{"status":"available","doknr":"OLD292081","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.13A361.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"13 A 361/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 51.129,19 EUR (= 100.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte im September 1997 bei der - seinerzeit durch das \nBundesamt für Post und Telekommunikation handelnden - Beklagten u.a. die \nZuteilung der alphanumerisch abgebildet TONLINE ergebenden Rufnummer \n8665463 für entgeltfreie Mehrwertdienste mit der Dienstekennzahl (0)800. Die \nMarken \"T Online\" und \"T-Online\" sind seit September 1995 beim Deutschen \nPatentamt unter den Register-Nrn. 395 39 438 bzw. 395 39 437 gemeldet und \nmarkenrechtlich geschützt. \n\n4\n\nDie Beklagte vergab die (0)800-Nummern nach den Vorläufigen Regeln für die \nZuteilung von Rufnummern für entgeltfreie Mehrwertdienste (Vfg. 138/1997, \nABl. BMPT 1997 S. 839), nach deren Nr. 5.2 die beantragten Rufnummern im \nGrundsatz nach der Reihenfolge des Antragseingangs zugeteilt werden, die am 15. \nSeptember 1997 vorliegenden Anträge als zeitgleich gewertet werden und bei \nmehreren zeitgleichen Anträgen für dieselbe Nummer das Los entscheidet. Bei der \nletztgenannten Gruppe werden lediglich Antragsteller, die diese Rufnummer zuvor \nschon mit der - früheren - Dienstekennzahl (0)130 benutzt haben, bevorzugt. \nRufnummern, die alphanumerisch umgesetzt eine Marke des Antragstellers abbilden, \nwerden nach diesen Zuteilungsregeln nicht bevorzugt vergeben. Dies ist allerdings \nder Fall bei der Vergabe von Rufnummern für entgeltpflichtige Mehrwertdienste mit \nKostenteilung mit der Dienstekennzahl (0)180 gemäß den - später erlassenen - \nVorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für \"Shared Cost\"-Dienste \n(Vfg. 302/1997, ABl. BMPT 97, S. 1854).\n\n5\n\nDer Beklagten lagen bis zum 15. September 1997 sieben Anträge - einschließlich \nderjenigen der Klägerin und der Beigeladenen - auf die Nummer 0800-8665463 vor. \nNach entsprechender Auslosung teilte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober \n1997 die vorgenannte Nummer der Beigeladenen zu, die diese am 14. September \n1998 einrichtete. Den Antrag der Klägerin auf Zuteilung dieser Nummer lehnte die \nBeklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 ab. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter Hinweis auf ihr o. g. \nMarkenrecht am 11. November 1997 Widerspruch ein und bezog diesen am 8. \nDezember 1997 klarstellend auch auf den Zuteilungsbescheid an die Beigeladene \nvom 8. Oktober 1997. Mit Bescheid vom 25. November 1998 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. \n\n7\n\nAm 13. Dezember 1998 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: Die \nBeklagte habe auch bei der Vergabe der Rufnummern im 800-Bereich bei \nzeitgleichen Zuteilungsanträgen dem Markenrecht der Teilnehmer Vorrang \neinräumen müssen. Das eigentumsrechtlich geschützte Markenrecht sei umfassend \nund decke auch die Übertragung der Wortmarke in Zahlen ab. Die objektive \nWerteordnung des Grundgesetzes fordere die vorrangige Berücksichtigung des \nMarkeninhabers. Die Belegung der Zahlen mit Buchstaben sei seit der Empfehlung \n161 Option A der Internationalen Telekommunikations-Union (ITU) seit 1993 \neindeutig. Die sog. \"Vanity\"-Nummern würden in den USA seit den 60-er Jahren zu \nWerbezwecken benutzt, so dass der Beklagten die Bedeutung dieser Nummern bei \nder Abfassung der Zuteilungsregeln habe bekannt sein müssen. Sie hätte das \nZuteilungsverfahren so gestalten müssen, dass besondere Interessen der Bewerber \nhätten berücksichtigt werden können. Bei der Zuteilung der übrigen Dienstenummern \nhabe die Beklagte die Bevorzugung von Markenrechtsinhabern auch berücksichtigt, \ndies jedoch bei den entgeltfreien Mehrwertdiensten übersehen. Der \nNummernzuteilungsantrag der Beigeladenen sei verfristet. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 8. \nOktober 1997 an die Beigeladene \naufzuheben.\n\n10\n\n2. Die Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 9. Oktober 1997 \nund des Widerspruchsbescheides vom 25. \nNovember 1998 zu verpflichten, der Klägerin die \nRufnummer 0800-8665463 zuzuteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen: Rufnummern seien nicht Teil des Namens- oder \nMarkenrechts. Aus einer Rufnummer könne ein bestimmter Name nicht eindeutig \nabgeleitet werden, weil einer einzigen Zahl drei verschiedene Buchstaben \nzugeordnet seien und so aus einer Rufnummer viele Namen gebildet werden \nkönnten. Mangels eindeutiger Zuordnung werde die Rufnummer nicht namens- oder \nmarkenrechtlich geschützt. Erst eine Verwendung der Rufnummer als Vanity-\nNummer durch ihren Inhaber könne eine Verletzung des Markenrechts darstellen und \neinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihn auslösen. Vor der \nAbfassung der Zuteilungsregeln für Rufnummern für entgeltfreie Mehrwertdienste \nhabe die an drei verschiedenen Diskussionsrunden beteiligte Klägerin keine \nvorrangige Berücksichtigung von markenabbildenden Rufnummern gefordert. \nDamals seien auch noch verschiedene Endgeräte ohne oder mit unterschiedlichen \nBuchstabenzuordnungen im Umlauf gewesen, so dass die Beteiligten eine \nBerücksichtigung von sog. Markennummern als weniger dringlich angesehen hätten. \nErst im Sommer und Herbst 1997 habe die Diskussion um werbewirksame \nNamensnummern eingesetzt. Bei dem Vergabeverfahren für die (0)180-Nummern \nhabe sich dann ein größeres Interesse an solchen Nummern gezeigt, so dass dies \nbei der Abfassung der später erlassenen Zuteilungsregeln für Mehrwertdienste mit \nKostenteilung berücksichtigt worden sei. Ein Anspruch auf derartige Regelungen \nbestehe nicht. Widerrufs- oder Rücknahmegründe für die Nummernzuteilung an die \nBeigeladene lägen nicht vor. \n\n14\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und vorgetragen, ihr Geschäftsführer \nhabe den Nummernzuteilungsantrag am 15. September 1997 persönlich bei der \nBeklagten in Mainz abgegeben. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 27. Oktober 2000, \nauf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet \nsich die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin. \n\n16\n\nDie Klägerin trägt vertiefend und ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht \nverkenne bei dem von ihm eingeräumten Anspruch eines jeden Nutzers auf \ngleichheitsgerechte Zuteilung einer Rufnummer, dass sie auf Grund ihres \nMarkenrechts verglichen mit anderen Nummernbewerbern gewichtigere \nSchutzinteressen habe, die eine Ungleichbehandlung verlangten. Während Inhaber \neines Schutzrechts ein Interesse an dem alphanumerisch umgesetzten geschützten \nBegriff hätten, verfügten sonstige Bewerber um dieselbe Rufnummer über keine \nvergleichbare Beziehung. Sie sei auch weiterhin Inhaberin der Marken \"T-Online\", \"T \nOnline\" und \"T...Online\". Ein Übergang der Marke auf die Firma T-Online \nInternational AG sei weder durch Abtretung noch auf Grund des \nVermutungstatbestands der Geschäftsbetriebsübertragung (§ 27 Abs. 2 MarkenG) \nerfolgt. Sie habe mit der Firma T-Online International AG vielmehr einen \nLizenzvertrag bezüglich des Gebrauchs ihrer Marken geschlossen. Als \nMarkeneigentümerin könne sie weiterhin die Rechte aus der Marke, einschließlich \ngrundrechtlicher Abwehrrechte geltend machen. Der vom Verwaltungsgericht \nangeführte Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung rechtfertige eine \nGleichbehandlung ungleicher Bewerbergruppen nicht. Zusätzlicher \nVerwaltungsaufwand werde durch die zu erhebende Gebühr abgedeckt. Ein solcher \nZusatzaufwand für die Berücksichtigung von Markenrechten und Namensrechten sei, \nwie die Zuteilung von Rufnummern für entgeltpflichtige Mehrwertdienste und die \nGebühren hierfür zeigten, nicht erheblich. Sachliche Erwägungen dafür, \nMarkenrechte und Namensrechte bei der Nummernzuteilung für \"Shared Cost\"-\nDienste zu berücksichtigen, bei entgeltfreien Diensten dagegen nicht, seien nicht \nerkennbar. Auch der Gesichtspunkt, dass viele Telefone 1997 noch nicht dem ITU-\nStandard entsprochen hätten, greife nicht durch. Schon seinerzeit habe die Beklagte \nerkennen müssen, dass langfristig die Endgeräte insbesondere Mobilfunktelefone, \neine Tastaturbelegung nach ITU-Standard haben würden und die alphanumerische \nNutzung von Rufnummern zunehmen werde. Selbst wenn die beteiligten \nWirtschaftskreise nicht auf einen Vorrang von Bewerbern um Nummern, die \nalphanumerisch eine Marke abbilden oder einer solchen nahe kommen, gedrängt \nhätten, wäre die grundrechtlich geschützte Interessenposition eines \nMarkenrechtinhabers bei der Interessenabwägung der Beklagten zu beachten \ngewesen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, Rufnummern seien nicht mit \nMarkennamen gleichzusetzen, verkenne die Bedeutung einer alphanumerischen \nUmsetzung einer Ziffernfolge und das eigentumsgleich geschützte Markenrecht. Das \npositive Benutzungsrecht des Eigentümers schließe das Recht ein, die Marke in ihrer \nalphanumerischen Umsetzung als Rufnummer für die Buchstabenwahl zu nutzen. \nIhre geschützte Marke laute richtig \"T ONLINE\". Auf den alphanumerisch nicht \nabbildbaren Bindestrich komme es ohnehin nicht an, da die Zuordnung der \nstreitgegenständlichen Rufnummer zu ihrer Marke eindeutig sei. Nach der Ansicht \nder Beklagten und des Verwaltungsgerichts hänge es vom Zufall ab, ob ein \nMarkenrechtsinhaber seine Marke in der spezifischen Form der alphanumerischen \nUmsetzung entsprechend seinem Belieben nutzen könne. Zuteilungsregelungen, die \neinem Missbrauch von Rufnummern beispielsweise durch ein Blockieren \ninteressanter Vanity-Nummern wie im vorliegenden Fall Tür und Tor öffneten, \nverstießen gegen das Grundgesetz. Da die Zuteilungsregeln für 0800-Nummern \ngegen Art. 3 und Art. 14 GG verstießen, sei die Zuteilung der streitgegenständlichen \nRufnummern an die Beigeladene rechtswidrig und verletze sie (die Klägerin) in ihren \nRechten. Da kein Bewerber mit einem gleichrangigen Markenrecht wie das ihre \nvorhanden sei, sei ihr die begehrte Rufnummer zuzuteilen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen,\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Zuteilung \nder streitgegenständlichen Nummer zu widerrufen \nund sodann der Klägerin zuzuteilen..\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vertiefend vor: Das Markenrecht der Klägerin schütze ausschließlich die \nWortmarke, und zwar diese in Verbindung mit dem Verzeichnis der Waren- und \nDienstleistungen, und gewähre ein Benutzungsrecht an dieser, nicht aber an der \nbegehrten Rufnummer. Diese Nummer genüge im Hinblick auf die Marke der \nKlägerin schon nicht dem Konkretheitskriterium. Die Ansicht der Klägerin führe zu \neiner unüberschaubaren Ausweitung des markenrechtlichen Schutzes. Selbst die \nNutzung einer Rufnummer, die den Markennamen eines Dritten abbilde, verletze \nnach der Rechtsprechung des Landgerichts Aachen nicht das Markenrecht des \nDritten. Auch wenn das Recht an einer Marke ein Eigentumsrecht sei, werde nicht \njede, jedenfalls keine nachrangige Verwertungsmöglichkeit des Eigentumsobjekts \nverfassungsrechtlich gesichert. Wohl habe der Markeneigentümer einen \nUnterlassungsanspruch gegen den Rufnummerinhaber, wenn er mit dem \nalphanumerisch umgesetzten Begriff, hier TONLINE, werbe. Das Markenrecht \nenthalte zwar ein Verbietungsrecht, aber ebenso wie das übrige Recht keinen \nAnspruch auf Bevorrechtigung in Fällen des theoretischen Betroffenseins der Marke. \nEin solcher Anspruch könne auch nicht aus abweichenden Regeln über die \nNummernzuteilung für andere Dienste hergeleitet werden. Sie sei nicht verpflichtet, \nfür beide Rufnummernarten identische Vorgaben anzuwenden. Die \nNichtberücksichtigung von Namens- und Markenrechten habe der Verringerung des \nVerwaltungsaufwands bei der Einrichtung der neuen Nummerngasse (0)800 gedient, \nder bei den (0)180-Rufnummern wegen des möglichen Rückgriffs auf vorhandene \nTarifkennungen infolge bereits praktizierter behördlicher Nummernverwaltung so \nnicht angefallen sei. Zudem habe die Einbettung der (0)130-Nummer zusätzlichen \nVerwaltungsaufwand bedeutet und sich 1997 ein vermehrtes Interesse und Bedürfnis \nnach Vanity-Nummern der Gasse (0)180 gezeigt. Willkürlich sei daher die \nunterschiedliche Ausgestaltung der Zuteilungsregelungen für Vanity-Nummern der \nbeiden Gassen nicht. Die Berücksichtigung von Namens- und Markenrechten bei der \nZuteilung der (0)800-Nummern würde die Vergabeproblematik lediglich auf eine \nandere Stufe verlagern, weil bei der zu erwartenden Menge von mit derselben \nRufnummer abbildbaren Namen und Marken ebenfalls eine Überprüfung und \nAuswahl erfolgen müsste. Für die rechtliche Bewertung der Auswahlkriterien sei \nallein maßgeblich die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt des angefochtenen \nVerwaltungsakts. Seinerzeit - wie heute - seien die ITU-Empfehlungen keine \nverbindliche Vorgabe gewesen und seien Vanity-Nummern in Deutschland kaum \ngenutzt worden, wie die von der Klägerin vorgelegte Werbebroschüre belege. Der \nVergabemodus für die (0)800-Nummer eröffne keine Missbrauchsmöglichkeit. Wenn \neine solche Nummer nicht mehr benötigt und gleichwohl nicht zurückgegeben werde, \nwerde sie die Zuteilung widerrufen.\n\n22\n\nDie Beigeladene trägt vor: Die von ihr beantragte und ihr zugeteilte Rufnummer \nsei eine eingängige Nummer, die alphanumerisch umgesetzt acht benannte \nBedeutungen mit Sinnfragmenten ergebe und im Rahmen von Dienstleistungen für \nDritte angeboten oder von ihr selbst genutzt werden solle. \n\n23\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Beschlusswege nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Dass \nsich die Klägerin gegen sie ausgesprochen hat, bindet nicht. Die Streitpositionen sind \nausgeschrieben und die Klägerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2003 \nnichts vorgetragen, was in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern oder \naufzuklären wäre. Weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch die im Zulassungsverfahren \neingeschätzte Schwierigkeit der Rechtssache verlangen angesichts der mündlichen \nVerhandlung in erster Instanz nach einer solchen auch in der Berufungsinstanz. \n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist, soweit sie \nauf die Aufhebung des Zuteilungsbescheids an die Beigeladene vom 8. Oktober \n1997 zielt (1.) als auch soweit sie auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids an die \nKlägerin vom 9. Oktober 1997 und Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung der \nbesagten Rufnummer an die Klägerin gerichtet ist (2.), zulässig, aber \nunbegründet.\n\n28\n\n1.a) Die Anfechtungsklage gegen die Zuteilung der Rufnummer (0)800-8665463 \nan die Beigeladene durch Bescheid vom 8. Oktober 1997 ist zulässig. Insbesondere \nscheitert die am 23. Dezember 1998 eingegangene Klage nicht bereits an der \nKlagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine solche ist nämlich nicht in Lauf \ngesetzt worden. Offen bleiben kann, ob der Widerspruchsbescheid vom 25. \nNovember 1998 wie ein - an die Stelle des vorherigen gleichlautenden \nZuteilungsbescheids tretender - Zweitbescheid, als welcher er weder formuliert ist \nnoch gewollt war, behandelt werden und durch ihn die Klagefrist neu ausgelöst sein \nkann. Jedenfalls lief für die Klägerin eine Klagefrist für den Zuteilungsbescheid an die \nBeigeladene aus den nachfolgenden Gründen nicht: Das Bundesamt für Post und \nTelekommunikation (BAPT) hat mit der Nummernvergabe - für den früheren \nBundesminister für Post und Telekommunikation (BMPT) bis Ende 1997 (vgl. § 98 \nSatz 1 TKG) - eine Aufgabe der Regulierungsbehörde nach § 43 \nTelekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 wahrgenommen. Nach der \nuneingeschränkten Formulierung des § 80 Abs. 1 TKG 96 findet ein Vorverfahren \nnicht statt, d.h. jegliche Entscheidung der Regulierungsbehörde und damit auch des \nals solche handelnden BAPT ist bzw. war unmittelbar mit der Klage anzufechten. Alle \nHinweise des BAPT auf einen gegen eine Nummernvergabeentscheidung möglichen \nWiderspruch waren unzutreffend. Zudem ist, soweit aus den Verwaltungsvorgängen \nnachvollziehbar, der Zuteilungsbescheid an die Beigeladene vom 8. Oktober 1997 \nder Klägerin nicht bekannt gemacht worden, auch nicht mit Bescheid vom 9. Oktober \n1997, der nur darauf abhebt, dass die \"aufgeführten Wunschnummern\" allesamt nicht \nmehr \"zur Verfügung\" stünden. Von der Vergabe der streitgegenständlichen \nursprünglich freien Rufnummer an einen anderen Bewerber hat die Klägerin erst \ndurch das Schreiben der Beklagten vom 21. November 1997 erfahren. Gemäß § 57 \nAbs. 1 VwGO beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist mangels anderer Bestimmung \nmit der Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung. An einer \nZustellung, Eröffnung oder Verkündung des Zuteilungsbescheids vom 8. Oktober \n1997 gegenüber der Klägerin fehlt es hier, so dass auch die Jahresfrist des § 58 Abs. \n2 VwGO nicht greift. Dem Widerspruchsbescheid vom 25. November 1998 kommt \ninsoweit keine Bedeutung zu; er geht ins Leere. \n\n29\n\nDie Klägerin ist auch klagebefugt. Sie kann sich insoweit jedenfalls auf ein \nsubjektiv öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren \nBewerbern um dieselbe Rufnummer berufen. Ein solches Auswahlermessen kann \njedenfalls auch gebieten, evtl. Interessen konkurrierender gleichrangiger Bewerber \nan derselben Rufnummer mit dem gebotenen Gewicht in die Entscheidungsfindung \neinzustellen. Der verfahrensrechtlichen Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 TKG liegt \nein generelles Recht des Netzbetreibers, Diensteanbieters oder Nutzers auf \nNummernzuteilung entsprechend den von der Regulierungsbehörde gemäß § 43 \nAbs. 2 Satz 1 TKG erlassenen Bedingungen zu Grunde. Die Konkretisierung dieses \nRechts überlässt das Gesetz dem Fachermessen der Regulierungsbehörde, deren \nAufgaben bis Ende 1997 der BMPT ggf. durch das BAPT wahrgenommen hat, und \nist hier durch die angeführten vorläufigen Zuteilungsregeln gemäß Vfg 138/1997 \nerfolgt. \n\n30\n\nb) Die Anfechtungsklage gegen den Zuteilungsbescheid vom 8. Oktober 1997 ist \nunbegründet. Der Zuteilungsbescheid ist in Anwendung der vorläufigen \nAuswahlkriterien ermessensfehlerfrei ergangen und verletzt die Klägerin daher nicht \nin ihrem soeben dargelegten Recht.\n\n31\n\nDie Zuteilung einer beantragten Rufnummer der Gasse (0)800 erfogt nach den \nRegelungen der Vfg. 138/1997 nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität (Nr. 5.2 \nAbs. 1), d.h. bei konkurrierenden Bewerbern um dieselbe Nummer wird diese \ndemjenigen mit dem früher eingegangenen Antrag zugeteilt. Bei gleichzeitiger \nAntragstellung, die auch für alle bis zum 15. September 1997einschließlich bereits \nvorliegenden Anträge fingiert wird (Nr. 5.2 Abs. 2), entscheidet über die Zuteilung, \nsoweit - wie hier - kein Fall der begehrten Einbettung vorliegt, allein das Los (Nr. 5.2 \nAbs. 7), was unter Ermessensgesichtspunkten im Grundsatz nicht zu beanstanden \nist.\n\n32\n\nDie Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Zuteilung der Rufnummer \n(0)800/8665463 sind als am 15. September 1997 gleichzeitig beim BAPT \neingegangen zu behandeln. Der Senat geht nach der Beweisaufnahme durch das \nVerwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag der Beigeladenen auf Zuteilung der \numstrittenen Rufnummer, auch wenn er keinen Eingangsvermerk trägt, von ihrem \nGeschäftsführer am 15. September 1997 beim Pförtner des BAPT noch vor \nDienstschluss abgegeben worden ist. Die Klägerin hat das Ergebnis der \nBeweisaufnahme in der Berufung auch nicht mehr angegriffen. Die \nZuteilungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen waren somit zeitlich \ngleichrangig. \nGegenteiliges ergibt sich nicht etwa aus einem möglicherweise früher auf dem Post- \noder Faxwege eingegangenen Antrag der Klägerin (Nr. 5.2 Abs. 3 Sätze 1 u. 2) in \nVerbindung mit Nr. 5.2 Abs. 3 Satz 3 der vorläufigen Zuteilungsregelungen. Denn \ndiesen in der Reihenfolge nachgeordneten allgemeinen Regelungen geht die \nvorangestellte spezielle Regelung der Nr. 5.2 Abs. 2 für den 15. September 1997 \nvor.\n\n33\n\nDie Frage, ob die Auswahlregelungen der Vfg. 138/1997 deshalb an einem \nsachlichen Defizit leiden und folglich die darauf beruhende Auswahlentscheidung der \nRegulierungsbehörde unter konkurrierenden gleichrangigen Bewerbern um dieselbe \nRufnummer ermessenfehlerhaft ist, weil dem einen Bewerber mit durch die \nbeantragte Rufnummer alphanumerisch abbildbarem Namen oder abbildbarer \nWortmarke kein Vorrang eingeräumt ist, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht. \nDenn die Zuteilung der alphanumerisch abgebildet unter anderem TONLINE \nergebenden Rufnummer (0)800/8665463 an die Beigeladene verletzt die Klägerin \nnicht in ihrem - nur eigenen Schutzrechten zu dienen geeigneten - Recht auf \nermessensfehlerfreie Auswahl. Diese Nummerzuteilung und die Verwendung der \nNummer durch die Beigeladene als bloße Kennung und Identifizierung ihres \nTelefonanschlusses berührt das Recht der Klägerin an der ihr vorbehaltenen \nNutzung der geschützten Wortmarken \"T Online\" und \"T-Online\" nicht.\nDas gilt schon deshalb, weil die Vergabe und Verwendung einer nummernförmigen \nKennung noch keine Anwendung einer buchstaben- und bildförmig ausgestalteten \nWortmarke ist. Ferner lauten die von einer bestimmten Farbgebung geprägten \nWortmarken der Klägerin \"T Online\" bzw \"T-Online\", die so von der \nalphanumerischen Darstellung der umstrittenen Rufnummer gar nicht abgebildet \nwerden können. Schließlich lässt die umstrittene Rufnummer wegen der \nbuchstabenmäßigen Mehrfachbelegung der Nummerntastatur auch andere \nBuchstabenkombinationen als TONLINE zu, so dass die Vergabe und Verwendung \nder Nummer auch nicht eine der geschützten Wortmarken der Klägerin ähnliche \nBuchstabenkombination zwingend unmittelbar berührt.\n\n34\n\nDie Auswahlregelung für zeitgleiche Anträge auf dieselbe Rufnummer allein \ndurch das Los ist auch nicht deshalb defizitär und die Vergabe der Nummer \nermessensfehlerhaft, weil die Regelungen der Vfg. 138/1997 die Berücksichtigung \neines eventuellen wichtigen Grundes eines Bewerbers für die Erlangung und \nVerwendung der Rufnummer allein durch ihn und eine Abwägung derartiger Gründe \nmehrerer konkurrierender Bewerber nicht erlauben. Als ein solcher wichtiger Grund \nkönnte u.a. die beabsichtigte alphanumerische Abbildung einer einer geschützten \nWortmarke nahe kommenden Buchstabenfolge in Betracht kommen. \nDer Senat geht in dem Zusammenhang allerdings davon aus, dass der den Vanity-\nNummern allgemein beigelegte Verwendungszweck, nämlich die beim Anwender \nder Rufnummer zu bewirkende Assoziation von Nummer und für den \nAnschlussinhaber stehender Buchstabenfolge, dem früheren Ministerium für Post \nund Telekommunikation bei Erlass der vorläufigen Regelungen der Vfg 138/1997 \nbekannt war. Denn die Beklagte hat schon als Betreiberin eines staatseigenen \nTelekommunikationsunternehmens und auch nach dessen Privatisierung in ihrem \nBemühen um einen internationalen Standard im Telekommunikationsbereich die \nEntwicklungen am internationalen Telekommunikationsmarkt beobachtet, wo jedoch \nnach der von der Klägerin vorgelegten Literatur das so genannte \"alphanumerische \nWählen\" bereits 1996 - auch auf europäischer Ebene - längst ein Thema war, so \ndass nach der internationalen Empfehlung für eine Zahlenbelegung eine gesteigerte \nNachfrage nach Vanity-Nummern absehbar war. \nGleichwohl war eine Berücksichtigung des individuellen Interesses des jeweiligen \nBewerbers an der beantragten Vanity-Rufnummer jedenfalls nicht rechtlich \n\"geboten\". Nachdem aus der Branche der Telekommunikationsdiensteanbieter ein \nsolcher Wunsch an die Beklagte nicht herangetragen worden war und sich die Zahl \nder künftigen Antragsteller für eine Vanity-Nummer als groß sowie die Gewichtung \nder denkbar vielfältigen Interessen als schwierig und mit hohem Verwaltungsaufwand \nverbunden abzeichnete, war es der Beklagten - auch mit Rücksicht auf die \nanstehenden Umstrukturierungen auf Behördenebene - erlaubt, von einer solchen \nInteressenberücksichtigung bei zeitgleichen Bewerbern um dieselbe Rufnummer aus \nPraktikabilitätsgründen abzusehen und mit dem Losentscheid jedem dieser \ngrundsätzlich gleichrangigen Bewerber eine gleiche Auswahlchance einzuräumen. \nDie dahin gehenden Erwägungen der Beklagten sind vertretbar und akzeptabel und \ndeshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die später durch Vfg 302/1997 \nerlassenen Zuteilungsregelungen für Rufnummern der \"Shared Cost\"-Dienste \nmöglicherweise auf Grund gewisser negativer Erfahrung abweichend von den hier zu \nbetrachtenden Regelungen ergangen sind, macht die Zuteilungsregelungen für \nRufnummern für entgeltfreie Mehrwertdienste nicht im Nachhinein fehlerhaft.\n\n35\n\nOb es absehbar war, dass nach Vergabe der Vanity-Rufnummern der Gasse \n(0)800 nach den Auswahlregelungen der Vfg 138/1997 den Nummerninhabern ein \nBlockieren der ihnen zugeteilten Nummern oder ein Andienen derselben an \ninteressierte Dritte gegen Entgelt möglich sein würde, mag offen bleiben. Jedenfalls \ndurfte die Beklagte insoweit die Widerrufsmöglichkeit der Nummernzuteilung als \ngeeignete und hinreichende Reaktion auf einen Nummern-Missbrauch ansehen.\nDass die Beigeladene die streitbefangene Rufnummer - eine begrenzte Ressource - \njedenfalls nicht als Kennung zur Ermöglichung von Telekommunikation nutzt, kann \nals wahr unterstellt werden. Insoweit bedarf es nicht eines \nSachverständigengutachtens oder einer Inaugenscheinnahme, so dass dem dahin \ngehenden Antrag der Klägerin nicht zu entsprechen ist. Ob die Verwendung der \nstreitbefangenen Ruf-Nummer durch die Beigeladene missbräuchlich ist und der \nBeklagten den Widerruf der Nummernzuteilung an sie ermöglicht, ist hier \nunerheblich.\n\n36\n\n2. Soweit die Klägerin die Aufhebung des gegen sie gerichteten \nAblehnungsbescheids vom 9. Oktober 1997 und die Verpflichtung der Beklagten auf \nZuteilung der Rufnummer (0)800/8665463 an sich begehrt, ist die Klage ebenfalls \nzulässig, aber unbegründet.\n\n37\n\na) Die am 23. Dezember 1999 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage \ngegen den - ausweislich eines Vermerks auf dem Bescheid - spätestens am \n13. Oktober 1997 bei der Klägerin eingegangenen Ablehnungsbescheid vom \n9. Oktober 1997, gegen den die Klage nach den Ausführungen zu (1. a) unmittelbar \nzu richten war, ist, selbst wenn der Widerspruchsbescheid vom 25. November 1997 \nnicht als Zweitbescheid gewertet wird, nicht etwa verfristet. Der Zugang des \nAblehnungsbescheids bei der Klägerin hat eine Klagefrist ebenfalls nicht in Lauf \ngesetzt, weil er mit einer auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisenden falschen \nRechtsmittelbelehrung versehen war und die nach § 58 Abs. 2 VwGO an sich \ngeltende - hier mit dem 13. Oktober 1998 endende - Jahresfrist wegen Vorliegens \neiner der Ausnahmen der Vorschrift nicht greift: Die Rechtsmittelbelehrung des \nangefochtenen Bescheids weist auf einen Rechtsbehelf hin, der nach dem Gesetz \nnicht gegeben ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung steht nach der \nRechtsprechung, \n\n38\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1985 \n- 8 C 116.84 -, BVerwGE 71, 359, und vom 2. April \n1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181, \n\n39\n\nin ihrer Rechtsfolge einer Belehrung gleich, dass \"ein Rechtsmittel nicht gegeben \nist\", so dass auf Grund der Ausnahmealternative 2 des § 58 Abs. 2 VwGO selbst die \nJahresfrist nicht in Lauf gesetzt ist. \n\n40\n\nb) Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch \nunbegründet.\n\n41\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung der Rufnummer (0)800/8665463 \nan sich. Ist die erfolgte Auswahl der Beklagten unter den hier um dieselbe \nRufnummer konkurrierenden Bewerbern und die Zuteilung der Nummer an die \nBeigeladene nicht zu beanstanden, steht die nur einmal vergebbare Rufnummer für \ndie Klägerin zwangsläufig nicht mehr zur Verfügung und kann letztere eine \nunmögliche Nummernzuteilung nicht beanspruchen. \n\n42\n\n3. Soweit die Klägerin in Ihrer Stellungnahme von 2. Juni 2003 vor dem \nHintergrund eines behaupteten Nummern-Missbrauchs der Beigeladenen erstmals \nhilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zuteilung der \nstreitgegenständlichen Rufnummer zu widerrufen und sodann ihr zuzuteilen, ist der \nAntrag bereits unzulässig. Er beinhaltet eine Klageänderung, die nicht sachdienlich \nist. Denn er erforderte die Klärung weitergehender Rechtsfragen und weitere \nTatsachenfeststellungen unter Verlust einer Instanz für die übrigen Beteiligten und \nkönnte zudem in Hinblick auf anstehende Neuregelungen der Nummernvergabe das \nZiel der Klägerin, die Zuteilung der streitbefangenen Rufnummer an sie, nicht \nsicherstellen. Sollte die Beigeladene die streitbefangene Rufnummer \nwettbewerbsrechtlich in unzulässiger Weise zu Lasten der Klägerin benutzen, blieben \nder Klägerin rechtliche Schritte hiergegen überlassen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/13-a-361-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/13-a-361-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292081","retrieved":"2026-07-09 03:12:31.890026+00:00"}}