{"status":"available","doknr":"OLD292199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0616.2A4323.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-16","aktenzeichen":"2 A 4323/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 11. November 1930 in Q. , Rayon Shirnowski, Gebiet \nWolgograd, in der Russischen Föderation geboren. Seine Eltern sind die 1905 \ngeborenen deutschen Volkszugehörigen H. und L. G. . Die Klägerin ist am \n2. Juli 1933 in S. , Rayon G. , Gebiet Saratow, in der (ehemaligen) Republik \nder Wolgadeutschen geboren. Ihre Eltern sind die deutschen Volkszugehörigen \nF. und T. L. . Sie ist seit 1954 mit dem Kläger verheiratet.\n\n3\n\nAm 1. August 1995 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag \nauf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantrag ist für \nden Kläger als Volkszugehörigkeit \"Deutscher\" angegeben. Zu seinen \nSprachkenntnissen ist angegeben, er habe als Kind im Elternhaus von Geburt an die \ndeutsche und die russische Sprache gesprochen. Deutsch habe er von seinen Eltern \nund Großeltern erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und spreche Deutsch in \neiner für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise. Zu seinen beruflichen \nTätigkeiten ist in dem Antrag angegeben und durch Ablichtung aus dem Arbeitsbuch \nnäher belegt: 1947 - 1967 Hilfsarbeiter in einem Forstindustriebetrieb; 13. September \n1967 - 1. April 1970 hauptamtlicher Parteisekretär eines Kolchos; 1970 - 1978 \nDirektor in einem Dienstleistungshaus; 1978 - 1988 Vorsitzender eines Kolchos; \n1988 - 1992 Direktor eines Dienstleistungshauses; danach Rentner. Weiterhin ist \nangegeben, der Kläger sei von 1960 bis 1992 Mitglied der KPdSU und in dieser Zeit \ndrei Jahre Sekretär der Parteiorganisation gewesen. In den dem Aufnahmeantrag in \nAblichtung beigefügten Inlandspässen der Kläger aus dem Jahr 1991 bzw 1976 ist \nals ihre Nationalität jeweils \"Deutsch\" eingetragen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. September 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger sei \naufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten als hauptamtlicher Parteisekretär und \nVorsitzender einer Kolchose vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 5 \nNr. 1 d BVFG (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) \nausgeschlossen. Da die Klägerin als Ehefrau an den Privilegien und \nVergünstigungen des Klägers teilgehabt habe, sei auch in ihrer Person der \nAusschlusstatbestand des § 5 BVFG erfüllt.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17. Dezember 1997 Widerspruch \nund machten zur Begründung geltend: Der Kläger, der 1941 zusammen mit seinen \nEltern nach Sibirien zwangsumgesiedelt worden sei, sei in armseligen Verhältnissen \naufgewachsen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen. Als \nvierzehnjähriger Junge habe er angefangen, als Holzfäller zu arbeiten. Erst nach der \nEntspannung der politischen Beziehungen mit Deutschland habe er als einer der \nwenigen Deutschen überhaupt ein Landwirtschaftstudium absolvieren können. Unter \ndem Druck des Rayonparteikomitees sei er nach Abschluss des Technikums der \nPartei beigetreten. Auch auf Druck der Partei habe er die Aufgaben eines \nParteisekretärs in einer weit entfernten Kolchose übernehmen müssen. Hierfür sei er \nals einziger Kandidat von der Partei bestimmt worden. Die Funktion sei ihm im Wege \neiner undemokratischen Wahl einstimmig übertragen worden. In gleicher Weise sei \ner auch zum Kolchosvorsitzenden und zum Leiter eines Dienstleistungskombinates \ngewählt worden. Bei der Bewältigung seiner schwierigen Aufgaben habe er von den \nim Rayon Verantwortlichen keine Hilfe bekommen. Er sei immer nur von einfachen \nArbeitern und Kolchosmitgliedern unterstützt worden. Er und seine Familie hätten ein \neinfaches, bescheidenes Leben ohne Vergünstigungen geführt. In seinem ganzen \nArbeitsleben habe der Kläger nur ein Einkommen gehabt, das für die sechsköpfige \nFamilie kaum ausgereicht habe. Die Klägerin habe als Bäckerin, Köchin und \nVerkäuferin hinzuverdienen müssen.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 14. Januar 1999 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch zurück.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 5. Februar 1999 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie \nvorgetragen: Der Kläger habe in der ehemaligen Sowjetunion keine Privilegien \ngenossen. Das Dorf der Kolchose, in der er gearbeitet habe, sei im Norden von \nSibirien gelegen und nur einige Monate im Jahr erreichbar gewesen. Dort hätten nur \neinfache Menschen ohne Ausbildung gelebt. Die Parteiarbeit habe darin bestanden, \ndas Dorf an Feiertagen zu schmücken. In der restlichen Zeit habe der Kläger mit den \nanderen Bauern auf dem Feld gearbeitet. Ansonsten habe er die Verantwortung \ngehabt, dass die Menschen im Winter etwas zu essen gehabt hätten. Ein normaler \nParteifunktionär, der privilegiert habe sein wollen, wäre nie dorthin gegangen. Da \njedenfalls die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Vorsitzender des Kolchos nicht \nunter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG falle, komme bezüglich der \nKlägerin die Anwendung des § 5 Nr. 2 c BVFG nicht in Betracht. Denn der Kläger \nhabe eine hauptamtliche Parteitätigkeit nur für weniger als drei Jahre ausgeübt.\n\n8\n\nWährend des Klageverfahrens ist der Kläger am 28. April 1999 in der \nAußenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes und, ebenso wie die Klägerin, \nam 11. Mai 1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk \nangehört worden. Wegen der Ergebnisse der dabei durchgeführten Sprachtests und \nder von den Klägern im übrigen gemachten Angaben wird Bezug genommen auf die \nProtokolle der Anhörungen.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 16. September \n1997 und des Widerspruchsbescheides vom \n14. Januar 1999 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat an ihrer Ansicht festgehalten, dass in der Person der Kläger jeweils der \nAusschlusstatbestand des § 5 BVFG erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf \nErteilung von Aufnahmebescheiden bestehe.\n\n14\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n15\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr \nKlagebegehren weiter. Zur Begründung führen sie aus: Der Kläger erfülle im Hinblick \nauf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung einer \nTätigkeit als hauptamtlicher Parteisekretär für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems in der ehemaligen Sowjetunion zwar wohl den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG. Er habe jedoch einen Anspruch auf \nEinbeziehung in einen der Klägerin zu erteilenden Aufnahmebescheid. Da er die \nTätigkeit als hauptamtlicher Parteisekretär weniger als drei Jahre ausgeübt habe, \nerfülle die Klägerin, die die sonstigen Voraussetzungen als deutsche \nVolkszugehörige gemäß § 6 BVFG erfülle, nicht den Ausschlusstatbestand des § 5 \nNr. 2 c BVFG. Die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Kolchos falle nicht \nunter § 5 Nr. 2 b BVFG. Es handele sich insoweit lediglich um eine indirekte \nUnterstützung des kommunistischen Systems, die aus dem Anwendungsbereich des \n§ 5 BVFG auszunehmen sei. Das in dem Gutachten von Prof. Simon vom \n28. November 2002 genannte Ziel der \"Planerfüllung\" sei kein spezifisches Merkmal \neines kommunistischen Systems, sondern nur kennzeichnend für eine staatlich \ngelenkte zentralisierte Wirtschaft. Dass ein Leiter im wirtschaftlichen Bereich für das \nErgebnis der ihm anvertrauten wirtschaftlichen Einheit verantwortlich sei, stelle \nebenfalls kein Spezifikum des kommunistischen Systems dar. Der Gutachter habe \nzudem festgestellt, dass es in den 70er und 80er Jahren zu einer fachlich bezogenen \nAutonomie von Sowchosdirektoren und Kolchosvorsitzenden gekommen sei. \nZentrale Aussage des Gutachtens sei, dass ein Sowchosdirektor \"selbständig\" dafür \nzuständig gewesen sei, das Programm der KPdSU im Bereich der Sowchose \numzusetzen. Das zentrale Ziel habe aber in der Erfüllung des Wirtschaftsplans \nbestanden, was eben explizit nur ein Kennzeichen einer staatlich gelenkten \nWirtschaft darstelle. Über einer Mitwirkung des Sowchosdirektors im Bereich von \nAgitation und Propaganda enthalte das Gutachten keine konkreten Aussagen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen \nvertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n23\n\n1. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das \nnunmehr geltende Recht maßgebend. Denn die Kläger leben heute noch in der \nRussischen Föderation.\n\n24\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 \nBVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig gegebene \n- Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 \ngeboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder \ndie rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur \nfestgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG).\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er stammt, was auch von der \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen wird, von deutschen Volkszugehörigen, nämlich \nseinen Eltern, ab. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, \ndass die Eintragung der deutschen Nationalität in seinen Inlandspass auf der \nAbgabe einer Erklärung des Klägers, in seinem Inlandspass mit deutscher \nNationalität geführt werden zu wollen, beruht. Insoweit hat der Kläger sich wirksam \nzum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG bekannt. Dem Kläger ist \nnach seinem Vorbringen die deutsche Sprache familiär von seinen Eltern und \nGroßeltern vermittelt worden, und er ist nach dem Ergebnis der im \nAufnahmeverfahren durchgeführten Sprachteste auch heute noch in der Lage, ein \nGespräch auf Deutsch zu führen. Der Senat hat deshalb keinen Anlass am Vorligen \ndes Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG zu \nzweifeln.\n\n26\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht aber § 5 Nr. 2 b BVFG in der \n- durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushalts-\nsanierungsgesetz - HsanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, geänderten - \nab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels \nÜberleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, Amtliche \nSammlung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 114, \n116.\n\n28\n\nNach § 5 Nr. 2 b BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer \nin den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Vorschrift \nknüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers an,\n\n29\n\nvgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs \nder Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung \ndes Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, S. \n172, und 14/1636, S. 175 f.,\n\n30\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst \n(möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn \nder deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich \nals bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n32\n\nDazu ist in der Rechtsprechung geklärt und wird auch von den Klägern letztlich \nnicht in Zweifel gezogen, dass eine hauptamtliche Tätigkeit als Parteisekretär, und \nzwar auch nur einer Parteigrundorganisation unter den Ausschlusstatbestand des § 5 \nNr. 2 b BVFG fällt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 26.00 -.\n\n34\n\nInsoweit fällt die vom Kläger ausweislich seines Arbeitsbuches von September 1967 \nbis April 1970 ausgeübte hauptamtliche Tätigkeit als Parteisekretär der Lenin-\nKolchose unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG.\n\n35\n\nDarüber hinaus fällt unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG auch \ndie vom Kläger ausweislich seines Arbeitsbuches von Juni 1978 bis Januar 1988 \ninnegehabte Stellung als Vorsitzender der Kolchose \"M. J. \". Nach der \ngenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, \ndass die Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG nicht an dem Erreichen einer \nbestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen \nPrivilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz \nbilligt auch dem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und \nFähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar \nauch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten \nWirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich \nalle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und \nGesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam \ngeltend angesehen werden.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n37\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende \nSenat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich \nangeschlossen.\n\n38\n\nVgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 2002 \n- 2 A 958/01 -.\n\n39\n\nOb eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, \nbeantwortet sich für den jeweiligen Einzelfall unter wesentlicher Berücksichtigung der \nzur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und \nrechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen \nSowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und \nGesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom \n7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als \"die führende und lenkende Kraft der \nsowjetischen Gesellschaft\" und den \"Kern ihres politischen Systems, der staatlichen \nund gesellschaftlichen Organisationen\". Dem entsprach auch die \nVerfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen Ebenen der \nUnionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, \nSiedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und \nSekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche \nEbene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte \nsich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat \ngeschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des \nkommunistischen Herrschaftssystems bildete.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n41\n\nDaraus folgt aber nicht, dass nur derartige in der Partei wahrgenommene \nFunktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \nbedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 b BVFG ist insbesondere nicht \ndahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre \nunter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr ist im Einzelfall die jeweils konkret \nausgeübte Funktion in ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems zu überprüfen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 \n - 5 B 226.02 -.\n\n43\n\nHiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine Funktion \nals Vorsitzender eines Kolchos unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b \nBVFG fällt. Nach den Feststellungen in dem vom Senat im Verfahren 2 A 5622/00 \n(OVG NRW) eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Simon vom \n28. November 2002, das den Beteiligten bekannt und in das Verfahren eingeführt \nworden ist, gab es in der ehemaligen Sowjetunion von Anfang an zwei Arten \nlandwirtschaftlicher Betriebe, und zwar die formal als Genossenschaften \norganisierten Kolchosen und die Staatsgüter, die als Sowchosen bezeichnet wurden. \nSeit der zweiten Hälfte der 50er Jahre setzte eine Entwicklung zur Angleichung der \nKolchosen an die Sowchosstrukturen ein. Das Ziel war eine Fusion bzw. eine \nAbschaffung der Kolchosen in ihrer ursprünglichen Form. Eine Folge der strukturellen \nAngleichung der Kolchosen an die Sowchosen war die Tatsache, dass sich die \nFunktionen von Sowchosdirektor und Kolchosvorsitzendem kaum noch \nunterschieden. Nach den Feststellungen in dem genannten Gutachten ist ein starkes \nIndiz dafür, dass die Stellung eines Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebes für \ndie Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt, der Umstand, dass diese Betriebsleiter regelmäßig Mitglied der \nNomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees waren. Selbst wenn das \nNomenklatursystem generell nicht geeignet ist, eine Funktion für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam zu \nbeurteilen, weil das Systems der Nomenklatura streng geheim gehalten wurde, kann \nes im Einzelfall Hinweise auf die Bedeutung einer bestimmten Funktion geben.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n2.99 -, DVBl 1999, 1207.\n\n45\n\nNach den Feststellungen des Gutachtens war der Leiter eines \nlandwirtschaftlichen Betriebes zudem in einer mit dem Parteiapparat eng \nverflochtenen Leitungsstruktur der Wirtschaftsverwaltung auf der mittleren \nterritorialen Organisationsebene der ehemaligen Sowjetunion tätig. In dieser \nFunktion war er über die operativen Aufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus \nauch dafür zuständig, die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des \nSowchos/Kolchos umzusetzen und bei der Agitation und Propaganda mitzuwirken. \nDie besondere Bedeutung dieser Funktion für den Bestand des damals in der \nehemaligen Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems zeigt sich dabei in \nder vom Gutachter dargelegten Kompetenz und Machtfülle, über die der \nBetriebsleiter bei der Leitung des Sowchos/Kolchos im Einzelnen verfügte. Seine \nMacht reichte danach weit über das Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne hinaus, \nweil die funktionale Führungsaufgabe in der Produktion und die politische Führung \nund Kontrolle in der Funktion des Sowchosdirektors/Vorsitzenden eines Kolchos \nzusammenfielen. Berücksichtigt werden muss auch die besondere Struktur des \nSowchos/Kolchos, die für das alltägliche Zusammenleben aller seiner Angehörigen \nvon wesentlicher Bedeutung war. Da es nach den unwidersprochenen \nFeststellungen des Gutachters stets nur einen landwirtschaftlichen Betrieb gab, der \nsich in der Regel über mehrere Dörfer erstreckte, waren alle Mitarbeiter mit ihren \nAlltagsproblemen in vielfältiger Hinsicht auf den Leiter des Betriebes und seinen \nguten Willen angewiesen.\n\n46\n\nDie besondere Bedeutung der Funktion des Sowchosdirektors/Vorsitzenden des \nKolchos zeigt sich auch unter Berücksichtigung seiner Stellung im Verhältnis zu dem \nim Sowchos/Kolchos tätigen Parteisekretär. Neben dem \nSowchosdirektor/Vorsitzenden des Kolchos bestand im Sowchos/Kolchos die \nGrundorganisation der KPdSU in einem Büro und dessen Sekretär an der Spitze. \nDessen Stellung innerhalb eines Betriebes war komplex. Grundsätzlich galt auch für \nlandwirtschaftliche Betriebe das Prinzip der \"Ein-Mann-Leitung\", wonach für die \nOrganisation des Betriebsablaufes formal allein der Betriebsleiter verantwortlich war. \nDie in dem Betrieb bestehende Parteiorganisation, welcher der Parteisekretär \nvorstand, hatte aber allgemein den Auftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei \n\"Vorschläge\" zu machen und Missstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich \ndirekt in die Betriebsabläufe einzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den \nBetriebsleiter, der für das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes weiter die \nVerantwortung trug, mit Vorschlägen und Kritik an.\n\n47\n\nVgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2000 \n- 2 A 1467/98 -.\n\n48\n\nNach den Feststellungen im Sachverständigengutachten waren die Funktionen des \nParteisekretärs und des Betriebsleiters stets getrennt. Aber der Betriebsleiter war in \naller Regel Mitglied des Parteibüros, das dem Sekretär zur Seite stand. Parteileiter \nund Betriebsleiter waren für eine erfolgreiche Arbeit im Sowchos aufeinander \nangewiesen. Beide verfolgten dort die gleichen Ziele.\n\n49\n\nDie Funktion des Sowchosdirektors/Vorsitzenden des Kolchos zeigt auch sonst \neine enge Verflechtung mit dem Parteiapparat. Nach den Feststellungen des \nGutachters gehörte die Position des Sowchosdirektors/Vorsitzenden des Kolchos, \nwie bereits oben angesprochen, zur Nomenklatura des Gebietsparteikomitees. Dies \nhieß in der Praxis, dass die Ein- und Absetzung des Betriebsleiters zumindest die \nZustimmung des auf einer bereits herausgehobenen Ebene angesiedelten \nGebietsparteikomitees erforderte.\n\n50\n\nDie mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Stellung \ndes Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebes, die Verflechtung seiner Tätigkeit mit \nder Tätigkeit der Partei im Betrieb und seine enge Verbindung zur Parteiverwaltung \nmachen diese Funktion zu einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems bedeutsamen Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG. Denn zu \nden wesentlichen Aufgaben in dieser Funktion gehörte auch, jederzeit auf die \nUmsetzung der politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der \nSowchose/Kolchose hinzuwirken.\n\n51\n\nVgl. zur Funktion des Sowchosdirektors Urteil \ndes Senats vom 7. März 2003 - 2 A 5622/00 - \n(n.rkr.).\n\n52\n\nZweifel an der Plausibilität des Gutachtens des Prof. Dr. Simon oder dessen \nfachlicher Qualifikation für die Erstellung dieses Gutachtens sind nicht ersichtlich und \nauch von den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden. \nInsbesondere haben sie keine konkreten Angaben gemacht, die Zweifel an der vom \nSachverständigen dargestellten funktionellen Vergleichbarkeit von Sowchosdirektor \nund Vorsitzendem einer Kolchose begründen könnten. Der Vortrag des Klägers, er \nsei als Vorsitzender der Kolchose zwar formal gewählt worden, tatsächlich hätte aber \ndie Partei seine Einsetzung bestimmt, bestätigt vielmehr ausdrücklich die Aussage in \ndem Sachverständigengutachten, dass bei Personalentscheidungen in allen \nlandwirtschaftlichen Betrieben die Partei das entscheidende Wort hatte.\n\n53\n\n2. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da auch sie den \nSpätaussiedlerstatus nicht erwerben kann. Denn ihrem Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG steht - unabhängig davon, dass \nauch die Klägerin, woran auch die Beklagte keine Zweifel geäußert hat, die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt - der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 c \nBVFG in der durch das Haushaltssanierungsgesetz geänderten Fassung entgegen. \nDanach erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer für mindestens \ndrei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b in häuslicher \nGemeinschaft gelebt hat. Diese auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes mit Verfassungsrecht im Einklang stehende Vorschrift gilt, wie bereits \nausgeführt, mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n54\n\nDie Klägerin hat vor dem Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am \n7. Februar 1990,\n\n55\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 \n- 2 A 6235/95 -,\n\n56\n\nmindestens drei Jahre in der Zeit mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft \ngelebt, in der dieser die oben beschriebenen Funktionen eines hauptamtlichen \nParteisekretärs und eines Vorsitzenden eines Kolchos ausgeübt hat. Denn sie ist seit \n1954 mit dem Kläger verheiratet, und der Kläger hatte von September 1967 bis April \n1970 bzw. von Juni 1978 bis Januar 1989 die genannten unter den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG fallenden Funktionen inne.\n\n57\n\nKann der Klägerin danach kein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG erteilt werden, fehlt auch die Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf \nEinbeziehung nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-16/2-a-4323-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-16/2-a-4323-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292199","retrieved":"2026-07-09 03:12:49.119325+00:00"}}