{"status":"available","doknr":"OLD291972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.1B442.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"1 B 442/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n2\n\nDie in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe bieten Anlass zur Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses. Dem tragenden Ansatz des Verwaltungsgerichts, \nder Beigeladene erfülle als Regierungsoberinspektor nicht die der Ausschreibung im \nJustizministerialblatt Nr. 11/ 2002 vom 01. Juni 2002 zu entnehmenden \nstatusrechtlichen Voraussetzungen zur Besetzung der streitigen Stelle, vermag der \nSenat nicht zu folgen. \n\n3\n\nDie Auswahl des als Regierungsoberinspektor nach BesGr. A 10 BBesO \nbesoldeten Beigeladenen enthält nicht bereits deswegen eine Verletzung des so \ngenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers, weil ihm das \nausgeschriebene und nach BesGr. A 12 BBesO bewertete Amt eines \nRegierungsamtsrats wegen des Verbots der Sprungbeförderung (§ 25 Abs. 4 LBG \nNRW, § 10 Abs. 1 LVO) derzeit und auch nach einer Erprobung auf dem höher \nbewerteten Dienstposten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LVO) nicht unmittelbar bzw. sofort \nübertragen werden könnte. Ein Dienstposten kann grundsätzlich ebenso wie eine \nPlanstelle unterbesetzt und damit von einem Stelleninhaber bekleidet werden, \ndessen statusrechtliches Amt der Bewertung des Dienstpostens nicht oder noch nicht \nentspricht. Dies findet seine Grundlage in der weiten personalpolitischen und \norganisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, \n\n4\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 \n- 2 C 14.98 - , NVwZ-RR 2000, 172,\n\n5\n\nsodass von daher die Auswahl des Beigeladenen grundsätzlich im Rahmen des \nrechtlich Zulässigen liegt. Diese Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn schließt es \nnämlich mit ein, einen Beamten zumindest vorübergehend im Wege der \nUnterbesetzung auf einer im Haushaltsplan ausgebrachten höherwertigen Planstelle \nzu führen. Ob dabei die Vorschriften des Haushaltsrechts eingehalten werden, \nvermag die subjektive Rechtsstellung des gegebenenfalls konkurrierenden \nBewerbers betreffend seinen Anspruch auf Beachtung des Grundsatzes der \nBestenauslese in verfahrensmäßiger wie inhaltlicher Hinsicht nicht zu berühren. \n\n6\n\nAnderes gilt im gegebenen Fall auch nicht mit Blick darauf, dass der \nAntragsgegner die streitbefangene Stelle in bestimmter Weise ausgeschrieben und \nmit einem Anforderungsprofil versehen hat. Zutreffend ist zwar, dass das anlässlich \neiner Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil eines \nBeförderungsdienstpostens innerhalb des Auswahlverfahrens für die \nAuswahlentscheidung des Dienstherrn verbindlich bleibt, auch wenn er das \nVerfahren aus sachlichem Grunde abbrechen und damit eine Bindungswirkung (für \nein weiteres Auswahlverfahren) beseitigen könnte. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 \n- 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; OVG NRW, \nBeschluss vom 05. April 2002 - 1 B 1133/01 -, \nNVwZ-RR 2003, 52. \n\n8\n\nEs ist hier aber nicht erkennbar, dass der Ausschreibungstext \n\n9\n\n\"1 RegAmtsrat/-rätin - Verwaltungsleiter/in - \nb.d. JVA Bochum-Langendreer - das \nAnforderungsprofil kann unmittelbar b.d. Leiterin d. \nJVA C. -M. angefordert werden-\"\n\n10\n\nin Zusammenhang mit dem in Bezug genommenen Anforderungsprofil den \nBewerberkreis auf solche Beamte einschränkt, die im Wege der Beförderung - \ngegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - oder infolge Versetzung das Statusamt \neines Regierungsamtsrats auf dem entsprechend bewerteten Dienstposten \nunmittelbar bekleiden könnten. Eine derartige Beschränkung, welcher der \nAntragsteller im Gegensatz zu dem Beigeladenen genügen würde und auf die er sich \ngegebenenfalls zum Nachteil des Beigeladenen mit Erfolg berufen könnte, ist \nangesichts der weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit \ndes Dienstherrn zwar ebenso möglich wie der umgekehrte (Grund-) Fall, nämlich die \nZulassung einer gewissen Bandbreite verschiedener Statusämter für einen \nDienstposten unter Einschluss der Unterbesetzung. Eine Beschränkung des \nBewerberkreises im erstgenannten Sinne muss indes der Ausschreibung, die - wie \nhier - um ein in Bezug genommenes Anforderungsprofil ergänzt werden kann, wegen \nder weitreichenden Bindungswirkung derartiger Festlegungen für den Dienstherrn, \nder daran anknüpfenden erweiterten Kontrollbefugnis des Gerichts \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 \n- 1 B 40/02 -; Beschluss vom 05. April 2002 \n- 1 B 1133/01 -.\n\n12\n\nund der Auswirkungen auf den Bewerbungsverfahrensanspruch sowie nicht \nzuletzt wegen des Ausnahmecharakters einer solchen Festlegung bei objektiver \nAuslegung hinreichend klar zu entnehmen sein. Daran fehlt es. \n\n13\n\nDem Dienstposten des Verwaltungsleiters bei der Justizvollzugsanstalt C. -\nM. ist eine konkrete, gemäß der Amtsbezeichnung nach Besoldungsgruppe A \n12 BBesO bewertete Planstelle zugeordnet. Wie sich aus dem \nStellenbesetzungsvorgang ergibt, wurde diese Planstelle infolge der vorzeitigen \nZurruhesetzung des bisherigen Stelleninhabers frei und ist - vorbehaltlich der \nvorübergehenden allgemeinen Stellenbesetzungssperre - erneut besetzbar. Sie \nsollte als Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO der Laufbahn des \ngehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes dem Dienstposten eines \nVerwaltungsleiters der Justizvollzugsanstalt zugeordnet bleiben und ausgeschrieben \nwerden. In dem Wortlaut der später veröffentlichen Ausschreibung kommt diese \nverwaltungsinterne Absicht unzweifelhaft zum Ausdruck. Dass eine Unterbesetzung \nausgeschlossen sein sollte, ist dem Wortlaut der Ausschreibung jedoch nicht zu \nentnehmen. Dass in der Ausschreibung die Amtsbezeichnung und der Dienstposten \nnebeneinander genannt werden, beinhaltet ebenso wie die Reihenfolge der \nBenennung - \"RegAmtsrat/-rätin - Verwaltungsleiter/in - \" - keine klare Festlegung. \nAus dem in Bezug genommenen Anforderungsprofil ergibt sich dagegen eher, dass \ndie Zugehörigkeit des Bewerbers zum gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst \ngenügen soll. Demgegenüber fehlen besondere Anhaltspunkte, die es rechtfertigen \nkönnten, gleichwohl anzunehmen, dass mit der Erwähnung des in Rede stehenden \nStatusamtes in der Ausschreibung eine darüber hinaus gehende Beschränkung des \nBewerberkreises auf solche Beamte beabsichtigt gewesen sein könnte, die innerhalb \ndieser Laufbahn ein bestimmtes, die unmittelbare (Erprobung eingeschlossen) \nBeförderung ermöglichendes Amt erreicht haben müssten. Vielmehr genügt es nach \ndem Anforderungsprofil - nach den \"Muss-Anforderungen\" -, ein Amt dieser Laufbahn \ninne zu haben; aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen sind damit etwa Beamte, die \nzuvor noch den Aufstieg aus der Laufbahn des mittleren Dienstes zu absolvieren \nhätten (§ 30 LVO). \n\n14\n\nOb das in diesem Zusammenhang reklamierte besondere Anliegen des \nPräsidenten des Landesjustizvollzugsamtes, im Hinblick auf die ministerielle \nRundverfügung vom 17. Juli 1986 - 4402 - IV A. 89 - in erster Linie eine Funktion \nausschreiben und besetzen zu wollen, in dem Ausschreibungstext hinreichend zum \nAusdruck kommt, bedarf keiner Entscheidung. Die ministerielle Verfügung beinhaltet \neine bloße Umschreibung des Aufgabenbereichs eines Verwaltungsleiters bei \nJustizvollzugsanstalten, besagt aber - über die Zuordnung eines solchen \nDienstpostens zum gehobenen Dienst hinaus - nichts über die weitere Frage, wie der \nAufgabenbereich im konkreten Fall statusrechtlich zu bewerten wäre. \n\n15\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen \nGründen als richtig. An dieser Prüfung ist der Senat nicht durch die Vorschrift des \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im \nRahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründe prüft. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, die in engem Zusammenhang mit dem Begründungs- und \nDarlegungserfordernis der Sätze 1 bis 3 des § 146 Abs. 4 VwGO steht, liegt unter \nBerücksichtigung dessen Entstehungsgeschichte darin, den Beschwerdeführer zu \nveranlassen, alle aus seiner Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung \nsprechenden Gesichtspunkte fristgerecht vorzutragen und so den Prüfungsumfang \ndes Beschwerdegerichts einzuschränken. Dieses soll bei seiner Prüfung, ob die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die mit der \nBeschwerde - fristgerecht - vorgebrachten Gründe beschränkt sein. Diese an die \nfristgerechte Darlegung des Beschwerdeführers geknüpfte Beschränkung des \nPrüfungsumfangs erstreckt sich - entgegen des insoweit offenen Wortlauts des § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO - indes allein auf die Gesichtspunkte, aus denen sich die \nEntscheidung - aus der Sicht des Beschwerdeführers - als unrichtig erweisen soll, \nnicht hingegen auf die Gründe, aus denen die Entscheidung - tatsächlich - richtig ist. \nInsofern steht dem Beschwerdegericht eine umfängliche Kontrollbefugnis zu. Der \nBeschwerde ist daher nicht bereits dann stattzugeben, wenn die vom \nBeschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die Entscheidung durchgreifen. \nDas Beschwerdegericht hat vielmehr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem \nweiteren Schritt - ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - anhand \nder für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen \nMaßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist. Dabei ist es nicht \ngehindert, auch Gesichtspunkte in die Prüfung einzustellen, die das \nVerwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht behandelt bzw. \nabschließend entschieden hat.\n\n16\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 08. Mai 2002 \n- 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50\n\n17\n\nSo liegen die Dinge hier. Dem Antrag des Antragstellers war nicht zu \nentsprechen, weil es für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung an der \nerforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt (§ 123 Abs. 1 \nund 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n18\n\nIm Rahmen des Anordnungsanspruchs kommt es in Fällen der Konkurrenz von \nBewerbern um die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens regelmäßig darauf \nan, ob es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend \nwahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahl- oder \nBeförderungsentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft \nist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende \nBeachtung gefunden hat. Dabei wird für den Regelfall zugrunde gelegt, dass der \nBewerbungsverfahrensanspruch, der vor allem das Recht beinhaltet, dass u. a. im \nFalle von Bewerbungskonkurrenzen insbesondere um Beförderungen die Auswahl in \nBeachtung der durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für \nLandesbeamte in §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG und § 2 LVO einfach gesetzlich \nkonkretisierten Grundsätze der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorgenommen \nwird, grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig ist.\n\n19\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, \ndass die Entscheidung die gegebenenfalls aufgestellten Qualifikationsmerkmale - \ndas Anforderungsprofil - berücksichtigt sowie unter denjenigen Bewerbern, die das \nAnforderungsprofil erfüllen, einen grundsätzlich verfahrensrechtlich richtig an Regel- \noder Bedarfsbeurteilungen anknüpfenden Bewerbervergleich vornimmt. Hat der \nDienstherr ein Anforderungsprofil bestimmt, werden regelmäßig die Kriterien - und in \ngewissen Umfang auch die Prüfungsreihenfolge - verbindlich festgelegt, anhand \nderer sich die Bewerberauswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG im \nkonkreten Fall orientieren soll. \n\n20\n\nVgl. zur Verknüpfung von Anforderungsprofil und \nGrundsatz der Bestenauslese in diesem \nZusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16. \nAugust 2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O.\n\n21\n\nOb der Dienstherr die von ihm selbst gesetzten Auswahlkriterien beachtet hat, \nunterliegt dabei der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Erst wenn mehrere \nBewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch \ndienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. \nNur unter dieser Voraussetzung bleibt es der gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren \nEntscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. \n\n22\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. \nAugust 2001 - 2 A 3.00 - a.a.O.; OVG NRW \nBeschluss vom 05. April 2002 - 1 B 1133/01 -.\n\n23\n\nDas hier zur Überprüfung stehende Auswahlverfahren wird den genannten \nAnforderungen gerecht. Der Antragsgegner hat mit der Auswahlentscheidung \nzugunsten des Beigeladenen die Qualifikationsmerkmale hinreichend berücksichtigt, \ndie er selbst für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens aufgestellt hat. Das in \nder Ausschreibung in Bezug genommene Anforderungsprofil, das die Leiterin der \nJustizvollzugsanstalt verfasst und mit dem sich der Präsident des \nLandesjustizvollzugsamtes unter dem 07. Mai 2002 unter einer klarstellenden \nModifikation einverstanden erklärt hat, umfasst eine Liste von so genannten \"Muss-\nAnforderungen\" und so genannten \"Soll-Anforderungen\", die der Beigeladene bereits \njetzt weitestgehend erfüllt. Dies ergibt sich aus dem ausführlichen textlichen Inhalt \nder über ihn unter dem 13. August 2002 erstellten Beurteilung, der der Präsident des \nLandesjustizvollzugsamtes unter dem 17. Oktober 2002 unter Herabsetzung des \nGesamturteils auf \"gut (obere Grenze)\" beigetreten ist. Darüber hinaus hat Letzterer \ndiese Anlassbeurteilung in Kenntnis des Anforderungsprofils mit der \nEignungsaussage abgeschlossen, dass der Beigeladene für das angestrebte Amt als \nVerwaltungsleiter der Justizvollzugsanstalt C. -M. besonders geeignet \n(obere Grenze) sei. In dem Auswahlvermerk vom 17. Oktober 2002 hat sich der \nPräsident des Landesjustizvollzugsamtes auch den Besetzungsvorschlag der \nAnstaltsleiterin zu Eigen gemacht und auf die aus der Beurteilung ersichtliche \nEignungsaussage abgestellt. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass der \nBeigeladene selbst unter Berücksichtigung seines geringeren Statusamtes besser \nbeurteilt sei als der Antragsteller. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser \nBewertung sprechen könnten, hat der Anragsteller nicht vorgetragen. Er hat vielmehr \neingeräumt, dass dem Beigeladenen eine bessere Leistungsnote und \nEignungsaussage als ihm selbst erteilt worden ist und sich - abgesehen von einer \nnicht näher erläuterten Kritik an der über ihn erteilten Beurteilung - auf das \nVorbringen beschränkt, die ausgeschriebene Stelle könne mit dem Beigeladenen aus \nstatusrechtlichen Gründen nicht besetzt werden. Ob die dem Antragsteller und die \ndem Beigeladenen erteilten (Leistungs-) Beurteilungen tatsächlich vergleichbar sind \nund ob der Beigeladene insoweit tatsächlich einen Vorsprung aufzuweisen hat, \nbedarf keiner Entscheidung. Denn eine - durch dienstliche Beurteilungen \nausgewiesene - Abstufung der Qualifikation kann erst Bedeutung erlangen, wenn \nmehrere Bewerber allen für das Auswahlverfahren maßgeblichen Anforderungen \ngenügen, die aus dem Anforderungsprofil erkennbar sind. Dies ist hinsichtlich des \nAntragstellers nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise wie bei dem \nBeigeladenen der Fall. Dem Antragsteller ist mit Blick auf das angestrebte Amt von \nseinem bisherigen Dienstvorgesetzten eine Eignungsaussage erteilt worden, die eine \nganze Notenstufe schlechter als die über den Beigeladenen abgegebene \nEignungsaussage ausgefallen ist. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes ist \ndem unter dem 30. Oktober 2002 beigetreten, und der Antragsteller hat auch \ninsoweit nicht dargelegt, dass diese Einschätzung - gemessen an dem \nAnforderungsprofil - fehlerhaft sein könnte.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nweil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko \nausgesetzt hat. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 \nGKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/1-b-442-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-27/1-b-442-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291972","retrieved":"2026-07-09 03:12:21.239509+00:00"}}