{"status":"available","doknr":"OLD292078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.7B13.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"7 B 13/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beigeladenen wird der angefochtene Beschluss geändert. \nDer Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \ntragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. \n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen, auf dessen Prüfung der \nSenat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n23. September 2002 zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück \nGemarkung I. Flur 11 Flurstück 43/2 (I. -Q. -T. 21) angeordnet hat, soweit \ndiese die Balkone im ersten und zweiten Obergeschoss betrifft, und \ndementsprechend auch zu Unrecht den Antragsgegner verpflichtet hat, die Baustelle \ninsoweit stillzulegen. Denn die Baugenehmigung verletzt durch die Zulassung der \nstreitigen Balkone keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz der \nAntragsteller zu dienen bestimmt sind. \n\n4\n\nDie Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der im Bebauungsplan \nNr. 905a der Stadt I. festgesetzten hinteren Baugrenze durch die Balkone verletzt \nkeine bauplanungsrechtlichen Abwehrrechte der Antragsteller. \n\n5\n\nDie hintere Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen verläuft - wie sich \naus der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan ergibt - in einer Entfernung \nvon 19,50 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie. Diese Entfernung ergibt sich, \nwenn man - wie es in der Praxis üblich ist - auf den äußeren Rand der \nstrichpunktierten Linie abstellt, mit der die Grenzen der überbaubaren \nGrundstücksflächen in der Planzeichnung dargestellt sind. Dafür, dass die Grenze \nder überbaubaren Grundstücksfläche am äußeren Rand der Linie verläuft, die Linie \nselbst mithin noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt, sprechen \nzeichnerische Erwägungen: Flächenhafte Festsetzungen für die nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen - beispielsweise als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, \nSträuchern oder sonstigen Anpflanzungen - werden häufig durch spezielle \nBegrenzungslinien dargestellt. Würden die Linien, mit denen die Baugrenzen \ndargestellt werden, nicht zur überbaubaren, sondern zur nicht überbaubaren \nGrundstücksfläche gehören, so würden dort, wo ein Baufenster beispielsweise an \neine Fläche für Anpflanzungen grenzt, die Linien, mit denen beide Flächen \nzeichnerisch begrenzt werden, übereinander liegen und damit die Eindeutigkeit der \nDarstellung beeinträchtigen. \n\n6\n\nNach dem zur Baugenehmigung gehörigen Lageplan (Bl. 20 der Bauakte) \nverläuft die rückwärtige Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen im Bereich der \nstreitigen Balkone in einer Entfernung von 18,80 m bis 19,00 m von der \nStraßenbegrenzungslinie. Die streitigen Balkone reichen nach dieser Zeichnung bis \nzu einer Tiefe von 19,80 m bzw. 20,00 m. Sie liegen mithin teilweise außerhalb der \nrückwärtigen Baugrenze, die - wie ausgeführt - in einer Tiefe von 19,50 m verläuft. \n\n7\n\nDie für diese Überschreitung erteilte Befreiung verletzt die Antragsteller nicht in \neigenen Rechten. \n\n8\n\nIn der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass § 31 Abs. 2 BauGB, der auch \ndie Würdigung nachbarlicher Interessen bei der in Bezug auf die Befreiung zu \ntreffenden Ermessensentscheidung vorschreibt, drittschützende Wirkung hat. Dabei \nvermittelt die fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines \nBebauungsplans immer einen nachbarlichen Abwehranspruch und führt zwingend \nzur Aufhebung der vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung. Gegenüber \neiner fehlerhaften Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung \nbesteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn dessen nachbarlichen Interessen nicht \nhinreichend berücksichtigt wurden. Das beurteilt sich nach den Maßstäben, die zum \ndrittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 \n- 4 B 64.98 - BRS 60 Nr. 183; OVG NRW, Beschluss \nvom 8. Dezember 2000 - 7 A 535/00 -.\n\n10\n\nDanach besteht Nachbarschutz für die Antragsteller gegenüber der den \nBeigeladenen erteilten Befreiung nur nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot \nentwickelten Kriterien. Denn der Festsetzung der Baugrenzen im Plangebiet kommt \nkeine nachbarschützende Funktion zu. \n\n11\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgericht, dass die Frage, ob der \nFestsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan neben ihrer städtebaulichen \nOrdnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkung zukommt, in jedem Einzelfall \ndurch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln ist. Mit Ausnahme der \nFestsetzungen, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion \nhaben,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110, für die Festsetzung \nvon Baugebieten nach der BauNVO, \n\n13\n\nbestimmt grundsätzlich die Gemeinde als Satzungsgeberin, welche \nFestsetzungen des Bebauungsplan sie auch zum Schutze Dritter treffen will, so dass \nim Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine bestimmte Festsetzung \nnachbarschützend wirkt. Das gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans \nüber das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 \n- 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. Dezember 2000 - 7 A 535/00 -\n.\n\n15\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden \nGerichts kommt der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze nur bei konkreten \nAnhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers nachbarschützende \nWirkung zu.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 11. Juni 2002 \n- 7 B 710/02 -.\n\n17\n\nDerartige Anhaltspunkte können sich im Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der \nFestsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der \nPlanbegründung oder anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit \nder Planaufstellung ergeben. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die \nNachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines \"Austauschverhältnisses\" rechtlich \nderart verbunden werden, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet \nsind oder eine \"Schicksalsgemeinschaft\" bilden, aus der keiner der Beteiligten \nausbrechen darf.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 1996 \n- 11 B 3046/95 - BRS 58 Nr. 170, sowie Beschluss \nvom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 - BRS 58 Nr. 171 \nm.w.N.\n\n19\n\nAnhaltspunkte für eine derartige Situation vermag der Senat weder im Hinblick \nauf die der Baugrenze gegenüberliegenden Nachbargrundstücke noch im Hinblick \nauf die seitlich benachbarten Grundstücke - zu denen auch das der Antragsteller \nzählt - zu erkennen. Den zeichnerischen Festsetzungen der Baugrenzen selbst ist \nkein Hinweis auf eine nachbarschützende Wirkung zu entnehmen. Unter den \ntextlichen Festsetzungen enthält die insoweit allein in Betracht kommende Ziffer 2.2 \n\n20\n\n\"Ein Vortreten von Gebäudeteilen vor der \nBaugrenze in geringfügigem Ausmaß wird gemäß \n§ 23 (3) BauNVO zugelassen.\"\n\n21\n\ngleichfalls keine Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der \nBaugrenzenfestsetzung. Die Zulassung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 3 BauNVO \nspricht im Gegenteil eher gegen eine nachbarschützende Wirkung. \n\n22\n\nDie Begründung des Bebauungsplans bezüglich der Festsetzung der \nBaugrenzen unter Ziffer 4.3\n\"Die überbaubaren Grundstücksflächen werden \ndurch Baugrenzen, welche die Baukörper eng \nfestlegen, festgesetzt. Diese Art der Darstellung war \nnötig, um ein befriedigendes städtebauliches \nGesamtbild zu erreichen. Die bauliche Gestaltung \nder Baukörper soll jedoch hierdurch nicht zu sehr \neingeschränkt werden, so dass ein Vortreten von \nGebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß gemäß \n§ 23 (3) BauNVO zugelassen wird.\"\n\n23\n\nverweist ausschließlich auf städtebauliche Gründe und bietet gleichfalls keinen \nAnhaltspunkt für eine vom Plangeber beabsichtigte nachbarschützende Wirkung der \nBaugrenzen.\n\n24\n\nZudem differenzieren weder die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \nnoch seine Begründung nach den verschiedenen Teilbereichen des Plangebiets, \nsondern beziehen sich jeweils auf das gesamte Plangebiet. Angesichts der sehr \nunterschiedlichen Bauweisen, die in den zahlreichen Baufenstern in Plangebiet \nfestgesetzt sind - Einzel-, Doppel- und Gartenhofhäuser bzw. Hausgruppen in ein-, \nzwei- oder dreigeschossiger Bauweise -, der unterschiedlichen Himmelsrichtungen, \nin denen die Baufenster angeordnet sind, und der unterschiedlichen Verläufe der \nBaugrenzen (geradlinig bzw. verspringend) kann nicht angenommen werden, dass \nder Plangeber allen Baugrenzen im Plangebiet gleichermaßen nachbarschützende \nWirkung - auch bezüglich der jeweils seitlich angrenzenden Grundstücke - \nbeimessen wollte. \n\n25\n\nAuch die konkrete Situation der betroffenen Hausgruppe lässt keine \nBesonderheiten erkennen, die in ihrem Fall zur Annahme einer nachbarschützenden \nWirkung der Festsetzung der Baugrenzen nötigen würde. Es handelt sich um eine \nHausgruppe mit nur vier Reihenhäusern, für die der Bebauungsplan relativ \ngroßzügige nicht überbaubare Flächen im Gartenbereich festsetzt. Durch die \nAusrichtung der Grundstücke (ungefähr) in Nord-Süd-Richtung und die relativ \ngroßen, nach Süden gelegenen Gartenflächen ist eine ausreichende Belichtung, \nBelüftung und Besonnung auch der beiden schmaleren mittleren Grundstücke \ngewährleistet. Zudem sieht der Bebauungsplan selbst Abweichungsmöglichkeiten \nvor, so dass von einer gegenseitigen Abhängigkeit der vier Häuser der Hausgruppe \nim Sinne einer \"Schicksalsgemeinschaft\" nicht die Rede sein kann. \n\n26\n\nIst demnach von einer rein städtebaulichen Funktion der festgesetzten \nBebauungsgrenzen auszugehen, so besteht Nachbarschutz für die Antragsteller \ngegenüber der den Beigeladenen erteilten Befreiung nur nach Maßgabe des \nRücksichtnahmegebots. Die genehmigten Balkone verletzen jedoch nicht das in § 15 \nAbs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Denn von ihnen gehen keine \nunzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Eine nennenswerte \nBeeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der \nAntragsteller ist angesichts der topographischen Situation und der Lage der \nGrundstücke zueinander und der geringen Tiefe der Balkone auszuschließen. Die \nsich aus der Stellung der Balkone ergebende Einsichtnahmemöglichkeit in die \nWohnräume der Antragsteller ist grundsätzlich nicht nachbarrechtswidrig. Denn mit \nEinsichtnahmemöglichkeiten muss im innerstädtischen Bereich immer gerechnet \nwerden. Ein Schutz vor der Möglichkeit der Einsichtnahme besteht nur dann, wenn \nFestsetzungen im Bebauungsplan dies ausnahmsweise vorsehen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 \n- 7 A 2533/99 - m.w.N.\n\n28\n\nSolche Festsetzungen fehlen hier. Eine Einsichtnahme ist hier zudem wegen der \ngeringen Tiefe der Balkone und wegen ihres seitlichen Abstands von der \nGrundstücksgrenze von 1,5 m - wenn überhaupt - nur in einem sehr spitzen Winkel \nmöglich, erlaubt also keinen Einblick in die Tiefe der Wohnräume der Antragsteller. \nDie geringe Tiefe der Balkone von nur 1 m schränkt überdies deren Nutzbarkeit ein, \nso dass eine Nutzungsintensität wie beispielsweise bei einer Terrasse oder einem \nGarten nicht zu erwarten ist, im übrigen aber auch nicht nachbarrechtswidrig wäre. \n\n29\n\nAus dem Bauplanungsrecht können die Antragsteller mithin keine Abwehrrechte \ngegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Balkone herleiten.\n\n30\n\nDie Balkone verstoßen auch nicht gegen die - nachbarschützenden - \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen. Mit einem seitlichen \nAbstand zu den Nachbargrenzen von 1,51 m halten sie zwar den grundsätzlich nach \nallen Seiten einzuhaltenden Mindestabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) \nnicht ein. Jedoch entfällt hier die Pflicht zur Wahrung einer seitlichen Abstandfläche, \nweil die Balkone nach § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegiert sind. Nach dieser Vorschrift \nbleiben bei der Bemessung der Abstandflächen vor die Außenwand vortretende \nBauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und \nderen Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone außer Betracht, \nwenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Da die in § 6 Abs. 7 BauO NRW \naufgeführten Bauteile nach dem Willen des Gesetzgebers keine eigenen \nAbstandflächen auslösen, so gilt dies in allen Fällen, in denen die räumliche \nDimension eines Gebäudes oder Bauteils für die Berechnung der Abstandflächen \nvon Bedeutung ist, also auch seitlich.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November \n1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101, Urteil vom \n7. Dezember 1998 - 7 A 2822/96 - zu § 6 Abs. 7 \nBauO NRW 1995, der mit der aktuellen Fassung \nidentisch ist.\n\n32\n\n§ 6 Abs. 7 privilegiert nur untergeordnete Bauteile, die aus funktionalen oder \ngestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen. Hierbei handelt es sich entweder \num kleine untergeordnete Bauteile (z.B. Gesimse, Blumenfenster, \nHauseingangstreppen) oder solche, die durch ihre teilweise Offenheit sich von ihrem \nGewicht unterordnen (z.B. Balkone). Wichtiger als dieser quantitative Gesichtpunkt \nist jedoch der funktionale. § 6 Abs. 7 BauO NRW will es nicht ermöglichen, die \nAbstandfläche in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern \nin Anspruch zu nehmen, er will dies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der \nBaugestaltung oder aus Bautraditionen (Erker, vorgesetzte Haustreppen) \nrechtfertigen, erleichtern.\n\n33\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom \n29. November 1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101 \nzur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 6 \nAbs. 7 BauO NRW 1984. \n\n34\n\nEntsprechend diesem Zweck der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW \nist ausschlaggebend für ihre Anwendbarkeit, dass die betroffenen Bauteile und \nVorbauten in Relation zu dem gesamten Vorhaben hinsichtlich ihres Umfangs und \nihrer Funktion eine den im Gesetz genannten Beispielen vergleichbare \nuntergeordnete Bedeutung haben.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1998 \n- 7 A 2822/96 -; Beschluss vom 19. Januar 1999 \n- 10 B 1/99 -; Beschluss vom 20. Juni 2000 \n- 10 B 853/00 -.\n\n36\n\nDie am Vorhaben der Beigeladenen vorgesehenen Balkone sind in diesem Sinne \nuntergeordnete Vorbauten. Auszugehen ist dabei von der sich aus dem Wortlaut des \n§ 6 Abs. 7 BauO NRW ergebenden gesetzgeberischen Wertung, dass Balkone \ngrundsätzlich als untergeordnete Vorbauten privilegiert sein sollen. Dabei fällt auf, \ndass - anders als bei Dachgaupen und Dachaufbauten - eine an der Gebäudewand \norientierte Begrenzung der Gesamtbreite fehlt.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 \n- 10 A 2055/89 - BRS 54 Nr. 85 zu dem insoweit \nwortgleichen § 6 Abs. 7 BauO NRW 1984.\n\n38\n\nDie hier streitigen Balkone halten sich mit ihren Dimensionen im üblichen \nRahmen. In funktionaler Hinsicht sind sie - schon wegen ihrer geringen Tiefe von nur \neinem Meter, die ihre Nutzungsmöglichkeiten einschränkt - untergeordnete \nVorbauten. Mit einer Breite von vier Metern nehmen sie zwar mehr als die Hälfte der \nFassadenbreite ein, ihre Tiefe liegt aber erheblich unter den üblichen Tiefen und \nbeträgt nur zwei Drittel der nach § 6 Abs. 7 BauO NRW möglichen Tiefe, so dass sie \nsich auch in quantitativer Hinsicht noch unterordnen. Auch ausweislich der in den \nBauakten der Beigeladenen befindlichen Zeichnungen und der in der Gerichtsakte \nbefindlichen Fotografien ordnen sich die Balkone quantitativ noch unter. Ob diese \nBalkone zu einem Ein- oder Mehrfamilienhaus gehören, ist für die Frage der \nUnterordnung ohne Belang. Soweit das Verwaltungsgericht für die Frage der \nUnterordnung obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern \nheranzieht, betrifft diese jeweils Landesrecht eines anderen Bundeslandes, das \njedenfalls teilweise von der Vorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW abweichende \nRegelungen enthält. In § 6 Abs. 7 BauO NRW wird die Privilegierung durch die dort \nenthaltenen Maßangaben begrenzt. Nach diesen Maßgaben sind die hier streitigen \nBalkone aber privilegiert.\n\n39\n\n2. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hingegen ist unbegründet. Insoweit \ngibt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller keinen Anlass, die Einschätzung \ndes Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung hinsichtlich der gartenseitigen Terrasse nicht zu Lasten der \nAntragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts \nverstößt. \n\n40\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht verneint, dass die genehmigte \nTerrassenhöhe der Beigeladenen von 92,12 m NN gegen die \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen verstößt. Insbesondere \ngehen von der Terrasse der Beigeladenen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus. \n\n41\n\nDabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - in der den \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung die Geländehöhe auf 92,12 m NN \nfestgesetzt wird. Insoweit bestehen Bedenken, weil sich weder den Bauvorlagen der \nBeigeladenen noch der Baugenehmigung selbst eine entsprechende Festsetzung \nentnehmen lässt. Die diesbezügliche Angabe im Amtlichen Lageplan zum Bauantrag \n(Bl. 20 der Bauakte) mit der Eintragung im Bereich der Terrasse \"gepl. Terrasse\" \nsowie darunter \"gepl. Höhe = 92,12\" ist nicht eindeutig; sie kann sich sowohl allein \nauf die geplante Höhe der Terrasse als auch - wie offenbar das Verwaltungsgericht \nangenommen hat - auf die geplante Terrassen- und zugleich auf eine mit dieser \nidentischen geplante Geländehöhe beziehen. Auch die Eintragung der \nTerrassenhöhe in der als Seitenansicht bezeichneten Schnittzeichnung im Bauantrag \n(Bl. 13 der Bauakte) und in der Zustimmungserklärung der nordöstlichen Nachbarn \nder Beigeladenen (Bl. 2 der Bauakte) sind in diesem Sinne nicht eindeutig. Die \nAbstandflächenberechnung auf dem Lageplan (Bl. 20 der Bauakte) geht jeweils von \nder natürlichen Geländeoberfläche und nicht von einer Geländehöhe von \n92,12 m NN aus. \n\n42\n\nDie Frage, ob der Antragsgegner mit der Genehmigung der Terrassenhöhe \nzugleich eine neue Geländehöhe festgesetzt hat, kann indessen im Ergebnis \ndahinstehen, weil eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über \nAbstandflächen bereits aufgrund der den Antragstellern genehmigten und von diesen \nauch verwirklichten neuen Geländeoberfläche ausgeschlossen ist. \n\n43\n\nNach dem Lageplan zu der der Rechtsvorgängerin der Antragsteller unter dem \n17. Oktober 2002 erteilten Baugenehmigung, die der Antragsgegner mit seiner \nAntragserwiderung vom 14. November 2002 in Ablichtung vorgelegt hat, ist den \nAntragstellern im Bereich der rückwärtigen, an der Grenze zu den Beigeladenen \ngelegenen Hausecke eine neue Geländehöhe von 91,68 m NN genehmigt worden. \nDas ergibt sich eindeutig aus den weiteren Angaben auf dem Lageplan. Dieser \nenthält an allen vier Hausecken Höhenangaben, die durch eine Einrahmung \nbesonders dargestellt sind und von den - ebenfalls eingetragenen - natürlichen \nGeländehöhen nicht unwesentlich abweichen. Die besondere Art der Darstellung \ndieser Höhenangaben wird in dem Lageplan selbst erläutert als \"geplante \nGeländehöhe\", zudem legt die zur Baugenehmigung gehörige Berechnung der \nAbstandflächen jeweils diese geplante Geländehöhe zugrunde. Da die für die \nBerechnung der Abstandfläche maßgebliche Wandhöhe ausgehend von der \nGeländeoberfläche zu ermitteln ist (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW), ergibt sich aus \nder Abstandflächenberechnung eindeutig, dass die Antragsteller im Bereich der \nTerrasse an der Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen eine Geländehöhe von \n91,68 m NN beantragt haben und diese ausweislich des aufgestempelten Prüf- und \nGenehmigungsvermerks (\"Grünstempel\") auch genehmigt worden ist. Ob die den \nAntragstellern erteilte Baugenehmigung insoweit rechtmäßig ist, \n\n44\n\n- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n29. September 1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 \nNr. 162 -,\n\n45\n\nkann dahinstehen, denn sie ist offensichtlich nicht angefochten worden. \nAnhaltspunkte dafür, dass sie nichtig sein könnte, fehlen. \n\n46\n\nVon dieser den Antragstellern genehmigten und von diesen auch verwirklichten \nneuen Geländehöhe ist auch bei der Beurteilung der Frage auszugehen, ob die \nTerrasse der Beigeladenen gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 10 BauO NRW \nverstößt. Denn die Frage, ob von einer baulichen Anlage - hier der Terrasse der \nBeigeladenen - Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist - jedenfalls soweit es \num die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - aus der Sicht des \nNachbargrundstücks zu beantworten. Ist auf dem Nachbargrundstück im \nunmittelbaren Grenzbereich eine neue, über der natürlichen Geländeoberfläche \nliegende Geländehöhe genehmigt und verwirklicht worden, so ist daher diese zu \nGrunde zu legen. \n\n47\n\nDieser Sachverhalt ist der Beurteilung der den Beigeladenen unter dem \n23. September 2002 erteilten Baugenehmigung zu Grunde zu legen, wenngleich er \nsich aus der Umsetzung der den Antragstellern erst am 17. Oktober 2002 erteilten \nBaugenehmigung ergibt. Zwar beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene \nBaugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Eine Änderung der \nSach- und Rechtslage zum Nachteil des Nachbarn nach Erteilung der \nBaugenehmigung ist unbeachtlich. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des \nBauherrn sind hingegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, \ndass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit \nnicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung \naufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 34. April 1998 \n- 4 B 40.98 - BRS 60 Nr. 178 m.w.N.; OVG NRW, \nBeschluss vom 7. Mai 2002 - 7 B 1360/01 -.\n\n49\n\nMithin ist die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hier unter \nBerücksichtigung der in der den Antragstellern erteilten Baugenehmigung \nfestgesetzten und von diesen auch verwirklichten Geländehöhe von 91,68 m NN zu \nbeurteilen. Bei einem Höhenunterschied zwischen der maßgeblichen \nGeländeoberfläche auf dem Grundstück der Antragsteller und der genehmigten Höhe \nder Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen von 0,44 m gehen aber von der \nTerrasse ersichtlich keine Wirkungen wie von Gebäuden aus.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November \n2001 \n- 7 B 1192/01 -, wonach derartige Wirkungen von \neiner Terrasse regelmäßig erst dann ausgehen, \nwenn sie höher als 1 m über der (natürlichen) \nGeländeoberfläche liegt.\n\n51\n\nDer Vortrag der Antragsteller schließlich, die Beigeladenen nutzten das Haus als \nDreifamilienhaus, ist im vorliegenden, gegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung gerichteten Verfahren ohne Bedeutung, weil die Baugenehmigung \nein Zweifamilienhaus zum Gegenstand hat.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG\n\n54\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/7-b-13-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/7-b-13-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292078","retrieved":"2026-07-09 03:12:31.513275+00:00"}}