{"status":"available","doknr":"OLD292075","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.7A1157.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"7 A 1157/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin hat auf dem im Bereich des Bebauungsplans Nr. 34 - \"T. /T. weg \n\" - der Beigeladenen gelegenen Grundstück Gemarkung X. , Flur 11, Flurstück \n295 (F. -L. -Weg 6 und 8 in X. ) drei Fertiggaragen errichtet. Das Grundstück \nist zwischenzeitlich parzelliert worden; die einzelnen Stellplätze sind als \nSondereigentum den jeweiligen Eigentümern in den westlich gelegenen \nWohnhäusern zugeordnet. Die Fertiggaragen stehen in einem Bereich, der im \nBebauungsplan als Fläche für Carports festgesetzt ist. In vier dicht beieinander \nliegenden Stellplatzzeilen sieht der Bebauungsplan insgesamt 32 Stellplätze vor. Der \nStellplatzbereich liegt westlich einer Wohnbebauung, in nördlicher und östlicher \nRichtung umgeben von einer bewachsenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung der Landschaft. Weiter nördlich schließt ein breiter \nStreifen einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle an.\n\n3\n\nUnter dem 25. März 1999 beantragte die Klägerin, ihr für die drei bereits \nerrichteten Fertiggaragen eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Festsetzung Carport \nim Bebauungsplan sei unbestimmt und daher rechtswidrig; sie stehe ihrem Vorhaben \nfolglich nicht entgegen. Ferner beantragte die Klägerin die Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans, da Carports in gleicher Weise wie Garagen \ngestaltet werden könnten. Ein Carport sei eine Art Garage, ohne dass sich feststellen \nlasse, wie er im Gegensatz zu einer Garage beschaffen sein müsse. Soweit in der \nRechtsprechung ein überdachter Stellplatz als Carport bezeichnet worden sei, ließen \ndie Entscheidungen offen, ob und ggf. wie viele Seitenwände erforderlich seien, um \nbereits von einer Garage sprechen zu müssen. Carports würden sich nur insoweit \nvon einer Garage unterscheiden, als sie nicht mit einem Tor versehen werden \ndürften. Zur optisch befriedigenden Einbindung in den umgebenden Grüngürtel \nkönnten die von ihr, der Klägerin, errichteten Garagen an zwei Außenseiten mit \nheimischen Klettergewächsen eingegrünt und zur freien Landschaft hin mit Gehölzen \nabgegrenzt werden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. September 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nErteilung der Baugenehmigung ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 34 widerspreche. Die Voraussetzungen einer Befreiung seien \nnicht gegeben. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Dezember 1999, am 10. Dezember 1999 zur Post \ngegeben, als unbegründet zurück.\n\n5\n\nMit der am 10. Januar 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter \nVertiefung ihrer Ausführungen aus dem Vorverfahren weiter verfolgt. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nihr unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheides vom 27. September 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. \nvom 9. Dezember 1999, zugestellt am 13. Dezember \n1999, die am 14. April 1999 beantragte \nBaugenehmigung zur Errichtung von drei Garagen \nauf dem Grundstück F. -L. -Weg 6, 8 in X. \n(Gemarkung X. , Flur 11, Flurstück 295) zu \nerteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat auf seine Ausführungen im Vorverfahren Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n12\n\nMit Urteil vom 5. Februar 2002, der Klägerin zugestellt am 21. Februar 2002, auf \ndessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. \nAuf den am 14. März 2002 gestellten Antrag hat der Senat mit dem der Klägerin am \n7. Juni 2002 zugestellten Beschluss vom 3. Juni 2002 die Berufung zugelassen. Mit \ndem am 4. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung \nbegründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n13\n\nSie vertritt weiterhin die Ansicht, die Festsetzung \"Carport\" sei unbestimmt. Eine \ngesetzliche Definition gebe es nicht. Auch der Bebauungsplan Nr. 34 definiere den \nBegriff nicht. Die Auslegung, es handele sich um ein Bauwerk aus vier im Erdboden \nverankerten Stützen mit einem Schutzdach für das darunter abzustellende \nKraftfahrzeug, überzeuge nicht. Die überwiegende Mehrheit in jedwedem \nWohngebiet errichteter Carports weise zumindest eine, zumeist jedoch zwei oder gar \ndrei Seitenwände auf. Üblich sei es, einen Abstellraum anzuschließen, was der \nGesetzgeber durch die Regelung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW gefördert habe. \nDer Bebauungsplan stehe ihrem, der Klägerin, Vorhaben auch deshalb nicht \nentgegen, weil ihm nicht zu entnehmen sei, ob nur Carports errichtet werden dürften \noder errichtet werden müssten. Ohnehin sei ein Carport keine eigenständige \nplanungsrechtliche Kategorie und könne deshalb im Bebauungsplan nur durch die \nFestsetzung einer Fläche für Stellplätze in Verbindung mit örtlichen Bauvorschriften, \netwa Gestaltungsregelungen, normiert werden, die ihrerseits jedoch ebenfalls den \nBestimmtheitsanforderungen genügen müssten. Da die Festsetzung der \nbauordnungsrechtlichen Gestaltungsregelung \"Carport\" unwirksam sei, bleibe es bei \nder bauplanungsrechtlichen Festsetzung einer Stellplatzfläche, auf der auch \nGaragen errichtet werden dürften. Selbst wenn auch diese Festsetzung als \nunwirksam angesehen werden müsste, seien die Garagen zulässig, da sie innerhalb \neines nur unwirksamen und nicht nichtigen Bebauungsplans errichtet seien \n(Schriftsatz vom 4. Juli 2002). Die (unterstellte) Unwirksamkeit der \nStellplatzfestsetzung würde zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Die \nZulässigkeit der Garagen ergebe sich dann nach § 34 BauGB, denn die \nStellplatzfläche mit insgesamt 40 Stellplätzen habe erhebliches optisches Gewicht \nund nehme am Bebauungszusammenhang der umliegenden Wohnbebauung teil \n(Schriftsatz vom 16. Juni 2003). \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr erwidert: Unter einem Carport werde im allgemeinen Sprachgebrauch eine \nAbstellmöglichkeit für einen Pkw mit einem darüber liegenden, in der Regel auf im \nErdboden verankerten Stützen ruhenden Schutzdach angesehen. Unerheblich sei \nein gewisser Gestaltungsspielraum. Mit dem Begriff Carport nicht zu vereinbaren \nwäre jedoch die Errichtung einer, eine gesamte Seitenlänge abdeckende, vom Dach \nbis zum Fußboden reichenden selbständigen Wand.\n\n19\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nAuch sie sieht die Festsetzung Carport im Sinne der auch vom Beklagten \nvertretenen Ansicht als hinreichend bestimmt an und führt ergänzend aus: Aus § 2 \nAbs. 2 GarVO NRW ergebe sich, dass ein überdachter Stellplatz mit \nUmfassungswänden eine offene oder geschlossene Garage und eben kein Carport \nsei. Dass ein Carport unter Umständen von Wänden anderer Gebäude umschlossen \nwerden könne, oder zwischen den Stützen gelegene Rankhilfe u.ä., die keine \nUmfassungswände seien, errichtet würden, erschüttere die Bestimmtheit des \nBegriffes nicht. Es habe im Bebauungsplan keiner Angabe bedurft, wie viele Stützen \ndas Schutzdach eines Carport haben dürfe. Wäre die Festsetzung unwirksam, liege \ndas Vorhaben der Klägerin im Außenbereich; dort sei es unzulässig.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend verzichtet.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. April 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die \nNiederschrift verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n28\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 25. März 1999 \nbeantragten Baugenehmigung zur Errichtung von drei Fertiggaragen auf dem \nGrundstück F. -L. -Weg 6 und 8 in X. . Dem Vorhaben stehen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Es \nwiderspricht der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 34 - \"T. /T. weg \" - der \nBeigeladenen, wonach auf der zur Bebauung vorgesehenen Fläche (nur) Carports \nzulässig sind (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB).\n\n29\n\nDie Festsetzung einer Fläche für Carports ist wirksam. Sie ist insbesondere nicht \nunbestimmt.\n\n30\n\nDer Regelungsgehalt der Festsetzung eines Bebauungsplans kann - innerhalb \nder Grenzen, die sich aus dem sich aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung \nerschließenden planerischen Willen der Gemeinde ergeben - durch Auslegung \nermittelt werden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember \n1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20.\n\n32\n\nFür die Auslegung ist ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten \nAuslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Der Kanon der klassischen \nAuslegungsgrundsätze umfasst die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm \n(grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), \naus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und \nder Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57.\n\n34\n\nDie Auslegung ergibt, dass auf der Fläche für Carports nur überdachte Stellplätze \nohne Seitenwände errichtet werden dürfen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der \nFestsetzung. Die Bedeutung des im Bebauungsplan Nr. 34 der Antragsgegnerin \nverwandten Begriffs Carport als überdachter Stellplatz für Kraftfahrzeuge entspricht \ndem allgemeinen Sprachgebrauch. Der Beklagte und die Beigeladene haben zum \nüblichen Verständnis des Wortes Carport zu Recht auf die Wortbestimmung im \nDuden, die Deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage, 1996 hingewiesen. Danach ist \nein Carport ein überdachter Abstellplatz für Autos. Die mit Bausachen befassten \nSenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehen in \nihrer Rechtsprechung von eben diesem Begriff aus.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 \n- 7 A 777/00 -; Beschluss vom 8. August 2002 \n- 10 B 401/02 -; vgl. zum Begriff des Carports im \nErgebnis ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom \n29. November 1993 - 6 L 3224/91 -, MDR 1994, 166; \nVGH Mannheim, Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 \nS 37/93 -, BauR 1993, 439; OVG Hamburg, Urteil \nvom 31. April 1994 - Bf II 38/92 -.\n\n36\n\nDer überdachte Stellplatz ist ferner regelmäßig ein solcher, der nur mit einer (auf \nStützen ruhenden) Überdachung baulich genutzt werden darf; zusätzliche \nSeitenwände sind nicht zulässig. Auch dies ergibt sich, wenn nicht ohnehin schon \naus dem Begriff des Carports selbst, dann doch aus der dem Bebauungsplan Nr. 34 \nzugrunde liegenden landesrechtlichen Begriffsbildung, auf die die Beigeladene \nzutreffend hingewiesen hat. Auf die landesrechtliche Begriffsbildung ist abzustellen, \nda im Regelfall - und so auch hier - davon auszugehen ist, dass die Gemeinde keine \nFestsetzungen treffen will, zu der sie nicht ermächtigt ist, denn eine solche \nFestsetzung wäre unwirksam.\n\n37\n\nDie Beigeladene hat die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze und Garagen \nmit dem Zusatz Carports ausweislich der Legende des Bebauungsplans nicht auf \nbauordnungsrechtliche Gestaltungsregelungen, sondern auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB \n(hinsichtlich eines Pflanzgebots auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) gestützt. Nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan die Flächen für Nebenanlagen, \ndie aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich \nsind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und \nGaragen mit ihren Einfahrten festgesetzt werden. Zu den nach dieser \nErmächtigungsgrundlage gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten hat das \nBundesverwaltungsgericht ausgeführt: Das Bundesrecht gebraucht die Begriffe \nStellplätze und Garagen nur als Sammelbegriff; es begnügt sich damit, insgesamt für \nStellplätze und Garagen bestimmte Grundregeln des Inhalts zu liefern, dass solche \nAnlagen überhaupt in einem Bebauungsplan festgesetzt werden dürfen; ferner \nbestimmt das Bundesrecht, in welchen Baugebieten derartige Anlagen zulässig und \nwie sie hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu behandeln sind. Eine \nDefinition des Unterschiedes zwischen Stellplätzen und Garagen enthält das \nBundesrecht nicht. Aus der Sicht des Bundesrechts besteht kein Interesse daran, \nzwischen Stellplätzen und Garagen im Hinblick auf die Nutzung des Grund und \nBodens zu unterscheiden. Das bedeutet, dass der Landesgesetzgeber (oder \nLandesverordnungsgeber) frei ist, diese Begriffe im Hinblick auf \nbauordnungsrechtliche Anforderungen eigenständig zu definieren. Auch der \nOrtsgesetzgeber wird durch das Bundesrecht nicht gehindert, für Stellplätze (auch für \nüberdachte Stellplätze) oder für Garagen (auch für offene Garagen) mit Hilfe der \nFestsetzungen eines Bebauungsplans bestimmte Standorte festzulegen oder \nauszuschließen. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die Möglichkeit, im \nBebauungsplan Stellplätze und Garage festzusetzen, kraft Bundesrechts auch nicht \nin dem Sinne festgeschrieben ist, dass der Satzungsgeber nur einheitlich beide Arten \nvon Unterbringungsgelegenheiten für Kraftfahrzeuge zusammen in seinen \nFestsetzungen zulassen und zwischen beiden Arten planerisch nicht unterscheiden \ndürfe. Das Bundesrecht, das sich einer eigenen Definition des Begriffs \"Stellplätze \nund Garagen\" enthalten hat, geht vielmehr auch insoweit von der Begriffsbildung des \nLandesrechts aus. Enthält dieses differenzierende Umschreibungen und \nAnforderungen für Garagen einerseits und Stellplätze andererseits, so ist die \nGemeinde aus bundesrechtlicher Sicht auch frei, in einem Bebauungsplan an diese \nDefinitionen anzuknüpfen und nur die eine oder die andere Art von \nUnterbringungsgelegenheiten für Kraftfahrzeuge zuzulassen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 \n- 4 C 26.81 -, BRS 44 Nr. 108; Beschluss vom \n31. August 1989 - 4 B 161.88 -, BRS 49 Nr. 16.\n\n39\n\nDie Gemeinde ist demnach durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ermächtigt, die eine oder \ndie andere der nach der landesrechtlichen Begriffsbildung möglichen Arten von \nUnterbringungsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge festzusetzen. Sie ist nicht darauf \nbeschränkt, Stellplätze und/oder Garagen festzusetzen. Erfasst das Landesrecht \nweitere Arten der Unterstellmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen, kann die Gemeinde \neine Fläche für eben diese Unterstellmöglichkeit von Kraftfahrzeugen festsetzen. \nErgibt sich aus dem Landesrecht der Begriff der offenen Garage oder des \nüberdachten Stellplatzes, kann auch dieser Begriff verwandt werden, um die Anlage \nzu beschreiben, die auf der nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen \nzulässig ist.\n\n40\n\nVgl. Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. \nAuflage, 2002, § 9 Rdnr. 25; Ernst/Zinkhahn/\nBielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand:\nJanuar 2003, § 9 Rdnr. 54.\n\n41\n\nAus den von der Klägerin zitierten Ansicht von Schwier, Handbuch der \nBebauungsplan-Festsetzungen, 2002, S. 700 ergibt sich nichts anderes. Danach sei \nder Carport keine eigenständige planungsrechtliche Kategorie. Er könne durch die \nFestsetzung von Flächen für Stellplätze mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften \nnormiert werden. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Die Beigeladene \nhat keinen \"Carport\" in dem von Schwier wohl vorausgesetzten Sinne (also einen \nüberdachten Stellplatz, der zusätzlichen Gestaltungsanforderungen unterworfen \nwerden soll) festgesetzt, sondern sich auf die Festsetzung einer Fläche für \nüberdachte Stellplätze beschränkt. \n\n42\n\nAus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 2 \nAbs. 8 Satz 1 BauO NRW sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von \nKraftfahrzeugen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume \nzum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Satz 2). Der Landesgesetzgeber unterscheidet \ndie Unterbringungsmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen danach anhand der von der \nbaulichen Anlage ausgehenden Wirkung, die sich auf die Inanspruchnahme der \nFläche (Stellplatz) beschränkt oder darüber hinausgehend einen Raum in Anspruch \nnimmt (Garage). Zu diesen Begriffen tritt in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW der \nüberdachte Stellplatz hinzu. Dieser wird hinsichtlich seiner abstandrechtlichen \nPrivilegierung der Garage gleichgestellt, denn beide baulichen Anlagen sind gemäß \n§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW an der Nachbargrenze zulässig. Aus der \nabstandrechtlichen Gleichstellung ergibt sich jedoch zugleich, dass der \nLandesgesetzgeber den überdachten Stellplatz nicht als Garage ansieht. Obwohl der \nStellplatz überdacht ist, steht bei ihm nicht die Raumwirkung der Garage (vgl. § 2 \nAbs. 8 Satz 2 BauO NRW), sondern die Flächenbezogenheit des Stellplatzes (vgl. \n§ 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW) im Vordergrund.\n\n43\n\nDie sich aus der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ergebende Unterscheidung \nwird durch die Regelungen der Garagenverordnung bestätigt. Die \nGaragenverordnung nennt den Begriff der offenen bzw. geschlossenen (Klein-, \nMittel- oder Groß-)Garage (vgl. z.B. § 2 GarVO NRW). Mit Wänden versehene \nüberdachte Stellplätze sind offene oder - je nach dem Ausmaß der Gesamtfläche der \nUmfassungswände - geschlossene Garagen (vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GarVO \nNRW). Der ohne Umfassungswände versehene überdachte Stellplatz wird als \nStellplatz mit Schutzflächen ausdrücklich definiert und fiktiv der offenen Garage \ngleichgestellt, wie sich aus dem Wortlaut und dem Klammerzusatz des § 2 Abs. 3 \nSatz 2 GarVO NRW ergibt.\n\n44\n\nAus diesem Spektrum im Landesrecht genannter Unterstellmöglichkeiten für \nKraftfahrzeuge ergibt sich die Bandbreite nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB möglicher \nFestsetzungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene mit dem gewählten \nBegriff des Carports einen anderen Typ der Umbauung eines \nKraftfahrzeugstellplatzes umschreiben wollte, gibt es nicht. Insbesondere besteht \nkein Anhalt für die Annahme, sie habe an die auf Grundlage der Festsetzung Carport \nzulässigen überdachten Stellplätze besondere bauordnungsrechtliche \nGestaltungsanforderungen stellen wollen. \n\n45\n\nDie Festsetzung ist auch nicht etwa deshalb unbestimmt, wie die Klägerin meint, \nweil nicht klar sei, ob auf der von der Festsetzung erfassten Fläche neben \nüberdachten Stellplätzen auch solche ohne Überdachung angelegt werden dürften. \nGemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen \neines Bebauungsplans nicht widerspricht. Durch die Festsetzung einer Fläche für \nüberdachte Stellplätze (\"Carport\") betont die Gemeinde zum einen die weiterhin im \nVordergrund stehende flächenbezogene Wirkung des Stellplatzes, die durch seine \nÜberdachung nicht in Frage gestellt wird, zum anderen aber die Absicht, \nraumbezogene Wirkungen, wie sie von (offenen) Garagen ausgehen, ausschließen. \nMit diesem Zweck der Bebauungsplanfestsetzung tritt eine nicht überdachte \nStellplatzfläche nicht in Widerspruch, wohl aber die Errichtung einer mit einer oder \nmehreren Seitenwänden versehenen offenen Garage. \n\n46\n\nDas sich aus dem Festsetzungszusammenhang des Bebauungsplans ergebende \nstädtebauliche Konzept bestätigt die Auslegung im vorstehenden Sinne und schließt \nes ebenfalls aus, dass die Beigeladene den Begriff des Carports mit dem einer \noffenen Garage hätte gleichsetzen wollen. Die Stellplatzfläche schließt östlich an ein \nallgemeines Wohngebiet in einem Bereich an, der in östlicher und nördlicher \nRichtung betrachtet in eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung der Landschaft eingebettet ist. Diese Fläche knüpft wiederum an die in \nnördlicher Richtung folgenden unbebauten, teils landwirtschaftlich genutzten Flächen \nan. Der Stellplatzbereich ist zudem - wie die Augenscheinseinnahme durch den \nBerichterstatter, deren Ergebnis er dem Senat anhand der in den Akten befindlichen \nFotos und Karten vermittelt hat - schon auf einige Entfernung aus südlicher Richtung \ndeutlich sichtbar. Der Bebauungsplan wollte auf diese Zusammenhänge erkennbar \nRücksicht nehmen und eine Belastung des Stellplatzbereichs durch bauliche \nAnlagen nur beschränkt hinnehmen. Auf die Betonung des nördlich beginnenden \n\"Landschaftsraums\" hat die Beigeladene in der Begründung des Bebauungsplans \nNr. 34 auch verschiedentlich abgehoben (vgl. Ziffern 1.2 und 2 der \nBebauungsplanbegründung).\n\n47\n\nDass der Bebauungsplan Nr. 34 der Beigeladenen an anderen, zu seiner \nUnwirksamkeit führenden Mängeln leiden könnte, hat die Klägerin nicht behauptet \nund ist auch nicht ersichtlich.\n\n48\n\nDie von der Klägerin errichteten Fertiggaragen widersprechen der Festsetzung \nCarport. Sie sind durch Wände und ein Garagentor ringsum geschlossen. Ob in \nBereichen außerhalb des Bebauungsplangebiets mit einzelnen Wänden versehene \nüberdachte Stellplätze als Carports bezeichnet werden, ist für die Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren ohne Belang. Nur angemerkt sei zum Vergleich der Klägerin \nmit der Abstandregelung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW, dass ein Carport (also ein \nmit einem auf Stützen ruhenden Dach überdachter Stellplatz) nicht bereits dann zu \neiner offenen Garage wird, wenn an den Carport ein Abstellraum angebaut wird.\n\n49\n\nDie Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von \nder Festsetzung Carport. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt \nwerden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder \ndie Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des \nBebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) \nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n50\n\nEine Befreiung dürfte bereits mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar \nsein. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen nicht beliebig durch \nVerwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt \nwerden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen \nGrundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der \nPlanung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Plankonzeption \nnahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als \nVehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung \nbeiseite zu schieben. Sie darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer \nVielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung \nbetroffenen Grundstücke anführen ließen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999\n- 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n52\n\nLetztlich bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob durch die Errichtung von \nFertiggaragen auf einer Fläche zum Abstellen von 32 Kraftfahrzeugen, die nur mit \nCarports bebaut werden darf, die Grundzüge der Planung berührt werden. Jedenfalls \nkann sich die Klägerin auf keinen der in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Gründe \nstützen, die für eine Befreiung zusätzlich gegeben sein müssen. Dass Gründe des \nWohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht erfordern und die Durchführung des \nBebauungsplans auch zu keiner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, \nbedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Abweichung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans wäre städtebaulich auch nicht vertretbar. Ob eine Abweichung \nstädtebaulich vertretbar ist, ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der \nkonkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, \nvon dessen Festsetzungen abgewichen werden soll.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998\n- 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71.\n\n54\n\nEntscheidend ist also, ob der Plangeber ohne Preisgabe seiner konkreten \nplanerischen Zielsetzungen anstelle der Festsetzung, von der befreit werden soll, \nauch eine solche mit dem Inhalt der Befreiung hätte treffen können. Die \nstädtebauliche Vertretbarkeit ist danach zu verneinen, wenn der Plangeber eine der \nBefreiung entsprechende Festsetzung nicht hätte treffen können, ohne seine \nplanerische Konzeption als solche zugleich mit zu ändern. So aber liegt der Fall hier. \nDie mit der Festsetzung einer Fläche für Carports beabsichtigte planerische \nKonzeption ist - wie bereits ausgeführt - darauf gerichtet, eine bauliche Verdichtung \ndurch Garagen in einem Bereich zu verhindern, der im Übergang zum freien \nLandschaftsraum nicht über das notwendige Maß hinaus mit Bausubstanz belastet \nwerden soll. Demgegenüber müsste, würde die Befreiung für das Vorhaben der \nKlägerin erteilt, im Bereich der Stellplatzfläche die Errichtung von zwei Garagenhöfen \nmit jeweils zwei Zeilen zu je acht Garagen befürchtet werden. Eine solche \nGesamtanlage würde zu einer Verdichtung gerade in dem Bereich führen, den die \nBeigeladene nicht über das erforderliche Maß hinaus mit baulichen Anlagen belasten \nwill. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n56\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/7-a-1157-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/7-a-1157-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292075","retrieved":"2026-07-09 03:12:30.620894+00:00"}}