{"status":"available","doknr":"OLD292196","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0616.20A2844.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-16","aktenzeichen":"20 A 2844/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht \nhervor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das \nRechtsschutzbegehren erst-instanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; \nZweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der \nerstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, \ndie nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerruf \ngenüge den Anforderungen des § 39 VwVfG NRW a.F., nicht in ergebnisrelevanter \nWeise in Frage. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW a.F. sind - im Übrigen \nebenso wie nach der derzeit geltenden Fassung der Norm und der \nbundesrechtlichen Regelung - die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe \nmitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung \nsoll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung \nihres Ermessens ausgegangen ist, § 39 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW. Die Beklagte hat \nden Widerruf im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 1 WHG abgelaufen und eine Wiederaufnahme der Nutzung nicht konkret \nabsehbar gewesen sei. Diese Erwägungen sind in die Begründung eingestellt, was \nden Anforderungen des Gesetzes genügt. Soweit das Antragsvorbringen einen \nBegründungsmangel daraus ableiten will, dass der nach Auffassung der Klägerin \ngegebene Umstand, die Beklagte habe ihr - der Klägerin - zur Unterbrechung der \nbereits begonnenen Sanierungsarbeiten \"geraten\", zwingend in die Begründung \nhabe aufgenommen werden müssen, betrifft dies nicht die Ordnungsgemäßheit der \nBegründung des Widerrufs, sondern im Kern die Frage, was die Beklagte inhaltlich \nhätte erwägen müssen, also eine materiell-rechtliche Frage. \n\n4\n\nDie Auffassung der Klägerin, die dem Widerruf beigefügte Begründung sei nicht \nvollständig, stellt demgegenüber nicht in Frage, dass die von ihr aufgezeigten \nUmstände nach Meinung der Beklagten ersichtlich nicht zu ihren Gunsten ins \nGewicht fielen. \n\n5\n\nDas Antragsvorbringen ruft in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils nicht mit dem Hinweis hervor, die Beklagte habe der Klägerin \nanlässlich des Ortstermins vom 4. Juli 1996 angeraten, Sanierungsmaßnahmen nicht \ndurchzuführen. Dieser - sowohl im Hinblick auf die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des Widerrufs als auch hinsichtlich der Ermessensausübung \nbemühte - Gedanke greift hier wie dort bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht durch. \nDie Klägerin konnte die Anlage sanieren und die Nutzung der alten Wasserrechte \nwieder aufnehmen oder zumindest eine entsprechende Absicht überzeugend \ndarlegen. Es stand ihr frei, die Vorarbeiten zur Nutzungsaufnahme auf das Risiko \neiner Fehlinvestition bei reduzierter Zuflussmenge hin unmittelbar voranzutreiben, \noder zuvor eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung geänderter \nRahmenbedingungen zu erstellen, um nur auf gesicherter Grundlage \nkostenintensiven Sanierungsaufwand zu betreiben. Sie hat aber schlechthin nichts \nunternommen. Sie hat insbesondere Berechnungen niemals vorgelegt, sondern \nzunächst vorgetragen, das Wasserrecht könne bei der angekündigten Beschränkung \nnicht wirtschaftlich genutzt werden. Später hat sie dann erklärt, eine Berechnung \nhabe auch bei gegebener Einschränkung des Wasserrechts die Wirtschaftlichkeit der \nUnternehmung ergeben, um nachfolgend mitzuteilen, von der Erstellung eines \nsolchen Gutachtens aus Kostengründen abgesehen zu haben. Warum die Klägerin \nim Übrigen allein durch das Verhalten der Beklagten von der Durchführung der \nSanierung abgehalten worden sein soll, wenn sie \n- wie sie im Zulassungsvorbringen erklärt - aus finanziellen Gründen schon nicht in \nder Lage war, eine bloße Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen, erschließt sich \nnicht. \n\n6\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die mit dem Antragsvorbringen angegriffene \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, von einem Widerruf habe nicht abgesehen \nwerden können, weil in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Benutzung \nnicht zu rechnen gewesen sei, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat \ndiese Annahme aus dem mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellten \nUmstand gefolgert, dass funktionstüchtige Anlagen zur Ausübung der Rechte nicht \nmehr vorhanden waren und die Klägerin der Aufforderung, eine \nWirtschaftlichkeitsberechung vorzulegen, nicht nachgekommen war (Urteilsabdruck \nSeite 23), was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin kann auch nicht damit \ngehört werden, die Beklagte habe eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht fordern \ndürfen. Die Behörde ist insbesondere dann, wenn die Wiederaufnahme der Nutzung \nseit längerem nicht ausgenutzter Wasserrechte erhebliche Investitionen erfordert, die \nWiederaufnahme der Nutzung also nicht allein vom Wollen des Berechtigten \nabhängt, befugt, eine dahingehend lediglich behauptete Absicht auf ihren \nRealitätsgehalt zu prüfen. Insofern konnte die Klägerin zwar nicht rechtsverbindlich \nverpflichtet werden, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen; der Umstand, \ndass über bloße Absichtserklärungen hinaus - und entgegen der getroffenen \nAbsprache betreffend die Vorlage einer solchen Berechnung - zur Untermauerung \ndieser Absichtserklärung nichts Konkretes dargetan wurde, was auf eine tatsächliche \nNutzung der alten Wasserrechte in absehbarer Zeit hätte schließen lassen können, \nträgt aber die Erwägung der Beklagten, mit einer Wiederaufnahme der Nutzung sei in \nabsehbarer Zeit nicht zu rechnen, ebenso wie die dahingehende Annahme des \nangegriffenen Urteils. \n\n7\n\nSoweit die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel gezogen wird, weil aus \n§ 15 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 2 WHG zu folgern sei, dass ein Recht allein wegen Ablaufs \nder Drei-Jahres-Frist nicht widerrufen werden dürfe, steht dem schon entgegen, dass \ndas angegriffene Urteil mit der zitierten Aussage (\"Die in § 15 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 \nWHG genannten Voraussetzungen sind erfüllt\", Urteilsabdruck Seite 21) ersichtlich \nauf die tatbestandlichen Anforderungen der Vorschrift rekurriert, während das \nAntragsvorbringen insofern die Rechtsfolgenseite bemüht. Zudem zeigt gerade der \nvorliegende Fall, dass im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 WHG \nder Widerruf in der Regel gerechtfertigt ist, wenn die Drei-Jahres-Frist abgelaufen ist \nund - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die ein berechtigtes Interesse am \nFortbestand des Wasserrechts aufzeigen und ein Absehen vom Widerruf \nrechtfertigen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November \n1993 - 7 B 114.93 -, ZfW 1994, 394.\n\n9\n\nSoweit vorgetragen ist, das Verwaltungsgericht habe zu wenig Wert auf die \nFeststellung gelegt, die Klägerin habe bis Ende 1997 von der bloßen Änderung ihrer \nWasserrechte ausgehen können, während der Widerruf völlig überraschend und \nohne jegliche Ankündigung erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin \nist bereits mit Anhörungsschreiben vom 2. Juni 1998 auf den beabsichtigten Widerruf \nhingewiesen worden; eine angesichts des weiteren Verfahrensablaufs dennoch auf \nSeiten der Klägerin subjektiv empfundene \"völlige Überraschung\" ist nicht \nnachvollziehbar. Dass die Beklagte zunächst nur eine Einschränkung der \nWasserrechte ins Auge gefasst hat, konnte die Klägerin im Übrigen nicht daran \nhindern, die Wiederaufnahme der Nutzung der - gegebenenfalls eingeschränkten - \nWasserrechte insbesondere durch Prüfung deren Wirtschaftlichkeit zu betreiben.. \nErnstliche Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine \nzweckwidrige Ermessenausübung sei nicht gegeben, ruft das Antragsvorbringen \nebenso nicht hervor. Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass allein die \nbehördliche Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das \nbetreffende Gewässer wieder herzustellen, zur zweckentsprechenden Ausübung der \nWiderrufsbefugnis ausreiche. Dass derjenige, dessen Recht widerrufen wird, durch \ndas widerrufene Recht gerade befugt war, das Gewässer in einer bestimmten Weise \nzu nutzen, ist eine Selbstverständlichkeit, die der Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht entgegensteht. Soweit vorgetragen ist, ernstliche Zweifel ergäben sich daraus, \ndass das Verwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs \"einzig \nund allein an den Erfordernissen des § 39 VwVfG NRW a.F. geprüft\" habe, wird \nverkannt, dass das angegriffene Urteil die materiell-rechtliche Seite des Widerrufs \nausdrücklich anspricht (Urteilsabdruck Seite 21). Der Vortrag der Klägerin, der \nTatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 WHG habe nicht vorgelegen, weil ihr die \nBeklagte angeraten habe, bauliche Sanierungsmaßnahmen nicht vorzunehmen, geht \naus den oben genannten Gründen fehl. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-16/20-a-2844-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-16/20-a-2844-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292196","retrieved":"2026-07-09 03:12:48.873463+00:00"}}