{"status":"available","doknr":"OLD292128","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0620.6A1792.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-20","aktenzeichen":"6 A 1792/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.699,88 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 – 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \nDer Kläger erstrebt mit der Klage eine Verurteilung des Beklagten, ihm einen \nhöheren familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte Kind für die Zeit vom \n1. Januar 19 bis zum 31. Dezember 19 nachzuzahlen. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage als unbegründet angesehen: Der Kläger habe sich, anders als Art. 9 \n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen \nin Bund und Ländern 1999 (BBVAnpG 99) insoweit voraussetze, bis zum \n31. Dezember 1998 nicht gegen seine zu geringe Besoldung gewandt. Sein \nSchreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 29. \nDezember 19 \n habe sich allein auf die Zahlung eines höheren Kindergeldes nach dem \nBundeskindergeld gerichtet. Daran ändere nichts, dass das LBV mit einem an den \nKläger gerichteten formularmäßigen Bescheid vom 12. April 19 über den \nGegenstand des Schreibens des Klägers vom 29. Dezember 19 hinaus auch die \nZahlung eines höheren familienbezogenen Bezügebestandteils abgelehnt habe. Im \nübrigen sei der Bescheid vom 12. April 19 bestandskräftig. Der Kläger habe gegen \nihn keinen Rechtsmittelbehelf eingelegt. \n\n7\n\nDer Kläger macht geltend: Sein Schreiben vom 29. Dezember 19 habe sich \nzwar nicht ausdrücklich, aber konkludent auf die streitigen Erhöhungsbeträge \nbezogen. Das LBV habe dementsprechend mit dem ablehnenden Bescheid vom \n12. April 19\ndie Zahlung eines höheren Ortszuschlages für das dritte Kind abgelehnt. Ihm könne \nnicht zum Nachteil gereichen, dass er gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf \nergriffen habe. Er habe den Bescheid wegen seiner Treueverpflichtung gegenüber \ndem Dienstherrn nicht angefochten. Unter diesen Umständen sei es in höchstem \nMaße unbillig und verstoße grob gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass ein \nAusgleich für die nicht verfassungsgemäße Besoldung aus haushaltsrechtlichen \nErwägungen nicht stattfinden solle.\n\n8\n\nDamit sind keine Aspekte aufgezeigt, aus denen sich ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht herleiten ließen. \nAllerdings ist, wie der Senat in einem insoweit gleichgelagerten Fall mit Urteil vom 9. \nMai 2003 – 6 A 891/01 – entschieden hat, davon auszugehen, dass das Schreiben \ndes Klägers an das LBV vom 29. Dezember 19 die Zahlung des höheren Orts- bzw. \nFamilienzuschlags betraf, der vorliegend im Streit steht. Somit hatte der Kläger einen \nnach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBVAnpG 99 erforderlichen zeitnahen \nWiderspruch gegen die im Hinblick auf sein drittes Kind zu geringe Besoldung \nerhoben.\n\n9\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n28. Juni 2001 – 2 C 48.00 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 2002, 97.\n\n10\n\nMit dem Bescheid des LBV vom 12. April 19 ist dieser Widerspruch jedoch \nablehnend beschieden worden. Der Kläger hat den Bescheid, wie er nicht verkennt, \nunanfechtbar werden lassen. Damit ist über den im vorliegenden Verfahren streitigen \nAnspruch bestandskräftig zu Lasten des Klägers entschieden worden. Hierauf hat \nsich der Beklagte mit der vorliegend angefochtenen Verwaltungsentscheidung vom \n26. Juli/30. August , mit der das LBV einen Antrag des Klägers vom 24. Juli \nauf Zahlung des streitigen familienbezogenen Bezügebestandteils abgelehnt hat, \nauch (hilfsweise zu dem Argument, der Kläger habe sich mit dem Schreiben vom\n 29. Dezember 19 nicht gegen eine zu geringe Besoldung gewandt) berufen. Unter \ndiesen Umständen ist dem Gericht eine Prüfung in der Sache, ob dem Kläger die \nstreitigen Beträge zustehen würden, nicht mehr eröffnet.\n\n11\n\nZu einer anderen Bewertung führt nicht das Argument des Klägers, er habe den \nBescheid des LBV vom 12. April 19 lediglich deshalb unanfechtbar werden lassen, \nweil er als Beamter keinen Rechtsstreit gegen seinen Dienstherrn habe führen \nwollen, und deshalb sei die in Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 vorgenommene \nBeschränkung einer Nachzahlung auf Kläger und Widerspruchsführer, die ihren \nAnspruch innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 19 bis 31. Dezember 19 geltend \ngemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden \nworden sei, unbillig und fürsorgepflichtwidrig. Diese Eingrenzung des Kreises der \nNachzahlungsberechtigten durch den Gesetzgeber liegt innerhalb des ihm \nzustehenden Ermessens; sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, sondern \nentspricht den vom Bundesverfassungsgericht mit den Entscheidungen vom \n22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) Band 81, 363 (384), und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -, \nBVerfGE Band 99, 300 (330), gemachten Vorgaben.\n\n12\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 –\n 2 C 48.00 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 9. Mai \n2003 – 6 A 891/01 -, - 6 A 1081/01 – und – 6 A \n2042/01 -.\n\n13\n\nNach den obigen Ausführungen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche \nBedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-20/6-a-1792-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-20/6-a-1792-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292128","retrieved":"2026-07-09 03:12:42.836388+00:00"}}