{"status":"available","doknr":"OLD292074","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.6B718.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"6 B 718/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nin N. am Gymnasium N. weg unter der Ausschreibungsnummer 1-GY- \nausgeschriebene Stelle und die in X. am Gymnasium X. -B. zur \nAusschreibungsnummer 1-GY- ausgeschriebene Stelle mit keinem anderen \nBewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter \nBeachtung der Rechts-auffassung des Gerichts entschieden worden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen \nAnordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \nDemgemäß ist der angefochtene Beschluss zu ändern und ist dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung in der aus der Beschlussformel ersichtlichen und dem \nRechtsschutzbegehren in vollem Umfang Rechnung tragenden Weise zu \nentsprechen. \n\n3\n\nEin Grund für ein Eingreifen des Gerichts im Wege der einstweiligen Anordnung \nist gegeben, weil die Planstellen, um die sich der Antragsteller beworben hat, alsbald \n– zum 1. August bzw. 15. September – besetzt werden sollen. Ein wirksamer \nRechtsschutz bedingt somit eine Entscheidung in der Sache in dem vorliegenden, \nauf eine Sicherung der Rechte des Antragstellers gerichteten Verfahren. \n\n4\n\nEin Anordnungsanspruch des Antragstellers ist ebenfalls zu bejahen. Nach der in \nVerfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung hat der \nAntragsteller entgegen der Verwaltungsentscheidung der Bezirksregierung \nE. vom 4. März einen (die vorläufige Freihaltung der Beförderungsstellen und \nseine Einbeziehung in die Auswahlgespräche beinhaltenden) Anspruch auf \nTeilnahme an dem Ausschreibungsverfahren für die beiden zu besetzenden \nPlanstellen. Das schließt auch die Teilnahme an dabei vorgesehenen \nAuswahlgesprächen ein. Dass diese für den Antragsteller nicht nachgeholt werden \nkönnten (die regulären Termine hierfür mit den anderen Bewerbern waren bereits im \nMärz dieses Jahres), ist nicht ersichtlich. \n\n5\n\nDie Vergabe einer der Studienratsstellen der Besoldungsgruppe A 13 Z BBesO, \num die sich der Antragsteller beworben hat, würde für ihn einen Laufbahnwechsel \nbeinhalten. Der Antragsteller hat die Lehramtsbefähigung sowohl für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II als auch für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Damit hat er \ndie Befähigung zum Wechsel aus der Laufbahn des gehobenen Schuldienstes (seit \nMärz ist er Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit) in die von ihm angestrebte Laufbahn des höheren Schuldienstes.\n\n6\n\nDer Dienstherr hat im Rahmen seines Organisationsermessens die \nVoraussetzungen für den Laufbahnwechsel durch einen Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Dezember 2002 dahin geregelt, \ndass Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das \nLehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes \nbeschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im \nDauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen bei allen Ausschreibungsschritten um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen \nbeteiligen können. Durch weiteren Runderlass vom 19. Dezember 2002 hat das \nMinisterium u.a. klargestellt, dass alle Einstellungen, die nach dem 1. Februar 2003 \nerfolgen, nach den Maßgaben des Runderlasses vom 12. Dezember 2002 \nabzuwickeln sind. Danach wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, ein Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an den Auswahlverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Der Antragsteller steht noch nicht \nfünf Jahre im Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst. Er ist zum \n2. August als Beamter auf Probe – als Lehrer z.A. – in den öffentlichen Schuldienst \neingestellt worden. Die Verlängerung der vor einem Laufbahnwechsel zurück zu \nlegenden Dienstzeit auf fünf Jahre – zuvor waren insoweit lediglich drei Jahre \nerforderlich, vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2002 – dürfte rechtlich \nnicht zu beanstanden sein. \n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2003 \n- 6 B 604/03 -. \n\n8\n\nJedoch hat das Ministerium nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit \nan die Bezirksregierung E. gerichtetem Einzelerlass vom 30. April 2003 \nentschieden, dass auf den Antragsteller eine Übergangsregelung anzuwenden sei: \nGemäß einem ministeriellen Rundschreiben an die Bezirksregierungen vom \n21. Februar 2003 seien Bewerber, die sich – wie der Antragsteller – bereits erfolglos \num eine einen Laufbahnwechsel beinhaltende Versetzung (nach dreijähriger \nDienstzeit) zum 1. Februar oder früher beworben und eine Freigabe erhalten hätten, \nfür den Laufbahnwechsel zum 15. September (bzw. 1. August 2003, vgl. Nrn. 12 und \n5 des Runderlasses vom 12. Dezember 2002) auch dann zu berücksichtigen, wenn \nsie noch nicht fünf Jahre Dienstzeit vorzuweisen hätten.\n\n9\n\nDamit ist der Antragsteller an den Auswahlverfahren zu beteiligen. Nach der in \nVerfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist ihm \neine Freigabe für die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren zum \n15. September durch die zuständige Schulaufsicht erteilt worden. Er hat hierzu eine \nformularmäßige \"Erklärung der Freigabe/Nichtfreigabe für im öffentlichen Schuldienst \ndes Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigte Lehrkräfte zur Teilnahme am \nEinstellungsverfahren\" zu den Akten gereicht. Darin wird ihm die Freigabe \"für die \nTeilnahme am Ausschreibungsverfahren zum 15.09. \" erteilt. Der Schulleiter des \nAntragstellers hat den darauf folgenden Satz \"Dieses Votum wurde am 13.2. unter \nBeteiligung des Dezernates 42R, 43 GY, 44GE oder 45 BK, Herrn/Frau Q. , bei \nder Bezirksregierung E. abgegeben\" durch seine Unterschrift bestätigt. \nHiernach dürfte die nach der Übergangsregelung erforderliche Freigabe vorliegen. \nDas Vorbringen des Antragsgegners, der zuständige schulfachliche Dezernent \nQ. habe \"nach Rückfrage sein Einverständnis zum Freigabevotum der \nSchulleitung vom 14.02. aufgrund der aktuellen Erlassregelungen nicht erklärt\", \nrechtfertigt keine andere Entscheidung in dem vorliegenden Eilverfahren. Der \nAntragsteller trägt vor, der Schulleiter habe ihm gesagt, er habe \"die Freigabe \nselbstverständlich mit dem Dezernenten abgestimmt\"; sodann habe der Schulleiter \nauf seinen Wunsch am 5. Juni die (insoweit zunächst nicht vollständige) \nFormularerklärung unter nochmaliger Unterschriftsleistung ergänzt. Dem ist der \nAntragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten; das reine Bestreiten des \nEinverständnisses des Dezernenten reicht nicht aus. Es wäre zu erwarten gewesen, \ndass die Bezirksregierung E. sich, nachdem ihr Dezernat sein Einverständnis \nmit der Freigabe offenbar abgestritten hatte, auch mit dem Schulleiter des \nAntragstellers in Verbindung gesetzt und auf diese Weise die Angelegenheit weiter \nzu klären versucht hätte. Hierzu enthält das Vorbringen des Antragsgegners jedoch \nnichts. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass der \nAntragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichert hat.\n\n10\n\nDie weiteren Einwände der Bezirksregierung E. greifen ebenfalls nicht \ndurch. Die aus dem erwähnten ministeriellen Einzelerlass vom 30. April 2003 \nersichtliche Übergangsregelung ist nicht nur für die anderen Bezirksregierungen – die \nsie nach dem Akteninhalt praktizieren –, sondern auch für die Bezirksregierung \nE. verbindlich. Insoweit handelt es sich nicht um eine unbeachtliche \"formlose \nMitteilung\". Der Hinweis der Bezirksregierung E. auf ihre abweichende \nVerwaltungspraxis, die sich ausschließlich an dem ministeriellen Runderlass vom \n12./19. Dezember 2002 orientiert habe und gemäß dem sie alle Versetzungsanträge \nbereits abgewickelt habe, geht fehl. Das Ministerium ist befugt, die Verwaltungspraxis \nlandesweit einheitlich zu regeln, und das ist hier einschließlich der anzuwendenden \nÜbergangsregelung geschehen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/6-b-718-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/6-b-718-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292074","retrieved":"2026-07-09 03:12:30.523423+00:00"}}