{"status":"available","doknr":"OLD292077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.7A4232.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"7 A 4232/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2000 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises I. vom 10. August 2000 verpflichtet, \ndem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung den Abbruch des auf seinem Grundstück \nGemarkung M. ring , Flur 6, Flurstücke 491 und 492 entlang der Grenze zum Grundstück \nder Kläger errichteten Schuppens aufzugeben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. ring , Flur 6, \nFlurstücke 489 und 490 (X. straße 3 in I. -M. ). Sie begehren von dem \nBeklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber einer auf dem westlich an ihr \nGrundstück angrenzenden Grundstück des Beigeladenen Gemarkung M. ring , Flur \n6, Flurstücke 491 und 492 (X. straße 1 in I. -M. ) errichteten Nebenanlage (im \nFolgenden: Schuppen).\n\n3\n\nDie Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen sind im zur X. straße \ngelegenen Bereich mit älteren Wohnhäusern bebaut. Die Wohnhäuser mit einer Tiefe \nvon rund 11,50 m grenzen aneinander an. Die Grundstücke sind grob 20 m tief. Im \nrückwärtigen Grundstücksbereich stehen auf beiden Grundstücken Nebenanlagen, \ndie ebenfalls auf einem Teilstück aneinander gebaut sind. Das Grundstück des \nBeigeladenen verjüngt sich rückwärtig des Wohnhauses. Ausweislich eines vom \nBeklagten überreichten \"Kartenauszugs für den internen Gebrauch\", der vom \nLandesvermessungsamt erteilt wurde, greift die zwischen dem Grundstück der \nKläger und dem Grundstück des Beigeladenen gelegene Grenze beginnend an der \nrückwärtigen Nordgrenze zunächst auf etwa 5 m die Westseite des Stallgebäudes \nauf dem Grundstück der Kläger auf (Teilabschnitt A), verspringt sodann entlang der \nSüdwand des Stallgebäudes um gut einen Meter nach Osten (Teilabschnitt B), \nverläuft sodann etwa 4 m in Südsüdwest-Richtung (Teilabschnitt C) und knickt \nschließlich in südwestlicher Richtung ab. Sie verläuft sodann auf etwa 6,50 m auf das \nklägerische Wohnhaus zu (Teilabschnitt D), das sie etwa 1 m vom Haus des \nBeigeladenen entfernt erreicht, und führt weiter dort entlang der rückwärtigen \nHausseite nach Westen.\n\n4\n\nDer so beschriebene Grenzverlauf entfällt zum Teil auf die grob 1 m tiefe \nSplissparzelle 492 (Teilabschnitte B, C und teilweise, rund 2 m der Grenze, D). Die \nParzelle 491 ist rückwärtig des Wohnhauses des Beigeladenen zwischen 3 m und \n4.50 m breit.\n\n5\n\nDie rückwärtigen Nutzungsbereiche der Grundstücke der Kläger und des \nBeigeladenen sind durch eine ca. 2 m hohe Mauer getrennt (im Folgenden: \nGrenzmauer), die in dem vom Beklagten überreichten Kartenauszug des \nKatasteramtes nicht nachgewiesen ist.\n\n6\n\n1998 stellte die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten den auf dem Grundstück \ndes Beigeladenen errichteten Schuppen, eine überdachte Holzständerkonstruktion, \nfest, die zur Brennholzlagerung und als Abstellraum genutzt wurde. Der Schuppen \nbesteht aus zwei Reihen von jeweils vier nebeneinander durch Querstäbe \nverbundenen Kanthölzern, die ein Pultdach tragen. Die drei Innenabteilungen des \nSchuppens waren ebenso wie die Rückseite mit nicht dachhohen \nHolzflechtelementen unterteilt. Nach vorn war der Schuppen offen. Nach der \nFeststellung der Bauaufsichtsbehörde betrugen die Außenmaße des Schuppens, \ngemessen von den äußersten Kanthölzern 1,25 m x 4,75 m, gemessen von der \nProjektion des überstehenden Daches auf die Geländeoberfläche 2 m x 5,25 m. Die \nmittlere Wandhöhe ermittelte die Bauaufsichtsbehörde mit 2,60 m. Sie stellte ferner \nfest, dass das Pultdach über die Grenzmauer hinaus um 3 cm bis 6 cm in Richtung \ndes klägerischen Grundstücks ragt. Sie gab in einer ihrem Bericht beigefügten \nFlurkarte den ungefähren Standort des Schuppens dahingehend an, dass er entlang \ndes Teilabschnitts D der Nachbargrenze errichtet ist und in den Bereich der Parzelle \n492 hineinragt.\n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 4. August 1998 gab der Beklagte dem \nBeigeladenen auf, die Überdachung des Schuppens zu entfernen. Den Widerspruch \ndes Beigeladenen wies der Landrat des Kreises I. mit Widerspruchsbescheid vom \n29. März 1999 als unbegründet zurück. Die Anlage sei nicht gemäß § 6 Abs. 11 \nBauO NRW ohne eigene Abstandflächen an der Nachbargrenze zulässig, da sie eine \nGrundfläche von mehr als 7,5 m² aufweise. Die Grundfläche bemesse sich \nentsprechend DIN 277 bis zur senkrechten Projektion der Dachfläche hier mit 2 m x \n5,25 m = 10,50 m². Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. August 1999 wies das VG \nMinden im Verfahren 1 K 1743/99 die Anfechtungsklage des Beigeladenen ab.\n\n8\n\nDer Beigeladene brach den Schuppen nicht ab. Er verschloss den Schuppen \ndachhoch ringsum mit Holzlamellenelementen. Auf eine entsprechende Beschwerde \nder Kläger überprüfte die Bauaufsicht des Beklagten die Lage des Schuppens wegen \nder behaupteten Beeinträchtigung durch Schattenwurf. Auch diese Überprüfung \nermittelte als Standort des Schuppens die Parzellen 491 und 492. Sie hielt ferner \nfest, dass die Grenze örtlich nicht habe festgestellt werden können.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 11. März 2000 forderten die Kläger den Beklagten auf, das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Minden zu vollstrecken. Mit Bescheid vom 4. Juli 2000 \nlehnte der Beklagte ein bauordnungsbehördliches Einschreiten ab. Da der Schuppen \nnunmehr mit Wänden versehen sei, begrenzten diese die maßgebende Grundfläche; \nmit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m² sei der Schuppen, ohne eigene \nAbstandflächen auszulösen, innerhalb eines Abstandes von 3 m von der \nNachbargrenze zulässig. Den Widerspruch der Kläger wies der Landrat des Kreises \nI. mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000, zugestellt am 15. August \n2000, als unbegründet zurück.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 14. September 2000 Klage erhoben und ihr Begehren auf \nbauordnungsbehördliches Einschreiten weiter verfolgt.\n\n11\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\n\"unter Aufhebung des Bescheides des \nBeklagten, des Bürgermeisters der Stadt I. , vom \n4. Juli 2000 - uns zugestellt am 8. Juli 2000 - und des \nWiderspruchsbescheides des Kreises I. vom \n10. August 2000 - uns durch Niederlegung bei der \nPostagentur M. am 14. August 2000 zugestellt - \nden Beklagten zu verpflichten, das rechtskräftige \nUrteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n31. August 1999 - Az.: 1 K 1743/99 - ohne weitere \nVerzögerung einen Monat nach Rechtskraft zu \nvollstrecken,\n\n13\n\nder Beklagte - Bürgermeister der Stadt I. - \nwird verpflichtet, in Ausführung des o.a. Urteils des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 31. August 1999 \nbinnen eines Monats nach Rechtskraft der \nergehenden End-Entscheidung den verfügten Abriß \ndes im o.a. Urteil näher beschriebenen Holz-\nSchuppens auf den Flurstücken 491 und 492 der \nFlur 6 in der Gemarkung M. anzuordnen und - \ngegebenenfalls - für die tatsächliche Beseitigung im \nWege der Ersatzvornahme nach einem weiteren \nMonat - insgesamt zwei Monate nach Rechtskraft - \nzu sorgen und die Wiederherstellung des \nursprünglichen Zustandes wegen Verletzung des \nplanungs- und bauordnungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebots durchzusetzen,\n\n14\n\nwegen bisher nicht erteilter Baugenehmigung die \nmateriell-rechtliche Illegalität des Holzschuppens \nfestzustellen und den Beklagten zu verpflichten, ein \nbauaufsichtliches Genehmigungsverfahren \ndurchzuführen.\"\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat erwidert, es sei keine Gefahr gegeben, gegen die er vorgehen könne. Dessen \nungeachtet verpflichte ihn das Opportunitätsprinzip bei einer Gefahr lediglich, nach \npflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, ob er eingreife.\n\n18\n\nMit Urteil vom 4. September 2001, auf dessen Entscheidungsgründe zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf das ihnen am 24. September 2001 \nzugestellte Urteil haben die Kläger am 22. Oktober 2001 beantragt, die Berufung \nzuzulassen. Mit Beschluss vom 15. Januar 2002, den Klägern am 21. Januar 2002 \nzugestellt, hat der damals noch zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts \ndie Berufung zugelassen. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist haben die \nKläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n19\n\nSie tragen vor: Ihnen stehe ein Anspruch auf Vollstreckung des im Verfahren \n1 K 1743/99 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden zu, denn sie hätten \nihre Beiladung in jenem Verfahren mit Zustimmung des Beklagten beantragt und \nzudem dem Gericht Fotos des Schuppens zur Verfügung gestellt. Die Ablehnung der \nBeiladung begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hätten einen Anspruch \nauf bauaufsichtliches Einschreiten, da der Schuppen sie in nachbarschützenden \nBaurechten verletze. Der Schuppen habe mehr als 7,5 m² Grundfläche, da \nRaumteiler und Holz-Lamellenzäune keine Wände seien, die das Bauwerk \nbegrenzen würden. Sie hätten keine tragende Funktion und dienten nur dem \nSichtschutz. An der Nachbargrenze seien unter Berücksichtigung eines weiteren \nungenehmigten Holzschuppens von 26,79 m Grenzlänge lediglich 2,65 m nicht \nangebaut. Der Schuppen sei nicht standsicher, denn die 9 x 9,5 cm starken \nKanthölzer ruhten jeweils auf lediglich 20 cm starken, nicht frostsicheren Beton-\nPunktfundamenten, an denen sie mit Winkeleisen befestigt seien. Die weiche \nBedachung des Schuppens mit bitumengetränkter Wellpappe erfülle nicht die \nBrandschutzanforderungen des § 35 BauO NRW. Zudem weise der Schuppen keine \nGebäudeabschlusswand auf, die bei Gebäuden mit einem Abstand von weniger als \n2,50 m zur Nachbargrenze hergestellt werden müssten. Es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass Feuer auf ihr, der Kläger, lediglich 90 cm von der \nGrenze entferntes Fachwerkhaus überschlage. Da der Schuppen und das \nStallgebäude mit weiteren angebauten Holzschuppen nur über einen Durchgangsflur \nim Hause des Beigeladenen zu erreichen seien, seien Einsatzmöglichkeiten der \nFeuerwehr behindert. Der Schuppen habe erdrückende Wirkung. Der mehr als 3 m \nhohe Geräteschuppen schränke Belichtung und Besonnung des einzigen Fensters \nihres Wohnzimmers massiv ein. Vor notwendigen Fenstern müssten ausreichende \nFensterabstände eingehalten werden. Der Schuppen sei zudem mit dem von § 34 \nAbs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. Er führe zu \neiner massiven Überschreitung der für Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl \nin der Baunutzungsverordnung für ein Dorfgebiet oder ein Mischgebiet bestimmten \nObergrenzen. Schließlich verunstalte der Schuppen die Umgebung. Der Beklagte sei \nwegen bestehender konkreter Gefahren für Gesundheit und Sicherheit zum \nEinschreiten verpflichtet.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 4. Juli 2000 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nI. vom 10. August 2000 zu verpflichten, dem \nBeigeladenen durch Ordnungsverfügung den \nAbbruch des auf seinem Grundstück Gemarkung \nM. , Flur 6, Flurstücke 491 und 492 entlang der \nGrenze zum Grundstück der Kläger errichteten \nSchuppen aufzugeben. \n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr verweist auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus: Die \nWanddefinition der DIN 277 sei auf den Schuppen nicht anzuwenden, da er mangels \nfesten Bodens schon kein Gebäude im Sinne der DIN-Norm sei. Die Grundfläche des \nSchuppens werde nur hilfsweise nach der DIN berechnet; auf die tragende Funktion \nder umschließenden Bauteile komme es - wie bei Fachwerkbauten oder Bauten in \nSkelettbauweise - nicht an. Auch komme es nicht darauf an, ob die Lamellenwände \nausnahmsweise vorübergehend ausgehängt seien. Er, der Beklagte, sei nicht \nverpflichtet, Ermittlungen zur Frage anzustellen, wo die Grenze zwischen den \nGrundstücken der Kläger und des Beigeladenen verlaufe. Dass der Schuppen auf \nzwei Parzellen stehe, sei unerheblich. Die 6 m2 große Parzelle 492 sei wirtschaftlich \nvon keinem Dritten nutzbar. Es wäre reiner Formalismus, eine Vereinigungsbaulast \nzu verlangen, zu deren Eintragung der Beigeladene nach Mitteilung seines Bruders \nerforderlichenfalls bereit sei. Der Schuppen sei standsicher. Selbst mangelnde \nStandsicherheit würde die Kläger keiner Gefahr aussetzen. Eine \nGebäudeabschlusswand müsse nicht hergestellt werden, da die §§ 29 - 52 BauO \nNRW für ein Gebäude der hier strittigen Art gemäß § 53 Abs. 2 BauO NRW keine \nAnwendung finden würden. Aus allgemeinen Brandschutzgesichtspunkten ergebe \nsich kein Grund zur Beanstandung, wie der Brandschutzingenieur bestätigt habe. \nDer 2,80 m hohe, nördlich des Wohnzimmers der Kläger stehende Schuppen führe \nzu keiner Verschattung oberhalb von 1,35 m über Gelände und damit zu keiner \nunzumutbaren Beeinträchtigung. Der große Baum im Garten der Kläger dürfte eher \nfür Schatten sorgen als der Schuppen. Der Schuppen sei mit den sich aus dem \nGebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen vereinbar. Von einer \nVerunstaltung könne keine Rede sein. Nach alledem bestehe kein Anspruch auf \nbauordnungsbehördliches Einschreiten, zumal keine spürbare Beeinträchtigung \nnachbarschützender Vorschriften in Rede stehe.\n\n25\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 20. Mai 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheinseinnahme wird auf die \nNiederschrift Bezug genommen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1743/99 VG Minden sowie der \nvom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n30\n\nDie Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte gegen den \nBeigeladenen eine Ordnungsverfügung auf Abbruch des entlang ihrer \nNachbargrenze errichteten Schuppens erlässt. Das dem Beklagten gemäß § 61 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich eröffnete Ermessen ist zu Lasten des \nBeigeladenen auf die Verpflichtung zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten \nreduziert. Der Schuppen ist mit die Kläger schützenden Vorschriften des \nBauordnungsrechts nicht vereinbar. Er hält den erforderlichen Abstand zur \nNachbargrenze nicht ein.\n\n31\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Die \nAbstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 \nBauO NRW). Die Tiefe der Abstandfläche beträgt mindestens 3 m (§ 6 Abs. 4 Satz 5 \nBauO NRW). Diesen Anforderungen genügt der Schuppen nicht, wie zwischen den \nBeteiligten nicht zweifelhaft ist und daher keiner näheren Ausführungen bedarf.\n\n32\n\nDer Schuppen ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW ohne eigene \nAbstandflächen an der Nachbargrenze zulässig. Selbst wenn der Senat zu Gunsten \ndes Beigeladenen davon ausgeht, dass es sich bei dem Schuppen um \"ein Gebäude \nmit Abstellraum\" handelt, ist er nicht ohne Abstandfläche zulässig. Er überschreitet \ndie Außenmaße, die ein an der Nachbargrenze stehendes Gebäude mit Abstellraum \nallenfalls aufweisen darf.\n\n33\n\nDie Grundfläche eines Gebäudes mit Abstellraum darf nicht mehr als 7,5 m² \nbetragen. Die Bauordnung gibt nicht vor, wie die Grundfläche zu berechnen ist. Zur \nBestimmung, welches Berechnungsverfahren heranzuziehen ist, ist daher auf Sinn \nund Zweck des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW abzustellen. Diese Regelung bezweckt \neinen Interessenausgleich. In einem Grundstücksbereich, der grundsätzlich von \nbaulichen Anlagen frei bleiben soll, sind bestimmte Anlagen zulässig, da für die \nErrichtung der genannten Gebäude vom Gesetzgeber ein Bedürfnis anerkannt \nwurde, das er als vorrangig ansieht. Zugleich hat der Gesetzgeber eine Bewertung \nvorgenommen, welche bauliche Verdichtung im Grenzbereich zum einen höchstens \nzulässig ist und zum anderen vom Grundstücksnachbarn hinzunehmen ist. Während \ner für entlang einer Nachbargrenze errichtete Garagen und überdachte Stellplätze \ndas zulässige Maß baulicher Nutzung nach Länge und Höhe der Anlagen beschränkt \nhat, sind Gebäude mit Abstellräumen zwar auch in der Höhe (3 m), in der Länge \njedoch nicht beschränkt. Für eine dahingehende Regelung bestand auch kein \nBedürfnis, da sich aus der vorgegebenen Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m² in \nder Praxis ohnehin ein mehr oder weniger geringes Maß des Grenzanbaus \nergibt.\n\n34\n\nWelches Maß baulicher Nutzung eines Grundstücks zulässig ist, ergibt sich im \nÜbrigen nicht nur aus Regelungen des Bauordnungsrechts, sondern vornehmlich aus \nden Regelungen des Bauplanungsrechts. Es bestimmt das Maß zulässiger baulicher \nNutzung des Grundstücks, das landesrechtliche Abstandrecht aus dem so \nvorgegebenen Rahmen baulicher Nutzbarkeit einen Teilaspekt, nämlich den der \nbaulichen Nutzbarkeit im Verhältnis baulicher Anlagen zueinander und zu den \nGrundstücksgrenzen. Es besteht angesichts dieser Verzahnung bundesrechtlicher \nund landesrechtlicher Regelungen kein Anhalt für die Annahme, der \nLandesgesetzgeber habe die Grundfläche anders bestimmen wollen, als sie im \nBauplanungsrecht bestimmt wird, nämlich nach den Außenmaßen eines Gebäudes. \nUnter den Außenmaßen wird dort die Fläche eines Gebäudes verstanden, die durch \ndie vertikale Grundrissprojektion der baulichen Anlage bedeckt wird.\n\n35\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., 2002, \n§ 19 BauNVO Rdnr. 4.1; Knaup/Stange, \nBauNVO, 8. Aufl., 1997, § 19 Rdnr. 13; Brügelmann, \nBauNVO, Stand: September 2002, § 19 Rdnr. 4; für \ndas Landesrecht: Gädtke/Temme/ Heintz, § 6 Rdnr. \n296.\n\n36\n\nAllerdings ist auch dann, wenn man diese Maßstäbe auf die Berechnung der \nGrundfläche i.S.d. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW überträgt, nicht zugleich ausgesagt, \nob ein Dachüberstand auf die Grundfläche einer baulichen Anlage mit anzurechnen \nist. Die vom Beklagten herangezogene DIN 277, Grundflächen und Rauminhalte von \nBauwerken im Hochbau, gibt für die Berechnung der Grundfläche i.S.d. § 6 Abs. 11 \nNr. 1 BauO NRW allerdings keinen brauchbaren Anhalt. Die DIN-Norm bezweckt, für \nKostenermittlungen verschiedenster Art (Kostenabschätzung für \nFinanzierungsüberlegungen, Kostenberechnung zur Abschreibungskontrolle usw.) \nBaukörper zu bewerten.\n\n37\n\nVgl. Winkler/Fröhlich, Hochbaukosten, Flächen, \nRauminhalte, Kommentar zu DIN 276, DIN 277, DIN \n18022 und DIN 18960, 10. Aufl. 1998, S. 111 ff.\n\n38\n\nDarum geht es jedoch nicht bei der Frage, ob eine bauliche Anlage in den \ngrundsätzlich von baulichen Anlagen frei zu haltenden Bereichen entlang der \nNachbargrenze errichtet werden darf oder nicht. Die DIN unterscheidet für die \nBerechnung der Grundfläche in die Bereiche a, b, und c (Ziff. 3.1.1), und zwar \nanhand der Prüfungsmerkmale, ob die Anlage überdeckt (Bereiche a oder b) oder \nnicht überdeckt ist. Auf den Bereich c kommt es hier ohnehin nicht an. Die Bereiche a \nund b - auf die hier abzustellen ist, weil der Schuppen mit einem Dach versehen ist - \nwerden danach unterschieden, ob sie allseitig in voller Höhe umschlossen sind oder \nnicht. Ob eine bauliche Anlage jedoch in voller Höhe umschlossen ist oder nicht, ist \nfür die bauliche Verdichtung auf einem Grundstück nicht von Belang.\n\n39\n\nFür die Frage, ob über einen geschlossenen oder (teils) offenen Baukörper \nherausragende Bauteile der Grundfläche zuzuordnen sind, ist vielmehr eine \nwertende Betrachtung erforderlich.\n\n40\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 4.2 sowie \nBrügelmann, a.a.O., Rdnr. 5, die zwischen \nwesentlichen und untergeordneten Bauteilen \nunterscheiden; vgl. ferner Knaupp/Stange, a.a.O., \nRdnr. 13, der (für die Berechnung nach § 19 \nBauNVO) auf die städtebauliche Relevanz des \nAnlagenteils abstellt, der übersteht.\n\n41\n\nIn die Bewertung, ob die Projektion eines Dachüberstands zur Grundfläche der \nbaulichen Anlage mit rechnet, ist einzustellen, in welchem Verhältnis der \nDachüberstand zu der durch den Baukörper im Übrigen überbauten Grundfläche \nsteht. Seine Funktion kann ebenfalls von Bedeutung etwa dann sein, wenn der \nDachüberstand geeignet ist, neben dem Baukörper liegende Flächen als Abstellraum \nzu nutzen, indem er sie schützend überdacht. Schließlich kann der Baukörper über \nden Zweck hinaus, der nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW privilegiert ist, zu einer \nunverhältnismäßigen Belastung des Grenzbereichs mit einer jedenfalls optisch \nentsprechend in Erscheinung tretenden baulichen Anlage führen. So liegt der Fall \nhier.\n\n42\n\nDas Dach des Schuppens des Beigeladenen ragt nach den Feststellungen des \nBeklagten sowohl in Richtung auf das Grundstück der Kläger als auch in \nGegenrichtung jeweils etwa 40 cm über die Außenmaße des Schuppens hinaus. Die \noptische Tiefe des Schuppens wird auf diese Weise von etwa 1,25 m um mehr als 50 \n% auf etwa 2 m vergrößert. Hinzutreten die seitlichen Dachüberstände. Insgesamt \nentsteht durch die jedenfalls in dieser Tiefe funktional nicht erforderlichen \nDachüberstände der Eindruck eines weitaus größeren Baukörpers, als er im \nGrenzbereich zulässig ist. Statt allenfalls 7,5 m2 Grundfläche wird durch den \nSchuppen unter Berücksichtigung der Projektionen der Dachüberstände auf die \nGeländeoberfläche eine Grundfläche von 2 m * 5,25 m = 10,5 m2 überbaut. Darüber \nhinaus hat der die Vorderwand des Schuppens überschreitende Dachüberstand auch \nselbständige funktionale Bedeutung. Mit rund 40 cm Tiefe ist er geeignet, \nabschirmende Wirkung für unter ihm abgestellte Gegenstände auszuüben und damit \nauch dort eine Nutzung für die Zwecke zu erleichtern, auf die § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO \nNRW abstellt. \n\n43\n\nVon den Maßen, die der Beklagte ermittelt hat, geht der Senat aus. Sie sind vom \nBeigeladenen nicht in Abrede gestellt worden. Sie entsprechen nach vom \nNachbargrundstück genommenen Augenschein in etwa den tatsächlichen \nVerhältnissen. Zu etwaig abweichenden Feststellungen hat der Beigeladene, der \nzum Ortstermin nicht erschienen ist, keine Gelegenheit gegeben. \n\n44\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW \nliegen nicht vor. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift macht die Anwendbarkeit dieser \nNorm davon abhängig, dass ein Vorhaben \"unter Würdigung nachbarlicher \nInteressen\" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es versteht sich von selbst, \ndass damit nicht nur das Erfordernis der Würdigung als reiner Verfahrensvorgang \ngemeint ist, sondern dass die nachbarlichen Interessen materiell die Zulässigkeit \neiner Abweichung mitbestimmen sollen. Ist - wie im vorliegenden Fall - ein \neindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des \nAbstandrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich \ngeschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der \nAbweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \nermessensgerecht, wenn - wie hier - gleichgewichtige öffentliche Belange nicht \nentgegengehalten werden können.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar \n1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133.\n\n46\n\nIst der Schuppen mit nachbarschützenden Vorschriften des Abstandrechts zu Lasten \nder Kläger unvereinbar, kommt es nicht auf die Frage an, ob er gegen weitere \nnachbarschützende Normen des Baurechts verstößt, weil er auf zwei Parzellen \nerrichtet ist, ohne dass eine Vereinigungsbaulast erteilt wäre, und vieles dafür \nspricht, dass ein Teil des Dachüberstands auf das Grundstück der Kläger ragt.\n\n47\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Bausenate verpflichtet die Verletzung der \nAbstandvorschriften den Beklagten zum Einschreiten gegen die bauliche Anlage; \nsein Ermessen ist zu Gunsten der Nachbarn reduziert.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar \n1999 - 7 B 974/98 -, aaO.\n\n49\n\nDer Beklagte war zum Erlass einer Abrissverfügung unabhängig davon zu \nverpflichten, ob das Vorhaben - etwa durch Rückbau des Dachüberstandes sowie \nEintragung einer Vereinigungsbaulast - legalisiert werden könnte. Insoweit hat die \nRechtsprechung in Fällen, in denen es um die Frage eines Teil- oder Vollabrisses \neines die Abstandfläche nicht einhaltenden Vorhabens ging, bereits mehrfach \nentschieden, dass dem Bauherrn grundsätzlich der Vollabriss aufzugeben ist, weil \nihm nicht eine neue genehmigungspflichtige Anlage aufgedrängt werden darf, die er \n(bisher) für diesen Standort nicht vorgesehen hat.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1995 \n- 10 A 958/92; Urteil vom 17. Juni 2002 \n- 7 A 1829/01. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/7-a-4232-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/7-a-4232-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292077","retrieved":"2026-07-09 03:12:31.377466+00:00"}}