlicher \nFeststellung der Dienstfähigkeit den Dienst wieder \naufzunehmen, BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 \nD 81.97 -, ZBR 1999, 424.\n\n7\n\nDass Anordnungen über das äußere Erscheinungsbild eines Beamten zu den \ninnerdienstlichen Weisungen ohne den Charakters eines Verwaltungsaktes gehören, \nentspricht der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C \n45.87 -, BVerwGE 84, 287 (Ohrschmuck zur \nDienstkleidung eines Zollbeamten); Beschluss vom 17. \nMärz 1994 - 2 B 33.94 - n.v.; BayVGH, Beschluss vom \n15. November 2002 - 3 CS 02.2258 -, BayVBl. 2003, \n212 (Lagerfeld-Zopf eines Polizeibeamten). \nAbweichend Hessischer VGH, Beschluss vom 16. \nNovember 1995 - 1 TG 3238/95 -, NJW 1996, \n1164.\n\n9\n\n§ 126 Abs. 3 BRRG rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Nach dieser \nVorschrift bedarf es bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zwar auch dann eines \nVorverfahrens, wenn es sich um eine Feststellungsklage oder die auf Aufhebung \neiner Weisung gerichtete (allgemeine) Leistungsklage handelt. Dies besagt aber \nnicht, dass jede Maßnahme im Beamtenverhältnis ein Verwaltungsakt ist. \n\n10\n\nDie interne Einsatzanweisung Atemschutz vom 7. Mai 1997 sowie die \nAnordnungen vom 30. Oktober 1997 und 17. März 1998, durch die der \nOberbürgermeister der Stadt H. den Beamten aufgefordert hat, die \nEinsatzanweisung zu befolgen, weisen auch sonst keine Merkmale auf, die ihnen die \nEigenschaft eines Verwaltungsaktes hätte verleihen sollen.\n\n11\n\nVgl. zum Rechtsbehelf gegen eine Weisung, der \ndie Form eines Verwaltungsaktes verliehen wurde, \nBayVGH, Beschluss vom 15. November 2002, \na.a.O.\n\n12\n\nEine Befugnis, die dienstliche Weisung nicht zu befolgen, lässt sich nicht damit \nbegründen, dass der Beamte das bereits erwähnte Schreiben vom 8. April 1998 als \nRemonstration wertet. § 59 LBG NRW erfasst die hier streitige Fallgestaltung nicht. \nDie Bestimmung knüpft an die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG \nNRW) an und besagt, dass der Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen \nHandlungen die volle persönliche Verantwortung trägt (§ 59 Abs. 1 LBG NRW). Das \nRemonstrationsverfahren nach § 59 Abs. 2 LBG NRW, das der Beamte mit seinem \nSchreiben vom 8. April 1998 einleiten wollte, weil er die Rechtmäßigkeit der \ndienstlichen Anordnung bezweifelte, dient der Entlastung des Beamten von der \nVerantwortung für die ihm übertragene dienstliche Handlung.\n\n13\n\nVgl. Weiß, ZBR 1994, 325, 327, 330; Zängl in \nGKÖD, K § 56 RdNr. 96.\n\n14\n\nDie angeordnete dienstliche Handlung - Entfernen des Kinnbartes - entfaltete aber \nkeine Haftungsrelevanz, von der der Beamte im Remonstrationsverfahren hätte \nentlastet werden können.\n\n15\n\nDie Vorstellung des Beamten, er dürfe vor einer - nach seiner Auffassung bis \nheute ausstehenden - Entscheidung über die „Remonstration\" der ihm erteilten \nWeisung vorerst den Gehorsam verweigern, entlastet ihn nicht. Es handelt sich dabei \num einen vermeidbaren Verbotsirrtum. Der Beamte hätte erkennen können, dass \nsich das Remonstrationsverfahren nicht auf Fälle der vorliegenden Art erstreckt. \nDarüber hinaus setzt das Remonstrationsverfahren voraus, dass der Beamte zum \nGehorsam bereit ist, wegen des Haftungsrisikos aber eine Klärung durch den \nVorgesetzten und schließlich durch den nächsthöheren Vorgesetzten erreichen will. \nHier war der Beamte aber entschlossen, die dienstliche Weisung nicht zu befolgen, \nweil sie ihn rechtswidrig in seinen Grundrechten verletze. Damit erübrigte sich das \nRemonstrationsverfahren auch in der Sache.\n\n16\n\nVgl. Weiß, a.a.O., S. 331.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/22d-a-2777-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/22d-a-2777-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291998","retrieved":"2026-07-09 03:12:23.538593+00:00"}}