{"status":"available","doknr":"OLD292163","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.7B342.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"7 B 342/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Abänderungsantrag des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. November 2001 - 4 L 1449/01 - wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Abänderungsantrag des Antragsgegners zu Unrecht \nstattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte mit seinem Beschluss vom 7. November 2001 im \nVerfahren 4 L 1449/01 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die vom Antragsgegner dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. August \n2001 für das Vorhaben \"Nutzungsänderung und Umbau der vorhandenen Scheune zu \nWohnraum\" auf dem Grundstück Gemarkung W Flur 4 Flurstück 89 im Ergebnis \nzu Recht angeordnet, weil das genehmigte Vorhaben zu Lasten des Antragstellers gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts verstößt.\n\n4\n\nBei der abstandrechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass das unmittelbar an der \nGrenze zum Grundstück des Antragstellers geplante Vorhaben grundsätzlich den nach § 6 \nAbs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von 3,00 m einhalten muss, weil die \nVoraussetzungen für einen Verzicht auf einen Grenzabstand nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder \nSatz 3 BauO NRW nicht vorliegen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht strittig.\n\n5\n\nDas Vorhaben ist abweichend hiervon auch nicht deshalb als grenzständiges Bauwerk \nzulässig, weil es für sich die Begünstigung des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW in Anspruch \nnehmen kann. Nach dieser Vorschrift können \"bei Nutzungsänderungen sowie bei \ngeringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude\" unter Würdigung nachbarlicher \nBelange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Länge und Höhe der den \nNachbargrenzen zugekehrten Wände nicht verändert werden und Gründe des Brandschutzes \nnicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht \nvor, weil das strittige Vorhaben mit baulichen Veränderungen des bestehenden Gebäudes \nverbunden ist, die das Merkmal \"geringfügig\" deutlich überschreiten.\n\n6\n\nNach den genehmigten Bauvorlagen sollen nicht etwa, wie der Antragsgegner in seinem \nSchriftsatz vom 12. Juni 2003 ausführt, lediglich eine Zwischendecke einschließlich \nTragsystem sowie neue Fenster in die der Nachbargrenze abgewandten Wände eingebaut \nwerden, so dass dahinstehen kann, ob solche bauliche Veränderungen noch als \"geringfügig\" \nanzusehen wären. Was von der bislang vorhandenen Scheune nach dem genehmigten sog. \n\"Umbau\" noch übrig bleiben soll, ergibt sich vielmehr aus den Bauteilen, die in den \ngenehmigten Bauvorlagen schwarz eingetragen sind. Dies sind\n\n7\n\n- die an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Außenwand bis zu einer Höhe \nvon 101, 90 m über NN,\n\n8\n\n- Reste der insgesamt 11,43 m breiten nördlichen Giebelwand, die in dem an das \nGrundstück des Antragstellers angrenzenden (westlichen) Bereich eine Breite von rd. 4 m im \nErdgeschoss und von rd. 1,30 m im Obergeschoss sowie in dem an dem Grundstück des \nAntragstellers abgewandten (östlichen) Bereich lediglich eine Breite von rd. 1,50 m aufweisen \nsollen,\n\n9\n\n- die unter Schließung eines Teiles der Toreinfahrt mit neuen Fenstern im Obergeschoss \nzu versehende östliche Außenwand (Fachwerkwand),\n\n10\n\n- die an das Flurstück 51 angrenzende Außenwand sowie\n\n11\n\n- die die Scheune zum südöstlichen Anbau auf dem Flurstück 89 abschließende \nWand.\n\n12\n\nIn diese nur noch als Torso zu qualifizierenden Reste der vorhandenen Umfassungswände \nder Scheune soll gleichsam ein neues Haus hineingebaut werden. Dieses soll zwei neue \nZwischendecken aufweisen, die nach dem genehmigen Schnitt im wesentlichen auf neuen \nInnenschalen ruhen, für die ihrerseits im Inneren des Gebäudes neue Fundamente angelegt \nwerden sollen. Zu dem südlichen Bereich der vorhandenen Scheune soll das neue \"Haus\" eine \nneue interne Brandwand erhalten. Die nördliche Giebelwand soll abgesehen von lediglich \ngeringfügigen Resten des ursprünglich im Erd- und Obergeschoss vorhandenen gemauerten \nWandbereichs nahezu vollständig aus neuen Bauteilen errichtet werden. Schließlich soll das \nneue Objekt insgesamt mit einer neuen, zu Wohnzwecken auszubauenden Dachkonstruktion \nversehen werden. Bei \"Umbauten\" solchen Ausmaßes kann auch nicht ansatzweise von \n\"geringfügigen baulichen Änderungen\" die Rede sein.\n\n13\n\nSoweit § 6 Abs. 15 BauO NRW auch \"Nutzungsänderungen\" abstandrechtlich begünstigt, \ndürfen diese jedenfalls nicht mit solchen baulichen Änderungen verbunden sein, die das \nMerkmal geringfügig - wie im vorliegenden Fall - deutlich überschreiten.\n\n14\n\nErweist sich nach alledem das strittige Vorhaben schon deshalb als zu Lasten des \nAntragstellers abstandrechtlich unzulässig, weil es mit mehr als geringfügigen baulichen \nÄnderungen der bestehenden Scheune verbunden ist, kommt es auf die weiteren im \nvorliegenden Verfahren kontrovers diskutierten Aspekte nicht mehr an.\n\n15\n\nDie Kostenscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung \ndes Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/7-b-342-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/7-b-342-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292163","retrieved":"2026-07-09 03:12:46.178836+00:00"}}