{"status":"available","doknr":"OLD292076","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.7A4042.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"7 A 4042/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D. , Flur 3, \nFlurstücke 372 und 322/5 (E. straße 12 in X. -D. ). Er wendet sich im \nvorliegenden Nachbarstreit gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 12. Januar 1998 zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in \neinen Schweinestall.\n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers ist mit einem zweigeschossigen Wohn- und \nGeschäftshaus bebaut. Die nordöstliche Vorderseite des Hauses weist zur in etwa \nvon Südosten nach Nordwesten verlaufenden E. straße . Dort befindet sich im \nErdgeschoss des Hauses des Klägers der Verkaufsraum seiner Bäckerei. Im \nrückwärtigen Gebäudebereich sind das Lager und die Backstube der Bäckerei \neingerichtet, die nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben des \nBeigeladenen seit etwa 1955 (damals noch vom Vater des Klägers) betrieben wird. \nIm Übrigen wird das Haus des Klägers bewohnt. Das Haus ist etwa 12 m breit. In der \nBreite entfallen von den 12 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze rund 5,50 m auf \ndas Lager, das ein Fenster zum rückwärtigen Grundstücksbereich aufweist, sowie \ngut 6 m auf einen nach Nordwesten offenen überdachten Anlieferungsbereich. Vom \nAnlieferungsbereich gelangt man über einen Durchgang sowohl zum Lager als auch \nzur südöstlich angrenzenden Backstube sowie durch diese zu dem zum Laden \nführenden Hausflur. Die Backstube weist ein Fenster in der dem Grundstück des \nBeigeladenen abgewandten südöstlichen Gebäudewand und ein weiteres Fenster \nzum überdachten Anlieferungsbereich auf. \n\n4\n\nDer Beigeladene ist Eigentümer des nordwestlich des Grundstücks des Klägers \nangrenzenden Grundstücks Gemarkung D. , Flur 3, Flurstück 371 (E. straße \n10), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Rückwärtig des Grundstücks des Klägers \nund des Beigeladenen verläuft in etwa parallel zur E. straße ein offener Bach, der \nI. bach . Jenseits des Baches – gewissermaßen rückwärtig des Hauses \nE. straße 10 – steht auf der ebenfalls im Eigentum des Beigeladenen stehenden \nParzelle 390 ein landwirtschaftliches Gebäude, dessen Nutzung Streitgegenstand ist. \nDas Gebäude ist zum einen über eine Brücke zur E. straße und zum anderen zum \nhier westlich in etwa parallel zur E. straße verlaufenden X. Weg \nerschlossen.\n\n5\n\nDie Außenabmessungen des Gebäudes des Beigeladenen betragen etwa 26,24 \nm x 22,74 m zuzüglich eines Vorbaus im Nordosten. Entlang der südöstlichen \nAußenwand sollen im Inneren des Gebäudes insgesamt sieben Sauenplätze \neingerichtet werden; inmitten des Gebäudes ist ein Laufstall auf Festmistbasis für \n100 Mastschweine vorgesehen. Sowohl die Jauchegrube, in der die Jauche von den \nSauenplätzen gesammelt wird, als auch der Mistplatz für den Laufstall sind im \nInneren des Gebäudes vorgesehen. Die mit \"Scheune, Maschinen und Traktor\" \nangegebene Nutzung des nordwestlichen Gebäudebereichs ist nicht Gegenstand der \nstrittigen Baugenehmigung. Im äußersten Südosten des Gebäudes sehen die \nBauvorlagen eine \"Viehküche\" vor. Die Südostecke des Gebäudes des Beigeladenen \nhat zur zugleich den Anlieferungsbereich der Bäckerei begrenzenden Nordwestecke \ndes Gebäudes des Klägers einen Abstand von rund 20 m. \n\n6\n\nDie nähere Umgebung stellt sich wie folgt dar: Am Fuße des D. zieht sich \nvon Süd nach Nord der I. bach halbkreisförmig entlang; seinem Verlauf folgen auf \neinem Teilstück etwas höherliegend parallel östlich die E. straße , westlich der \nX. Weg. E. straße und X. Weg sind im Nordwesten nördlich der \nGemeindehalle sowie ferner von dort rund 550 m entfernt auch im Süden durch den \nNeucalenberger Weg miteinander verbunden. Südlich der Gemeindehalle verknüpft \nauch die Straße Am G. den X. Weg mit der E. straße . Östlich der \nBebauung entlang der E. straße steigt das Gelände zum Schloss D. stark an. \nIn westlicher Richtung ist der Geländeanstieg moderat. Die Häuser beidseits der \nE. straße , von denen einige früher Teil landwirtschaftlicher Betriebsstätten waren, \nwerden ausschließlich zu Wohnzwecken, das Wohnhaus des Klägers auch als \nBäckerei genutzt. Im Gebäude E. straße 25 (westliche Seite der E. straße ) waren \nzur Zeit der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter ein Pkw und ein \nPferdeanhänger untergestellt; das Gebäude E. straße 8 stand teilweise leer. Ein \nWohnhaus ist Teil des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs F. , zu dem \nrückwärtig, nordwestlich an das Vorhaben des Beigeladenen angrenzend, ein \ngrößerer Rinderstall gehört. Auch beidseits des X. Wegs stehen, zum Teil mit \neinigem Abstand zueinander, neben einer Gaststätte Wohnhäuser. Ferner steht \nwestlich des Rinderstalls des Betriebs F. eine zu diesem Betrieb gehörende \nMaschinenhalle. Im Eckbereich E. straße / nordwestlich des O. Wegs \nbesteht die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs G. , der jedenfalls auch \nKühe hält und Schweine mästet. Schräg gegenüber, südöstlich des O. Wegs \nbesteht neben zwei Wohnhäusern und einem Getränkehandel der an einem \nStichweg gelegene landwirtschaftliche Betrieb T. , der auch Bullen hält. Vom \nX. Weg zweigt etwa 65 m nordwestlich des Grundstücks des Beigeladenen in \nsüdwestlicher Richtung der hangaufwärts führende Weg Zur T. ab. Oberhalb \ndes X. Wegs besteht hier der landwirtschaftliche Betrieb C. (Zur T. \n3). Rückwärtig des Wohnhauses X. Weg 16 war zur Zeit der \nAugenscheinseinnahme durch den Berichterstatter eine größere Menge Holz \ngestapelt. Nordwestlich des Eckbereichs X. Weg/E. straße steht nahebei ein \nScheunengebäude, das nach Angaben des Klägers vom Eigentümer zur \nUnterstellung eines Traktors und (im Winter) zur Unterstellung von Wohnwagen \ngenutzt wird.\n\n7\n\nUnter dem 19. März 1997 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen einen \nVorbescheid zur \"Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgebäudes als Stall für sieben \nZuchtsauen und 100 Mastschweine auf Festmist\". Zur Begründung seines hiergegen \nerhobenen Widerspruchs führte der Kläger an: D. möge in früheren Zeiten ein \nDorfgebiet gewesen sein, habe sich jedoch zu einem allgemeinen Wohngebiet \nentwickelt. Der Wohngebietscharakter werde durch den Vollerwerbsbetrieb F. nicht \nin Frage gestellt; dieser Betrieb werde mangels Nachfolger in absehbarer Zeit \nauslaufen. Erst in 250 m Entfernung befinde sich am O. Weg ein weiterer \nlandwirtschaftlicher Betrieb. Das Vorhaben sei mit Immissionen verbunden, die in der \ndurch Wohnbebauung geprägten Umgebung nicht zumutbar seien. Die zur \nbeabsichtigten Wiederinbetriebnahme eines landwirtschaftlichen Stallgebäudes von \nder Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe erstellte Sonderbeurteilung nach VDI \n3471 vom 27. September 1996 sei schematisch und trage den besonderen \ntopographischen Bedingungen keine Rechnung, die durch die Kessellage des \nFlurstücks 390 an der tiefstgelegenen Stelle des Dorfes gekennzeichnet werde. Eine \nzutreffende Beurteilung fordere eine Immissionssimulation auf Grundlage der \nGeruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und unter Berücksichtigung einer \nstandortbezogenen meteorologischen Ausbreitungsklassenstatistik (Wetterdaten). \nDie Immissionen des Schweinestalles würden ihm, dem Kläger, gegenüber \nbesonders nachteilig wirken, da er einen lebensmittelverarbeitenden Betrieb führe. \nDurch Geruch könnten die Backwaren ebenso beeinträchtigt werden wie durch \nUngeziefer. \n\n8\n\nAm 15. August 1997 beantragte der Kläger, ihm für sein Vorhaben eine \nBaugenehmigung zu erteilen. Die am 12. Januar 1998 erteilte Baugenehmigung ist \nmit verschiedenen Immissionsschutzauflagen versehen. Der Kläger erhob auch \ngegen die Baugenehmigung Widerspruch. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus \nstützte er sich im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die \nStellungnahme des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises \nI. vom 1. Oktober 1997. Ausweislich dieser Stellungnahme widerspreche das \nNebeneinander von Backwarenherstellung und Schweinestall der 1998 in Kraft \ngetretenen Lebensmittelhygieneverordnung vom 5. August 1997, BGBl I 2008 \n(LMHV). Zwar könnten Insekten in gewissem Maß durch Fliegengitter etc. in Grenzen \ngehalten werden. Im Verkaufsraum der Bäckerei und beim Beladen des \nVerkaufswagens könnte eine erhebliche Belästigung durch Fliegen jedoch nicht \nabgewehrt werden. Starke Geruchsbelästigungen könnten überhaupt nicht verhindert \nwerden. Es bestehe die Gefahr, dass die Backwaren durch Gerüche nachteilig \nbeeinflusst würden und in der Folge die Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig seien. \nIn letzter Konsequenz sei daher die Betriebsschließung zu befürchten. Selbst wenn \nkeine behördlicherseits verfügte Betriebsschließung zu befürchten sein sollte, sei \neine Beeinträchtigung seines Geschäfts zu besorgen, da Kunden nicht in einem \nGeschäft einkaufen würden, in dem es nach Schweinestall rieche und in dem sie von \nFliegen \"umbrummt\" würden.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999, den Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers am 2. September 1999 zugestellt, wies die Bezirksregierung E. die \ngegen den Vorbescheid und gegen die Baugenehmigung gerichteten Widersprüche \ndes Klägers als unbegründet zurück.\n\n10\n\nMit der am 15. September 1999 erhobenen Klage hat der Kläger auf sein \nVorbringen aus dem Vorverfahren und dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Er betreibe eine der \nVersorgung des Gebiets dienende Bäckerei, auch wenn er zugleich die Versorgung \nanderer Ortschaften sicherstelle. Der Beigeladene habe nach dem Tode seiner Tante \nkein eigenes und auch kein zugepachtetes Land mehr zur Verfügung, um Mist und \nGülle aufzubringen. Es sei zweifelhaft, ob das Vorhaben mangels eigener oder \nangepachteter Flächen als Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB angesehen \nwerden könne. Die Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter des \nVerwaltungsgerichts habe gezeigt, dass sich die Umgebungsbebauung weder \neindeutig einem allgemeinen Wohngebiet noch einem Dorfgebiet zuordnen lasse. In \ndie Umgebungsbebauung sei neben dem Vollerwerbsbetrieb F. auch der Hof \nG. einzubeziehen. Anderweitige Tierhaltung sei als Hobbytierhaltung zu \nqualifizieren, wie sie auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. In diese \nUmgebung füge sich das Vorhaben des Beigeladenen nicht ein, jedenfalls verstoße \nes aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zur Bäckerei (und zum Wohnhaus) gegen \ndas Gebot der Rücksichtnahme. Das Entmisten des Stalles werde es erfordern, die \nGebäudetüren gegenüber der Bäckerei zu öffnen. Es widerspreche der \nLebenserfahrung, dass die Möglichkeit der Durchlüftung nicht auch zu anderen \nZeiten genutzt werde. Er, der Kläger, sei nicht gezwungen, die Beeinträchtigungen \ndurch umfangreiche technische Maßnahmen (Fenster geschlossen halten nebst \nEinbau einer Klimaanlage; Einkapseln der Beladezone; Bau einer Insektenschleuse \nim Eingangsbereich zum Laden) zu minimieren oder zu beseitigen. Selbst unter \nBerücksichtigung solcher Maßnahmen sei nicht sicher, dass nicht eine erhebliche \nInsektenzahl auf die Backwaren gelangen könne. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 12. Januar 1998 zur Nutzungsänderung eines \nlandwirtschaftlichen Gebäudes in einen \nSchweinestall zur Haltung von sieben Zuchtsauen \nmit 100 Mastplätzen auf dem Grundstück \nGemarkung D. , Flur 3, Flurstück 390 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 27. August 1999 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat vorgetragen: Die Klage sei treuwidrig. Würde die maßgebende \nUmgebung, wie vom Kläger behauptet, einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen, \nwäre die Bäckerei unzulässig. Die Bäckerei diene nicht der Versorgung des Gebiets. \nDer Laden sei der Wohnnutzung völlig untergeordnet. Öffnungszeiten seien nicht \nangeschlagen. Am helllichten Tage sei der Laden geschlossen. Vielmehr fahre der \nKläger über Land und verkaufe dort seine Erzeugnisse. Ferner halte der Kläger in \nräumlich geringer Distanz zum Backhaus eine Schafherde und übe auch insoweit \neine nur im Dorfgebiet zulässige Nutzung aus. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. \nDie Eigenart der näheren Umgebung, die durch die E. straße , den O. Weg, \nden X. Weg, den Weg Am G. begrenzt würde, entspreche einem \nDorfgebiet. Dies ergebe sich aus den vorhandenen Bauten und ihrer Nutzung bzw. \nden Nutzungsmöglichkeiten wie auch der im Gebiet festzustellenden Tierhaltung \n(Schafe, Hühner, Gänse) nebst vorhandenen Weideflächen. In diesem Gebiet sei der \nSchweinestall baurechtlich zulässig. Nichts andere gelte im Ergebnis, wenn die \nUmgebung als Gebiet sui generis zu qualifizieren sei. Sein Vorhaben sei der \nlandwirtschaftlichen Hofstelle des angrenzenden Betriebs F. vergleichbar. Es sei \nmit den sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen \nvereinbar. Insbesondere gebe es kein Indiz für die Annahme, die maßgebenden \nImmissionswerte der GIRL für Wohn- und Mischgebiete (Geruchsbelastung von \nnicht mehr als 1 GE/h an 10 % der Jahresstunden) würden überschritten.\n\n16\n\nMit Urteil vom 27. Juni 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 12. Januar \n1998 aufgehoben. Auf das ihm am 10. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der \nBeigeladene am 8. August 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit \nBeschluss vom 11. September 2000, dem Beigeladenen zugestellt am \n18. September 2000, hat der damals für das Verfahren noch zuständige 10. Senat \ndes Oberverwaltungsgerichts die Berufung zugelassen. Der Beigeladene hat mit \nSchriftsatz vom 25. September 2000 die Berufung begründet und einen \nBerufungsantrag gestellt. \n\n17\n\nDer Beigeladene trägt über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus vor: \nAufgrund der geplanten Stallentlüftungstechnik werde es zu keinen unzuträglichen \nBelästigungen des klägerischen Grundstücks kommen, sondern würden die \nWohnhäuser und die Bäckerei zuverlässig überblasen. Die Unterdruckentlüftung des \nStalls bewirke eine Zwangsentlüftung über den Kamin. Diese Wirkung der \nEntlüftungstechnik werde in der von der Rechtsprechung als generalisierendes \nSachverständigengutachten anerkannten VDI 3471 bestätigt (vgl. Nr. 2.4.3 VDI \n3471). Nur alle vier bis viereinhalb Monate werde die Dunglagerstätte entleert und \nmüsse der Stall deshalb geöffnet werden. Dieser Vorgang dauere eine bis eineinhalb \nStunden und könne zudem montags, also an Tagen erfolgen, an denen das \nLadengeschäft des Klägers geschlossen sei und dieser auch nicht backe. Die \nVerkehrsfähigkeit der Produkte des Klägers werde nicht beeinträchtigt, da keine \nerheblichen Geruchsbelästigungen auftreten würden, auf die jedoch das \nKreisgesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 1997 als \nVoraussetzung möglicher Beeinträchtigung der Backwaren abgestellt habe \n(Beweisantritt Blatt 219 der Gerichtsakte). Wäre es richtig, dass Backwaren durch \nGeruchsbeeinträchtigungen Geschmacksveränderungen erleiden würden, müssten \nGeschmacksveränderungen etwa bei Speisen aufgetreten sein, die in viehhaltenden \nLandwirtshaushalten hergestellt würden. Solche Phänomene seien nicht beschrieben \nworden. Auch der Kläger habe sich nicht auf entsprechende Erfahrungen berufen. \nDer von der Lebensmittelüberwachung beschriebene Fall der Einwirkung von \nZigarettenqualm sei wegen des Abstandes von Emissionsquelle zur Backware nicht \nvergleichbar. Zum Schutz vor Fliegen, bei denen es sich – wie die \nLandwirtschaftskammer mit Schreiben vom 5. Juni 2003 bestätigt habe – um \n\"ortstreue\" Insekten handele, sei es dem Kläger zumutbar, die Beladungszone seiner \nBäckerei mit einem Fliegenschutz zu versehen. Die maßgebende Umgebung liege \nnicht in einem Talkessel. Das sich im Wesentlichen in Westostrichtung erstreckende \nTal ermögliche einen guten Abzug der Luft. Vor dem D. werde sich in den \nAbendstunden auch kein Kaltluftsee bilden. Der östlich des Dorfes gelegene Berg \nwerde durch die vorabendliche Nachmittagssonne erwärmt, so dass die erwärmte \nLuft in den kühleren Abendstunden den Hang hinaufsteige und nicht in das Tal \nzurückfließe. Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinehaltung neben einem \nBäckereibetrieb problemlos möglich sei, zeige das Beispiel der in X. -E. in 45 \nm Abstand neben einem landwirtschaftlichen Betrieb gelegenen Bäckerei S. . \nSchweinehaltung sei die einzig wirtschaftlich vertretbare Verwertung seines \nlandwirtschaftlichen Gebäudes (Beweisantritt Blatt 140 der Gerichtsakte).\n\n18\n\nDer Beigeladene und der Beklagte beantragen,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger erwidert: Die Wirkung der vom Beigeladenen vorgesehenen Stalltechnik \nwerde bestritten. In vielen Fällen komme es nicht zu einer Abluftfahnenüberhöhung. \nVielmehr werde die Abluft nach unten gezogen (Beweisantritt Blatt 166 der \nGerichtsakte). Das Vorhaben liege zwar nicht in einem Talkessel, aber in einem Tal. \nInversive Wetterlagen im Gebiet des E. seien bekannt. Über die Art und Weise \nder Wetterverhältnisse in D. sollte Beweis erhoben werden (Beweisantritt Blatt \n167 der Gerichtsakte). Unerheblich sei, wie oft der Stall zum Entmisten geöffnet \nwerden müsste. Dass sich durch die Geruchsbelastung Beeinträchtigungen der \nBackwaren ergeben würden, bestätige die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe \nmit Schreiben vom 30. Oktober 2000 und könne durch ein \nSachverständigengutachten belegt werden (Sachverständigenbeweisantritt Blatt 168 \nund 238 der Gerichtsakte). Da die Zumutbarkeit der geplanten Schweinehaltung \nqualifiziert bestritten sei, liege die Beweislast beim Beigeladenen. Es möge sein, \ndass Beeinträchtigungen von Backwaren durch Schweinegeruch bislang unbekannt \nseien; sie seien aber möglich. Es sei unzutreffend, dass vom Schweinestall \nangelockte Fliegen nur dort verbleiben würden, denn Fliegen würden sich in einem \nRadius von 30 m bis 40 m bewegen. Der angebliche Vergleichsfall in X. -E. \nsei ungeeignet, denn dort habe nur das jahrzehntelange gute \nNachbarschaftsverhältnis Beschwerden entgegen gestanden. \n\n23\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. April 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll \nBezug genommen. Im Erörterungstermin hat der Berichterstatter Herrn T. vom \nStaatlichen Umweltamt C. zur Frage gehört, ob ein Schweinemastbetrieb der \nvom Beigeladenen angedachten Größenordnung unter Verwendung des \nvorhandenen Stall- und Scheunengebäudes nachbarverträglich errichtet werden \nkönne. Sodann erhielt Frau Dr. C. von der Lebensmittelüberwachung des \nBeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Ausführungen des Herrn \nT. und der Frau Dr. C. wird auf die Niederschrift verwiesen. Der Beklagte hat \nferner ein von Frau Dr. C. gefertigtes Protokoll über die durchgeführte \nlebensmittelrechtliche Beratung des Klägers vom 12. Mai 2003 zu den Akten \ngereicht.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n28\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Januar 1998 zur \nNutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zur Schweinehaltung \nverletzt den Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften des hier nur in Betracht \nzu ziehenden Bauplanungsrechts. Das Grundstück des Beigeladenen liegt innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der sich entlang des X. Wegs \nund der parallel verlaufenden E. straße zwischen der Verbindung dieser beiden \nStraßen im Norden nördlich der Gemeindehalle und im Süden über den O. \nWeg erstreckt. Dieses Gebiet ist ein Dorfgebiet, in dem das Vorhaben des \nBeigeladenen allgemein zulässig und auch vom Kläger hinzunehmen ist. \n\n29\n\nDie maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB wird dadurch \nermittelt, dass in zwei Richtungen – in der Richtung vom Vorhaben auf die \nUmgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben – geprüft wird, \nwie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung \neinmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und \nzweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978\n- 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 21. November \n1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Beschluss vom \n4. Februar 1986 \n– 4 B 7.86 bis 9.86 -, BRS 46 Nr. 64.\n\n31\n\nDie Bebauung entlang der E. straße und dem X. Weg wird nicht durch den \nI. bach in zwei getrennt zu bewertende Bebauungszusammenhänge unterteilt. \nDer I. bach ist untergeordneter Bedeutung. Die Bebauung ist über den Bach \nhinweg gerade auf dem Grundstück des Beigeladenen und auf dem nordwestlich \nangrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Betriebs F. mit der \nBebauung entlang der E. straße über (kleinere) Brücken miteinander verbunden. \nEin Brückenweg führt auch zum Grundstück des Klägers. Die bauliche Situation der \nGrundstücke des Beigeladenen und des Betriebs F. erweckt den äußeren \nEindruck jeweils einer zusammengehörenden landwirtschaftlichen Hofstelle, die im \nFalle des Betriebes F. auch tatsächlich so genutzt wird. Im nordwestlichen und im \nsüdöstlichen Bereich der E. straße nähert sich der I. bach der E. straße \nunmittelbar an. Die dort vorhandenen Gebäude (namentlich die Gemeindehalle im \nNorden sowie der landwirtschaftliche Betrieb G. im Süden, aber auch die \nBebauung entlang des Weges Am G. südlich der Gemeindehalle) rücken bis \nnahe an die E. straße heran und bestätigen so den optischen Eindruck eines \nBebauungszusammenhangs, der sich über den I. bach hinweg erstreckt. \n\n32\n\nDie topographische Situation bestätigt den beschriebenen Zusammenhang. \nÖstlich der Bebauung entlang der E. straße steigt das Gelände in Richtung Schloss \nD. stark an. Auch jenseits des X. Wegs steigt es in westlicher und \nsüdlicher Richtung, allerdings deutlich weniger stark als in östlicher Richtung, an. Es \nentsteht der Eindruck eines in Tallage gedrängten Bebauungszusammenhangs am \nFuße des Schlosses D. . Die vorstehend beschriebenen Gegebenheiten haben \nin der Zeit nach Erteilung der streitbefangenen Baugenehmigung ihre Bestätigung \ndurch die tatsächliche Bauentwicklung gefunden. Zwischen dem landwirtschaftlichen \nBetrieb G. und dem Grundstück des Klägers sind nordöstlich des X. Wegs \nzwei weitere Wohnhäuser hinzugekommen.\n\n33\n\nZum vorstehend beschriebenen Bebauungszusammenhang gehört ferner der \nlandwirtschaftliche Betrieb T. . Die Westgrenze des Betriebsgrundstücks grenzt \nin etwa dort an den O. Weg, wo ein etwa 100 m langer, das \nBetriebsgrundstück erschließender Weg in östlicher Richtung, nördlich des \nGetränkehandels abführt. Der Betrieb ist zum Teil durch Abböschung des zum \nLiebfrauenberg ansteigenden Geländes auf ungefähr ähnlichem Geländeniveau \nerrichtet wie der Getränkehandel. Die Baulichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs \nschließen an den Bebauungszusammenhang an, ohne sich von ihm abzusetzen und \ngehören daher zum für die Bewertung der Örtlichkeit maßgebenden \nZusammenhang.\n\n34\n\nOb der landwirtschaftliche Betrieb C. noch am vorbeschriebenen \nBebauungszusammenhang teilnimmt, ist im Hinblick auf seine Lage oberhalb des \nX. Weges inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zweifelsfrei, \nbedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Auch ohne den Betrieb \nC. entspricht der vorstehend beschriebene Bebauungszusammenhang (noch) \neinem Dorfgebiet. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n35\n\nEin so genanntes faktisches Baugebiet (hier: ein Dorfgebiet) im Sinne des § 34 \nAbs. 2 BauGB ist dann anzunehmen, wenn die prägende Bebauung der Umgebung \nnur solche Nutzungen aufweist, wie sie in einem bestimmten Baugebietstyp nach der \nBaunutzungsverordnung zulässig sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991\n- 4 B 1.91 -, BauR 1991, 569 = BRS 52 Nr. 64.\n\n37\n\nEin Dorfgebiet dient gemäß § 5 BauNVO der Unterbringung landwirtschaftlicher \nBetriebe, dem Wohnen, der Unterbringung nicht wesentlich störender \nGewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden \nHandwerksbetriebe, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe \neinschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In \ndiesem Rahmen handelt es sich um ein \"ländliches Mischgebiet\", dessen Charakter \ngrundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der \nzulässigen Nutzungsarten abhängt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1996\n- 4 B 7.96 -, BRS 58 Nr. 67.\n\n39\n\nIn der maßgebenden Umgebung sind neben zahlreichen Wohnhäusern drei \nlandwirtschaftliche (Vollerwerbs-)Betriebe vorhanden, die die Umgebung mit \nprägen.\n\n40\n\nVon der Bewertung der Örtlichkeit sind die landwirtschaftlichen Betriebe F. wie \nauch die Betriebe G. und T. nicht etwa deshalb auszunehmen, weil sie als \nsogenannte Fremdkörper den Gebietscharakter nicht bestimmen würden. Ein \n\"Fremdkörper\" scheidet als prägendes Element aus der maßgeblichen \nUmgebungsbebauung regelmäßig dann aus, wenn singuläre Anlagen in einem \nauffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung \nstehen und auch nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine \nEinheit bilden.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990\n- 4 C 23.86 -, BauR 1990, 328 = BRS 50 Nr. 75.\n\n42\n\nIn diesem Sinne singulär sind die landwirtschaftlichen Betriebe schon ihrer Anzahl \nnach nicht. Auch nach ihren äußeren Dimensionen haben sie beachtliches Gewicht. \nDer Betrieb F. erstreckt sich über das Wohnhaus an der E. straße , die rückwärtig \ngelegene Stallnutzung bis auf die westliche Seite des X. Wegs zur dort \nerrichteten Maschinenhalle fort. Das vom Beigeladenen zur Schweinehaltung \nvorgesehene Gebäude prägt die maßgebende Umgebung seinem äußeren Eindruck \nnach für landwirtschaftliche Nutzung mit. Hinzu treten die Betriebe G. und T. . \nDie letztgenannten landwirtschaftlichen Betriebe sind in ihren äußeren Dimensionen \nebenfalls derart beachtlich, dass sie aus der Bewertung der Örtlichkeit nicht \nausgeblendet werden können. Hinzu treten typische landwirtschaftliche Immissionen, \nund zwar im Falle des Betriebes F. ausgehend von Rinderhaltung, im Falle des \nBetriebes G. ausgehend von Kuh- und Schweinehaltung, wobei es für die Frage \ndes Gebietscharakters nicht maßgebend ist, ob der Betrieb G. 70 bis 80 Schweine \n(so der Kläger) oder 200 Schweine (so der Beigeladene) mästet, denn auch einen \ngeringeren Schweinebestand zugrunde gelegt ist der Betrieb kein Fremdkörper, \nsondern ein typischer im Dorfgebiet zulässiger landwirtschaftlicher Betrieb.\n\n43\n\nDer Dorfgebietscharakter wird durch die Gemeindehalle, die Gaststätte und das \nLadengeschäft der Bäckerei des Klägers unterstrichen, wenngleich diese Betriebe \nauch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein dürften. Der sich aus der \nbaulichen Nutzung ergebende Gebietscharakter wird durch die landwirtschaftliche \noder jedenfalls land- bzw. forstwirtschaftsähnliche Nutzung der nicht bebauten, bis an \ndie Bebauung aus westlicher Richtung heranreichenden Freiflächen (Holzlagerung \nauf der Parzelle X. Weg 16, Schafhaltung), die sich darüber hinaus jedenfalls \nzum Teil noch bis in die jüngere Vergangenheit auch in den Bereich östlich des \nX. Wegs fortgesetzt hat (Schafhaltung), bestätigt.\n\n44\n\nIn einem Dorfgebiet sind Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe \nallgemein zulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Das Vorhaben des Beigeladenen \nist eine landwirtschaftliche Betriebsstelle. Zweifel hat der Kläger unter Hinweis auf \n§ 201 BauGB angemeldet. In der Tat entspricht der Begriff der Landwirtschaft im \nSinne der Baunutzungsverordnung dem des § 201 BauGB.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1966\n- 4 B 191.96 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB \nNr. 325.\n\n46\n\nDemnach gehört die Schweinehaltung jedenfalls dann zur Landwirtschaft, wenn sie \nauf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980\n- IV C 101.77 -, BRS 36 Nr. 59.\n\n48\n\nHinzu tritt das Erfordernis, den anfallenden Festmist ordnungsgemäß ausbringen zu \nkönnen. Da der Beigeladene derzeit keine Landwirtschaft betreibt, ist darauf \nabzustellen, ob die geplante Schweinehaltung auf entsprechender Grundlage \nerfolgen soll. Dies ist der Fall. \n\n49\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2000 Zweifel vorgetragen, da der \nBeigeladene keine Möglichkeit habe, den Mist und die Gülle auf angepachteten \nFlächen aufzubringen. Der Beigeladene hat jedoch einen mit Herrn von X. , \nRittergut X. , am 9. April 1997 geschlossenen Abnahmevertrag über Festmist \nvorgelegt, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken nicht ersichtlich sind. Auch spricht \nnichts dagegen, dass der Beigeladene, der einer in D. alt eingesessenen \nFamilie entstammt, eine ausreichende Futtergrundlage für die Schweinehaltung zur \nVerfügung haben wird. Dem Beigeladenen standen von seiner Tante gepachtete \nlandwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. Er hat ferner mit Schreiben vom \n18. Februar 1998 mitgeteilt, dem von ihm beabsichtigten Ankauf weiterer Flächen \nwürde die Landwirtschaftskammer derzeit widersprechen, da er als \"noch – nicht – \nLandwirt\" keine Ackerflächen kaufen können. Der Kläger hat eingewandt, mit dem \nTode der Tante des Beigeladenen im Frühjahr 1999 sei das Pachtverhältnis \nerloschen. Es stehe daher kein eigenes und auch kein zugepachtetes Land mehr zur \nVerfügung. Ungeachtet dessen, dass es auf eine Änderung der Sachlage zum \nNachteil des Nachbarn nach Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht \nankommt, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt der \nAkten ein Anhalt für die Annahme, dem Beigeladenen werde es nicht ohne Weiteres \nmöglich sein, die benötigten Flächen zu erwerben bzw. anzupachten.\n\n50\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen fügt sich demnach in den Rahmen ein, der aus \nder maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Es ist dem Kläger gegenüber auch mit \ndem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme \nvereinbar. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann sich die Unzulässigkeit eines \nVorhabens im Einzelfall daraus ergeben, dass von dem Vorhaben Belästigungen \noder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in \ndessen Umgebung unzumutbar sind. Sind von einem Vorhaben – wie hier – \nImmissionen zu erwarten (und nur hinsichtlich der betrieblichen Immissionen steht \neine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Klägers in Rede), ist das Kriterium der \nZumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des \nBundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit \nvon Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen \nRücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. \nImmissionen, die das nach § 3 Abs. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, \nbegründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen \nRücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im \nSinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich \nihrerseits nach der baurechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen \noder planerischen Vorbelastungen bestimmen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993\n- 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.\n\n52\n\nFür die danach erforderliche Interessenbewertung ist zunächst von Bedeutung, dass \nder Beigeladene sein Vorhaben in einem Dorfgebiet verwirklichen will, und zwar in \neinem Bereich, der auch hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzung vorbelastet ist. Auf \nlandwirtschaftliche Tierhaltung in der Nähe der Bäckerei musste sich der Kläger bzw. \nsein Vater zudem einrichten. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten \nAngaben des Beigeladenen wurde die Bäckerei 1955, also zu einer Zeit eingerichtet, \nals der dörfliche Charakter D. noch stärker ausgeprägt war und zudem auch das \nlandwirtschaftliche Gebäude des Beigeladenen zur Tierhaltung genutzt wurde. Selbst \nder Vater des Antragstellers hat in eben dem Gebäude des Beigeladenen noch in \nden 80er Jahren für einen vorübergehenden Zeitraum Schweine gehalten. Der \nKläger behauptet, die Schweinemast sei von seinem Vater aufgegeben worden, weil \nsich Unverträglichkeiten mit der Bäckerei ergeben hätten. Dies mag sein. Das \nlandwirtschaftliche Gebäude des Beigeladenen soll jedoch nicht in seiner derzeit \nbestehenden technischen Ausstattung genutzt werden. Auf Grundlage der \nBaugenehmigung sind vielmehr eine Vielzahl technischer Maßnahmen erforderlich, \ndie dem Immissionsschutz dienen. Zudem ist die Schweinehaltung selbst in einer \nWeise vorgesehen, die zur Minderung der möglichen Immissionen beiträgt. Der \nBeigeladene nimmt die ihm abzuverlangende Rücksicht und trägt das seine dazu bei, \ndass die mit der Schweinehaltung verbundenen Immissionen auf ein dem Kläger \nzumutbares Maß reduziert werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n53\n\nIm Stallgebäude wird die Jauche von den sieben Sauenplätzen und der Dung \nvon den 100 Mastschweinplätzen gesammelt; die von hier sowie von den \nSchweineplätzen ausgehenden Gerüche werden bei geschlossenen Fenstern und \nTüren nicht bodennah verbreitet, denn der Stall ist mit Unterdrucklüftung zu betreiben \n(Auflage 9 zur Baugenehmigung). Die Abluft wird über einen deutlich über das \nGebäude des Klägers hinausragenden Kamin abgeführt (Auflage 10 zur \nBaugenehmigung), und zwar mit einer definierten Abluftaustrittsgeschwindigkeit \n(Auflage 12 zur Baugenehmigung), die über den Einsatz eines Ventilators (Auflage \n13 zur Baugenehmigung) nebst Bypassklappe sicher gestellt wird. Dass die \nvorausgesetzten Werte erreicht werden, hat der Beigeladene durch eine Fachfirma \nfür Belüftungsanlagen oder die Fachstelle der Landwirtschaftskammer nachzuweisen \n(Auflage 13 zur Baugenehmigung). Hinzu tritt, dass der Beigeladene die \nMastschweine auf Festmistbasis halten will und die Dunglagerstätte so dimensioniert \nist, dass der Stall nur etwa alle 4 bis 4,5 Monate entmistet werden muss. Folge \ndieser gebäudetechnischen und betriebsorganisatorischen Maßnahmen wird nach \nden Angaben des Gewerbeobersekretärs T. vom Staatlichen Umweltamt \nC. im Erörterungstermin am 28. April 2003 - der die vorangegangenen \nschriftlichen Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes C. , letztmals vom \n2. September 1997, und die Sonderbeurteilung der Landwirtschaftskammer \nWestfalen-Lippe vom 27. September 1996 der Sache nach bestätigt hat – sein, dass \ndie Abluft der Stallanlage über die angrenzende Bebauung (auch des Hauses des \nKlägers) hinweg geführt wird. Die Angaben des Herrn T. sind wie die \nschriftlichen Stellungnahmen der Fachbehörden plausibel. Der Kläger hält dem \nentgegen, es komme nicht (immer) zu einer Abluftfahnenüberhöhung, sondern in \nvielen Fällen werde die Abluft sogar nach unten gesogen. Auf welche Fälle sich der \nEinwand des Klägers bezieht, ist unklar und ergibt sich auch nicht aus dem \nBeweisantritt im Schriftsatz vom 30. Januar 2001. Weshalb sich Abluft entgegen \nbestehenden Unterdruckverhältnissen bewegen können sollte, hat der Kläger nicht \ndargelegt und ist auch nicht nachvollziehbar. Einen (genehmigungswidrigen) Betrieb \netwa bei geöffneten Fenstern und Türen sieht die Baugenehmigung nicht vor; es \nbesteht auch keine Grundlage für die Annahme, der Betrieb könne bei lebensnaher \nBetrachtung vom Beigeladenen nur in einer genehmigungswidrigen Weise betrieben \nwerden.\n\n54\n\nAn etwa drei Tagen im Jahr wird der Stall während des Entmistens allerdings mit \nlänger offenstehenden Türen genutzt. Der Mist wird aufgenommen. Der gelagerte \nDung wird dabei zerrissen, ohne dass der Geruch über den Abluftkamin verlässlich \nabgeführt werden könnte. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ist auch \naus diesen Vorgängen nicht abzuleiten. Zum einen hat sich der Beigeladene bereit \nerklärt, die Entmistung an Montagen, also an Tagen vorzunehmen, an denen der \nKläger nicht backt. Weshalb der Beigeladene sich an seine Erklärung im Interesse \ndes guten Nachbarschaftsverhältnisses nicht halten sollte, ist nicht ersichtlich. \nLetztlich kommt es hierauf nicht einmal an. Eine gewisse Geruchsbelastung, die hier \nersichtlich nicht überschritten wird, ist dem Kläger zumutbar.\n\n55\n\nDas Gesamtmaß zu erwartender Geruchsbelastung des klägerischen \nGrundstücks ergibt sich allerdings nicht nur aus der Geruchsbelastung an den etwa \ndrei Tagen im Jahr, an denen der Stall des Beigeladenen entmistet werden muss. Es \ntreten solche Tage hinzu, an denen die Abluft des Stalles zwar über das Haus des \nKlägers hinweg geführt wird, sich dann jedoch vor dem zum Schloss D. \naufsteigenden Berghang nicht nur staut, sondern auch zurückgedrängt wird. Solche \nGegebenheiten kommen, wie Herr T. vom Staatlichen Umweltamt C. \nbestätigt hat, namentlich bei sogenannten Inversionswetterlagen oder bei in Richtung \nSchlossberg stehenden Winden in Betracht. Auf derartige Windverhältnisse haben, \nworauf der Kläger und der Beklagte zu Recht hinweisen, weder das Staatliche \nUmweltamt C. noch die Landwirtschaftskammer in ihren Fachstellungnahmen \nabgehoben. Auch hat der Sonderbeurteilung keine standortbezogene qualifizierte \nWindausbreitungsklassenstatistik zugrunde gelegen. Eine Standortbeurteilung auf \nGrundlage eines meteorologischen Gutachtens war jedoch auch nicht erforderlich, \num eine unzumutbare Belastung des Grundstücks des Klägers durch Gerüche des \nSchweinestalls auszuschließen.\n\n56\n\nFür die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung \nund insbesondere der Schweinehaltung fehlen rechtsverbindliche Konkretisierungen. \nDaher ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen unter tatrichterlicher \nWertung anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu \nbeantworten. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation \nan, in die die Grundstücke (hier des Klägers und des Beigeladenen) gestellt \nsind.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977\n- 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155; Urteil vom 27. August \n1998 – 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83; Beschluss vom \n27. Januar 1994 – 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, \n6.\n\n58\n\nDieser Situation wird die vom Kläger geforderte Berechnung zu erwartender \nGeruchsbelastung unter Rückgriff auf die Geruchsimmissions-Richtlinie nicht \ngerecht. Für den Nahbereich gibt das Ermittlungsverfahren der GIRL - sei es in Form \neiner olfaktorischen Begehung, sei es in Form einer Ausbreitungsberechnung – keine \nverlässliche Immissionsbewertung. So lässt die GIRL zur Ermittlung der vorhandenen \nBelastung für Schornsteinhöhen bis 30 m eine Ausbreitungsberechnung nach \nAnhang C der TA-Luft unter zusätzlicher Verwendung eines Faktors 10 zu. Das \nModell der TA-Luft ist jedoch für hohe Abluftkamine mit hohen Ablufttemperaturen \nkonzipiert, während in der Landwirtschaft regelmäßig, so auch hier, (bodennahe und) \nkalte Abluftquellen eine Rolle spielen. Die GIRL geht zudem von den \n\"Geruchsstunden\" als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10 v.H. dieser Bezugszeit \nGeruchswahrnehmungen auftreten, wird die gesamte Stunde als \"Geruchsstunde\" \ngewertet. Schließlich arbeitet die GIRL bei der Simulation der Geruchsausbreitung \nmit einem einfachen Gauß-Modell, das nicht in der Lage ist, Strömungshindernisse \nund topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Faktoren \nkommt es bei Ausbreitungsberechnungen auf der Basis der GIRL in Bezug auf \nlandwirtschaftliche Gerüche häufig zu einer Überschreitung der \nWahrnehmungshäufigkeiten und sind die Ausbreitungsberechnungen daher ein \n\"worst-case-Scenario\".\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003\n- 22 A 5565/00 -.\n\n60\n\nHinzu kommt ein Weiteres. Nach den den Immissionswerten der GIRL zugrunde \nliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beginnt eine erhebliche Belästigung \ndurch Gerüche bei einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit zwischen 0,10 und \n0,20.\n\n61\n\nVgl. Hansmann, Rechtsprobleme bei der \nBewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999, \n1158.\n\n62\n\nIn einem faktischen Dorfgebiet, das bestimmungsgemäß auch durch noch \npraktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, kann jedoch \nein in zeitlicher Hinsicht auch höheres Maß an landwirtschaftlichen Gerüchen \nzuzumuten sein.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November \n2000 – 7 B 1533/00 -.\n\n64\n\nDem Kläger ist angesichts der geschilderten situationsgeprägten Vorbelastung \nseines Grundstücks in einem Dorfgebiet eine über 0,20 Geruchsstundenhäufigkeit \nhinausgehende Geruchsbelastung zuzumuten. Es besteht jedoch schon kein \nAnhaltspunkt für die Annahme, es werde in einem noch über 0,20 \nGeruchsstundenhäufigkeit hinausgehendem Ausmaß zu einer Geruchsbelastung des \nGrundstücks des Klägers kommen. Üblicherweise werden die Gerüche mit dem Wind \nfortgetragen und zugleich in Windrichtung verteilt. Der Kläger befürchtet, vor dem \nD. könne sich die Luft bei Inversionswetterlagen aufstauen und zurück gedrängt \nwerden. Die in der Luft gebundenen Geruchsstoffen würden allerdings auch bei \nsolchen Gegebenheiten durch Verteilung bereits verdünnt und nicht mit der gleichen \nIntensität wie bei direkter Ausrichtung der Abluftfahne des Schweinestalls auf das \nklägerische Grundstück einwirken. Vielmehr würde eine Vermischung mit den \nImmissionen aus der Tierhaltung der anderen landwirtschaftlichen Betriebe im Dorf \neintreten. Vor allem aber treten Inversionswetterlagen nur bei besonderen \nklimatischen Gegebenheiten auf. Bei solchen Wetterverhältnissen müsste der Wind \ngleichzeitig in Richtung des Schlossbergs stehen. Dass beide Voraussetzungen \nzusammen in einer derartigen Häufigkeit auftreten könnten, dass sich für das \nklägerische Grundstück eine dem Betrieb des Beigeladenen zuzuordnende \nGeruchswahrnehmung von deutlich mehr als 0,20 ergeben könnte, ist nicht \nansatzweise erkennbar. Die mit Schriftsatz vom 30. Januar 2001 angeregte \nBeweiserhebung benennt für solche Gegebenheiten keinen konkreten \nZusammenhang, sondern ist auf Ausforschung des Sachverhalts gerichtet. \n\n65\n\nDie Geruchsbelastung ist dem Kläger auch nicht wegen der befürchteten \nAuswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit seiner Backwaren unzumutbar. Allerdings \nfordert § 3 Satz 1 LMHV, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den \nVerkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen \nSorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. \nVorausgesetzt ist nicht die nachteilige Beeinflussung selbst, sondern allein die \nGefahr einer Beeinflussung. Eine Gefahr besteht, wenn eine nachteilige \nBeeinflussung (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) eintreten kann.\n\n66\n\nVgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 2002, C \n180 § 3 LMHV Rdnr. 8.\n\n67\n\nIn Abhängigkeit von der Intensität der Geruchsbelastung ist es nach Angaben von \nFrau Dr. C. von der Lebensmittelüberwachung des Beklagten im \nErörterungstermin des Berichterstatters auch theoretisch denkbar, dass Backwaren \ninfolge einer Geruchsbelastung von der Verkehrsauffassung abweichen. Von \nFettwaren sei bekannt, dass sie Geruch annehmen können. Ein entsprechender Fall \nsei ihr aus einem Dorfgebiet jedoch nicht bekannt geworden.\n\n68\n\nAus der vom Kläger überreichten Stellungnahme der Handwerkskammer \nOstwestfalen-Lippe vom 30. Oktober 2000 ergeben sich keine weitergehenden \nkonkreten Anhaltspunkte. Auch die Behauptungen des Klägers erschöpfen sich in \nBefürchtungen darüber, dass es zu einer geschmacklichen Auswirkung der von ihm \nhergestellten oder verkauften Backwaren infolge der Geruchseinwirkungen kommen \nkann, ohne dass es über die theoretische Möglichkeit eines solchen Einflusses \nhinaus tatsächliche Anhaltspunkte für einen hier konkret zu erwartenden \nentsprechenden Zusammenhang gibt. Dass die Geruchsimmissionen ein \nentsprechendes Ausmaß überhaupt erreichen können, ist schon vor dem Hintergrund \nmehr als fraglich, dass der Vater des Klägers über einen nennenswerten Zeitraum \nselbst Schweine im Gebäude des Beigeladenen untergestellt hat, und zwar bei \neinem technischen Zustand des Gebäudes, der wesentlich schlechter war, als er \nnunmehr geplant ist und insbesondere die bodennahe Verbreitung der Gerüche aus \ndem Schweinestall zuließ. Der Vater des Klägers hat dies zu einer Zeit getan, als \nnoch die Verordnung über den Verkehr mit Back- und Konditoreiwaren vom 23. März \n1967, GV NRW 45 in Kraft war. Diese Verordnung sah in ihrem § 3 Abs. 2 vor, dass \nArbeits-, Lager- und Vertriebsräume (von Bäckereien) von Stallungen, Dungstätten, \nJauchegruben und anderen Einrichtungen, die Fliegen anziehen, Gerüche oder \nStaub verbreiten, soweit entfernt liegen müssen, dass eine nachteilige Beeinflussung \nder Back- und Konditoreiwaren ausgeschlossen ist. Dass es dennoch, trotz des \nBetriebes einer Schweinemast vergleichbarer Größenordnung bei deutlich \nungünstigeren technischen Gebäudegegebenheiten, nicht nur zu gewissen \nBelästigungen, sondern tatsächlich auch zu einer nachteiligen Beeinflussung der \nBackwaren der Bäckerei des Vaters des Klägers gekommen wäre, hat dieser nicht \nbehauptet.\n\n69\n\nUngeachtet dessen wären gegen eine tatsächliche Beeinträchtigung der \nBackwaren infolge einer Geruchsbelastung Maßnahmen möglich, die der Kläger auf \nGrundlage der Lebensmittelhygieneverordnung zu ergreifen hätte und die ihm \nzumutbar sind. Seine Backstube weist ein Fenster in der dem landwirtschaftlichen \nGebäude des Beigeladenen abgewandten Hausseite seines Hauses auf. Ob es über \ndieses Fenster zu den Zeiten, zu denen die Backwaren verarbeitet werden, also in \nbesonderem Maße geruchsbelastungsempfindlich sein mögen, zu entsprechend \nstarken Geruchsbelastungen kommen kann, mag dahinstehen. Wenn die \nGeruchsbelastung derart stark sein sollte, kann das Fenster der Backstube \ngeschlossen gehalten werden. Nichts anderes gilt für das weitere Fenster der \nBackstube zum offenen Anlieferungsbereich. Nötigenfalls wäre eine Lüftung mit \nGeruchsfilter einzusetzen. Im Übrigen sind dahingehende Maßnahmen nicht einmal \nvon der Vertreterin der Lebensmittelüberwachung in Betracht gezogen worden. \nAusweislich ihres Protokolls vom 12. Mai 2003 ist der neuralgische Punkt der \nBäckerei der zum Grundstück des Beigeladenen hin offene Anlieferungsbereich. \nDieser könne durch ein Roll- oder Sektionaltor verschlossen werden. \n\n70\n\nDie Kosten für eine entsprechende Einrichtung, die vom Kläger mit 10000,-- EUR \nangegeben werden, sind dem Kläger, wenn eine entsprechende Anlage von der \nLebensmittelüberwachung gefordert werden sollte, zumutbar. Sie führen nicht dazu, \ndass der Beigeladene auf sein Vorhaben, das er im Interesse des \nImmissionsschutzes optimiert führen will, gänzlich verzichten müsste. Wer in einem \nDorfgebiet eine Bäckerei betreibt, muss grundsätzlich damit rechnen und sich hierauf \nauch einrichten, dass bestehende, für landwirtschaftliche Tierhaltung geeignete \nGebäude ihrem Nutzungszweck wieder zugeführt werden. \n\n71\n\nDer Kläger befürchtet zu Recht, vom Schweinestall könnten Insekten angezogen \nwerden. Auch mögen vom Schweinestall angezogene Insekten in gewissem Umfang \nauch die Bäckerei heimsuchen. Jedoch zieht eine Bäckerei selbst bereits Insekten \nan. Die aus Gründen der Lebensmittelhygiene erforderlichen Abwehrmaßnahmen \nmögen sich in gewissem Umfang je nach Insektenaufkommen verstärkt aufdrängen. \nAuch dies ist in über Jahrzehnten gewachsenen baulichen Strukturen eines \nDorfgebiets, die sich durch die Nähe einer Bäckerei zu einem landwirtschaftlich mit \nTierhaltung nutzbaren und in der Vergangenheit auch so genutzten Betriebsgebäude \nausdrücken, hinzunehmen.\n\n72\n\nSoweit sich der Kläger schließlich auf Einkaufsgewohnheiten seiner Kunden \nberuft, die allein deshalb und auch ohne Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der \nBackwaren vom Kauf abgehalten werden könnten, weil es in der Umgebung der \nBäckerei nach Schwein rieche, übersieht er, dass seine Kunden vornehmlich aus \ndem umgebenden Dorfgebiet kommen, in dem nicht nur die Bäckerei, sondern auch \ndie Wohngebäude mit dorftypischen Geruchsbelastungen zu rechnen haben. Kunden \naus Bereichen D. , die nicht dem Dorfgebiet im Bereich der E. straße und des \nX. Wegs zugehören, können, wenn sie in einem Dorf einkaufen, nicht \nerwarten, dass es in dem Dorf nicht nach landwirtschaftlicher Tierhaltung riecht.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n74\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n76\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n77\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n78\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n79\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n80\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/7-a-4042-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/7-a-4042-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292076","retrieved":"2026-07-09 03:12:30.732791+00:00"}}