{"status":"available","doknr":"OLD292117","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0623.8A175.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-23","aktenzeichen":"8 A 175/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 15. November 2002 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss die Berufung zugelassen werden, wenn \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist \ndann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis aus den in der Antragsschrift genannten Gründen \neiner rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach \nAuffassung einiger Obergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn \ngewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein \nErfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. \nm.w.N., § 124a Rn. 85. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde \nzu legen ist, offen bleiben, weil die in der Antragsschrift geltend gemachten \nBedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht \ndurchgreifen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Akteneinsichtsanspruch des \nKlägers auf der Grundlage von § 29 VwVfG NRW verneint. Die Vorschrift begründet \nnach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens \nein Recht auf Einsicht in die das jeweilige Verfahren betreffenden Akten. Ein \nVerwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW ist nicht eingeleitet worden. \nDafür bedarf es einer entsprechenden Willensentscheidung der Behörde. \n\n7\n\nVgl. P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 95, \n105.\n\n8\n\nDem Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2002 ist erkennbar der Wille der \nBehörde zu entnehmen, aufgrund der Beschwerde von Anwohnern und Benutzern \nder O.---------straße (noch) kein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten. Der \nBeklagte bezweckt mit dem allgemeinen Hinweis auf die aus § 32 StVO folgenden \nPflichten gerade, ein förmliches Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Die Häufigkeit \nder Beschwerden ist unerheblich.\n\n9\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ein rechtliches Interesse \nan der Kenntnis der begehrten Information gemäß § 9 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über \ndie Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November \n2001 (GV NRW S. 806) nicht geltend gemacht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n10\n\nDie mit den Datenerhebungs- und Übermittlungsvorschriften des \nDatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen korrespondierende Vorschrift des § 9 IFG \nNRW dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die von \ndem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG \numfasst wird. \n\n11\n\nVgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion der SPD und der Fraktion \nBündnis 90/Die Grünen, Landtag Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode, Drucksache \n13/1311.\n\n12\n\nPersonenbezogene Informationen sind grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1, \n1. Halbsatz IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden. \nDie Offenbarung solcher Daten gemäß § 9 Abs. 1 lit. e IFG NRW verlangt daher nicht \nnur ein \"berechtigtes Interesse\", sondern ein weitergehendes \"rechtliches Interesse\" \ndes Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information. \n\n13\n\nEs liegt vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des \nAuskunftsbegehrenden besteht. \n\n14\n\nVgl. zum rechtlichen Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten an \nPersonen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 \nlit. c DSG NRW: Stähler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Erl. § 16 \nNr. 3c.\n\n15\n\nDie Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von \nAnsprüchen erforderlich sein.\n\n16\n\nVgl. zum rechtlichen Interesse an der Einsicht in Personenstandsbücher: OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 1999, - 20 W 445/97 -, NJW-RR 2000, 960-\n962\n\n17\n\nDaran fehlt es hier. Der Kläger hat weder geltend gemacht, einem Straf- oder \nOrdnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verfahren ausgesetzt zu sein, \nin dessen Rahmen es ggf. auf die Namen der Beschwerdeführer ankommt, noch hat \ner seinerseits ein Verfahren eingeleitet, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe \nauszuräumen. Für die Erstattung einer Strafanzeige ist die Kenntnis der Namen der \nAnwohner und Benutzer, die sich beschwert haben, nicht erforderlich.\n\n18\n\nAus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 (2 C \n10.02) kann der Kläger nichts für sich herleiten. Das dortige Verfahren betraf den aus \nder Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteten Auskunftsanspruch eines Beamten \nund ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-23/8-a-175-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-23/8-a-175-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292117","retrieved":"2026-07-09 03:12:41.377647+00:00"}}