{"status":"available","doknr":"OLD292140","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.19A4066.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"19 A 4066/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist \nunbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß \n§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe ihre mit der Geburt \nerworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch die am 14. November 1952 erfolgte \nHeirat mit dem am 2. März 1933 in M. nichtehelich geborenen H. K. A. , geb. \nK. , verloren. Das Verwaltungsgericht habe den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \nfehlerhaft aus § 17 Nr. 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, \nRGBl I S. 583, in der bei ihrer Heirat geltenden Fassung (RuStAG a. F.) hergeleitet. Die \nVorschrift sei nicht anwendbar, weil sie gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. \nDavon abgesehen lägen auch die Voraussetzungen des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht \nvor.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. \nausgegangen. Danach geht die deutsche Staatsangehörigkeit für eine Deutsche durch \nEheschließung mit einem Ausländer verloren. Verfassungsrechtliche Vorschriften stehen \nentgegen der Auffassung der Klägerin der Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht \nentgegen.\n\n6\n\nDie Vorschrift verstößt zwar gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 \nGG). Wegen des Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz ist § 17 Nr. 6 RuStAG \na. F. jedoch gemäß Art. 117 Abs. 1 GG erst mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft \ngetreten und ist deshalb bezogen auf den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin am 14. \nNovember 1952 ungeachtet des Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz \nanwendbar. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, \nNJW 1993, 2129 (2129 f.); Gemeinschaftskommentar zum \nStaatsangehörigkeitsrecht, Stand: Februar 2002, § 17 StAG \nRdn 67; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, \n2001, § 17 StAG Rdn 9; Makarov/von Mangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 12. Lieferung, Juni \n1998, Art. 3 GG, Rdn 9.; Marx, Kommentar zum \nStaatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 17 StAG, Rdn 26.\n\n8\n\nDa die Heirat der Klägerin nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgte,\n\n9\n\nvgl. zur Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. bei \neiner vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgten Heirat: \nBVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1992 - 9 B 192.91 -, \nNVwZ-RR 1992, 439 (440), sowie Urteile vom 25. Oktober \n1960 - I C 222.58 -, Buchholz 132.0, § 1 1. StaRegG, Nr. 1, \nS. 1 (1), 9. Juni 1959 - I C 6.58 -, BVerwGE 8, 340 (341), und \n22. Mai 1958 - I C 124.56 -, BVerwGE 6, 351 (352); OVG \nNRW, Urteile vom 10. November 1993 - 25 A 1492/91 - und \n26. Februar 1957 - VII A 1499/55 -, OVGE 12, 147 \n(148),\n\n10\n\ngalt allerdings bezogen auf den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin Art. 16 Abs. 1 Satz 2 \nGG. § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. ist deshalb im vorliegenden Verfahren verfassungskonform \ndahin anzuwenden, dass eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nur dann verlor, wenn sie nicht gegen ihren Willen staatenlos \nwurde.\n\n11\n\nVgl. zur verfassungskonformen Anwendung des § 17 Nr. \n6 RuStAG a. F. auf in der Zeit vom Inkrafttreten des \nGrundgesetzes bis zum 31. März 1953 geschlossene Ehen: \nBVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. \nO., und 7. Juli 1959 - I C 119.57 -, Buchholz 11, Art. 16 GG, \nNr. 4, S. 8 (8 f.); Gemeinschaftskommentar zum \nStaatsangehörigkeitsrecht, a. a. O., Rdn 65; \nHailbronner/Renner, a. a. O., Rdn 9; Makarov/von Mangoldt, \na. a. O.; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, \na. a. O., Rdn 25.\n\n12\n\nDer Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. mit den sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 \nergebenden Einschränkungen stehen sonstige verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht \nentgegen. \n\n13\n\nDie Vorschrift verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin,\n\n14\n\nwie die Klägerin: VG Osnabrück, Urteil vom 23. August \n1995 - 6 A 612/94 -, NVwZ-RR 1996, 298,\n\n15\n\nnicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der bei der Heirat der Klägerin bereits in Kraft war.\n\n16\n\nArt. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen \nOrdnung. Die Vorschrift enthält sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates \nals auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm. Bei der Erfüllung \nseiner Pflichten zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie kommt dem Staat ein \nGestaltungsspielraum zu, der es ihm auch ermöglicht, die Belange der Allgemeinheit \nangemessen zu wahren. Wesentlicher Bestandteil des Grundrechts auf Schutz und \nFörderung der Ehe ist das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten \nPartner einzugehen.\n\n17\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16. September 1990 - \n2 BvR 1864/88 -, NJW 1991, 633 (634), 12. Mai 1987 - 2 \nBvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 (49), 30. \nNovember 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323 (329), \n21. Oktober 1980 - 1 BvR 179, 464/78 -, BVerfGE 55, 114 \n(127), und 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 \n(78 ff.), jeweils m. w. N.\n\n18\n\nUnmittelbar wird das Recht der Eheschließungsfreiheit durch § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. \nweder eingeschränkt noch sonst beeinträchtigt. Die Vorschrift zielt sowohl nach ihrem \nWortlaut als auch nach ihrem Zweck nicht darauf ab, Voraussetzungen für die Eheschließung \nzu normieren. Sie knüpft vielmehr an den Tatbestand einer (bereits) geschlossenen Ehe an \nund regelt die sich aus der Heirat ergebende staatsangehörigkeitsrechtliche Folge, dass die \ndeutsche Ehefrau mit der Heirat des Ausländers ihre deutsche Staatsangehörigkeit \nverliert.\n\n19\n\nAllerdings kann sich im Einzelfall der in § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. vorgesehene Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit als mittelbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit \ndarstellen. So stellt sich die Vorschrift des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. für eine deutsche \nStaatsangehörige dann als mittelbares Ehehindernis dar, wenn im konkreten Einzelfall ein \nschützenswertes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht. \nDie denkbaren Fälle, in denen sich § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. im Ergebnis als mittelbares \nEheschließungshindernis darstellen kann, hängen jedoch jeweils von den individuellen \nInteressen der deutschen Ehefrau und ihren Gründen für die Beibehaltung der deutschen \nStaatsangehörigkeit ab. Die in Betracht kommenden Fälle sind damit so verschieden, dass \ndeswegen die generelle Entscheidung des Gesetzgebers für einen Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht in Frage gestellt wird und die \nAnwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht stets die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG \nsowie die in diesem Grundrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen des \nVerfassungsgebers verletzt. Hinzu kommt, dass nicht ausnahmslos ein schützenswertes \nInteresse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben sein muss, \nsondern in einer nicht überschaubaren Zahl von Fällen der staatsangehörigkeitsrechtliche \nStatus für die deutsche Ehefrau keine Bedeutung hat oder eventuell sogar ein Interesse an \ndem Eintritt der Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. besteht. \n\n20\n\nSchließlich beeinträchtigt die in § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vorgesehene Rechtsfolge die \nEheschließungsfreiheit nicht generell in unzumutbarer Weise und verletzt auch nicht stets die \nInstitutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG sowie die in diesem Grundrecht zum Ausdruck \nkommenden Wertentscheidungen des Verfassungsgebers, weil sich der in § 17 Nr. 6 \nRuStAG a. F. vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit jedenfalls im Regelfall \nnicht als übermäßige mittelbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit darstellt. Auf \nGrund der mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen verfassungskonformen \nAnwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. ist nämlich staatsangehörigkeitsrechtlich \nsichergestellt, dass die deutsche Ehefrau auf Grund der Heirat nicht staatenlos wird. Sie \nuntersteht dem Schutz des ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie durch die \nHeirat erwirbt oder dessen Staatsangehörigkeit sie - wie die Klägerin - unabhängig von der \nHeirat (bereits) besitzt. Im Übrigen bezweckt § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. die Herstellung einer \neinheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie.\n\n21\n\nVgl. hierzu Makarov/ von Mangoldt, a. a. O., Art. 3 GG \nRdn 8.\n\n22\n\nDas Prinzip der einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie ist zwar kein \nverfassungsrechtlicher Grundsatz. Es hat auch sonst keinen Vorrang gegenüber \nverfassungsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Grundsätzen,\n\n23\n\nBVerfG, Urteil vom 18. August 1981 - 1 C 185.79 -, \nBVerfGE 64, 7 (11 f.),\n\n24\n\nund hat weitgehend an rechtlicher Bedeutung verloren, weil die Eheschließung im \nAllgemeinen nicht mehr zur (zwangsläufigen) Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehefrau \nführt.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und \n21/72 -, BVerfGE 37, 217 (253),\n\n26\n\nEine einheitliche Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie ist aber weiterhin auch mit Blick \nauf Art. 6 Abs. 1 GG wünschenswert,\n\n27\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 16. September 1990 - 2 BvR \n1864/88 -, a. a. O., und 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und \n21/72 -, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - 1 C \n163.80 -, BVerwGE 67, 177 (183), und 18. August 1981 - 1 C \n185.79 -, BVerwGE 64, 7 (11 f.); Kanein/Renner, a. a. O., § 8 \nStAG, Rdn 86 ff., jeweils m. w. N.\n\n28\n\nso dass der Gesetzgeber mit darauf abzielenden staatsangehörigkeitsrechtlichen \nRegelungen ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Allgemeininteresse \nverfolgt.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund kommt es deshalb allein darauf an, ob die Anwendung des § 17 \nNr. 6 RuStAG a. F. im konkreten Einzelfall mit dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 \nAbs. 1 GG und damit auch der Eheschließungsfreiheit vereinbar ist. Das ist hier der Fall.\n\n30\n\nDie Klägerin hat am 14. November 1952 geheiratet, ohne sich Gedanken über ihre \ndeutsche Staatsangehörigkeit und den infolge der Heirat eintretenden Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. zu machen. Dies lässt erkennen, dass \nfür sie im Zeitpunkt der Heirat die mit ihrer Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit \nkeine Bedeutung hatte und sich die Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht als \nmittelbares Eheschließungshindernis darstellte. Soweit sie geltend macht, es könne \"konkret \nunterstellt\" werden, dass sie später geheiratet hätte, wenn sie die Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 \nRuStAG a. F. gekannt und gewusst hätte, dass sie bei einer Eheschließung im April 1953 die \ndeutsche Staatsangehörigkeit behalten hätte, ist ein konkretes schützenswertes Interesse an \nder Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert dargelegt und auch \nsonst nicht erkennbar. Im Übrigen steht die - behauptete - mangelnde Kenntnis der Klägerin \nvom Eintritt der Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. der verfassungsrechtlich zulässigen \nAnwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, weil die geltend gemachte Unkenntnis \nvorwerfbar ist. Wer - wie die Klägerin - deutscher Abstammung ist, hat schon aus diesem \nGrund hinreichend Anlass, sich über seine deutsche Staatsangehörigkeit und/oder \nMöglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Gedanken zu machen und, \nsoweit erforderlich, Rechtsauskünfte einzuholen.\n\n31\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, \nNVwZ-RR 1999, 70 (71); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. \nMai 2003 - 19 A 1979/02 - und 21. Januar 2003 - 19 E \n592/02 -.\n\n32\n\nDiese Erkundigungspflicht umfasst die Pflicht, sich vor einer Heirat über etwaige \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsfolgen der Heirat zu erkundigen. Denn es gibt keinen \nallgemein anerkannten Grundsatz mit dem Inhalt, dass eine Heirat stets und ohne \nEinschränkungen keinen Einfluss auf die (bisherige) Staatsangehörigkeit hat. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Klägerin vor ihrer Heirat keine Möglichkeiten hatte, sich etwa durch eine \nRücksprache bei der deutschen Botschaft in Polen die erforderlichen Kenntnisse zu \nverschaffen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n33\n\nDie Regelung in § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. und ihre Anwendung im vorliegenden Fall \nverstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen den allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der es bei sachverhaltsbezogener \nDifferenzierung verbietet, wesentlich gleiche Fallgestaltungen ohne sachlich rechtfertigenden \nGrund und damit willkürlich ungleich zu behandeln. Die Klägerin verweist in diesem \nZusammenhang ohne Erfolg darauf, dass sie mit der Heirat ihre doppelte \nStaatsangehörigkeit verloren habe, während ledige Frauen ihre doppelte Staatsangehörigkeit \nnicht verlören, solange sie ledig blieben. Die Situation verheirateter und lediger Frauen ist \nauch staatsangehörigkeitsrechtlich nicht, wie von Art. 3 Abs. 1 GG vorausgesetzt, wesentlich \ngleich.\n\n34\n\nDer Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. steht entgegen der Auffassung der \nKlägerin schließlich nicht entgegen, dass nach dem polnischen Staatsangehörigkeitsgesetz \nvom 8. Januar 1951 der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit durch Heirat nicht (mehr) \nmöglich gewesen ist.\n\n35\n\nAuszugsweise abgedruckt bei Lichter, Die \nStaatsangehörigkeit nach deutschem und auländischem \nRecht, 2. Auflage, 1955, S. 728 ff.\n\n36\n\nInsoweit macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, sie sei allein deshalb mit der Heirat \nnicht staatenlos geworden, weil sie wie ihr Ehemann bereits vor der Heirat polnische \nStaatsangehörige gewesen sei. Die Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. sei aber nur \ndann gerechtfertigt, wenn sie mit der Heirat die polnische Staatsangehörigkeit ihres \nEhemannes erworben hätte. Diese Auffassung der Klägerin trifft so nicht zu. Der mit § 17 Nr. \n6 RuStAG a.F. verfolgte Zweck der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Ehe ist in Bezug \nauf die Klägerin und ihren Ehemann gewahrt. Sie besaßen nach der Heirat eine einheitliche, \nnämlich die polnische Staatsangehörigkeit. Daran ändert nichts, dass die einheitliche \nStaatsangehörigkeit nur deshalb bestand, weil die Klägerin bereits vor ihrer Heirat polnische \nStaatsangehörige war. Ob, wie die Klägerin meint, der mit § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. verfolgte \nZweck der einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie der Anwendbarkeit dieser \nVorschrift dann entgegensteht, wenn sie vor ihrer Heirat nicht die polnische, sondern eine \nandere ausländische Staatsangehörigkeit besessen hätte, bedarf keiner näheren Erörterung. \nDie Klägerin besaß vor ihrer Heirat neben der polnischen keine andere ausländische \nStaatsangehörigkeit. \n\n37\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. erfüllt sind. Die Klägerin hat am 14. November \n1952 die Ehe mit einem Ausländer geschlossen. Ihr Ehemann war bei der Heirat nicht \ndeutscher Staatsangehöriger. Dies steht auch zur Überzeugung des Senats fest, so dass \nsich die Frage, wer hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Klägerin die \nBeweislast trägt,\n\n38\n\nvgl. allgemein zur Beweislast in \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren: BVerwG, \nBeschluss vom 16. Januar 1992 - 9 B 192.91 -, NVwZ-RR \n1992, 439 (441),\n\n39\n\nnicht stellt.\n\n40\n\nDer am 2. März 1933 in M. geborene Ehemann der Klägerin hat die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht mit Geburt erworben. Als Erwerbstatbestand kommt allein § 4 Abs. \n1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 in der bei der Geburt des \nEhemannes der Klägerin geltenden Fassung in Betracht, weil der Ehemann nichtehelich \ngeboren wurde. Danach erwirbt das uneheliche Kind einer Deutschen die \nStaatsangehörigkeit der Mutter. Die am 15. Juni 1910 in Bittkow/Kattowitz geborene Mutter \ndes Ehemannes der Klägerin war jedoch bei seiner Geburt nicht deutsche Staatsangehörige. \nSie hat eine etwaige nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 \nbestehende Reichsangehörigkeit mit dem Inkrafttreten des Versailler Vertrages am 10. \nJanuar 1920 auf Grund dessen Art. 91 Abs. 1, des Art. 3 Abs. 1 des \nMinderheitenschutzvertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und \nPolen vom 28. Juni 1919 sowie des diese Bestimmungen auslegenden Art. 6 Abs. 1 des \ndeutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. \nAugust 1924 (RGBl 1925 II S. 33) - sog. Wiener Abkommen - wieder verloren. Nach Art. 6 \nAbs. 1 des Wiener Abkommens haben deutsche Reichsangehörige auf Grund des Art. 91 \ndes Vertrages von Versailles und des Art. 3 des Vertrages vom 28. Juni 1919 von Rechts \nwegen unter Ausschluss der deutschen Reichsangehörigkeit die polnische \nStaatsangehörigkeit erworben, wenn sie ihren Wohnsitz mindestens seit dem 1. Januar 1908 \nbis zum 10. Januar 1920 in den Gebieten hatten, die Bestandteile des polnischen Staates \nwaren. Zu diesen sog. Wohnsitzpolen gehörte die Mutter des Ehemannes der Klägerin. Sie \nhätte innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Versailler Vertrages, also bis zum 10. \nJanuar 1922, für die deutsche Staatsangehörigkeit optieren (Art. 91 Abs. 3 des Vertrages) \nund damit die deutsche Staatsangehörigkeit von da ab wieder erlangen können. Das ist \njedoch nicht geschehen, weil dies vorausgesetzt hätte, dass die Mutter des Ehemannes der \nKlägerin das polnische Staatsgebiet nach Art. 12 § 1 des Wiener Abkommens innerhalb der \ndort bezeichneten Fristen verlassen hätte. Sie hat jedoch nach den Angaben der Klägerin \nund den Angaben des Sohnes der Klägerin in seinem Verfahren auf Ausstellung eines \ndeutschen Staatsangehörigkeitsausweises von 1910 bis 1935 in Groß Dombrowka, einem \nOrtsteil von Deutsch Piekar, Kreis Tarnowitz gewohnt und ist damit im polnischen \nStaatsgebiet geblieben.\n\n41\n\nDer Ehemann der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht dadurch \nerworben, dass er am 13. Februar 1935 von dem am 27. Juli 1910 in Kattowitz geborenen \nB. A. \"als eigenes Kind anerkannt\" wurde. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame \nLegitimation durch einen Deutschen begründet zwar für das Kind nach § 5 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 die deutsche Staatsangehörigkeit. Herr \nB. A. war jedoch am 13. Februar 1935 nicht deutscher Staatsangehöriger, so dass \ndahinstehen kann, ob die am 13. Februar 1935 erfolgte \"Anerkennung als eigenes Kind\" eine \nnach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation war. Herr B. A. hat wie die Mutter des \nEhemannes der Klägerin eine etwaige nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz \nvom 22. Juli 1913 bestehende Reichsangehörigkeit mit dem Inkrafttreten des Versailler \nVertrages am 10. Januar 1920 auf Grund dessen Art. 91 Abs. 1, des Art. 3 Abs. 1 des \nMinderheitenschutzvertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und \nPolen vom 28. Juni 1919 sowie des diese Bestimmungen auslegenden Art. 6 Abs. 1 des \ndeutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. \nAugust 1924 (RGBl 1925 II S. 33) - sog. Wiener Abkommen - wieder verloren. Er hat das \npolnische Staatsgebiet nicht, wie von Art. 12 § 1 des Wiener Abkommens vorausgesetzt, \ninnerhalb der dort bezeichneten Fristen verlassen. Nach den von der Klägerin nicht \nwidersprochenen Angaben ihres Sohnes wohnte Herr B. A. von 1910 bis 1935 in \nKattowitz und ist damit im polnischen Staatsgebiet geblieben.\n\n42\n\nDer Ehemann der Klägerin und dessen Eltern haben die deutsche Staatsangehörigkeit \nauch nicht durch Eintragung in die Deutsche Volksliste erworben. Dem steht bereits \nentgegen, dass zur Überzeugung des Senats eine Eintragung in die Deutsche Volksliste \nnicht erfolgt ist. Es fehlt jeglicher Anhalt für eine dahingehende Eintragung.\n\n43\n\nEin Volkslistenausweis ist nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat auch keine greifbaren \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein Volkslistenausweis tatsächlich existierte, aber \nverloren gegangen ist. Eine Wehrmachtsangehörigkeit des Vaters des Ehemanns der \nKlägerin, die auf eine Eintragung jedenfalls in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste \nschließen lässt, ist nicht gegeben. Die Deutsche Dienststelle (WASt) hat dem \nVerwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Januar 2001 mitgeteilt, dass eine \nWehrmachtszugehörigkeit des am 27. Juli 1910 geborenen B. A. nicht festgestellt \nwerden konnte und auch bei dem Krankenbuchlager Berlin keine Unterlagen über ihn \nvorhanden sind. Dies hat das Krankenbuchlager Berlin dem Bundesverwaltungsamt bereits \nmit Schreiben vom 27. Februar 1995 in dem Verfahren des Sohnes der Klägerin auf \nAusstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises bestätigt. Die WASt konnte \nlediglich feststellen, dass Herr B. A. 1940 in deutscher Kriegsgefangenschaft war. Drei \nAnfragen des Bundesverwaltungsamtes in dem Verfahren des Sohnes der Klägerin auf \nAusstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises ergaben ebenfalls keinerlei \nHinweise auf eine Eintragung des Ehemannes der Klägerin und dessen Eltern in die \nDeutsche Volksliste. Auch die zahlreichen Zeugenbefragungen in dem Verfahren des \nSohnes der Klägerin blieben erfolglos. Der Sohn der Klägerin konnte ebenfalls keine \nUnterlagen über eine Eintragung in die Deutsche Volksliste vorlegen. In seinem Schreiben \nvom 19. März 1994 teilte er dem Bundesverwaltungsamt vielmehr mit, er habe \"lediglich \nerfahren\", dass die Eltern des Ehemannes der Klägerin in die Abteilung 1 der Deutschen \nVolksliste eingetragen gewesen seien. Von wem er diese Information erhalten hat und \nworauf sie sich stützt, hat der Sohn der Klägerin nicht mitgeteilt. Die Klägerin selbst hat im \nÜbrigen weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren die Eintragung in \neine bestimmte Abteilung der Deutschen Volksliste geltend gemacht. Die von ihr behauptete \nEintragung in die Deutsche Volksliste ist damit letztlich eine bloße Vermutung, für die es \nkeinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt gibt.\n\n44\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die von der Klägerin angeführten tatsächlichen \nSchwierigkeiten bei der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit weichen nicht vom \nüblichen Schwierigkeitsgrad in Verfahren der vorliegenden Art ab. Dasselbe gilt in Bezug auf \ndie von der Klägerin angeführten rechtlichen Schwierigkeiten.\n\n45\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Die Frage der Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. auf Ehen, die - wie hier - \nnach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber vor dem in Art. 117 Abs. 1 GG genannten \nZeitpunkt geschlossen worden sind, ist, wie ausgeführt, höchstrichterlich geklärt. Soweit in \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vereinbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. mit \nArt. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht (ausdrücklich) erörtert worden ist, lassen sich die \nsich in diesem Zusammenhang stellenden und von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auf \nder Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung \nbeantworten, ohne dass ein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG und entspricht der ständigen \nPraxis des Senats in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n48\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/19-a-4066-01","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":35},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/19-a-4066-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292140","retrieved":"2026-07-09 03:12:44.138774+00:00"}}