{"status":"available","doknr":"OLD292046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.17B1089.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"17 B 1089/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Die \neinmonatige Frist zur Begründung der Beschwerde, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, \nbegann mit der am 15. Mai 2003 erfolgten Zustellung des mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nund endete mit Ablauf des 16. Juni 2003 (Montag). Bis zu diesem Zeitpunkt - und \nauch danach - ist eine rechtserhebliche Beschwerdebegründung nicht bei Gericht \neingegangen. \n\n3\n\nDie von dem Antragsteller persönlich eingereichte Beschwerdebegründung ist \nkeine solche im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da sie nicht die \nAnforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt. Nach dieser Vorschrift muss \nsich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Oberverwaltungsgericht \ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im \nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertretungszwang erstreckt sich gemäß § 67 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO auch auf die Einreichung der Beschwerdebegründung als Teil \ndes nach Einlegung der Beschwerde beginnenden Beschwerdeverfahrens. \n\n4\n\nVgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO; 13. \nAufl., 2003, § 146 Rn. 40.\n\n5\n\nAn einer solchen Vertretung fehlt es hier. Die Ausnahmeregelungen des § 67 \nAbs. 1 Sätze 3 bis 7 VwGO greifen ersichtlich nicht ein. Auf das Erfordernis einer \nordnungsgemäßen Vertretung auch im Hinblick auf die Begründung des \nRechtsmittels ist der Antragsteller in der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts \nbeigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden.\n\n6\n\nUnerheblich für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist, dass der \nAntragsteller während des Laufs dieser Frist seine Prozessbevollmächtigten \ngewechselt hat. Eine Verlängerung der Begründungsfrist folgt daraus nicht. Es ist \nSache des Beschwerdeführers, seine Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig zu \nbeauftragen, dass die Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Frist \neingereicht werden kann. Soweit die gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten mit \nFax-Schriftsatz vom 12. Juni 2003, gerichtet an das Verwaltungsgericht, \nAkteneinsicht zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragt haben, \nbrauchte diesem Antrag aus Zeitgründen nicht mehr stattgegeben zu werden. Denn \ndas vom Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitete \nAnforderungsschreiben ging beim Oberverwaltungsgericht (erst) am 16. Juni 2003, \ndem letzten Tag der Begründungsfrist, ein. Bei einer Übersendung der Akten hätten \ndiese die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erst nach Ablauf der \nBegründungsfrist erreicht, so dass eine auf der Akteneinsicht beruhende \nBeschwerdebegründung in jedem Falle verspätet gewesen wäre.\n\n7\n\nWollte man die mit dem Aktenübersendungsantrag beiläufig gemachte Mitteilung \nder Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass er und seine Verlobte ihre \nEheschließung beim Standesamt F. angemeldet hätten und dass sein Antrag \nauf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses seit Anfang Mai dem \nPräsidenten des OLG L. vorliege, als vorweggenommenen Teil der \nBeschwerdebegründung werten, würde auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg \nverhelfen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsschutzantrag u.a. mit der \nBegründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen seiner Ausreisepflicht bzw. \nAbschiebung entgegenstehenden Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung oder Duldung glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, \ndass die beabsichtigte Eheschließung mit Frau L. U. unmittelbar bevorstehe. \nHiergegen ist nichts zu erinnern. Zwar schützt Art. 6 GG auch die Freiheit der \nEheschließung; er entfaltet aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aber nur, wenn \ndie Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Das ist nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats erst dann der Fall, wenn alle Voraussetzungen für die \nEheschließung vorliegen, dieser mithin nichts mehr entgegensteht als der Ablauf der \nZeit bis zum Termin für die Eheschließung. Solange nicht feststeht, dass und wann \ndiese stattfinden wird, berührt die Beendigung eines Aufenthalts, der zunächst noch \nder Herbeiführung der rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung dient, die \nFreiheit der Eheschließung nicht. Prognostische Erwägungen darüber, ob die \nVoraussetzungen für die Eheschließung in absehbarer Zeit vorliegen werden, sind \nkein geeigneter Anknüpfungspunkt für ein rechtliches Abschiebungshindernis nach \nArt. 6 GG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AuslG. Ebenso wenig kommt es hierfür \ndarauf an, ob die Verlobten es in der Hand haben, das Eheschließungsverfahren zu \nbeschleunigen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar \n1999 - 17 B 2694/98 -, vom 25. März 1999 - 17 B \n554/99 – und vom 10. Januar 2001 – 17 B 1672/00 -\n.\n\n9\n\nZur Zeit fehlt es für die Bestimmung eines Eheschließungstermins unstreitig noch an \nder Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses des Antragstellers. \nDamit steht die Eheschließung im Rechtssinne nicht unmittelbar bevor.\n\n10\n\nSo auch Erlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 – \n14/43.443 -, Zf. 1.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/17-b-1089-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/17-b-1089-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292046","retrieved":"2026-07-09 03:12:27.870810+00:00"}}