{"status":"available","doknr":"OLD292200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0616.2A4578.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-16","aktenzeichen":"2 A 4578/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu jeweils einem \nDrittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in der gleichen Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist am 22. Mai 1952 in B. , Rayon Dawletkanowski, in der \nehemaligen Sowjetunion geboren. Sein Vater ist der 1932 geborene und 1977 \nverstorbene deutsche Volkszugehörige L. B. und die 1928 geborene deutsche \nVolkszugehörige B. B. , geborene C. . Die Mutter des Klägers zu 1. reiste auf \nder Grundlage eines ihr vom Bundesverwaltungsamt erteilten Aufnahmebescheides \nvom 24. Juli 1992 im April 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde als \nSpätaussiedlerin registriert. Unter dem 3. März 1994 ist ihr vom Oberstadtdirektor der \nStadt E. eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin ausgestellt worden. Die am \n19. August 1955 geborene Klägerin zu 2. ist russische Volkszugehörige. Sie ist seit \nJanuar 1985 mit dem Kläger zu 1. verheiratet. Die am 17. Oktober 1977 geborene \nKlägerin zu 3. ist die Tochter der Klägerin zu 2. aus erster Ehe. Sie ist vom Kläger \nzu 1. als Minderjährige adoptiert worden.\n\n3\n\nAm 8. November 1993 stellten die Kläger durch die Mutter des Klägers zu 1. als \nfür die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens Bevollmächtigte einen \nAufnahmeantrag. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1. angegeben, er sei \ndeutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch. Jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei Russisch und Deutsch. Der Kläger zu 1. verstehe \nund spreche die deutsche Sprache. In einer ergänzenden von der Mutter \nunterzeichneten Erklärung vom 2. August 1994 ist angegeben, der Kläger zu 1. habe \nals Kind im Elternhaus seit der Geburt Deutsch und Russisch gesprochen. Er habe \ndie deutsche Sprache von den Eltern und in der Schule erlernt. Im engsten \nFamilienkreis spreche er jetzt selten Deutsch und häufig Russisch. Der Kläger zu 1. \nverstehe auf Deutsch fast alles und spreche Deutsch in einer für ein einfaches \nGespräch ausreichenden Weise. Auf eine schriftliche Sachstandsanfrage der Mutter \nteilte das Bundesverwaltungsamt dieser durch Schreiben vom 23. April 1996 mit, \ndass der Beigeladene der Erteilung von Aufnahmebescheiden an die Kläger \nzugestimmt habe. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die im \nAufnahmeverfahren gemachten Angaben zur Beherrschung der deutschen Sprache \nvon besonderer Bedeutung seien, sollte sich bei einer Überprüfung durch einen \nSprachtest im Herkunftsgebiet oder nach Eintreffen in Deutschland herausstellen, \ndass der Kläger zu 1. entgegen den Angaben im Antrag nicht über die erforderlichen \nSprachkenntnisse verfüge, müsse er mit einer Ablehnung des Aufnahmeantrages \noder der Rücknahme des Aufnahmebescheides rechnen. Unter dem 8. April 1997 \nerteilte das Bundesverwaltungsamt den Klägern einen Aufnahmebescheid, wobei die \nKlägerin zu 2. als Ehegattin und die Klägerin zu 3. als Abkömmling in den \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1. einbezogen wurden. Auf der Grundlage dieses \nAufnahmebescheides reisten die Kläger am 30. Dezember 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein.\n\n4\n\nAm 15. Januar 1998 wurde der Kläger zu 1. in der Außenstelle Friedland des \nBundesverwaltungsamtes angehört. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests ist \nin dem Anhörungsprotokoll festgehalten, dass eine Verständigung in deutscher \nSprache mit ihm nicht möglich gewesen sei. Ausweislich des Protokolls erklärte der \nKläger zu 1. im Rahmen dieser unter Hinzuziehung eines Dolmetschers \ndurchgeführten Anhörung die deutsche Sprache ein wenig zu verstehen und auch \neinige Wörter, aber keine ganzen Sätze sprechen zu können. Mit seinen Kindern und \nVerwandten habe er ausschließlich Russisch gesprochen. Den Aufnahmeantrag \nhabe seine Mutter ausgefüllt. Ihm seien die in dem Antrag gestellten Fragen und die \nvon seiner Mutter dazu gemachten Angaben aber bekannt gewesen. Hierzu könne er \nnur sagen, dass er die deutsche Sprache lernen wolle.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 26. Januar 1998 nahm das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmebescheid vom 8. April 1997 zurück und lehnte eine Verteilung der Kläger \nauf ein Bundesland ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Aufnahmebescheid \nsei rechtswidrig, weil der Kläger zu 1. kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) (in der bis zum 6. September \n2001 geltenden Fassung - a.F.) sei. Denn er erfülle die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (a.F.) nicht. Seine Befragung nach der Einreise habe \nergeben, dass er nur über geringfügige passive und aktive Sprachkenntnisse \nverfüge. Ein Gespräch in deutscher Sprache sei, auch in Dialektform, nicht zustande \ngekommen. Nach den vom Kläger zu 1. gemachten sonstigen Angaben könne nicht \nfestgestellt werden, dass ihm Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG (a.F.) ausreichend vermittelt worden seien. Der Rücknahme des \nAufnahmebescheides stünden keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Im \nAufnahmeantrag seien bezüglich der deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. \nfalsche Angaben gemacht worden, wovon dieser Kenntnis gehabt habe. Die falschen \nAngaben müssten sich die Kläger zurechnen lassen. Sie hätten nicht auf die \nRechtmäßigkeit des Aufnahmebescheides vertrauen können. Mittelbare Folgen einer \nRücknahme, die für die Kläger eine derart unzumutbare Härte bedeuten würden, \ndass trotz Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides und Verneinung von \nVertrauensschutz ausnahmsweise von einer Rücknahme Abstand genommen \nwerden müsse, lägen nicht vor. Eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet sei den \nKlägern zumutbar.\n\n6\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 4. Februar 1998 Widerspruch. Zur \nBegründung wurde im Weiteren ausgeführt: Der Kläger habe bis zu seinem vierten \nLebensjahr mit seinen Eltern und der Großmutter zusammen in Baschkirien gelebt. \nDa die Familie dort unterdrückt worden sei, habe man nach Kasachstan umziehen \nmüssen. Aus Angst, \"Feinde des Volkes\" genannt zu werden und um die Kinder vor \nRepressalien zu schützen, habe man in der Familie aufgehört, Deutsch zu sprechen. \nIn dem Dorf hätten nur noch zwei andere deutsche Familien gewohnt, die sich auch \nnur auf Russisch unterhalten hätten. In der Schule sei nur Russisch gesprochen \nworden. Deshalb seien so nach und nach die vom Kläger zu 1. in der frühen Kindheit \nerworbenen deutschen Sprachkenntnisse verloren gegangen. In seinem Berufsleben \nhabe er immer nur Russisch sprechen können. Im Unterschied zu anderen \nNationalitäten hätten die Deutschen ihre Sprache nicht verwenden dürfen; ansonsten \nseien sie als \"Faschisten\" beschimpft worden. Insoweit seien die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG (a.F.) erfüllt. Der erteilte Aufnahmebescheid sei deshalb \nnicht rechtswidrig. Einer Rücknahme stehe auch entgegen, dass die Familie im \nAussiedlungsgebiet alles aufgegeben habe. Bei einer Rückkehr dorthin würde sie \nkeine Existenzgrundlage mehr finden. Zudem sei dem Kläger zu 1. eine Trennung \nvon seiner in Deutschland lebenden Mutter nicht zumutbar. Ihr gegenüber fühle er \nsich verantwortlich. Der Kläger zu 1. sei Abkömmling einer Spätaussiedlerin und \nhabe mit der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines \nDeutschen im Sinne des Art. 116 Grundgesetz (GG) erworben. Es stelle für ihn eine \nbesondere Härte dar, nicht in den der Mutter erteilten Aufnahmebescheid \neinbezogen zu werden. Die Mutter habe sich bei ihrer Ausreise um ein \nschwerstbehindertes Enkelkind kümmern müssen und keine Möglichkeit gehabt, den \nKläger zu 1. mit seiner Familie mit sich zu nehmen. Die finanziellen Möglichkeiten für \neine eigene Existenzgründung hätten zunächst nicht ausgereicht und es habe auch \ndas Geld für die Ausreise gefehlt.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1998 wies das Bundesverwaltungsamt \nden Widerspruch zurück. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, eine \nnachträgliche Einbeziehung des Klägers zu 1. im Härtewege in den seiner Mutter \nerteilten Aufnahmebescheid sei nicht möglich, weil die Mutter bereits 1993 das \nAussiedlungsgebiet dauerhaft verlassen habe, ohne dass der Kläger zu 1. bis zu \nihrer Ausreise seinen eigenen Ausreisewunsch, gegebenenfalls unter Hinweis auf \neventuell bestehende Hinderungsgründe, kundgetan habe. Seine Mutter habe erst \nsieben Monate nach ihrer Ausreise für die Kläger einen Aufnahmeantrag gestellt. \nAufgrund eigener Lebensentscheidungen der Betroffenen entstandene Situationen \nstellten keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG dar.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 1. August 1998 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie \nihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Sie haben \ninsbesondere betont, der Kläger zu 1. und seine Mutter hätten im \nAufnahmeverfahren keine falschen Angaben gemacht. Die Bewertung von \nSprachkenntnissen sei immer eine Sache der subjektiven Einschätzung. Bezüglich \neines Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. \nerteilten Aufnahmebescheid sei zu berücksichtigen, dass die Mutter inzwischen \npflegebedürftig sei, bei der Familie des Klägers zu 1. lebe und von dieser betreut \nwerde. Andere Verwandte stünden für die Betreuung nicht zur Verfügung.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1. \nund 3. nachträglich im Härtefallverfahren in den \nAufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. \neinzubeziehen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Rücknahmebescheid der Beklagten vom \n26. Januar 1998 sowie den Widerspruchsbescheid \nvom 22. Juli 1998 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat an ihrer Auffassung festgehalten, der Rücknahmebescheid vom 26. Januar \n1998 sei rechtmäßig. Auch bestehe kein Anspruch der Kläger zu 1. und 3. auf \nnachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. erteilten \nAufnahmebescheid.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHauptantrag stattgegeben.\n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die \nKlageabweisung weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die \nVoraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger zu 1. und 3. im \nHärtewege nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung und \nPflegebedürftigkeit der Mutter sowie der Übernahme der Pflege durch die Kläger \nscheide eine nachträgliche Einbeziehung aus, weil der Aufnahmeantrag der Kläger \nerst nach der Ausreise der Mutter gestellt worden sei. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\nden Rücknahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. Januar 1998 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n22. Juli 1998 aufzuheben.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes (OVG NRW 2 B 319/99 und 2 B 374/00), sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch \nauf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. erteilten \nAufnahmebescheid im Härtewege, noch ist der Rücknahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. Januar 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juli 1998 aus Rechtsgründen zu \nbeanstanden.\n\n27\n\n1. Die Kläger zu 1. und 3. haben keinen Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid vom \n24. Juli 1992. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Einbeziehung kommt nur \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, in Betracht. Die Kläger zu 1. und 3. \nhaben jedoch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung im Härtewege \ngemäß § 27 Abs. 2 BVFG, da die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage hier \nnicht vorliegen.\n\n28\n\nEs ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG nur in Betracht kommt, solange die Bezugsperson das \nAussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 2001, 1527\n\n30\n\nWeiterhin ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach Ausreise der \nBezugsperson eine Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG \ngrundsätzlich nur erfolgen kann, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt \nder Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war.\n\n31\n\nVgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n2000 - 5 B 26.00 -.\n\n32\n\nHieran fehlt es, da die Mutter des Klägers zu 1. bereits im April 1993 in die \nBundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, während die Kläger einen \nAufnahmeantrag erst im November 1993 gestellt haben. Unter dieser Voraussetzung \nkommt eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG allenfalls dann noch in Betracht, \nwenn dem Einzubeziehenden die rechtzeitige Stellung eines Aufnahmeantrages aus \nGründen, die eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen, \nnicht möglich war. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger vor der Ausreise der Mutter \nder Klägers zu 1. aus von ihnen nicht zu vertretenden schwerwiegenden Gründen an \nder Stellung eines Aufnahmeantrages gehindert gewesen wären, sind nicht \nersichtlich. Der Umstand, dass die Ausreise der Mutter des Klägers zu 1. - wie die \nKläger ohne weitergehende Konkretisierung behaupten - im Zusammenhang mit der \nPflegebedürftigkeit eines anderen Enkelkindes erfolgt sein soll, erklärt nicht, warum \ndie Kläger vor der Ausreise der Mutter nicht zumindest einen Aufnahmeantrag \ngestellt haben. Ebensowenig ist nachvollziehbar, inwieweit die geltend gemachten \nfinanziellen Schwierigkeiten der Kläger einen Hinderungsgrund für die Stellung eines \nAufnahmeantrages haben darstellen können. Die schlichte Rechtsunkenntnis von der \nEinbeziehungsmöglichkeit begründet schon mangels eines Vertrauenstatbestandes \nkeinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 \n- 5 B 26.00 -.\n\n34\n\nAuf die nach ihren Angaben zwischenzeitlich eingetretene Pflegebedürftigkeit der \nMutter können sich die Kläger im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen, weil \naus diesem nachträglich eingetretenen Gesichtspunkt nichts dafür hergeleitet werden \nkann, warum die Kläger ihren Aufnahmeantrag nicht vor der Ausreise der \nBezugsperson gestellt haben. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass die \nKlägerin zu 3. zwischenzeitlich mit einem Deutschen verheiratet ist, einen \nHärtegrund, der eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner \nGroßmutter rechtfertigen könnte. Aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht,\n\n35\n\nvgl. Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, \nBVerwGE 110,99, und - 5 C 4.99 - BVerwGE \n110,106,\n\n36\n\nergibt sich nicht anderes. Denn diese Entscheidungen betreffen allein den \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nim Härtewege und der Vereinbarkeit der sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nergebenden Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im \nAussiedlungsgebiet abzuwarten, mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen \nWertentscheidung des Schutzes von Ehe und Familie. Für die Frage, in welchen \nFällen trotz Ausreise der Bezugsperson aus den Aussiedlungsgebieten noch eine \n(nachträgliche) Einbeziehung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 von Abkömmlingen im \nHärtewege möglich ist, lässt sich daraus nichts weiter ableiten.\n\n37\n\n2. Der zulässigerweise gemäß § 127 VwGO im Wege der unselbständigen \nAnschlussberufung geltend gemachte Hilfsantrag der Kläger ist unbegründet. Der \nRücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Januar 1998 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1998 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme von Aufnahmebescheiden ist § 48 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der \nden Klägern erteilte Aufnahmebescheid vom 8. April 1997 war rechtswidrig. \nRechtsgrundlage für die Erteilung dieses Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. \nwaren §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der damals geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl, I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz \nzur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom 22. \nDezember 1999, BGBl. I 2534 (BVFG a.F.). Voraussetzung für die Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. war danach, dass der \nKläger zu 1. nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen der \nAussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen würde. \nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F., ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte \nbestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG a.F.) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur \ndeutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zu deutschen \nVolkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.).\n\n39\n\nDer Kläger zu 1. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n40\n\nvgl. Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, \nBVewGE 112, 112,\n\n41\n\nist dafür Voraussetzung, dass Kindern bestätigende Merkmale, wie Sprache, \nErziehung, Kultur, bis zum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt worden sind, bei \nihnen also mit Abschluss des Vermittlungsvorganges die Grundlage für eine \n(mögliche) deutsche Bewusstseinslage geschaffen worden ist. Dabei kommt der \nSprache besondere Bedeutung zu. Denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur \nerfolgt regelmäßig über die Sprache. Die Sprachvermittlung vollzieht sich in der \nAnfangszeit insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem \nElternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache. Im Laufe der Jahre geht \nsie dann in eine Verfestigung der erlernten Sprache und eine Vertiefung und \nErweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch über. Für \neine hinreichende Sprachvermittlung ist es ausreichend, wenn das Kind im \nElternhaus die deutsche Sprache erlernt und gesprochen hat. Ob es daneben eine \nweitere Sprache erlernt hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist, ist rechtlich nicht \nvon entscheidender Bedeutung. Einer hinreichende Vermittlung wird genügt, wenn \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte grundsätzlich beginnend mit dem \nSäuglingsalter bis zur Selbständigkeit ihren Kindern die deutsche Sprache zu \nbeibringen, wie sie selbst diese beherrschen. Die deutsche Sprache muss nicht als \nHochsprache vermittelt werden, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie \nsie im Elternhaus, z.B. in Form eines Dialekts, gesprochen worden ist.\n\n42\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann beim Kläger zu 1. keine \nhinreichende Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG a.F. festgestellt werden. Der Kläger zu 1. hat nach seiner Einreise \nangegeben, Deutsch im Elternhaus nur als kleines Kind erlernt zu haben. Nach dem \nUmzug der Familie im Jahr 1956, d.h. als der Kläger vier Jahre alt war, hätten seine \nEltern aufgehört, die deutsche Sprache in der Familie zu verwenden. Ihm sei, wie die \nKläger im Klageverfahren nochmals vorgetragen haben, von seinen Eltern verboten \nworden, Deutsch zu verwenden. Entsprechend diesem elterlichen Verbot habe er \nseine deutschen Sprachkenntnisse nach und nach völlig verdrängt. Daraus ergibt \nsich, dass dem Kläger zu 1. schon in früher Kindheit Deutsch familiär nicht vermittelt \nworden ist, insbesondere bis zur Selbständigkeit keine Vertiefung und Erweiterung \nder in der frühesten Kindheit erworbenen Deutschkenntnisse stattgefunden hat. In \neinem solchen Fall sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. \nnicht erfüllt.\n\n43\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. benannten \noder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F. vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht \nersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1. oder \nvon der Vermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen werden.\n\n44\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. sind auch nicht \nnach § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG a.F. entbehrlich. Nach dieser Vorschrift \ngelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. als erfüllt, wenn \ndie Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet \nnicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung \ndavon aus, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. \nWeltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen \nwerden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe \naufhielten.\n\n45\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. November \n1997 - 2 A 235/95 -, sowie Beschluss vom \n10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 -.\n\n46\n\nDiese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte \nRechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache \nals Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer \nEstland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass \nzahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt \nworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten \nmüsste, sind von den Klägern nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. \nAus dem Umstand, dass die Alltagssituation, in der der Kläger 1 aufgewachsen ist, \naußerhalb der Familie durch die russische Sprache geprägt und dominiert war, folgt \nnicht, dass eine Vermittlung von Deutsch in der Familie des Klägers zu 1. nicht \nmöglich gewesen wäre. \n\n47\n\nDer Umstand, dass die Familie des Klägers nach dem Umzug nach Kasachstan \nden Angaben der Kläger zufolge weitgehend ohne Kontakt zu anderen Deutschen \ngelebt hat, führt nicht zur Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F.. Denn dies \nliefe darauf hinaus, dass der vom Gesetzgeber ersichtlich als Ausnahme geschaffene \nFiktionsfall im Hauptanwendungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion angesichts der \nbekannten dort gegenüber den Volksdeutschen erfolgten Maßnahmen im Rahmen \nder Deportation der Regelfall wäre. Dies ist aber ersichtlich nicht der Sinn der \nVorschrift.\n\n48\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni \n2000 - 5 B 136.99 -.\n\n49\n\nHatte der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. fehlt es an der erforderlichen Grundlage für \neine Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3.. Ihre Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG a.F. war deshalb gleichfalls rechtswidrig.\n\n50\n\nDie Rücknahme des nach alledem insgesamt rechtswidrigen \nAufnahmebescheides ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Einer \nRücknahme des die Kläger begünstigenden Aufnahmebescheides steht ein \nschutzwürdiges Vertrauen der Kläger nicht entgegen, weil sie im Aufnahmeverfahren \nAngaben gemacht haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig \nwaren (§ 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Im \nAufnahmeantrag ist angegeben, die Muttersprache des Klägers zu 1. sei Deutsch. Er \nverstehe und spreche die deutsche Sprache. Diese Angaben sind im weiteren \nAufnahmeverfahren dahingehend ergänzt worden, der Kläger zu 1. habe Deutsch \nvon den Eltern und in der Schule erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und \nspreche Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise. Diese \nAngaben sind insoweit falsch, weil sie unter anderem den unzutreffenden Eindruck \nerwecken, in der Familie sei mit dem Kläger zu 1. in seiner Kindheit regelmäßig \nDeutsch gesprochen worden und er habe auf diese Weise insbesondere von seinen \nEltern Deutsch erlernt. Tatsächlich hat ein innerfamiliärer Spracherwerb durch den \nKläger zu 1. aber bereits in früher Kindheit, nämlich nach dem Umzug der Familie \nnach Kasachstan, als der Kläger zu 1. vier Jahre alt war, geendet. Insoweit handelt \nes sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um eine subjektive Bewertung von \nSprachkenntnissen, sondern um das bewusste Verschweigen wesentlicher \nUmstände, die für die Erteilung des Aufnahmebescheides erkennbar \n\nvon Bedeutung waren. Dass die falschen Angaben im Aufnahmeverfahren von der \nMutter des Klägers zu 1. gemacht wurden, müssen sich die Kläger zurechnen lassen. \nDenn die Mutter war von ihnen zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens \nbevollmächtigt worden. Der Kläger zu 1. hat zudem eingeräumt, dass ihm die \nfalschen Angaben seiner Mutter bekannt gewesen seien.\n\n51\n\nDanach stand die Rücknahme des den Klägern erteilten rechtswidrigen \nbegünstigenden Aufnahmebescheides im Ermessen der Behörde. Die Ausübung des \nErmessens ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Denn sie ist ausweislich der Begründung damit \ngerechtfertigt worden, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme das private \nInteresse der Kläger an der Aufrechterhaltung des Bescheides im Hinblick auf die \nfehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Kläger überwiege. Dass bei der \nRücknahmeentscheidung im vorliegenden Verfahren relevante Gesichtspunkte außer \nBetracht gelassen worden sind oder die Behörde von falschen oder unzutreffenden \ntatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist nicht \nersichtlich. Auf den Umstand, dass - wie die Kläger vortragen - die Mutter des \nKlägers zu 1. zwischenzeitlich pflegebedürftig geworden und auf die Hilfe seitens des \nKlägers zu 1. und dessen Familie angewiesen ist, kommt es in diesem \nZusammenhang ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass die Klägerin zu 3. \nzwischenzeitlich in Deutschland verheiratet ist. Denn diese Umstände sind erst nach \nErlass des Widerspruchsbescheides eingetreten und konnten schon deshalb im \nRahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung keine Berücksichtigung finden. \nDie Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung beurteilt sich insoweit auf der \nGrundlage des im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegebenen \nSachverhalts.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, \n100 Abs. 1 ZPO.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n \n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-16/2-a-4578-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-16/2-a-4578-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292200","retrieved":"2026-07-09 03:12:49.218982+00:00"}}