{"status":"available","doknr":"OLD292160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.22D.A4143.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"22d A 4143/02.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe auf Kosten des Ruhestandsbeamten \nverworfen, dass dem Ruhestandsbeamten für die Dauer von sechs Monaten ein \nUnterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts bewilligt wird, das er im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats erdient hat; die Bewilligung steht unter der Bedingung, dass der \nRuhestandsbeamte einen eventuellen Rentennachzahlungsanspruch für den gleichen Zeitraum \nbis zur Höhe des Unterhaltsbeitrages an den Dienstherrn abtritt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer am 7. Oktober 19 in H. geborene Ruhestandsbeamte erlangte 1971 den \nHauptschulabschluss und absolvierte anschließend eine Lehre als Maschinenschlosser, die er \nAnfang 1975 mit dem Bestehen der Gesellenprüfung abschloss. Vom 1. Januar 1976 bis zum \n31. Dezember 1979 war er als Soldat auf Zeit bei der Marine, zuletzt im Rang eines \nObermaats. Er ist seit dem 9. Mai 1980 verheiratet. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1982, \n1984 und 1989 geborene Kinder hervorgegangen. \n\n4\n\nZum 1. Juni 1980 trat der Beamte zunächst als Angestellter in den Justizvollzugsdienst \ndes Landes Nordrhein-Westfalen bei der Justizvollzugsanstalt H. ein. Mit Wirkung vom \n1. Februar 1982 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum \nJustizvollzugsassistentenanwärter ernannt. Nach Bestehen der Prüfung für die Laufbahn des \nallgemeinen Vollzugsdienstes mit der Note \"befriedigend\" wurde er am 24. August 1983 \nunter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugsassistenten zur \nAnstellung ernannt. Mit Wirkung vom 24. Februar 1984 wurde ihm unter gleichzeitiger \nErnennung zum Justizvollzugsassistenten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit \nverliehen. 1986 wurde er zum Justizvollzugssekretär und 1991 zum \nJustizvollzugsobersekretär ernannt. Seine dienstlichen Gesamtleistungen wurden zuletzt in der \nBeurteilung vom 5. September 1991 mit \"befriedigend - an der oberen Grenze\" beurteilt. \n\n5\n\nIn den Folgejahren wies der Beamte erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. In der \nZeit vom 24. November 1992 bis 25. Februar 1995 war er nur an acht Tagen im August 1993 \nim Dienst. Durch Verfügung vom 15. Dezember 1994 wurde er mit Ablauf des Monats März \n1995 wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG in den Ruhestand \nversetzt. Maßgeblich hierfür war eine Stellungnahme des Amtsarztes X. vom \nGesundheitsamt des Kreises K. vom 15. September 1994 zum Gutachten des Dr. med. \nL. von der H. in H. , in dem die Dienstunfähigkeit des Beamten im \nWesentlichen auf weit ausgeprägte Schmerzsymptone mit deutlich verändertem Gangbild \nsowie Verminderung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich zurückgeführt wird. \n\n6\n\nDie Versorgungsbezüge des Beamten belaufen sich auf 2.287,75 Euro (einschließlich \nKindergeld), seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Er bewohnt mit seiner Familie eine \nMietwohnung in H. , die 120 qm groß ist und zu der ein ca. 300 qm bis 400 qm großer \nGarten gehört. Der monatliche Mietzins beträgt 650 Euro (Kaltmiete). \n\n7\n\nMit Verfügung vom 1. Dezember 1992 ordnete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. \ndisziplinare Vorermittlungen gegen den disziplinarrechtlich bisher nicht vorbelasteten \nBeamten wegen des Verdachts an, dieser habe trotz der Versagung einer entsprechenden \nNebentätigkeitsgenehmigung durch Bescheid vom 19. Oktober 1999 eine Nebentätigkeit \nausgeübt. Mit Verfügungen vom 3. März 1993 und 26. Mai 1993 wurden weitere Vorwürfe \ngegen den Beamten in die Vorermittlungen einbezogen, und zwar unter anderem der Vorwurf, \ner habe längere Zeit schwere Bauarbeiten verrichtet, obwohl er zu dieser Zeit bereits seit \neinem halben Jahr dienstunfähig krank gemeldet gewesen sei. Im Hinblick auf diesen \nVorwurf erstattete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. Strafanzeige wegen Betruges bei \nder Staatsanwaltschaft K. (Az.: 23 Js 373/93). \n\n8\n\nNach Beendigung der Vorermittlungen leitete der Präsident des Justizvollzugsamtes mit \nVerfügung vom 21. Juni 1993 - zugestellt am 24. Juni 1993 - das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen den Beamten ein und setzte das Disziplinarverfahren zugleich \ngemäß § 17 Abs. 2 DO NRW wegen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus. \n\n9\n\nDer Beamte wurde in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren durch Urteil des \nAmtsgerichts H. vom 23. September 1998 - 6 Cs 13 Js 373/93 (416/98) - wegen Betruges \nin fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,-- DM verurteilt. Nach \nEintritt der Rechtskraft des Urteils am 4. Januar 2000 ordnete der Präsident des \nJustizvollzugsamts mit Verfügung vom 17. Februar 2000 die Fortsetzung des \nDisziplinarverfahrens an. Der Beamte erhielt in dem Untersuchungsverfahren Gelegenheit, \nsich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Er ließ sich weder zur Person noch \nzur Sache ein. \n\n10\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 2. Mai 2002 wird dem Ruhestandsbeamten zur Last \ngelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er \n\n11\n\n1. in der Zeit von Ende 1986 oder Anfang 1987 bis gegen Ende des Jahres 1992 \nregelmäßig, teilweise sogar ganztägig in F. und H. für die F. C. -, Q. - und \nW. GmbH gearbeitet habe, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten zu haben, \n\n12\n\n2. im Juni 1992 gemeinsam mit dem Zeugen L. die Gesellschaft C. S. \" - \n. -T. \" gegründet und seither durchschnittlich zwei bis drei Stunden täglich, auch zu \nZeiten, als er krankheitsbedingt dienstunfähig war, für diese Firma und seit Mai 1993 auch für \ndie mit ihr verflochtene GmbH gearbeitet habe, obwohl die unter dem 10. Juli \n1992 beantragte Genehmigung der Nebentätigkeit am 19. Oktober 1992 vom Präsidenten des \nJustizvollzugsamtes R. wegen des angegriffenen gesundheitlichen Zustandes des Beamten \nabgelehnt worden war, \n\n13\n\n3. in der Zeit seines Fernbleibens vom Dienst vom 19. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 seine \nDienstunfähigkeit vorgespiegelt und deswegen die Fortzahlung seiner Dienstbezüge \nerschlichen habe.\n\n14\n\nMit Zustimmung des Vertreters der obersten Dienstbehörde hat der Senat die \nAnschuldigung in der Anschuldigungsschrift vom 2. Mai 2002 gemäß § 15b DO NRW auf \nden Anschuldigungspunkt 3 beschränkt. Dazu hat die Disziplinarkammer folgenden \nSachverhalt festgestellt: \n\n15\n\nDer Beamte wurde am 26. Mai 1993, als er seit dem 24. November 1992 dienstunfähig \nkrank gemeldet war, von mehreren Personen dabei beobachtet, dass er an einem privaten \nBauvorhaben schwere körperliche Arbeiten verrichtete. Dies veranlasste seinen \nDienstvorgesetzten, gegen ihn Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft K. wegen des \nVerdachts des Betruges zu erstatten.\n\n16\n\nNach Abschluss der Ermittlungen beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht \nH. , gegen den Beamten einen Strafbefehl wegen Betruges in fünf Fällen zu erlassen und \neine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM festzusetzen. Das Amtsgericht \nerließ den Strafbefehl antragsgemäß am 12. Juni 1998. Auf den Einspruch des Beamten fand \nam 23. September 1998 Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. statt. \nDurch Urteil vom selben Tage (Az.: 6 Cs 13 Js 373/93 [416/98]) wurde der Beamte wegen \nBetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 DM \nverurteilt.\n\n17\n\nDie Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts K. vom \n17. August 1999 verworfen, weil er ohne genügende Entschuldigung nicht zur \nHauptverhandlung erschienen war. Einen insoweit gestellten \nWiedereinsetzungsantrag verwarf das Landgericht durch Beschluss vom 21. Oktober \n1999 als unzulässig.\n\n18\n\nDas Oberlandesgericht D. verwarf mit Beschluss vom 3. Januar 2000 die sofortige \nBeschwerde des Beamten gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages als \nunbegründet und zugleich die Revision gegen das Urteil des Landgerichts K. als unzulässig. \nDas Urteil des Amtsgerichts erlangte damit am 4. Januar 2000 Rechtskraft.\n\n19\n\nDas Amtsgericht H. hat in den Gründen des Urteils folgende Feststellungen \ngetroffen:\n\n20\n\n\"Im Rahmen einer ab dem 24.11.1992 von ihm in Anspruch genommenen völligen \nDienstunfähigkeit, die er mit einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seiner \nlinken Hand (er ist Linkshänder) begründete, legte er [der Angeklagte] seinem damaligen \nDienstvorgesetzten, dem Leiter der JVA H. , unter anderem für folgende Zeiten \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, obwohl er - wie er wusste - für die darin genannten \nZeiten nicht unfähig war, die Dienstposten auszufüllen, die sein Dienstvorgesetzter im \nEinvernehmen mit ihm bei einem persönlichen Gespräch am 01.03.1993 als ihm bei \nangemessener Würdigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar festgelegt \nhatte. Diese Dienstposten wurden wie folgt beschrieben:\n\n21\n\n22\n\n \"2. Mann\" an der Außenpforte - (Kontrollfunktionen - kein Kontakt zu Gefangenen)\n\n23\n\n Innenpforte (Koordinierungsfunktion bzgl. der Besuchs - Abwicklung - kaum Kontakt zu \nGefangenen)\n\n24\n\n Aufsicht Besuch (In der Regel ist ein zweiter Beamter anwesend - selten Konflikte)\n\n25\n\n Aufsicht BBZ (Umgang mit ausgesuchten, ausbildungsgeeigneten Gefangenen) \nsowie\n\n26\n\n im Bedarfsfall Vertretung in der Telefonzentrale.\n\n27\n\nEs handelte sich um folgende, in Ablichtung bei der Akte befindlichen \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, auf die verwiesen wird:\n\n28\n\n19. bis 28. Mai 1993 \n\n29\n\n(Bescheinigung des Dr. med. C. in H. )\n\n30\n\n28. Mai bis 4. Juni 1993,\n\n31\n\n04.bis 11. Juni 1993,\n\n32\n\n11. bis 18. Juni 1993 und \n\n33\n\n18. bis 25. Juni 1993\n\n34\n\n(sämtliche Bescheinigungen des Dr. med. H. in F. ).\n\n35\n\nTatsächlich verrichtete er zumindest während dieser Zeit ständig schwerere körperliche \nBauarbeiten auf seinem Grundstück und dem Grundstück seines Schwiegervaters in der \nI. straße in H. .\n\n36\n\nAm 26. Mai 1993 wurde er von den Zeugen Regierungsinspektorin F. K. und \nRegierungsassistent K. Q. dabei beobachtet, wie er etwa 45 Minuten mittels einer \nSchaufel Sand und Kies und Zement in einen Betonmischer einfüllte. Dabei arbeitete er, ohne \nsich hierbei zu schonen. Die Schaufel packte er mit beiden Händen an. Er nahm dabei keine \nRückenschonhaltung ein.\n\n37\n\nDie Zeugen wurden von ihrem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der JVA H. , \nbeauftragt, festzustellen, ob die Angaben einer lnformantin, der Zeugin N. , zuträfen, dass \nder Angeklagte - obwohl ihres Wissens bei der JVA H. beschäftigt - seit Monaten mit \nBauarbeiten auf dem vorgenannten Grundstück beschäftigt sei. Frau N. gab den Zeugen \nK. und Q. Gelegenheit, den Angeklagten am 26.05.[1993] aus ihrer Wohnung heraus \nzu beobachten. Sie teilte den Zeugen dabei mit, dass der Angeklagte in gleicher oder \nähnlicher Weise in den vergangenen Wochen Bauarbeiten auf diesem Grundstück verrichtet \nhabe.\n\n38\n\nDies ist festgestellt auf Grund der Aussagen der Zeugen F. K. und K. Q. sowie \nauf Grund des Gutachtens des Obermedizinalrates X. von der Kreisverwaltung L. .\n\n39\n\nDer Angeklagte bestreitet, in den genannten Zeiten seine Dienstunfähigkeit vorgespiegelt \nzu haben, und lässt sich dahin ein, er habe die linke Hand nicht richtig gebrauchen können \nund an Rückenbeschwerden gelitten. Es treffe nicht zu, dass er am 26.05.1993 circa 45 \nMinuten lang den Betonmischer mit einer Schaufel befüllt habe. Er habe lediglich von der \ngekippten Ladefläche eines LKWs den Kies abgekratzt.\n\n40\n\nDiese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, \nwiderlegt.\n\n41\n\nAuf Grund der Aussagen der Zeugen K. und Q. steht fest, dass er am 26.05.[1993] \neine ¾ Stunde lang körperlich schwer mit einer Schaufel gearbeitet hat, diese hierbei mit \nbeiden Händen angepackt hat und während der Befüllung des Betonmischers mit der Schaufel \nkeine Rückenschonhaltung eingenommen hat. Dies haben die Zeugen nach ihren \nBekundungen zweifelsfrei beobachtet. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Aussagen \nsind nicht aufgetreten. Sie hatten insbesondere von ihren Beobachtungsposten freies \nBlickfeld. Eine etwaige Erwartungshaltung ihres Dienstvorgesetzten, ihm Erfolge zu \nvermelden, war keinesfalls geeignet, sie zu unwahren Angaben zu veranlassen.\n\n42\n\nAuf Grund der Aussage der Zeugin K. steht ferner fest, dass die Nachbarin und \nInformantin N. ihr berichtet hat, der Angeklagte habe in ähnlicher Weise auch schon in \nden Wochen davor Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück verrichtet.\n\n43\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen X. sind die festgestellten, von dem \nAngeklagten verrichteten Bauarbeiten nicht vereinbar mit den von diesem bei seiner \namtsärztlichen Untersuchung am 24.05.1993 gegenüber dem Sachverständigen und Amtsarzt \ngeklagten subjektiven Beschwerden, mit denen er seine Dienstunfähigkeit begründet hat.\n\n44\n\nAuf Grund dieser Umstände ist das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte in der Zeit \nvom 19. Mai bis zum 25. Juni 1993 dienstfähig zur Wahrnehmung der bei dem Gespräch mit \ndem Anstaltsleiter am 01.03.1993 festgelegten Dienstposten war. Der Angeklagte wusste dies \nauch bei der Vorlage der fünf genannten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. \nDenn er wusste, dass er seine beiden Hände bei Bauarbeiten gebrauchen konnte und hierbei \nauch von Rückenschmerzen nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist. Es war ihm daher \nbewusst, dass ihn weder Beeinträchtigungen seiner linken Hand noch Rückenschmerzen an \nder Wahrnehmung der im Gespräch vom 01.03.1993 einvernehmlich festgelegten \nDienstposten behinderten.\n\n45\n\nIndem er gleichwohl durch die Vorlage der 5 Atteste seinem Dienstvorgesetzten seine \nvöllige Dienstunfähigkeit vorgespiegelt hat, hat er vorsätzlich verhindert, dass bei ihm für die \ngenannten Zeiten der Verlust der Dienstbezüge festgestellt wurde. Entsprechend seiner \nAbsicht hat er durch diese Täuschung seines Dienstherrn in fünf Fällen die Fortzahlung seiner \nDienstbezüge erschlichen und sich dadurch einen Vermögensvorteil in Höhe der fortgezahlten \nDienstbezüge verschafft und den Dienstherrn in dieser Höhe geschädigt.\n\n46\n\nEr hat sich damit des Betruges in fünf Fällen nach §§ 263, 53 StGB schuldig gemacht und \nwar hierfür zu bestrafen.\"\n\n47\n\nDer Beamte hat sich in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer dahingehend \neingelassen, dass der Tatvorwurf im Strafurteil nicht richtig sei. Er habe nicht auf der \nBaustelle gearbeitet, als er krankgeschrieben gewesen sei.\n\n48\n\nDie Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, den in der Hauptverhandlung \nfestgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Die Disziplinarkammer legt ihrer \nEntscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts H. zu Grunde, auf denen \ndas rechtskräftige Urteil beruht. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW sind diese \nFeststellungen im vorliegenden Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum \nGegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. Die Bindungswirkung erstreckt sich \nsowohl auf die Feststellungen zum äußeren Tathergang als auch auf die zum subjektiven \nTatbestand getroffenen Feststellungen.\n\n49\n\nDie Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW \nliegen hier ersichtlich nicht vor. Ein solcher Beschluss ist nach ständiger Rechtsprechung nur \ndann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen \ndes Strafurteils bestehen. Die Disziplinarkammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der \nstrafgerichtlichen Tat- und Schuldfeststellungen. Für derartige Zweifel besteht auch nach \ndem Ergebnis der Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren kein sachlicher Grund. Die das \nStrafurteil tragenden tatsächlichen Feststellungen sind ausweislich der beigezogenen \nStrafakten auf Grund eingehender Beweiserhebung und Beweiswürdigung unter \nEinbeziehung der Einlassungen des Beamten getroffen worden. Sie sind nachvollziehbar, frei \nvon Widersprüchen und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine \nErfahrungssätze.\n\n50\n\nNach allem ist erwiesen, dass der Beamte die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last \ngelegten Handlungen vorsätzlich und schuldhaft begangen hat. \n\n51\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt disziplinarrechtlich dahin \ngewürdigt, dass sich der Ruhestandsbeamte eines schweren Dienstvergehens schuldig \ngemacht habe, und ihm deswegen das Ruhegehalt aberkannt. Einen Unterhaltsbeitrag hat sie \ndem Beamten nicht bewilligt. \n\n52\n\nGegen diese ihm am 20. September 2002 und seinem Verteidiger am 19. September 2002 \nzugestellte Entscheidung richtet sich die am Montag, den 21. Oktober 2002 bei dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf eingegangene Berufung des Beamten. \n\n53\n\nEr macht hinsichtlich des im Verfahren vor dem Senat einzig noch im Raume stehenden \nAnschuldigungspunktes 3 geltend, das gegen ihn ergangene Strafurteil des Amtsgerichts \nH. vom 23. September 1998 gehe von unrichtigen Feststellungen aus. Richtig sei \nlediglich, dass er am 26. Mai 1993 von der gekippten Ladefläche eines Lkw´s restlichen Kies \nabgekratzt habe. Insoweit handele es sich um einen einmaligen Vorgang. Das Strafgericht \nhabe in seinem Urteil die Aussage der Zeugin F. K. auch hinsichtlich solcher \nFeststellungen zugrunde gelegt, von denen die Zeugin nur vom Hörensagen Kenntnis erhalten \nhabe. Die Zeugin hätte nämlich nicht nur das ausgesagt, was sie selbst gesehen habe, vielmehr \nhabe sie auch wiedergegeben, was Frau N. ihr erzählt habe. Diese Angaben habe das \nGericht verwertet, ohne Frau N. , die keiner Ladung Folge geleistet habe, selbst \nvernommen zu haben. Der Strafrichter hätte daher nicht von fünf Fällen des Betruges \nausgehen dürfen. In dem Termin zur Hauptverhandlung vom 18. Juni 2003 hat er erstmals \nseine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, dass er in der Zeit vom 19. Mai bis 25. Juni 1993, \ninsbesondere am 26. Mai 1993, nicht an der Baustelle H. weg /I. straße 19 in H. \ngearbeitet habe, sondern allenfalls am 26. Mai 1993 mit der Schaufel Restkies von der \nLadefläche eines Lkw's gestoßen habe. \n\n54\n\nDer Ruhestandsbeamte beantragt, \n\n55\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.\n\n56\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n57\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n58\n\nII.\n\n59\n\nDie Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist weder \neinzustellen noch ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der verhängten \nDisziplinarmaßnahme abzuändern. Die Disziplinarkammer hat den Ruhestandsbeamten zu \nRecht aus dem Dienst entfernt. \n\n60\n\n1.\n\n61\n\nEs liegen keine eine Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigenden Gründe nach \n§§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Satz 1 DO NRW vor. \n\n62\n\nDer hier allein in Betracht zu ziehende Einstellungsgrund nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \nDO NRW ist nicht gegeben. Danach ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn nach § 14 \nDO NRW von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist. Indes liegen die Voraussetzungen \ndes § 14 DO NRW nicht vor. Diese Vorschrift schränkt in Abs. 1 Satz 2 bei einem \nRuhestandsbeamten, gegen den nach § 5 Abs. 2 DO NRW als Disziplinarmaßnahmen nur \nKürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig sind, lediglich die Verhängung einer \nKürzung des Ruhegehalts, nicht aber die Aberkennung des Ruhegehalts ein, wenn - wie hier - \nvon einem Gericht wegen desselben Sachverhalts eine Strafe verhängt worden ist. Mit der \nRegelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 DO NRW hat der Gesetzgeber eine gerechte \nGleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den noch im Dienst befindlichen aktiven \nBeamten vorgenommen, bei denen im Falle anderweitiger Verfolgung nach § 14 Abs. 1 \nSatz 1 DO NRW ebenfalls die Verhängung einer Gehaltskürzung nur einschränkt und die \nEntfernung aus dem Dienst unbeschränkt zulässig ist. Da die Disziplinarkammer hierzu \nzutreffend eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgeurteilt hat, kommt § 14 DO NRW nicht \nzur Anwendung.\n\n63\n\n2.\n\n64\n\nDie Aberkennung des Ruhegehalts stellt sich nach umfassender Überprüfung als \nangemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme dar. Die Berufung ist umfassend \neingelegt und nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt worden, sodass der Senat den \nSachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Die danach auch im \nBerufungsverfahren zunächst erforderliche Tatsachenfeststellung wird wegen der in der \nHauptverhandlung vorgenommenen Beschränkung des Disziplinarverfahrens auf den \nAnschuldigungspunkt zu Nr. 3 maßgeblich durch die Bindungswirkung des § 18 DO NRW \nbestimmt. Nach dieser Regelung sind für die Disziplinargerichte die tatsächlichen \nFeststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht und \ndas denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. \n\n65\n\nDaher ist der Senat - wie schon die Disziplinarkammer - gemäß § 18 Abs. 1 DO NRW an \ndie oben im Teil I. der Gründe wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen in dem \nstrafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts H. vom 23. September 1998 gebunden. Die von \ndem Ruhestandsbeamten mit der Berufung erstrebte Lösung von den strafgerichtlichen \nFeststellungen ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW nur dann statthaft, wenn die Mitglieder \ndes Disziplinargerichts mit Stimmenmehrheit die Richtigkeit der strafgerichtlichen \nFeststellungen bezweifeln und deshalb deren nochmalige Prüfung beschließen. Lediglich bei \nerheblichen Zweifeln ist ein solcher Lösungsbeschluss gerechtfertigt. Die Disziplinargerichte \nsind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Strafgerichtliche Feststellungen, die \ninsbesondere auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden \nBeweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn \ndiese auf Grund einer eigenen anderen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für \nrichtig halten würden (was in dem vorliegenden Disziplinarverfahren allerdings nicht der Fall \nist). Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt \nin besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb \nmuss auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen \nStrafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 DO NRW), womit zugleich das Ziel verfolgt \nwird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. \n\n66\n\nDer Senat hat im Fall des Ruhestandsbeamten keine Zweifel, erst recht keine erheblichen \nZweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts H. in dem Urteil vom 23. \nSeptember 1998. Die strafgerichtlichen Feststellungen beruhen in erster Linie auf den \nAussagen der vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 23. September 1998 im Beisein \ndes Beamten und seines früheren Verteidigers O. vernommenen Zeugen F. K. und K. \nQ. . Dabei kann es dahin stehen, ob es formell in Ordnung war, dass das Amtsgericht die \nZeugin N. nicht in der Hauptverhandlung vernommen hat. Denn die von der Zeugin \nK. in ihrer Aussage vor dem Strafgericht wiedergegebenen Informationen der Zeugin \nN. stimmen jedenfalls mit den Angaben überein, die die Zeugin N. bei ihrer \nrichterlichen Vernehmung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren am 6. Dezember 1993 \ngegenüber dem Amtsrichter gemacht hatte. Bei dieser Vernehmung war teilweise der frühere \nVerteidiger T. des Ruhestandsbeamten anwesend. Dass die Angaben der Zeugin N. \nnicht aus der Luft gegriffen waren, zeigen die Aussagen der Zeugen F. K. und K. \nQ. , die sich bei einer Überprüfung der Angaben der Zeugin N. am 26. Mai 1993 von \nder Richtigkeit der von der Zeugin erhobenen Vorwürfe überzeugen konnten. Die dem \nentgegenstehenden Behauptungen des Ruhestandsbeamten in der Berufungsschrift und der \nhierzu erstmals in der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2003 angebotene Zeugenbeweis gaben \ndem Senat keine Veranlassung, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts G. \nzu lösen und die Ehefrau des Ruhestandsbeamten als Zeugin anzuhören. Es steht im \nWiderspruch zum Zweck des § 18 DO NRW, auf Grund eines erst noch aufzuklärenden \nGeschehens die bindenden Feststellungen des Strafrichters erschüttern zu wollen. Ein \nLösungsbeschluss setzt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW auf konkreten Anhaltspunkten \nberuhende Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen voraus, die ein \nBeweisantrag zur Ermittlung solcher Tatsachen nicht ersetzen kann. Im Übrigen hat der Senat \nden Beweisantrag auch deshalb abgelehnt, weil ihm ein verspätetes Vorbringen im Sinne § 87 \nAbs. 3 DO NRW zugrunde liegt. Denn obwohl in der Berufungsschrift der Versuch \nunternommen worden war, die Bindungswirkung des Strafurteils zu erschüttern, ist der \nBeweis - Vernehmung der Zeugin T. - zu diesem Thema nicht angetreten worden. Dies \nhätte sich auch dem Ruhestandsbeamten persönlich aufdrängen müssen, nachdem er bereits \nim Verfahren vor dem Amtsgericht die Bedeutung dieser ihn möglicherweise entlastenden \nZeugenaussage hätte erkennen können. \n\n67\n\nDanach steht fest, dass der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 19. Mai 1993 bis 25. Juni \n1993 (das waren 5 Wochen und 2 Tage) dem Dienst vorsätzlich ferngeblieben ist, obwohl er \nnicht krank war, und dass er in fünf Fällen seinen Dienstherrn vorsätzlich betrogen hat, weil \ner für diesen Zeitraum eine Dienstunfähigkeit durch erschlichene \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgetäuscht, die Feststellung des Wegfalls der \nDienstbezüge durch den Dienstherrn verhindert und damit zu Unrecht für diese Zeit \nDienstbezüge erhalten hat. Der Schaden beläuft sich unter Zugrundelegung der Anlage IV des \nBundesbesoldungsgesetzes vom 9. März 1992 in der Fassung des Gesetzes über die \nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (BGBl. 1993 I \nS. 2142) auf ca. 4.000 DM bis 4.500 DM.\n\n68\n\nDurch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte seine Pflichten zu achtungs- \nund vertrauenswürdigem Verhalten aus § 57 Satz 1 und 3 LBG NRW verletzt und damit nach \n§ 83 Abs. 1 LBG NRW ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen. \n\n69\n\nBei der Bemessung der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des \nDisziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des \nAnsehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter sein Ansehen oder insbesondere das \nVertrauen des Dienstherrn endgültig verloren, ist sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn \nnicht länger zuzumuten. Das Beamtenverhältnis ist zu lösen. Der Senat sieht diese \nVoraussetzungen hier als erfüllt an.\n\n70\n\nDas Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine \nGrundpflicht jedes Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung \naußerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch \nkann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das \nVertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der \nZukunft unerlässlich ist. Verweigert der Beamte für einen längeren Zeitraum den Dienst, dann \nkann der Dienstbehörde die Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht mehr zugemutet \nwerden.\n\n71\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 -, BVerwGE 93, \n79.\n\n72\n\nVorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Ruhestandsbeamte nicht nur dem Dienst \nunerlaubt ferngeblieben ist, sondern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den \nbetreffenden Zeitraum durch unrichtige Angaben gegenüber den Ärzten erschlichen und mit \nHilfe dieser Bescheinigungen auch den Dienstherrn getäuscht und geschädigt hat. Ein \nBeamter, der seine eigene Verwaltung in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen \nihm und seiner Behörde bestehende unerlässliche Vertrauensverhältnis in der Regel so \nnachhaltig, dass es schon deshalb nahe liegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen, insbesondere \nwenn, wie hier, eigennützige Motive das Handeln des Beamten bestimmten. \n\n73\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 1979 - 1 D 97.77 -, DÖD 1979, 127; \nOVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 6d A 1258/00.O - .\n\n74\n\nZwar ist sowohl in Fällen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst als auch in Fällen des \nBetrugs zu Lasten des Dienstherrn die Entfernung aus dem Dienst nicht als Regelmaßnahme \nverwirkt, vielmehr hängt sie entscheidend von den besonderen Merkmalen des Einzelfalles \nab.\n\n75\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 31. Januar 1979 und 22. April 1991, jeweils \na.a.O.\n\n76\n\nHier haben die sich zu Ungunsten des Ruhestandsbeamten auswirkenden Umstände aber \nein derartiges Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte für den öffentlichen Dienst nicht mehr \ntragbar ist.\n\n77\n\nVerschärfend fällt ins Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte über einen längeren Zeitraum, \nder sich über 5 Wochen und 2 Tage erstreckte, nicht zum Dienst erschienen ist, obwohl er in \nder fraglichen Zeit, wie er wusste, entgegen seinen Angaben nicht krank war. Er hat seine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, indem er zwei Ärzte über seinen \nGesundheitszustand mehrmals getäuscht und diese zu inhaltlich unrichtigen Beurkundungen \nmanipuliert hat. Mit diesen Bescheinigungen hat er seinen Dienstherrn in dem hier fraglichen \nZeitraum vom 19. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 nicht nur einmal, sondern in fünf selbständigen \nTeilakten hintergangen, nachdem der Dienstherr zuvor teils monatelang, teils wochen- oder \ntageweise auf Grund der vorgelegten zahlreichen Atteste - in der Zeit vom 6. Februar 1992 bis \nzum 5. Mai 1993 hatte der Ruhestandsbeamte 26 ärztliche \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt - auf die Arbeitskraft des Beamten hatte \nverzichten müssen und mit diesem am 1. März 1993 einen auf den Gesundheitszustand des \nBeamten abgestimmten eingeschränkten Dienstposten entwickelt und vereinbart hatte. Sein \nmit Hartnäckigkeit und einer erheblichen kriminellen Intensität sowie einem hohen Maß an \nPflichtvergessenheit begangenes Fehlverhalten wiegt um so schwerer, als der \nRuhestandsbeamte die auch an die Öffentlichkeit gelangten Betrügereien begangen hat, \nobwohl bereits am 1. Dezember 1992 gegen ihn disziplinarrechtliche Vorermittlungen wegen \nunerlaubter Nebentätigkeiten u.a. in Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eingeleitet \nworden waren. Dies belegt, dass der Ruhestandsbeamte, wäre er noch im Dienst, sich \ndisziplinaren Warnungen gegenüber resistent zeigt und auch auf Grund disziplinarer \nEinwirkungen eine Änderung seiner labilen Einstellung zur Ehrlichkeit gegenüber seinem \nDienstherrn und zu seiner Grundpflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, nicht zu \nerwarten wäre. \n\n78\n\nEs liegt demgegenüber kein Milderungsgrund vor, der das Vertrauen des Dienstherrn in \nden Ruhestandsbeamten trotz dessen Dienstvergehens noch nicht als unheilbar zerstört \nerscheinen lassen könnte.\n\n79\n\nDie Dauer des Disziplinarverfahrens kann entgegen der Auffassung des \nRuhestandsbeamten nicht dazu führen, in seinem Fall von der disziplinarrechtlichen \nHöchstmaßnahme abzusehen. Die mehrwöchige schuldhafte ungenehmigte Abwesenheit des \nBeamten vom Dienst trotz Dienstfähigkeit und dessen wiederholte Betrügereien zu Lasten des \nDienstherrn bewirkten in ihrer Gesamtheit objektiv einen vollständigen und irreparablen \nVertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit gegenüber dem Ruhestandsbeamten. \nIst aber das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, bleibt für eine Berücksichtigung des \nUmstands einer langen Verfahrensdauer kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst bzw. die \nAberkennung des Ruhegehalts ist in diesem Fall vielmehr die einzig mögliche Entscheidung, \ndie dem Zweck des Disziplinarrechts, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und \ndie Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, gerecht wird. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 1 D 55.96 - DVBl. 1997, 369; Urteil vom \n27. Februar 2002 - 2 WD 18.01 - , Dok. Berichte 2002, 253; OVG NRW, Urteil vom \n30. September 1998 - 12d A 1519/97.O -; Urteil vom 19. Februar 1997 - 6d A 4765/96.O -; \nUrteil vom 6. November 2002 - 6d A 756/01.O -; Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01. \nO -.\n\n81\n\nIm Übrigen hat sich die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtlich und finanziell nicht \nnachteilig für den Ruhestandsbeamten ausgewirkt. Ihm sind während des gesamten \nVerfahrens sein Status und sein Ruhegehalt erhalten geblieben. Wenn ihm bereits einige Jahre \nzuvor das Ruhegehalt aberkannt worden wäre, wäre zu diesem Zeitpunkt nur die \nNachversicherung erfolgt.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 \n- 22d A 1318/01. O -. \n\n83\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände wäre, sofern der Ruhestandsbeamte sich noch im \naktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als die gebotene und \nangemessene Ahndung des Dienstvergehens unerlässlich. Damit ist bei einem Beamten im \nRuhestand die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme geboten.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 \n- 22d A 1318/01. O -. \n\n85\n\nDie Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. \nDanach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und \nerforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff \nseiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem \nBeamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des \nRuhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung \ndes Ansehens des Dienstherrn. Ist, wie vorliegend, der durch das Gewicht des \nDienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, \ndass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, dann erweist sich die \nAberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als \ngeeignete und erforderliche Maßnahme, um den o.g. Zwecken einer disziplinaren \nMaßregelung von Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 \n- 22d A 1318/01. O -.. \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. \n\n88\n\nAbweichend von der Disziplinarkammer hat der Senat dem Ruhestandsbeamten gemäß \n§ 76 Abs. 1 und 3 DO NRW den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Unterhaltsbeitrag \nbewilligt, weil der Beamte, dem der Übergang in andere wirtschaftliche Verhältnisse \nermöglicht werden soll, bedürftig und die Unterstützung noch nicht ungerechtfertigt erscheint. \nDabei war zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamtebeamte nach seinen Angaben \nderzeit keine Tätigkeit ausübt und die ursprünglichen Anschuldigungspunkte Nr. 1 und 2 \nnicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Senats sind.\n\n89\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/22d-a-4143-02-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/22d-a-4143-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292160","retrieved":"2026-07-09 03:12:45.889754+00:00"}}