{"status":"available","doknr":"OLD292073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.6B1097.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"6 B 1097/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antrags-gegners \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung untersagt, die freie Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 \nBBesO (Oberstudienrätin/Oberstudienrat) an der Gesamtschule I. vor einer \nerneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nund vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Entscheidung mit \neinem anderen Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen. Zum \nAnordnungsanspruch hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Mit der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidung der Bezirksregierung E. vom 11./20. März habe der \nAntragsgegner die Antragstellerin rechtswidrig von dem die Beförderungsstelle \nbetreffenden Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Begründung, sie könne \nfrühestens ab dem 1. Januar befördert werden, weil Beamte des höheren Dienstes \nerst nach einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in das erste Beförderungsamt \nder Laufbahn befördert werden dürften (Beschluss der Landesregierung vom 14. \nDezember 1976, MBl. NRW. 1977,16, in der Fassung des Beschlusses der \nLandesregierung vom 26. Januar 1993, MBl. NRW. 1993, 565), sei rechtlich nicht \ntragfähig. Die Antragstellerin sei zwar erst mit Wirkung vom 1. Januar in die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO (T. /Studienrat) übergeleitet und in eine \nentsprechende Planstelle eingewiesen worden (Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung \nvon Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und \nII an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) \nvom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 876, 882). Entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners sei aber ihre vorangegangene Dienstzeit seit 1996 als Lehrerin der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO (gehobener Dienst) einzubeziehen. Das ergebe sich \naus Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Überleitungsgesetzes vom 19. Dezember 2001; danach \nfinde § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 der Laufbahnverordnung – LVO – auf die übergeleiteten \nLehrkräfte entsprechende Anwendung. Das sei bei der Anwendung der o.a. \nBeschlüsse der Landesregierung zu beachten gewesen. Der Anwendungsbereich \neiner gesetzlichen Regelung könne nicht durch eine behördliche Verwaltungspraxis \neingeschränkt werden.\n\n4\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Es sei anerkannt, dass der Dienstherr über \ndie Bestimmungen der LVO hinaus Wartezeiten für die Verleihung des ersten \nBeförderungsamtes in den einzelnen Laufbahngruppen festlegen könne. Es sei \nallgemeine Verwaltungspraxis aller Bezirksregierungen, vor der Verleihung des \nersten Beförderungsamtes in der Laufbahngruppe \"höherer Dienst\", und zwar auch \nim höheren Schuldienst und bei Laufbahnwechslern wie der Antragstellerin, über die \nMindestzeiten des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bzw. der §§ 10 \nAbs. 2 Buchstabe b, 53 Abs. 3 Halbsatz 2 LVO hinaus eine Dienstzeit von \nmindestens zwei Jahren im höheren Dienst zu verlangen. Dem liege die Absicht \nzugrunde, vor der Verleihung des ersten Beförderungsamtes den Grad der \nQualifikation des Beamten in dieser Laufbahngruppe zu ermitteln. Die dienstlichen \nAnforderungen unterschie-den sich im gehobenen und im höheren Dienst gerade \nauch bei Lehrern. § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO beziehe sich mit seinem Hinweis auf \n§ 11 LVO allein auf Dienstzeiten im beamtenrechtlichen Sinne und ändere nichts an \nder Wirksamkeit der Verwaltungspraxis, auch wenn diese möglicherweise über die o. \na. Beschlüsse der Landesregierung hinausgehe. Diese Verwaltungspraxis müsse \naus – hier gegebenen - sachlichen Gründen und im Interesse einer einheitlichen \nHandhabung möglich sein. Das Verwaltungsgericht habe den Gestaltungsspielraum, \nder der Behörde bei der Abgrenzung des für die Beförderungsstelle in Betracht \nkommenden Bewerberfeldes zustehe, in unzulässiger Weise verkürzt. Es könne nicht \nsein, dass die übergeleiteten Lehrkräfte gegenüber den Lehrkräften, die unmittelbar \nin die Laufbahn des höheren Dienstes eingestellt worden seien und unstrittig zwei \nJahre bis zu ihrer ersten Beförderung zu warten hätten, beförderungsmäßig \n\"durchstarteten\". Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertige sich auch \nnicht unter dem Aspekt eines Ausgleichs von Nachteilen für Lehrkräfte, die, wie die \nAntragstellerin, mit der Befähigung sowohl für das Lehramt für die Sekundarstufe I \nals auch für die Sekundarstufe II zunächst lediglich eine Stelle im gehobenen \nSchuldienst erhalten hätten. Die Antragstellerin habe sich seinerzeit auch für die \nLehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes beworben und wäre, wenn sie dies nicht \ngetan hätte, möglicherweise überhaupt nicht eingestellt worden.\n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Der vom Antragsgegner \nverneinte Anordnungsanspruch besteht.\n\n6\n\nZu der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gehört auch die \nBestimmung des Kreises der für eine Beförderungsplanstelle in Betracht kommenden \nBeamten gemäß den Verwaltungserfordernissen, \n\n7\n\nständige Rechtssprechung, vgl. etwa \nOberverwal-tungsgericht für das Land Nordhein-\nWestfalen, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 6 B \n1564/01 – .\n\n8\n\n \nDemgemäß entspricht es nach dem Vorbringen des Antragsgegners allgemeiner \nPraxis in der Schulverwaltung, dass auch die gemäß Nr. 2 des Überleitungsgesetzes \nvom 19. Dezember 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in den höheren \nSchuldienst übergeleiteten Lehrer vor der ersten Beförderung (zur \nOberstudienrätin/zum Oberstudienrat) zwei Jahre im höheren Dienst absolvieren \nmüssen. Der Antragsgegner stützt sich insoweit auf die Beschlüsse der \nLandesregierung vom 14. Dezember 1976 und 26. Januar 1993. Diese Handhabung \nist rechtswidrig. Sie steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im \nWiderspruch zu der gesetzlichen Vorgabe des bei der Antragstellerin nach Nr. 2 Abs. \n2 Satz 2 des Überleitungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 entsprechend \nanzuwendenden § 53 Abs. 3 LVO. Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift gelten beim \nWechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten im \nSinne des § 11 LVO. Sie müssen demgemäß auch als \"Dienstzeit\" im Sinne der \nNr. 2.2 des Beschlusses der Landesregierung vom 26. Januar 1993 angesehen \nwerden. Der Gesetzgeber hat durch Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Überleitungsgesetzes \nvom 19. Dezember 2001 für Lehrkräfte wie die Antragstellerin, die mit der Befähigung \nfür die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II zunächst nur eine Stelle im \ngehobenen Schuldienst erhalten hatten, aber mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in die \nLaufbahn des höheren Schuldienstes übergeleitet worden sind, eine Sonderregelung \ngetroffen. An diese gesetzliche Vorgabe ist der Dienstherr gebunden. Seine \ngegenteilige Verwaltungspraxis ist, wie der Senat in dem gleichgelagerten Verfahren \n6 B 1096/03 durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat, mit dieser \nSonderregelung nicht zu vereinbaren. Im Übrigen kann von einem unbilligen \n\"Durchstarten\" der Antragstellerin gegenüber Berufsanfängern in der Laufbahn des \nhöheren Schuldienstes bei einer Beförderung vor dem 1. Januar nicht ernstlich \ngesprochen werden. Immerhin war sie – mit der Vorbildung und Ausbildung auch für \nden höheren Schuldienst – seit April 19 als Beamtin auf Lebenszeit im gehobenen \nSchuldienst tätig.\n\n9\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf\n§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/6-b-1097-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/6-b-1097-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292073","retrieved":"2026-07-09 03:12:30.432736+00:00"}}