{"status":"available","doknr":"OLD292080","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.11A1986.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"11 A 1986/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Alte E. straße 34 in \nI. (Gemarkung I. , Flur 48, Flurstück 697). Auf dem Grundstück stehen die L-\nförmig angeordneten Betriebsgebäude der inzwischen in Liquidation befindlichen \n\"N. I. GmbH\", deren Geschäftsführer der Kläger ist. \n\n3\n\nDas nach Osten spitzwinklig zulaufende, dreieckig geschnittene Grundstück \ngrenzt nördlich an die \"Alte E. straße \", zu der sich an der östlichen \nGrundstücksgrenze eine Zufahrt befindet, und südlich an die zweispurige L 561 \naußerhalb der Ortsdurchfahrt von I. in Richtung Q. . An der östlichen \nGrundstücksspitze mündet die \"Alte E. straße \" in die L 561 ein. Die Grundstücke \nvor dem Ortskern von I. werden von der nördlich verlaufenden \"Alten E. straße \n\" aus, und nicht von der L 561 erschlossen.\n\n4\n\nAn der südlichen, von der L 561 aus sichtbaren Seite der Betriebsgebäude \nbefinden sich jeweils über die gesamte Gebäudelänge ca. 1 m hohe rote Schilder, \ndie neben dem Firmenlogo fünfmal die weiße Aufschrift \"N. GmbH\" enthalten. \nAn einem Gebäude - einer Fahrzeughalle - ist das Firmenlogo \"Q. \" angebracht. \nIn dieser Halle ist ein amerikanischer Truck dieser Marke untergestellt. Der dazu \ngehörige Auflieger steht außerhalb der Halle. Er trägt ebenfalls die Aufschrift \n\"N. GmbH\" sowie eine Internetadresse.\n\n5\n\nIm Dezember 1999 stellte der Kläger beim Landrat des N. Kreises als \nUntere Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur \nAufstellung von zehn Fahnenmasten mit einer Höhe von je acht Metern entlang der \nsüdlichen Grundstücksgrenze in einer Entfernung von 5 m vom äußeren Rand der für \nden Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn der L 561. In den beigefügten \nUnterlagen waren allerdings elf Fahnenmasten eingezeichnet. Nachdem der früher \nzuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe die straßenrechtliche Zustimmung \nzu diesem Vorhaben wegen des Vorliegens einer Anlage der Außenwerbung i. S. d. \n§ 28 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) verweigert hatte, \nlehnte der Landrat des N. Kreises mit Bescheid vom 29. Februar 2000 die \nErteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Der Kläger ging hiergegen nicht \nvor.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. März 2000 zeigte der Kläger dem Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe an, dass er die zehn Fahnenmasten auf seinem Grundstück \nerrichten werde. Er führte aus, dass sie ausschließlich zum Aufziehen verschiedener \nLänder- und Staatsflaggen genützt würden, nicht aber für Werbefahnen. Da es sich \nnicht um Anlagen der Außenwerbung handele, sei die Errichtung gemäß § 65 Abs. 1 \nNr. 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) \nbaugenehmigungsfrei.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2000 verweigerte der Landschaftsverband Westfalen-\nLippe die Erteilung einer straßenrechtlichen Genehmigung mit der Begründung, es \nhandele sich bei den zehn Fahnenmasten um Anlagen der Außenwerbung, die \nentlang von Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung von \nbis zu 20 Metern gemessen vom äußeren Fahrbahnrand nicht errichtet werden \ndürften. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung greife nicht.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. August 2000 Widerspruch ein, \nden er wie folgt begründete: Bei den Fahnenmasten handele es sich nicht um \nAnlagen der Außenwerbung. Deshalb richte sich die Genehmigungsfähigkeit nicht \nnach § 28 StrWG NRW, sondern nach § 25 StrWG NRW. Danach gelte die \nstraßenrechtliche Genehmigung bereits als erteilt, da sein Antrag vom 28. März \n2000 nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten abgelehnt worden sei.\n\n9\n\nDer Beklagte wies in Zuständigkeitsnachfolge des Landschaftsverbands \nWestfalen-Lippe mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 den Widerspruch \ndes Klägers zurück. Er führte aus, dass keine der gesetzlich normierten \nAusnahmetatbestände für die Errichtung einer Anlage der Außenwerbung vorlägen. \nEs handele sich weder um eine Werbeanlage an Fahrgastunterständen noch um \nnichtamtliche Hinweiszeichen oder um eine Werbung an der Stätte der Leistung. \nEine \"automatische Genehmigung\" sei daher ausgeschlossen. Fahnenmasten mit \ndaran befindlichen Fahnen zögen unabhängig von deren inhaltlicher Aussage allein \ndurch die Bewegung - hier verstärkt durch ihre Anzahl - die Aufmerksamkeit der \nVerkehrsteilnehmer auf sich und damit auf den Betrieb des Klägers. Die Ablehnung \nder straßenrechtlichen Genehmigung gewährleiste die Einhaltung der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Straßenverkehrs, diene also der Zielsetzung des Gesetzes.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 21. Februar 2001 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. \nZur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren \nverwiesen.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 4. Juli 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 zu \nverpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur \nErrichtung von zehn Fahnenmasten, an denen \nausschließlich Länder- und Staatsflaggen \naufgezogen werden sollen, auf seinem Grundstück \nAlte E. straße 34 in I. zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Berichterstatter hat am 25. Februar 2002 einen Orts-/Erörterungstermin \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 4. April 2002 die \nKlage abgewiesen.\n\n17\n\nDem hiergegen von dem Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung \nhat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 stattgegeben.\n\n18\n\nDer Kläger verweist zur Begründung der Berufung auf den erstinstanzlichen \nVortrag. Ergänzend führt er aus, die Fahnenmasten dienten ausschließlich als \nSchmuck für sein Grundstück. Insbesondere nach der inzwischen erfolgten \nBetriebsaufgabe sei nicht erkennbar, welche Werbeaussage die Fahnen enthalten \nsollten. Denn ein Geschäftsbetrieb sei auf dem Grundstück nicht mehr vorhanden. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter \nAufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2000 in der \nFassung des Widerspruchbescheides vom 31. \nJanuar 2001 festzustellen, dass die beantragte \nGenehmigung zur Errichtung von zehn \nFahnenmasten auf dem Grundstück Alte E. straße \n34 in I. , an denen ausschließlich Länder- und \nStaatsflaggen aufgezogen werden sollen, als erteilt \ngilt. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr macht geltend, dass Werbung nicht nur dann gegeben sei, wenn konkret für \neinen bestimmten Betrieb geworben werde, sondern auch dann, wenn durch \nallgemein gehaltene Plakatierungen, Fahnenmasten oder Lichtsäulen die \nAufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers auf eine Einrichtung gelenkt werden \nsolle. Im Hinblick auf die zu schützende Sicherheit und Leichtigkeit des \nStraßenverkehrs sei allein die ablenkende Wirkung für den Verkehrsteilnehmer \nentscheidend, um eine Anlage als solche der Außenwerbung zu qualifizieren.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie auf \nsechs – ebenfalls vom Beklagten vorgelegte – Fotografien verwiesen, die das \nFirmengelände des Klägers zeigen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen \nVerhandlung erklärt, dass diese Fotos auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch \neinen zutreffenden Eindruck von der Örtlichkeit wiedergeben.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n27\n\nDie vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Sie leidet insbesondere nicht \nan einem Formmangel, weil die Berufungsschrift des Klägers, die am 25. Oktober \n2002 bei Gericht einging, nachdem dem Kläger der Zulassungsbeschluss des \nSenates zuvor am 21. Oktober 2002 zugestellt worden war, keinen f ö r m - l i c \nh e n Berufungsantrag enthält.\n\n28\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats \nnach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen, \nwenn das Oberverwaltungsgericht über den Antrag auf Zulassung der Berufung nach \n§ 124 a Abs. 5 VwGO entschieden hat. Die Begründung ist nach § 124 a Abs. 6 \nSatz 2 bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss nach § 124 a Abs. 6 \nSatz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 dieser Vorschrift einen bestimmten Antrag \nenthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \n(Berufungsgründe). Sie ist unzulässig, wenn es an einem dieser Erfordernisse \nmangelt, §§ 124 a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO. Das \nFehlen eines förmlichen Berufungsantrags kann aber unschädlich sein, wenn sich \naus den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des \nBerufungsführers ergibt, dass und in welchem Umfang er das Urteil anficht, denn das \ngesetzliche Formerfordernis dient in erster Linie der Klarstellung durch den \nBerufungsführer, ob und inwieweit er an der Durchführung des Berufungsverfahrens \nfesthalten will.\n\n29\n\nVgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. Mai \n2003 – 11 A 5503/99 –, Seite 14 f. des \nUrteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen (zur \ninhaltsgleichen Bestimmung des § 124 a Abs. 3 \nVwGO a.F.).\n\n30\n\nDa der Kläger sein Begehren mit dem bei Gericht am 25. Oktober 2002 \neingegangenen Schriftsatz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, wäre es \nbloße Förmelei, wenn man noch einen ausdrücklichen Antrag fordern würde.\n\n31\n\nDie Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nbegehrte Feststellung. Entgegen seiner Auffassung gilt die beantragte Genehmigung \nzur Errichtung von zehn Fahnenmasten nicht als erteilt. \n\n32\n\nDie im Berufungsverfahren erfolgte Umstellung von dem ursprünglich auf eine \nstraßenrechtliche Genehmigung gerichteten Verpflichtungsantrag in einen \nFeststellungsantrag nach § 43 VwGO ist prozessual unbedenklich. Der nun gestellte \nAntrag entspricht in der Sache dem von Anfang an verfolgten Klagebegehren, das \ngemäß § 88 VwGO sachdienlich auszulegen ist. Eine Klageänderung i. S. d. §§ 125 \nAbs. 1, 91 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. \n\n33\n\nVgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, Kommentar, 13. \nAufl. (2000), § 90 Rdnr. 2.\n\n34\n\nDie vom Kläger angenommene Fiktion der Genehmigung könnte sich allein aus \n§ 25 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW ergeben, demzufolge eine straßenrechtliche \nGenehmigung als erteilt gilt, wenn die Genehmigung nicht innerhalb von zwei \nMonaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wurde. Die \ngenannte Vorschrift kommt im vorliegenden Fall aber nicht zur Anwendung, weil das \nVorhaben des Klägers, das er ersichtlich außerhalb der Ortsdurchfahrt verwirklichen \nwill, eine Anlage der Außenwerbung i. S. d. § 28 StrWG NRW darstellt. Für solche \nAnlagen enthält § 28 StrWG NRW eine spezielle Regelung; eine \nGenehmigungsfiktion ist insoweit nicht vorgesehen. Auf die Frage, ob im Hinblick auf \ndie Widersprüchlichkeit der textlichen und zeichnerischen Angaben in den \nAntragsunterlagen des Klägers (zehn bzw. elf Masten) überhaupt eine \nGenehmigungsfiktion hätte eintreten können, kommt es deshalb nicht an.\n\n35\n\nDie Fahnenmasten, an denen der Kläger ausschließlich Länder- und \nStaatsflaggen aufziehen will, sind entgegen der Auffassung des Klägers als Anlagen \nder Außenwerbung im Sinne des § 28 StrWG NRW zu qualifizieren. Zwar enthält die \nNorm keine Legaldefinition des Begriffes der \"Anlage der Außenwerbung\", er wird \naber nach einhelliger Auffassung in inhaltlicher Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW verwendet.\n\n36\n\nFickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. \nAuflage (1989), § 28 Rdnrn. 2 und 6; Aust, in: \nKodal/Krämer, Strassenrecht, 6. Auflage (1999), \nKapitel 29 Rdnr. 1, sowie Grupp, in: \nMarschall/Schroeter/Kastner, Fernstraßengesetz, \nKommentar, 5. Auflage (1998), § 9 Rdnr. 41, und \nHeintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 10. Auflage (2003), § 13 Rdnr. 77.\n\n37\n\nDanach sind Anlagen der Außenwerbung alle ortsfesten Einrichtungen, die der \nAnkündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und \nvom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Im Hinblick auf den Schutzzweck \nder Norm (Vermeidung von Sichtbehinderungen und von Ablenkungen der \nVerkehrsteilnehmer, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen \nkönnen) ist der straßenrechtliche Begriff der Anlage der Außenwerbung sehr weit \nauszulegen.\n\n38\n\nFickert, a.a.O., § 28 Rdnr. 6, und Grupp, in: \nMarschall/Schroeter/Kastner, a.a.O., § 9 Rdnr. \n41.\n\n39\n\nDie hier in Rede stehenden Fahnenmasten sind ortsfeste Einrichtungen, die vom \nöffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Sie dienen zwar wegen der für sich \ngenommen \"werbeneutralen\" Nationalflaggen nicht unmittelbar der Ankündigung \noder Anpreisung, sie weisen aber auf die in engem räumlichen Zusammenhang \nstehenden, auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Werbeträger (an den \nGebäuden sowie dem LKW-Auflieger) hin. Maßgeblich für den hinweisenden \nCharakter einer Einrichtung sind deren Funktion und Zweckbestimmung. Ob eine \nAnlage eine werbende Funktion hat, kann nicht generell, sondern nur im konkreten \nEinzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und sonstigen Gegebenheiten beurteilt \nwerden.\n\n40\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 1998 – 11 \nA 5482/97 –, NWVBl. 1999, S. 22 (weiß-blaue \nRautenmalerei), und vom 22. Juni 1994 – 11 B \n1466/94 –, NVwZ 1995, S. 718 (Himmelsstrahler); \nweitere Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Ordner I (Stand: Februar 2003), § 13 \nRdnr. 21.\n\n41\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien kommt den Fahnenmasten eine werbende \nFunktion zu. Dabei ist es unerheblich, dass die Nationalflaggen selbst keinen \ninhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Klägers und den beworbenen, laut Auskunft des \nKlägers copyrightgeschützten Marken (hier insbesondere \"N. GmbH\" und \n\"Q. \") aufweisen. Auch auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nbetonte, zwischenzeitlich erfolgte Aufgabe des Betriebssitzes kommt es nicht an. \nEntscheidend ist vielmehr die konkrete Situation vor Ort, wie sie sich zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt – hier der Zeitpunkt des behaupteten Fiktionseintritts – \ndarstellt. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass die Fahnenmasten in einer \nEntfernung von nur 5 m vom äußeren Fahrbahnrand der L 561 entlang der südlichen \nFront der Betriebsgebäude aufgestellt werden sollten. An diesen Gebäuden sind \nauch heute noch unverändert unterhalb des Daches über die gesamte Länge der \njeweiligen Gebäude von der L 561 aus gut lesbare Schilder befestigt, die ihrerseits \neindeutig werbenden Charakter haben. Durch die im Verhältnis zur \nGrundstücksgröße hohe Anzahl von zehn Fahnenmasten, die in relativ geringem \nAbstand voneinander und in einer auffälligen Höhe von immerhin acht Metern \nerrichtet werden sollen, wird die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers auf \ndiese - in der auffälligen Farbkombination rot/weiß gehaltenen – Werbeaufschriften \ngelenkt. Da sich vor den Betriebsgebäuden Parkplätze in nicht unerheblicher Zahl \nbefinden und die Gebäude zur L 561 hin größtenteils mit einer Glasfront gestaltet \nsind, vermittelt sich für einen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer – zumindest auf \nden ersten Blick – der Eindruck, es handele sich um einen international \nausgerichteten Betrieb, der unter dem Firmennamen \"N. GmbH\" Motorräder \nverkauft. Dabei spielt es für die rechtliche Qualifizierung als Anlage der \nAußenwerbung keine Rolle, ob es dem Kläger auf den beschriebenen Werbeeffekt \nankommt oder er nur - wie er vorträgt - eine Verschönerung seines \nBetriebsgrundstückes erreichen will. Für den Hinweischarakter und die \nWerbewirkung ist allein der Empfängerhorizont eines Betrachters ausgehend von \nden objektiven Gegebenheiten entscheidend. Ein etwaiger innerer Vorbehalt ist im \nHinblick auf den Schutzzweck der Anbauvorschriften, nämlich die Gewährleistung \nvon Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unbeachtlich.\n\n42\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1998 – 11 A \n5482/97 –, NWVBl. 1999, 22 (23).\n\n43\n\nDie straßenrechtliche Zulässigkeit der als Anlagen der Außenwerbung zu \nqualifizierenden Fahnenmasten richtet sich damit im vorliegenden Fall ausschließlich \nnach § 28 StrWG NRW. Die in § 28 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW enthaltene \nVerweisung auf § 25 StrWG NRW (\"Im übrigen stehen sie den baulichen Anlagen \ndes § 25 Abs. 1 und des § 27 gleich.\") kommt hier nicht zur Anwendung. Denn die \nFormulierung \"im übrigen\" soll nur solche Anlagen der Außenwerbung erfassen, die \nnicht unter § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW fallen., also weiter als 20 m von der \nLandes- oder Kreisstraße entfernt sind . Da diDie streitigen Fahnenmasten erfüllen \naber sämtliche Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW dieser Norm \nerfüllen, insbesondere nur eine Entfernung von 5 m zur Fahrbahn aufweisen, so dass \nscheidet folglich ein Rückgriff auf § 25 StrWG NRW - und die darin enthaltene \nGenehmigungsfiktion - ausscheidet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW dürfen \nAnlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen \nund Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der \nfür den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Die \numstrittenen Fahnenmaste sind – wie bereits ausgeführt – als Anlagen der \nAußenwerbung zu qualifizieren. Sie sollen auch außerhalb der Ortsdurchfahrt und \ninnerhalb der Anbauverbotszone längs der L 561 errichtet werden. \n\n44\n\n \nDer Regelungszusammenhang der beiden Paragraphen ist historisch zu begründen. \n§ 28 StrWG NRW erhielt seine jetzige Fassung erst durch Änderungsgesetz vom 2. \nMai 1995 (GV. NRW. S.384). Zuvor standen seit Inkrafttreten des \nLandesstraßengesetzes 1961 (LStrG 1961) am 1. Januar 1962 die Anlagen der \nAußenwerbung gemäß § 28 Abs. 1 LStrG 1961 an den freien Strecken der \nLandestraßen und Kreisstraßen den baulichen Anlagen der §§ 25 und 27 LStrG 1961 \ngleich. Durch die Gleichstellung mit den Hochbauten wurden die Anlagen der \nAußenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten vom Anbauverbot des § 25 Abs. 1 \nLStrG 1961 erfasst und durften in einer 20 m-Zone nicht errichtet werden, wobei \nunter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 LStrG 1961 aber \nAusnahmen zugelassen werden konnten. Mit Gesetz vom 3. August 1993 (GV. \nNRW. S.503) änderte der Gesetzgeber dann § 25 StrWG NRW. Das bisher geltende \nAnbauverbot in der 20 m-Zone wurde zugunsten einer für alle baulichen Anlagen \ngeltenden Anbaubeschränkung innerhalb einer 40 m-Zone aufgegeben. Diese \nRegelung gilt aufgrund der Verweisung in § 28 Abs. 1 StrWG NRW 1995 nunmehr \nauch für Anlagen der Außenwerbung. Der Gesetzgeber sah es aus Gründen der \nVerkehrssicherheit - nämlich wegen der grundsätzlich ablenkenden Wirkung von \nAnlagen der Außenwerbung am Fahrbahnrand auf Verkehrsteilnehmer – als \nerforderlich an, außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen \ndie Errichtung von Anlagen der Außenwerbung innerhalb einer 20 m-Zone wieder zu \nverbieten und nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen. \nLediglich für Werbeanlagen in einer Entfernung von 20 m bis 40 m vom äußeren \nFahrbahnrand sollte es bei der Gleichstellung mit den baulichen Anlagen nach §§ 25, \n27 StrWG NRW bleiben.\n\n45\n\nBegründung des Gesetzesentwurfes der \nLandesregierung zur Änderung des Straßen- und \nWegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, \nDrucksache 11/ 7738, S. 36, 37.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n49\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : \n\n50\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n51\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. \nSie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n52\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses \nUrteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.\n\n53\n\nDie Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an \neiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/11-a-1986-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-25/11-a-1986-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292080","retrieved":"2026-07-09 03:12:31.774496+00:00"}}