{"status":"available","doknr":"OLD292164","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.13A1424.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"13 A 1424/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Das Verfahren wird beendet.\n\n2) Die Beteiligten sind sich darin einig, dass sich die in diesem Verfahren streitige Frage, ob der Kläger \nzur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden \nfallende Indikationen, berechtigt ist, künftig in Abhängigkeit von der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1127/01 beurteilt.\n\nBis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem o.a. Verfahren ist der Kläger weiterhin zur \nDurchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden \nfallende Indikationen, berechtigt. \n\n3) Die Kosten der 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n Der Vergleichsvorschlag beruht auf folgenden Erwägungen: \n\n2\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens der Beklagten ist die Frage, ob der Kläger als niedergelassener \nOrthopäde in seinem Fachgebiet zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen (MRT-\nUntersuchungen) berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat dies mit dem Feststellungsurteil vom 10. Februar \n1999 bejaht. \n\n3\n\nWährend des Berufungsverfahrens ist u.a. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2001 - B 6 \nKA 24/00 R -, MedR 2001, 535, ergangen, wonach Orthopäden nicht berechtigt sind, MRT-Untersuchungen \ndurchzuführen. Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde Verfassungsbeschwerde beim \nBundesverfassungsgericht - 1 BvR 1127/01 - eingelegt. \n\n4\n\nIm Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde und die bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde \nvoraussichtlich zu erwartende Klärung der Fachgebietsgrenzen des Orthopäden, die auch für das Verhältnis \nKläger-Beklagte hinsichtlich der streitigen Frage von Bedeutung sein wird, wurde das anhängige Verfahren seit \netwa 2000/2001 nicht weiter betrieben. \n\n5\n\nNachdem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde in 2002 nicht \nergangen ist und ungewiss ist, ob eine Entscheidung noch in 2003 ergehen wird (das Verfahren 1 BvR 1127/01 \nist beispielsweise nicht in der Internet-Vorschau der für 2003 geplanten Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts aufgeführt), ist bei einem weiteren Abwarten der Entscheidung über die o.a. \nVerfassungsbeschwerde ein kurzfristiger Abschluss des anhängigen Berufungsverfahrens somit nicht zu \nerwarten. Der vorgeschlagene Vergleich bewirkt einen kurzfristigen Verfahrensabschluss, enthält für die nahe \nZukunft eine verbindliche Regelung und macht - was offenbar auch von den Beteiligten so gesehen wird - die \nFrage der Berechtigung des Klägers zur Erbringung von MRT-Leistungen letztlich von der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts abhängig. Der Vorschlag hinsichtlich der Berechtigung des Klägers, bis zur \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin MRT-Leistungen erbringen zu dürfen, trägt dem \nerstinstanzlichen Urteil vom 10. Februar 1999 Rechnung. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht in \ndem o.a. Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht in der Sache entscheiden wird und/oder die Entscheidung \nkeine Klärung für die in diesem Berufungsverfahren streitige Frage bringt, wird den Beteiligten - u.a. zwecks \nVermeidung einer Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts - der Widerruf des Vergleichs \ninnerhalb angemessener Frist (etwa drei Monate) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvorbehalten. \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/13-a-1424-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-18/13-a-1424-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292164","retrieved":"2026-07-09 03:12:46.271889+00:00"}}