{"status":"available","doknr":"OLD292162","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.6D.A4143.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"6d A 4143/02.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe auf Kosten des Ruhestandsbeamten \nverworfen, dass dem Ruhestandsbeamten für die Dauer von sechs Monaten ein \nUnterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts bewilligt wird, das er im \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats erdient hat; die Bewilligung steht unter der \nBedingung, dass der Ruhestandsbeamte einen eventuellen \nRentennachzahlungsanspruch für den gleichen Zeitraum bis zur Höhe des \nUnterhaltsbeitrages an den Dienstherrn abtritt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer am 7. Oktober 19 in H. geborene Ruhestandsbeamte erlangte 1971 den\nHauptschulabschluss und absolvierte anschließend eine Lehre als\nMaschinenschlosser, die er Anfang 1975 mit dem Bestehen der Gesellenprüfung\nabschloss. Vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1979 war er als Soldat auf\nZeit bei der Marine, zuletzt im Rang eines Obermaats. Er ist seit dem 9. Mai 1980\nverheiratet. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1982, 1984 und 1989 geborene\nKinder hervorgegangen. \n\n4\n\nZum 1. Juni 1980 trat der Beamte zunächst als Angestellter in den\nJustizvollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Justizvollzugsanstalt\nH. ein. Mit Wirkung vom 1. Februar 1982 wurde er unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsassistentenanwärter ernannt.\nNach Bestehen der Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes mit\nder Note \"befriedigend\" wurde er am 24. August 1983 unter Verleihung der\nEigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugsassistenten zur Anstellung\nernannt. Mit Wirkung vom 24. Februar 1984 wurde ihm unter gleichzeitiger\nErnennung zum Justizvollzugsassistenten die Eigenschaft eines Beamten auf\nLebenszeit verliehen. 1986 wurde er zum Justizvollzugssekretär und 1991 zum\nJustizvollzugsobersekretär ernannt. Seine dienstlichen Gesamtleistungen wurden\nzuletzt in der Beurteilung vom 5. September 1991 mit \"befriedigend - an der oberen\nGrenze\" beurteilt. \n\n5\n\nIn den Folgejahren wies der Beamte erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten\nauf. In der Zeit vom 24. November 1992 bis 25. Februar 1995 war er nur an acht\nTagen im August 1993 im Dienst. Durch Verfügung vom 15. Dezember 1994 wurde\ner mit Ablauf des Monats März 1995 wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne\ndes § 45 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt. Maßgeblich hierfür war eine\nStellungnahme des Amtsarztes X. vom Gesundheitsamt des Kreises K. vom\n15. September 1994 zum Gutachten des Dr. med. L. von der H. in H. ,\nin dem die Dienstunfähigkeit des Beamten im Wesentlichen auf weit ausgeprägte\nSchmerzsymptone mit deutlich verändertem Gangbild sowie Verminderung der\nBeweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich zurückgeführt wird. \n\n6\n\nDie Versorgungsbezüge des Beamten belaufen sich auf 2.287,75 Euro\n(einschließlich Kindergeld), seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Er bewohnt mit seiner\nFamilie eine Mietwohnung in H. , die 120 qm groß ist und zu der ein ca. 300 qm bis\n400 qm großer Garten gehört. Der monatliche Mietzins beträgt 650 Euro (Kaltmiete).\n\n7\n\nMit Verfügung vom 1. Dezember 1992 ordnete der Leiter der\nJustizvollzugsanstalt H. disziplinare Vorermittlungen gegen den\ndisziplinarrechtlich bisher nicht vorbelasteten Beamten wegen des Verdachts an,\ndieser habe trotz der Versagung einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung\ndurch Bescheid vom 19. Oktober 1999 eine Nebentätigkeit ausgeübt. Mit\nVerfügungen vom 3. März 1993 und 26. Mai 1993 wurden weitere Vorwürfe gegen\nden Beamten in die Vorermittlungen einbezogen, und zwar unter anderem der\nVorwurf, er habe längere Zeit schwere Bauarbeiten verrichtet, obwohl er zu dieser\nZeit bereits seit einem halben Jahr dienstunfähig krank gemeldet gewesen sei. Im\nHinblick auf diesen Vorwurf erstattete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H.\nStrafanzeige wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft K. (Az.: 23 Js 373/93). \n\n8\n\nNach Beendigung der Vorermittlungen leitete der Präsident des\nJustizvollzugsamtes mit Verfügung vom 21. Juni 1993 - zugestellt am 24. Juni 1993 -\ndas förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und setzte das\nDisziplinarverfahren zugleich gemäß § 17 Abs. 2 DO NRW wegen des\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus. \n\n9\n\nDer Beamte wurde in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren durch Urteil des\nAmtsgerichts H. vom 23. September 1998 - 6 Cs 13 Js 373/93 (416/98) - wegen\nBetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je\n60,-- DM verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 4. Januar 2000\nordnete der Präsident des Justizvollzugsamts mit Verfügung vom 17. Februar 2000\ndie Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. Der Beamte erhielt in dem\nUntersuchungsverfahren Gelegenheit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen\nzu äußern. Er ließ sich weder zur Person noch zur Sache ein. \n\n10\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 2. Mai 2002 wird dem Ruhestandsbeamten\nzur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er \n\n11\n\n1. in der Zeit von Ende 1986 oder Anfang\n1987 bis gegen Ende des Jahres 1992\nregelmäßig, teilweise sogar ganztägig in\nF. und H. für die F. C. -, Q. -\nund W. GmbH gearbeitet habe, ohne eine\nNebentätigkeitsgenehmigung erhalten zu haben,\n\n12\n\n2. im Juni 1992 gemeinsam mit dem Zeugen\nL. die Gesellschaft C. S. \" - . -\nT. \" gegründet und seither durchschnittlich\nzwei bis drei Stunden täglich, auch zu Zeiten, als\ner krankheitsbedingt dienstunfähig war, für diese\nFirma und seit Mai 1993 auch für die mit ihr\nverflochtene GmbH gearbeitet habe,\nobwohl die unter dem 10. Juli 1992 beantragte\nGenehmigung der Nebentätigkeit am 19. Oktober\n1992 vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes\nR. wegen des angegriffenen gesundheitlichen\nZustandes des Beamten abgelehnt worden war,\n\n13\n\n3. in der Zeit seines Fernbleibens vom\nDienst vom 19. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 seine\nDienstunfähigkeit vorgespiegelt und deswegen\ndie Fortzahlung seiner Dienstbezüge erschlichen\nhabe.\n\n14\n\nMit Zustimmung des Vertreters der obersten Dienstbehörde hat der Senat die\nAnschuldigung in der Anschuldigungsschrift vom 2. Mai 2002 gemäß § 15b DO\nNRW auf den Anschuldigungspunkt 3 beschränkt. Dazu hat die Disziplinarkammer\nfolgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n15\n\nDer Beamte wurde am 26. Mai 1993, als er seit dem 24. November 1992\ndienstunfähig krank gemeldet war, von mehreren Personen dabei beobachtet,\ndass er an einem privaten Bauvorhaben schwere körperliche Arbeiten\nverrichtete. Dies veranlasste seinen Dienstvorgesetzten, gegen ihn\nStrafanzeige bei der Staatsanwaltschaft K. wegen des Verdachts des Betruges\nzu erstatten.\n\n16\n\nNach Abschluss der Ermittlungen beantragte die Staatsanwaltschaft bei\ndem Amtsgericht H. , gegen den Beamten einen Strafbefehl wegen Betruges\nin fünf Fällen zu erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je\n100 DM festzusetzen. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl antragsgemäß\nam 12. Juni 1998. Auf den Einspruch des Beamten fand am 23. September\n1998 Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. statt. Durch\nUrteil vom selben Tage (Az.: 6 Cs 13 Js 373/93 [416/98]) wurde der Beamte\nwegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen\nzu je 60 DM verurteilt.\n\n17\n\nDie Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts K. vom\n17. August 1999 verworfen, weil er ohne genügende Entschuldigung nicht zur\nHauptverhandlung erschienen war. Einen insoweit gestellten\nWiedereinsetzungsantrag verwarf das Landgericht durch Beschluss vom\n21. Oktober 1999 als unzulässig.\n\n18\n\nDas Oberlandesgericht D. verwarf mit Beschluss vom 3. Januar 2000 die\nsofortige Beschwerde des Beamten gegen die Verwerfung des\nWiedereinsetzungsantrages als unbegründet und zugleich die Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts K. als unzulässig. Das Urteil des Amtsgerichts\nerlangte damit am 4. Januar 2000 Rechtskraft.\n\n19\n\nDas Amtsgericht H. hat in den Gründen des Urteils folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n20\n\n\"Im Rahmen einer ab dem 24.11.1992 von ihm in Anspruch\ngenommenen völligen Dienstunfähigkeit, die er mit einer erheblichen\nEinschränkung der Bewegungsfähigkeit seiner linken Hand (er ist\nLinkshänder) begründete, legte er [der Angeklagte] seinem damaligen\nDienstvorgesetzten, dem Leiter der JVA H. , unter anderem für\nfolgende Zeiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, obwohl er - wie\ner wusste - für die darin genannten Zeiten nicht unfähig war, die\nDienstposten auszufüllen, die sein Dienstvorgesetzter im Einvernehmen\nmit ihm bei einem persönlichen Gespräch am 01.03.1993 als ihm bei\nangemessener Würdigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen\nzumutbar festgelegt hatte. Diese Dienstposten wurden wie folgt\nbeschrieben:\n\n21\n\n\"2. Mann\" an der Außenpforte - (Kontrollfunktionen - kein Kontakt zu Gefangenen)\n\n22\n\nInnenpforte (Koordinierungsfunktion bzgl. der Besuchs - Abwicklung - kaum Kontakt\nzu Gefangenen)\n\n23\n\nAufsicht Besuch (In der Regel ist ein zweiter Beamter anwesend - selten Konflikte)\n\n24\n\nAufsicht BBZ (Umgang mit ausgesuchten, ausbildungsgeeigneten Gefangenen)\n\n25\n\nsowie\n\n26\n\na) im Bedarfsfall Vertretung in der Telefonzentrale.\n\n27\n\nb)\n\n28\n\nEs handelte sich um folgende, in Ablichtung bei der Akte befindlichen\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, auf die verwiesen wird:\n\n29\n\n- 19. bis 28. Mai 1993\n\n30\n\n(Bescheinigung des Dr. med. C. in H. )\n\n31\n\n- 28. Mai bis 4. Juni 1993,\n\n32\n\n- 04.bis 11. Juni 1993,\n\n33\n\n- 11. bis 18. Juni 1993 und\n\n34\n\n- 18. bis 25. Juni 1993\n\n35\n\n(sämtliche Bescheinigungen des Dr. med. H. in F. ).\n\n36\n\nTatsächlich verrichtete er zumindest während dieser Zeit ständig\nschwerere körperliche Bauarbeiten auf seinem Grundstück und dem\nGrundstück seines Schwiegervaters in der I. straße in H. .\n\n37\n\nAm 26. Mai 1993 wurde er von den Zeugen Regierungsinspektorin\nF. K. und Regierungsassistent K. Q. dabei beobachtet, wie er\netwa 45 Minuten mittels einer Schaufel Sand und Kies und Zement in\neinen Betonmischer einfüllte. Dabei arbeitete er, ohne sich hierbei zu\nschonen. Die Schaufel packte er mit beiden Händen an. Er nahm dabei\nkeine Rückenschonhaltung ein.\n\n38\n\nDie Zeugen wurden von ihrem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der JVA\nH. , beauftragt, festzustellen, ob die Angaben einer lnformantin, der\nZeugin N. , zuträfen, dass der Angeklagte - obwohl ihres Wissens bei\nder JVA H. beschäftigt - seit Monaten mit Bauarbeiten auf dem\nvorgenannten Grundstück beschäftigt sei. Frau N. gab den Zeugen\nK. und Q. Gelegenheit, den Angeklagten am 26.05.[1993] aus ihrer\nWohnung heraus zu beobachten. Sie teilte den Zeugen dabei mit, dass\nder Angeklagte in gleicher oder ähnlicher Weise in den vergangenen\nWochen Bauarbeiten auf diesem Grundstück verrichtet habe.\n\n39\n\nDies ist festgestellt auf Grund der Aussagen der Zeugen F. K.\nund K. Q. sowie auf Grund des Gutachtens des Obermedizinalrates\nX. von der Kreisverwaltung L. .\n\n40\n\nDer Angeklagte bestreitet, in den genannten Zeiten seine\nDienstunfähigkeit vorgespiegelt zu haben, und lässt sich dahin ein, er\nhabe die linke Hand nicht richtig gebrauchen können und an\nRückenbeschwerden gelitten. Es treffe nicht zu, dass er am 26.05.1993\ncirca 45 Minuten lang den Betonmischer mit einer Schaufel befüllt habe.\nEr habe lediglich von der gekippten Ladefläche eines LKWs den Kies\nabgekratzt.\n\n41\n\nDiese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen\nwiderspricht, widerlegt.\n\n42\n\nAuf Grund der Aussagen der Zeugen K. und Q. steht fest, dass\ner am 26.05.[1993] eine ¾ Stunde lang körperlich schwer mit einer\nSchaufel gearbeitet hat, diese hierbei mit beiden Händen angepackt hat\nund während der Befüllung des Betonmischers mit der Schaufel keine\nRückenschonhaltung eingenommen hat. Dies haben die Zeugen nach\nihren Bekundungen zweifelsfrei beobachtet. Anhaltspunkte für die\nUnrichtigkeit ihrer Aussagen sind nicht aufgetreten. Sie hatten\ninsbesondere von ihren Beobachtungsposten freies Blickfeld. Eine\netwaige Erwartungshaltung ihres Dienstvorgesetzten, ihm Erfolge zu\nvermelden, war keinesfalls geeignet, sie zu unwahren Angaben zu\nveranlassen.\n\n43\n\nAuf Grund der Aussage der Zeugin K. steht ferner fest, dass die\nNachbarin und Informantin N. ihr berichtet hat, der Angeklagte habe\nin ähnlicher Weise auch schon in den Wochen davor Bauarbeiten auf dem\nNachbargrundstück verrichtet.\n\n44\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen X. sind die\nfestgestellten, von dem Angeklagten verrichteten Bauarbeiten nicht\nvereinbar mit den von diesem bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am\n24.05.1993 gegenüber dem Sachverständigen und Amtsarzt geklagten\nsubjektiven Beschwerden, mit denen er seine Dienstunfähigkeit begründet\nhat.\n\n45\n\nAuf Grund dieser Umstände ist das Gericht überzeugt, dass der\nAngeklagte in der Zeit vom 19. Mai bis zum 25. Juni 1993 dienstfähig zur\nWahrnehmung der bei dem Gespräch mit dem Anstaltsleiter am\n01.03.1993 festgelegten Dienstposten war. Der Angeklagte wusste dies\nauch bei der Vorlage der fünf genannten ärztlichen\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Denn er wusste, dass er seine\nbeiden Hände bei Bauarbeiten gebrauchen konnte und hierbei auch von\nRückenschmerzen nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist. Es war ihm\ndaher bewusst, dass ihn weder Beeinträchtigungen seiner linken Hand\nnoch Rückenschmerzen an der Wahrnehmung der im Gespräch vom\n01.03.1993 einvernehmlich festgelegten Dienstposten behinderten.\n\n46\n\nIndem er gleichwohl durch die Vorlage der 5 Atteste seinem\nDienstvorgesetzten seine völlige Dienstunfähigkeit vorgespiegelt hat, hat\ner vorsätzlich verhindert, dass bei ihm für die genannten Zeiten der Verlust\nder Dienstbezüge festgestellt wurde. Entsprechend seiner Absicht hat er\ndurch diese Täuschung seines Dienstherrn in fünf Fällen die Fortzahlung\nseiner Dienstbezüge erschlichen und sich dadurch einen\nVermögensvorteil in Höhe der fortgezahlten Dienstbezüge verschafft und\nden Dienstherrn in dieser Höhe geschädigt.\n\n47\n\nEr hat sich damit des Betruges in fünf Fällen nach §§ 263, 53 StGB\nschuldig gemacht und war hierfür zu bestrafen.\"\n\n48\n\nDer Beamte hat sich in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer\ndahingehend eingelassen, dass der Tatvorwurf im Strafurteil nicht richtig sei. Er\nhabe nicht auf der Baustelle gearbeitet, als er krankgeschrieben gewesen\nsei.\n\n49\n\nDie Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, den in der\nHauptverhandlung festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Die\nDisziplinarkammer legt ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des\nAmtsgerichts H. zu Grunde, auf denen das rechtskräftige Urteil beruht.\nGemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW sind diese Feststellungen im vorliegenden\nDisziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das\nDisziplinargericht bindend. Die Bindungswirkung erstreckt sich sowohl auf die\nFeststellungen zum äußeren Tathergang als auch auf die zum subjektiven\nTatbestand getroffenen Feststellungen.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2\nDO NRW liegen hier ersichtlich nicht vor. Ein solcher Beschluss ist nach\nständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der\nRichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bestehen. Die\nDisziplinarkammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen\nTat- und Schuldfeststellungen. Für derartige Zweifel besteht auch nach dem\nErgebnis der Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren kein sachlicher Grund.\nDie das Strafurteil tragenden tatsächlichen Feststellungen sind ausweislich der\nbeigezogenen Strafakten auf Grund eingehender Beweiserhebung und\nBeweiswürdigung unter Einbeziehung der Einlassungen des Beamten getroffen\nworden. Sie sind nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und verstoßen weder\ngegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.\n\n51\n\nNach allem ist erwiesen, dass der Beamte die ihm in der\nAnschuldigungsschrift zur Last gelegten Handlungen vorsätzlich und schuldhaft\nbegangen hat. \n\n52\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt disziplinarrechtlich\ndahin gewürdigt, dass sich der Ruhestandsbeamte eines schweren Dienstvergehens\nschuldig gemacht habe, und ihm deswegen das Ruhegehalt aberkannt. Einen\nUnterhaltsbeitrag hat sie dem Beamten nicht bewilligt. \n\n53\n\nGegen diese ihm am 20. September 2002 und seinem Verteidiger am\n19. September 2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die am Montag, den\n21. Oktober 2002 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangene Berufung\ndes Beamten.\nEr macht hinsichtlich des im Verfahren vor dem Senat einzig noch im Raume\nstehenden Anschuldigungspunktes 3 geltend, das gegen ihn ergangene Strafurteil\ndes Amtsgerichts H. vom 23. September 1998 gehe von unrichtigen\nFeststellungen aus. Richtig sei lediglich, dass er am 26. Mai 1993 von der gekippten\nLadefläche eines Lkw´s restlichen Kies abgekratzt habe. Insoweit handele es sich um\neinen einmaligen Vorgang. Das Strafgericht habe in seinem Urteil die Aussage der\nZeugin F. K. auch hinsichtlich solcher Feststellungen zugrunde gelegt, von\ndenen die Zeugin nur vom Hörensagen Kenntnis erhalten habe. Die Zeugin hätte\nnämlich nicht nur das ausgesagt, was sie selbst gesehen habe, vielmehr habe sie\nauch wiedergegeben, was Frau N. ihr erzählt habe. Diese Angaben habe das\nGericht verwertet, ohne Frau N. , die keiner Ladung Folge geleistet habe, selbst\nvernommen zu haben. Der Strafrichter hätte daher nicht von fünf Fällen des Betruges\nausgehen dürfen. In dem Termin zur Hauptverhandlung vom 18. Juni 2003 hat er\nerstmals seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, dass er in der Zeit vom 19. Mai bis\n25. Juni 1993, insbesondere am 26. Mai 1993, nicht an der Baustelle H. weg\n/I. straße 19 in H. gearbeitet habe, sondern allenfalls am 26. Mai 1993 mit der\nSchaufel Restkies von der Ladefläche eines Lkw's gestoßen habe. \n\n54\n\nDer Ruhestandsbeamte beantragt, \n\n55\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und das\nVerfahren einzustellen.\n\n56\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n57\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n58\n\nII.\n\n59\n\nDie Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist\nweder einzustellen noch ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der verhängten\nDisziplinarmaßnahme abzuändern. Die Disziplinarkammer hat den\nRuhestandsbeamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. \n\n60\n\n1.\n\n61\n\nEs liegen keine eine Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigenden Gründe\nnach §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Satz 1 DO NRW vor. \n\n62\n\nDer hier allein in Betracht zu ziehende Einstellungsgrund nach § 63 Abs. 1 Satz 1\nNr. 7 DO NRW ist nicht gegeben. Danach ist das Disziplinarverfahren einzustellen,\nwenn nach § 14 DO NRW von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist. Indes\nliegen die Voraussetzungen des § 14 DO NRW nicht vor. Diese Vorschrift schränkt in\nAbs. 1 Satz 2 bei einem Ruhestandsbeamten, gegen den nach § 5 Abs. 2 DO NRW\nals Disziplinarmaßnahmen nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig\nsind, lediglich die Verhängung einer Kürzung des Ruhegehalts, nicht aber die\nAberkennung des Ruhegehalts ein, wenn - wie hier - von einem Gericht wegen\ndesselben Sachverhalts eine Strafe verhängt worden ist. Mit der Regelung in § 14\nAbs. 1 Satz 2 DO NRW hat der Gesetzgeber eine gerechte Gleichbehandlung der\nRuhestandsbeamten mit den noch im Dienst befindlichen aktiven Beamten\nvorgenommen, bei denen im Falle anderweitiger Verfolgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1\nDO NRW ebenfalls die Verhängung einer Gehaltskürzung nur einschränkt und die\nEntfernung aus dem Dienst unbeschränkt zulässig ist. Da die Disziplinarkammer\nhierzu zutreffend eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgeurteilt hat, kommt § 14\nDO NRW nicht zur Anwendung.\n\n63\n\n2.\n\n64\n\nDie Aberkennung des Ruhegehalts stellt sich nach umfassender Überprüfung als\nangemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme dar. Die Berufung ist\numfassend eingelegt und nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt worden, sodass\nder Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen\nhat. Die danach auch im Berufungsverfahren zunächst erforderliche\nTatsachenfeststellung wird wegen der in der Hauptverhandlung vorgenommenen\nBeschränkung des Disziplinarverfahrens auf den Anschuldigungspunkt zu Nr. 3\nmaßgeblich durch die Bindungswirkung des § 18 DO NRW bestimmt. Nach dieser\nRegelung sind für die Disziplinargerichte die tatsächlichen Feststellungen eines\nrechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht und das\ndenselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. \n\n65\n\nDaher ist der Senat - wie schon die Disziplinarkammer - gemäß § 18 Abs. 1 DO\nNRW an die oben im Teil I. der Gründe wiedergegebenen tatsächlichen\nFeststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts H. vom\n23. September 1998 gebunden. Die von dem Ruhestandsbeamten mit der Berufung\nerstrebte Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist gemäß § 18 Abs. 1\nSatz 2 DO NRW nur dann statthaft, wenn die Mitglieder des Disziplinargerichts mit\nStimmenmehrheit die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bezweifeln und\ndeshalb deren nochmalige Prüfung beschließen. Lediglich bei erheblichen Zweifeln\nist ein solcher Lösungsbeschluss gerechtfertigt. Die Disziplinargerichte sind keine\nÜberprüfungsinstanz für Strafurteile. Strafgerichtliche Feststellungen, die\ninsbesondere auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze\nverstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die\nDisziplinargerichte bindend, wenn diese auf Grund einer eigenen anderen Würdigung\nhiervon abweichende Feststellungen für richtig halten würden (was in dem\nvorliegenden Disziplinarverfahren allerdings nicht der Fall ist). Das Strafverfahren ist\nmit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem\nMaße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muss\nauch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen\nStrafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 DO NRW), womit zugleich das Ziel\nverfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. \n\n66\n\nDer Senat hat im Fall des Ruhestandsbeamten keine Zweifel, erst recht keine\nerheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts H. in\ndem Urteil vom 23. September 1998. Die strafgerichtlichen Feststellungen beruhen in\nerster Linie auf den Aussagen der vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom\n23. September 1998 im Beisein des Beamten und seines früheren Verteidigers O.\nvernommenen Zeugen F. K. und K. Q. . Dabei kann es dahin stehen, ob\nes formell in Ordnung war, dass das Amtsgericht die Zeugin N. nicht in der\nHauptverhandlung vernommen hat. Denn die von der Zeugin K. in ihrer Aussage\nvor dem Strafgericht wiedergegebenen Informationen der Zeugin N. stimmen\njedenfalls mit den Angaben überein, die die Zeugin N. bei ihrer richterlichen\nVernehmung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren am 6. Dezember 1993\ngegenüber dem Amtsrichter gemacht hatte. Bei dieser Vernehmung war teilweise der\nfrühere Verteidiger T. des Ruhestandsbeamten anwesend. Dass die Angaben der\nZeugin N. nicht aus der Luft gegriffen waren, zeigen die Aussagen der Zeugen\nF. K. und K. Q. , die sich bei einer Überprüfung der Angaben der Zeugin\nN. am 26. Mai 1993 von der Richtigkeit der von der Zeugin erhobenen Vorwürfe\nüberzeugen konnten. Die dem entgegenstehenden Behauptungen des\nRuhestandsbeamten in der Berufungsschrift und der hierzu erstmals in der\nHauptverhandlung vom 18. Juni 2003 angebotene Zeugenbeweis gaben dem Senat\nkeine Veranlassung, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts G.\nzu lösen und die Ehefrau des Ruhestandsbeamten als Zeugin anzuhören. Es steht\nim Widerspruch zum Zweck des § 18 DO NRW, auf Grund eines erst noch\naufzuklärenden Geschehens die bindenden Feststellungen des Strafrichters\nerschüttern zu wollen. Ein Lösungsbeschluss setzt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW\nauf konkreten Anhaltspunkten beruhende Zweifel an der Richtigkeit der\nstrafrechtlichen Feststellungen voraus, die ein Beweisantrag zur Ermittlung solcher\nTatsachen nicht ersetzen kann. Im Übrigen hat der Senat den Beweisantrag auch\ndeshalb abgelehnt, weil ihm ein verspätetes Vorbringen im Sinne § 87 Abs. 3 DO\nNRW zugrunde liegt. Denn obwohl in der Berufungsschrift der Versuch unternommen\nworden war, die Bindungswirkung des Strafurteils zu erschüttern, ist der Beweis -\nVernehmung der Zeugin T. - zu diesem Thema nicht angetreten worden. Dies\nhätte sich auch dem Ruhestandsbeamten persönlich aufdrängen müssen, nachdem\ner bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht die Bedeutung dieser ihn\nmöglicherweise entlastenden Zeugenaussage hätte erkennen können. \n\n67\n\nDanach steht fest, dass der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 19. Mai 1993 bis\n25. Juni 1993 (das waren 5 Wochen und 2 Tage) dem Dienst vorsätzlich\nferngeblieben ist, obwohl er nicht krank war, und dass er in fünf Fällen seinen\nDienstherrn vorsätzlich betrogen hat, weil er für diesen Zeitraum eine\nDienstunfähigkeit durch erschlichene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen\nvorgetäuscht, die Feststellung des Wegfalls der Dienstbezüge durch den Dienstherrn\nverhindert und damit zu Unrecht für diese Zeit Dienstbezüge erhalten hat. Der\nSchaden beläuft sich unter Zugrundelegung der Anlage IV des\nBundesbesoldungsgesetzes vom 9. März 1992 in der Fassung des Gesetzes über\ndie Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993\n(BGBl. 1993 I S. 2142) auf ca. 4.000 DM bis 4.500 DM.\n\n68\n\nDurch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte seine Pflichten zu\nachtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 57 Satz 1 und 3 LBG NRW\nverletzt und damit nach § 83 Abs. 1 LBG NRW ein (einheitliches) Dienstvergehen\nbegangen. \n\n69\n\nBei der Bemessung der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck\ndes Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit\nund des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter sein Ansehen oder\ninsbesondere das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren, ist sein Verbleiben\nim Dienst dem Dienstherrn nicht länger zuzumuten. Das Beamtenverhältnis ist zu\nlösen. Der Senat sieht diese Voraussetzungen hier als erfüllt an.\n\n70\n\nDas Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen,\nist eine Grundpflicht jedes Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre\ndie Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden\nAufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum\nDienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine\ngedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerlässlich ist. Verweigert der\nBeamte für einen längeren Zeitraum den Dienst, dann kann der Dienstbehörde die\nWeiterbeschäftigung grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden.\n\n71\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April\n1991 - 1 D 62.90 -, BVerwGE 93, 79.\n\n72\n\nVorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Ruhestandsbeamte nicht nur\ndem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist, sondern die\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den betreffenden Zeitraum durch unrichtige\nAngaben gegenüber den Ärzten erschlichen und mit Hilfe dieser Bescheinigungen\nauch den Dienstherrn getäuscht und geschädigt hat. Ein Beamter, der seine eigene\nVerwaltung in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seiner\nBehörde bestehende unerlässliche Vertrauensverhältnis in der Regel so nachhaltig,\ndass es schon deshalb nahe liegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen, insbesondere\nwenn, wie hier, eigennützige Motive das Handeln des Beamten bestimmten. \n\n73\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar\n1979 - 1 D 97.77 -, DÖD 1979, 127; OVG NRW,\nUrteil vom 2. März 2001 - 6d A 1258/00.O - .\n\n74\n\nZwar ist sowohl in Fällen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst als auch in\nFällen des Betrugs zu Lasten des Dienstherrn die Entfernung aus dem Dienst nicht\nals Regelmaßnahme verwirkt, vielmehr hängt sie entscheidend von den besonderen\nMerkmalen des Einzelfalles ab.\n\n75\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom\n31. Januar 1979 und 22. April 1991, jeweils\na.a.O.\n\n76\n\nHier haben die sich zu Ungunsten des Ruhestandsbeamten auswirkenden\nUmstände aber ein derartiges Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte für den\nöffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist.\n\n77\n\nVerschärfend fällt ins Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte über einen längeren\nZeitraum, der sich über 5 Wochen und 2 Tage erstreckte, nicht zum Dienst\nerschienen ist, obwohl er in der fraglichen Zeit, wie er wusste, entgegen seinen\nAngaben nicht krank war. Er hat seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen\nerschlichen, indem er zwei Ärzte über seinen Gesundheitszustand mehrmals\ngetäuscht und diese zu inhaltlich unrichtigen Beurkundungen manipuliert hat. Mit\ndiesen Bescheinigungen hat er seinen Dienstherrn in dem hier fraglichen Zeitraum\nvom 19. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 nicht nur einmal, sondern in fünf selbständigen\nTeilakten hintergangen, nachdem der Dienstherr zuvor teils monatelang, teils\nwochen- oder tageweise auf Grund der vorgelegten zahlreichen Atteste - in der Zeit\nvom 6. Februar 1992 bis zum 5. Mai 1993 hatte der Ruhestandsbeamte 26 ärztliche\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt - auf die Arbeitskraft des Beamten\nhatte verzichten müssen und mit diesem am 1. März 1993 einen auf den\nGesundheitszustand des Beamten abgestimmten eingeschränkten Dienstposten\nentwickelt und vereinbart hatte. Sein mit Hartnäckigkeit und einer erheblichen\nkriminellen Intensität sowie einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit begangenes\nFehlverhalten wiegt um so schwerer, als der Ruhestandsbeamte die auch an die\nÖffentlichkeit gelangten Betrügereien begangen hat, obwohl bereits am 1. Dezember\n1992 gegen ihn disziplinarrechtliche Vorermittlungen wegen unerlaubter\nNebentätigkeiten u.a. in Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eingeleitet\nworden waren. Dies belegt, dass der Ruhestandsbeamte, wäre er noch im Dienst,\nsich disziplinaren Warnungen gegenüber resistent zeigt und auch auf Grund\ndisziplinarer Einwirkungen eine Änderung seiner labilen Einstellung zur Ehrlichkeit\ngegenüber seinem Dienstherrn und zu seiner Grundpflicht, überhaupt zum Dienst zu\nerscheinen, nicht zu erwarten wäre. \n\n78\n\nEs liegt demgegenüber kein Milderungsgrund vor, der das Vertrauen des\nDienstherrn in den Ruhestandsbeamten trotz dessen Dienstvergehens noch nicht als\nunheilbar zerstört erscheinen lassen könnte.\n\n79\n\nDie Dauer des Disziplinarverfahrens kann entgegen der Auffassung des\nRuhestandsbeamten nicht dazu führen, in seinem Fall von der disziplinarrechtlichen\nHöchstmaßnahme abzusehen. Die mehrwöchige schuldhafte ungenehmigte\nAbwesenheit des Beamten vom Dienst trotz Dienstfähigkeit und dessen wiederholte\nBetrügereien zu Lasten des Dienstherrn bewirkten in ihrer Gesamtheit objektiv einen\nvollständigen und irreparablen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der\nAllgemeinheit gegenüber dem Ruhestandsbeamten. Ist aber das\nVertrauensverhältnis endgültig zerstört, bleibt für eine Berücksichtigung des\nUmstands einer langen Verfahrensdauer kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst\nbzw. die Aberkennung des Ruhegehalts ist in diesem Fall vielmehr die einzig\nmögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts, die Integrität des\nBerufsbeamtentums zu wahren und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes\nzu sichern, gerecht wird. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996\n- 1 D 55.96 - DVBl. 1997, 369; Urteil vom 27. Februar\n2002 - 2 WD 18.01 - , Dok. Berichte 2002, 253;\nOVG NRW, Urteil vom 30. September 1998\n- 12d A 1519/97.O -; Urteil vom 19. Februar 1997\n- 6d A 4765/96.O -; Urteil vom 6. November 2002\n- 6d A 756/01.O -; Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A\n1318/01. O -.\n\n81\n\nIm Übrigen hat sich die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtlich und finanziell nicht\nnachteilig für den Ruhestandsbeamten ausgewirkt. Ihm sind während des gesamten\nVerfahrens sein Status und sein Ruhegehalt erhalten geblieben. Wenn ihm bereits\neinige Jahre zuvor das Ruhegehalt aberkannt worden wäre, wäre zu diesem\nZeitpunkt nur die Nachversicherung erfolgt.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002,\na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A\n1318/01. O -. \n\n83\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände wäre, sofern der Ruhestandsbeamte sich\nnoch im aktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als die\ngebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens unerlässlich. Damit ist\nbei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare\nHöchstmaßnahme geboten.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002,\na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A\n1318/01. O -. \n\n85\n\nDie Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen das\nVerhältnismäßigkeitsgebot. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits\nauferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu\nerreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer\nVerhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden\nEinbußen stehen. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts\nverfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des\nAnsehens des Dienstherrn. Ist, wie vorliegend, der durch das Gewicht des\nDienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so\nerheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist,\ndann erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme\ngegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme,\num den o.g. Zwecken einer disziplinaren Maßregelung von Ruhestandsbeamten\nGeltung zu verschaffen. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002,\na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A\n1318/01. O -.. \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. \n\n88\n\nAbweichend von der Disziplinarkammer hat der Senat dem Ruhestandsbeamten\ngemäß § 76 Abs. 1 und 3 DO NRW den aus dem Urteilstenor ersichtlichen\nUnterhaltsbeitrag bewilligt, weil der Beamte, dem der Übergang in andere\nwirtschaftliche Verhältnisse ermöglicht werden soll, bedürftig und die Unterstützung\nnoch nicht ungerechtfertigt erscheint. Dabei war zu berücksichtigen, dass der\nRuhestandsbeamtebeamte nach seinen Angaben derzeit keine Tätigkeit ausübt und\ndie ursprünglichen Anschuldigungspunkte Nr. 1 und 2 nicht mehr Gegenstand der\nEntscheidung des Senats sind.\n\n89\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/6d-a-4143-02-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/6d-a-4143-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292162","retrieved":"2026-07-09 03:12:46.067383+00:00"}}