{"status":"available","doknr":"OLD292197","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0616.20B111.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-16","aktenzeichen":"20 B 111/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2002 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen, weil die Parteien es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt \nerklärt haben. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung - für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nUnter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es \nbilligem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der \nAntragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese bei Durchführung des Verfahrens \nvoraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO). Zur Begründung \nhierzu wird auf den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2003 - 20 B 113/03 -, sowie \nauf das in dieser Sache erstellte Protokoll über den Erörterungstermin vom selben \nTage verwiesen. Die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nbesteht kein Anlass. Die Beigeladene zu 1., zu deren Gunsten der strittige Bescheid \nergangen ist, ist interessenmäßig der unterlegenen Seite zuzurechnen, kann \nallerdings mangels Antragstellung auch nicht mit Kosten belastet werden, § 154 Abs. \n3 VwGO. Die Beigeladene zu 2. ist zwar interessenmäßig der obsiegenden Seite \nzuzurechnen; da sie zur Wahrung ihrer Interessen jedoch nicht auf die Beiladung \nangewiesen war, sondern eigenständig gegen den Bescheid und seine \nVollziehbarkeit vorgehen konnte, und da sie ferner durch Unterlassen einer \nAntragstellung ein Kostenrisiko vermieden hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es \nnicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. \n\n4\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-16/20-b-111-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-16/20-b-111-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292197","retrieved":"2026-07-09 03:12:48.956318+00:00"}}