{"status":"available","doknr":"OLD292039","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0626.15A3349.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"15 A 3349/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sach- und \nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3 - 8) Bezug \ngenommen (§ 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n3\n\nGegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung \nbeantragt, die durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25. August 1998 \ninsoweit zugelassen worden ist, als der Kläger seine Anerkennung als \nAsylberechtigter, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung \nbegehrt. Mit der rechtzeitig begründeten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe ihm der geltend gemachte \nAnspruch zu. Er sei in der Türkei wegen Waffenschmuggels zu 5 Jahren Haft \nverurteilt worden, wovon er auch zwei Jahre abgesessen habe. Die Höhe der Strafe \nlasse auf einen Politmalus schließen. Darüber hinaus stehe ihm der geltend \ngemachte Anspruch auch wegen seiner exponierten exilpolitischen Aktivitäten zu. So \nsei er wegen Zeigens einer PKK-ERNK-Fahne zu einer Geldstrafe von 30 \nTagessätzen und wegen schweren Hausfriedensbruchs und Landfriedensbruchs im \nRahmen der Krawalle um das Griechische Generalkonsulat in Düsseldorf nach der \nFestnahme des PKK-Führers Öcalan zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung \nverurteilt worden. Zur Zeit Laufe ein Strafverfahren wegen einer PKK-\nSolidaritätsbekundung. Außerdem sei er Mitglied des Vorstandes des \nMesopotamischen Kulturzentrums e.V. in X. , der im Verdacht stehe, PKK-\ngesteuert zu sein. Dabei sei unerheblich, dass er, der Kläger, nicht als \nVorstandsmitglied in das Vereinsregister eingetragen sei, denn auch die zum \nVereinsregister gereichten Vereinsunterlagen könnten von Agenten der türkischen \nSicherheitskräfte eingesehen werden. Das Verwaltungsgericht habe seinen \nentsprechenden Vortrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag, die Beklagte führt aber \naus, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht als exponiert anzusehen \nseien.\n\n7\n\nDie Beteiligten haben sich gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO \nmit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. \n\n8\n\nDer Senat hat zwei amtliche Auskünfte des Polizeipräsidiums X. zur \nBewertung des Mesopotamischen Kulturzentrums e.V. X. und zu den \nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe: \n\n10\n\nDie beschränkt zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, \naber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigten und zur \nFeststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, zu Recht abgewiesen. Der Kläger \nhat die geltend gemachten Ansprüche nicht. \n\n11\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach \nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. \nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n12\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). \n\n13\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand \naufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n14\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (204 f.). \n\n15\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen. \n\n16\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung droht.\n\n17\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n18\n\nDer Kläger hat die Türkei unverfolgt verlassen. Allerdings ist der Senat im \nGegensatz zur Auffassung des Vorderrichters von der Richtigkeit des klägerischen \nVortrags zu seiner Inhaftierung 1979 und zwischen 1984 und 1986 überzeugt. Denn \ndie vom Vorderrichter angenommenen Widersprüchlichkeiten im Vortrag gegenüber \nder vorgelegten Haftzeitbescheinigung vom 28. März 1986 bestehen nicht. Die dort \nnotierten Entlassungstermine, die zum Teil nach Ausstellung der Bescheinigung \nliegen, sind Alternativtermine, die sich in Anwendung verschiedener Gesetze bzw. \nnach vollständiger Vollstreckung ergeben, von denen bereits der früheste in \nÜbereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers zum Zuge kam. \n\n19\n\nIndes ergibt sich aus der Verurteilung und Vollstreckung keine Vorverfolgung. \nDas ergibt sich zum einen schon daraus, dass der zugrunde liegende Tatvorwurf des \nWaffenschmuggels legitimerweise von der Türkei - wie auch von der Bundesrepublik \nDeutschland - mit Strafe bedroht wird. Auch eine Verurteilung deswegen zu einer \nFreiheitsstrafe von fünf Jahren (vgl. den bis zehnjährigen Strafrahmen der §§ 51 und \n52 des Waffengesetzes) gibt keinen Anhalt für einen asylrechtserheblichen Gehalt \nder Strafmaßnahme, was zusätzlich durch den Umstand belegt wird, dass nach \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. April 1996 die Verurteilung durch ein \ngewöhnliches Strafgericht, nicht durch das für Delikte, die zur Verhängung des \nAusnahmezustandes führten, zuständige Militärgericht der \nAusnahmezustandskommandantur gefällt wurde.\n\n20\n\nUnabhängig davon spielen die Vorgänge dieser Zeit aber auch deshalb keine \nRolle, weil sie zeitlich so weit vor der Ausreise des Klägers liegt, dass es an der \nnotwendigen Zeitnähe der Ausreise zur Beendigung der Verfolgungsmaßnahme \nfehlt.\n\n21\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 \n- 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53 ff.).\n\n22\n\nAuch nach der Haft hat der Kläger keine asylrechtlich erheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen erlitten. Die insoweit allein ernsthaft in Betracht kommenden \nEreignisse im Rahmen des Newroz-Festes 1992 geben dafür nichts her. Es handelt \nsich um eine der früher häufig vorgekommenen Maßnahmen der Sicherheitskräfte \nzur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, in deren Verlaufes es, wie der \nKläger, ausgeführt hat, erst zu Auseinandersetzungen zwischen den \nSicherheitskräften und den Festteilnehmern und dann zu sehr vielen Verhaftungen \nkam. Der Kläger, das will ihm der Senat glauben, ist dabei wohl auch in die \nMaschinerie der Sicherheitskräfte geraten, ohne dass er allerdings speziell Opfer \neiner Verfolgungsmaßnahme wurde. Sein gegenüber dem Vorbringen vor dem \nBundesamt gesteigerter Vortrag in der Anhörung durch den Vorderrichter, ihm sei \nAnstiftung zur Last gelegt worden, ist unglaubhaft. Überhaupt zeichnet sich die \nDarstellung des Klägers zu den Ereignisses um das Newroz-Fest durch \nWidersprüchlichkeit und Vagheit aus: Einmal will er am Fest teilgenommen haben, \nein anderes Mal will er wegen seiner Vorstrafe nicht teilgenommen haben, aber zu \nHause mit dem Vorwurf der Anstiftung verhaftet worden sein. Auch was die konkrete \nBehandlung betrifft, erschöpft sich sein Vortrag lapidar und unsubstantiiert darin, \ngeschlagen und beschimpft worden zu sein. Jedenfalls hatten die Ereignisse um das \nNewroz-Fest keine größere Bedeutung, da der Kläger binnen 24 Stunden wieder \nentlassen wurde und auch keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen ihn ergriffen \nwurden. Der Vortrag des Klägers ist damit wegen seiner Widersprüchlichkeit und \nmangels Angabe greifbarer Tatsachen und Umstände des Geschehens nicht \ngeeignet, seinen geltend gemachten Asylanspruch lückenlos zu tragen.\n\n23\n\nVgl. zu den Anforderungen an den Vortrag eines \nAsylsuchenden BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober \n1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).\n\n24\n\nDieser Vortrag erscheint vielmehr nur darauf gerichtet, irgendwie plausibel zu \nmachen, warum der Kläger trotz des langen seit der Strafhaftentlassung \nvergangenen Zeitraums Jahre später die Türkei verließ.\n\n25\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Asylanspruch wegen - was hier allein als \nasylerheblich in Betracht kommt - seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht zu, weil sie \nals niedrig profiliert zu bewerten sind. Dabei lässt der Senat offen, ob das für den \nAsylanspruch erforderliche Merkmal, dass der Asylsuchende in der Türkei eine feste \npolitische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen \nAktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG), vorliegt. Exilpolitische Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische \nStaatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse \nabhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung \nmit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich \nwahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen \nentweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, \nder damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von \nSpenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, \nVerteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die \nGesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten \nkann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein \nAnlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff..\n\n27\n\nDie Aktivitäten des Klägers zeichnen sich zum einen dadurch aus, dass sie zu \neinschlägigen Vorstrafen aus dem Vereinsrecht und dem allgemeinen Strafrecht zum \nSchutze der öffentlichen Ordnung geführt haben; noch heute schwebt ein \nStrafverfahren aus diesem Bereich gegen ihn. Zum anderen ist er als nicht \neingetragenes Vorstandsmitglied des Mesopotamischen Kulturzentrums e.V. X. \ntätig, von dem der Kläger angibt, der Verein werde als PKK-gesteuert angesehen. \nSoweit seine strafrechtlichen Verurteilungen bzw. das andauernde Strafverfahren in \nRede stehen, kommt dem Verhalten keine exponierte exilpolitische Bedeutung zu. \nDie der Verurteilung wegen Zeigens einer PKK-ERNK-Flagge und dem \nschwebenden Verfahren wegen einer Erklärung der Solidarität mit der PKK (\"Auch \nich bin ein PKK-ler\") zugrundeliegenden Verhaltensweisen sind Massenphänomene \naus dem Bereich der kurdischen Exilopposition, die nur wegen des in Deutschland \nausgesprochenen Verbots der PKK strafrechtliche Relevanz entfalten und \nasylrechtlich ohne Bedeutung sind. Der Verurteilung wegen Haus- und \nLandfriedensbruchs zeigt zwar eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers, \nausweislich des beigezogenen Strafurteils war er aber in keiner Weise als \nRädelsführer oder sonst in lenkender Funktion tätig, sondern bloßer Teilnehmer der \nsich zusammenrottenden randalierenden Menge. Damit fehlt es für eine exponierte \nexilpolitische Betätigung an der notwendigen Herausgehobenheit des Klägers aus \nder Masse der Mitläufer.\n\n28\n\nAuch die Vorstandstätigkeit des Klägers für das Mesopotamische Kulturzentrum \ne.V. X. führt nicht zum Erfolg der Klage. Es kann offen bleiben, inwieweit die \nzwischenzeitlichen Entwicklungen in der Türkei Anlass geben, die Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer \nEinschränkung zu überdenken. Denn schon auf der Grundlage der bisherigen \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts ist die Tätigkeit des Klägers aus drei \nselbständig tragenden Gründen asylrechtlich unerheblich ist. Zum einen ist das \nMesopotamische Kulturzentrum e.V. kein PKK-dominierter oder -beeinflusster Verein \nim Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Denn ausweislich der \neingeholten amtlichen Auskunft des Polizeipräsidiums X. vom 17. Mai 2001 gibt \nes keinen sicheren Nachweis, dass durch den Vorstand oder Vereinsmitglieder \nkonkrete Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK erfolgten. Dem Senat liegen \nkeine weitergehenden Erkenntnisse vor, sie werden auch von den Beteiligten nicht \nvorgetragen. Es ist nicht anzunehmen, dass dies aus der maßgeblichen Sicht des \ntürkischen Staates anders beurteilt wird. Zweitens ist der Kläger nicht im \nVereinsregister eingetragenes Mitglied des Vorstandes im Sinne des bürgerlichen \nRechts, sondern lediglich nicht eingetragenes Mitglied eines erweiterten Vorstandes. \n\n29\n\nVgl. zur Bedeutung der Eintragung eines \nVorstandsmitglieds eines exilpolitischen Vereins in \ndas Vereinsregister OVG NRW, Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n30\n\nDie Spekulation des Klägers, die türkischen Sicherheitskräfte könnten sich durch \nEinsichtnahme in die beim Registergericht hinterlegten Vereinsunterlagen auch über \nseine Identität Kenntnis verschaffen, ist haltlos. Drittens wäre die Tätigkeit des \nKlägers selbst dann, wenn er eingetragenes Vorstandsmitglied wäre, asylrechtlich \nunerheblich. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug aus dem Jahre \n2002 ergibt, ist der Vorstand des 1995 erstmalig eingetragenen Vereins 1997, 1999, \n2000 und 2001 ausgetauscht worden. Nach der Rspr. des erkennenden Gerichts, \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen \nUmdrucks, \n\n32\n\nkann ein Verfolgungsinteresses des türkischen Staates an eingetragenen \nVorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden, \nwenn es sich um Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Das \nist hier der Fall. Eine Gesamtwürdigung der Tätigkeit des Klägers ergibt nicht, dass \nvon einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.\n\n33\n\nSoweit der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Senat auf Auftritte in türkischsprachigen Fernsehsendungen und darauf \nhingewiesen hat, seine Tochter habe sich der Guerilla angeschlossen, ergibt sich aus \ndiesem Vortrag weder eine exponierte exilpolitische Betätigung noch das Vorliegen \nder Voraussetzungen einer Sippenhaftgefahr.\n\n34\n\nVgl. zur asylrechtlichen Relevanz von Rundfunk- \nund Fernsehsendungen sowie zu den \nVoraussetzungen einer Sippenhaftgefahr OVG NRW, \nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 72, 79 \nff..\n\n35\n\nAuch das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. \nDeshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 \nAuslG von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a \nAbs. 1 GG gelten.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit \nvon Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit \ndem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). \n\n37\n\nInsoweit gelten nur Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, \nfür die im Gegensatz zum Asylanspruch nicht erforderlich ist, dass der Asylsuchende \nin der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung \nsich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG). Wie oben festgestellt, \nliegen Nachfluchtgründe nicht vor. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -. \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-26/15-a-3349-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-26/15-a-3349-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292039","retrieved":"2026-07-09 03:12:27.317272+00:00"}}