{"status":"available","doknr":"OLD292012","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0626.8A713.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"8 A 713/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2001 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren unter \nAbänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2001 - \nauf 15.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser \nVorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür \nsprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den in der \nAntragsschrift genannten Gründen im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht \nstandhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die \nBerufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der \nEntscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich \nist wie ein Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. \nm.w.N., § 124a Rn. 85. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde \nzu legen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten \nBedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht \ndurchgreifen. \n\n6\n\nDer Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht von den \nFeststellungen des Amtsgerichts L. im Strafverfahren wegen Duldung des Fahrens \nohne Fahrerlaubnis ausgehen dürfen, weil sich gewichtige Anhaltspunkte für die \nUnrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben hätten, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Insbesondere wird die Richtigkeit \ndes verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit \nBeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 24. Oktober 2002 die Wiederaufnahme \ndes Strafverfahrens angeordnet und der Kläger unter Aufhebung des Urteils des \nAmtsgerichts L. freigesprochen wurde. Dabei braucht nicht entschieden zu \nwerden, ob eine solche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage \ngrundsätzlich auch nach Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist gemäß § 124 a \nAbs. 1 Satz 1 VwGO a.F. im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen ist, \n\n7\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 142 m.w.N., § 124a Rn. 136 f., \n\n8\n\noder ob die Änderung der Sach- und Rechtslage innerhalb der Antragsfrist \n\n9\n\ndargelegt sein muss.\n\n10\n\nVgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 1998 \n\n11\n\n- 10 A 4078/97 -, NVwZ 1998, 754.\n\n12\n\nAuch wenn nach dem Freispruch des Klägers viel dafür spricht, dass die der \nVerurteilung wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zugrunde liegenden \nstrafgerichtlichen Feststellungen unrichtig waren, ist die Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass sich der Kläger für die Tätigkeit als \nFahrlehrer als unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über \ndas Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz -FahrlG -) i.d.F. des Änderungsgesetzes \nvom 24. April 1998, BGBl. I S. 747, erwiesen hat. Zur Beurteilung der \nUnzuverlässigkeit hat das Verwaltungsgericht auf das zweimalige Fehlverhalten des \nKlägers während der praktischen Fahrausbildung abgestellt und als weiteren \nUnzuverlässigkeitsgrund einen Hang des Klägers zur Missachtung der \nRechtsordnung festgestellt. \n\n13\n\nSowohl bei der Tat vom 2. Februar 1999, die der Verurteilung vom 16. November \n1999 wegen Nötigung zugrunde lag, als auch bei dem Vorfall vom 24. Juli 1999, der \nzu einem Strafverfahren wegen Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis führte, \nhatte der Kläger während einer Fahrstunde einen anderen Kraftfahrer mit seinem \nMotorrad zum Anhalten gezwungen. Er hat dadurch gegen seine Verpflichtung als \nFahrlehrer verstoßen, Fahrschüler zu regelgerechtem und besonnenem Fahren \nanzuleiten. Soweit der Kläger rügt, die Ausführungen des Landgerichts L. zu den \nstrafmildernden Aspekten seien nicht berücksichtigt worden, dringt er damit nicht \ndurch. Auch wenn aus der Sicht des Klägers die Sorge um die Sicherheit seines \nFahrschülers die Triebfeder seines Handelns gewesen sein mag, ändert das nichts \nan seinem grob pflichtwidrigen, für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit \nmaßgeblichen Verhalten als Fahrlehrer. \n\n14\n\nEbenso geht der Einwand des Klägers fehl, er habe nur jeweils sein Recht aus \n§ 127 Abs. 1 StPO wahrgenommen. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt nicht die \nFestnahme zu dem Zweck, den Täter wegen seines Fehlverhaltens zur Rede zu \nstellen.\n\n15\n\nVgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 127 Rdnr. 8, m.w.N.\n\n16\n\nGenau das war aber, wie der Kläger in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember \n1999 selbst erklärt hat bzw. wie es den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils vom \n16. November 1999 zu entnehmen ist, der Grund dafür, warum der Kläger die \nBetroffenen zum Anhalten veranlasst hat.\n\n17\n\nDie beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers \njedenfalls dann, wenn zusätzlich das frühere Verhalten des Klägers berücksichtigt \nwird. Das Verwaltungsgericht hat aus der Verurteilung des Klägers vom \n8. September 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung - der Kläger hatte mit \nseinem PKW eine Fahrradfahrerin angefahren - sowie weiteren Verkehrsverstößen, \ndie zwei Mal zur Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis geführt hatten, \ngeschlossen, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, sich im Straßenverkehr \ndauerhaft regelgerecht zu verhalten. Gegen diese entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Zulassung rechtfertigende Rügen nicht \nvorgebracht. Abgesehen davon steht der Berücksichtigung dieser Verkehrsverstöße \nnicht entgegen, dass es sich dabei um Umstände handelt, die vor Erteilung der \nFahrlehrerlaubnis am 15. De-zember 1995 lagen. Zwar ist ein Widerruf der \nFahrlehrerlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG nur \nmöglich, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die den Inhaber der \nErlaubnis für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Damit ist aber \nkein Verwertungsverbot für vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis liegende Umstände \nverbunden. Anderenfalls würde eine nicht zu verantwortende Lücke in solchen Fällen \neintreten, in denen die bei Erteilung der Fahrlehrerlaubnis vorliegenden Umstände \naus der Sicht der Behörde zur Ablehnung noch nicht ausreichten, sie aber \nzusammen mit den später hinzutretenden Tatsachen ohne weiteres das \nTatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit erfüllen.\n\n18\n\nVgl. zum Widerruf der ärztlichen Approbation: BVerwG, Beschluss vom \n18. Januar 2001 - 3 B 196/00 -, juris.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 Satz \n2 GKG. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um \neine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu \nerzielenden Mindest-Nettogewinn ( vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 25 \nA 5043/95 -). Diesen bewertet er mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von \n15.000,00 EUR.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-26/8-a-713-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-26/8-a-713-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292012","retrieved":"2026-07-09 03:12:24.905653+00:00"}}