{"status":"available","doknr":"OLD292223","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0613.21B1050.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-13","aktenzeichen":"21 B 1050/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n \nDer Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-\n- EUR festgesetzt.\n \nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n \nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht bei \nBeschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nur die vom Antragsteller \nzur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt hier zu \nLasten der Antragstellerin aus, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der \nBeschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 23. und 30. Mai 2003 nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt worden ist. \n \nI. Im Rahmen der in Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung, den Hauptantrag, \n \n\"die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n09.01.2003 gegen die Zulassung des \nSonderbetriebsplans für den \"Abbau unter dem \nRhein\" für das Kalenderjahr 2003 des Bergamtes \nN. vom 30.12.2002 bezüglich der Bereiche, die \ndurch Abbaueinwirkungen aufgrund des Abbaus der \nBauhöhe 82 im Flöz L/K betroffen werden, \nwiederherzustellen\",\n \nabzulehnen, im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Zulassung des \nSonderbetriebsplans \"Abbau unter dem Rhein\" für das Kalenderjahr 2003 vom \n30. Dezember 2002 nicht wegen der Verletzung drittschützender Normen \noffensichtlich rechtswidrig sei. Die gegen diese Feststellung gerichteten Einwände \nder Antragstellerin dringen nicht durch, wobei der Senat zugunsten der \nAntragstellerin bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung unterstellt, dass der Hochwasserschutz nicht nur im \nAllgemeininteresse liegt, sondern dass § 48 Abs. 2 BBergG bzw. - der ebenfalls in \n§ 57a Abs. 5 Satz 1 BBergG genannte - § 54 Abs. 2 BBergG als drittschützende \nVorschriften \n \n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B \n102.94 -, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 4 = \nDVBl. 1994, 1152 = NWVBl. 1995, 96 = ZfB 1994 \n(Bd. 135), 215 -\n \nauch einer Gemeinde Rechtsschutz gegenüber bergbaubedingten \nHochwassergefahren gewähren, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu \neiner schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer durch Deiche geschützten \nöffentlichen Einrichtungen (Art. 28 Abs. 2 GG) führen können und die insgesamt das \nAusmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erreichen.\n \n1. Die zur Beschwerdebegründung angeführten bergbaubedingten Risiken für die \nDeichsicherheit durch das Auftreten von Rissen im Deichkörper lassen - auf der \nGrundlage der im vorliegenden Verfahren angesichts der auch von der \nAntragstellerin selbst betonten Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen \nPrüfung - einen Verstoß gegen die Antragstellerin schützende Rechtsvorschriften \nnicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. \n \na) Dabei geht der Senat - wie schon mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag im \nBeschluss vom 24. April 2003 - 21 B 2517/02 und 2518/02 - zum Ausdruck \ngebracht - davon aus, dass in Anbetracht der von der zuständigen Bergbehörde \nselbst im Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. getroffenen Wertungen ein \nkonkreter Abbau regelmäßig nur dann zugelassen werden darf, wenn \nrechtsverbindlich sichergestellt ist, dass die insoweit für erforderlich erachteten \nDeichertüchtigungs- bzw. Deicherhöhungsmaßnahmen tatsächlich und vollständig \ndurchgeführt worden sind, bevor der Einwirkungsbereich des Abbaus die Deiche \nerreicht. Der Gewährleistung der Deichsicherheit unter bergbaubedingten \nEinwirkungen kommt insoweit überragende Bedeutung und uneingeschränkte \nPriorität zu. Diesem Erfordernis ist im betroffenen Deichabschnitt zwischenzeitlich \n- offensichtlich auch unter dem \"Druck\" des gerichtlichen Vergleichsvorschlags - \ndadurch Genüge getan, dass - wie die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend \nvortragen - die in den Nebenbestimmungen Nrn. 7 und 8 der Zulassung geforderten \nDeichertüchtigungsmaßnahmen abgeschlossen sind.\n \nb) In Rede steht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) die rechtzeitige \nDurchführung der behördlicherseits selbst für erforderlich erachteten \nDeichertüchtigungsmaßnahmen, sondern die - von den Verfahrensbeteiligten im \nErgebnis unterschiedlich beantwortete - Frage der Sicherheit der unter \nbergbaubedingten Einflüssen stehenden Rheindeiche. Ausgehend davon könnte der \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Zulassung des Sonderbetriebsplans nur Erfolg haben, wenn die Antragstellerin \ndie vom Antragsgegner als sachkundiger Behörde unter Inanspruchnahme des \nSachverstands der für den Hochwasserschutz zuständigen Stellen sowie \nfachgutachterlicher Hilfe vorgenommene Bewertung der Deiche als hinreichend \nsicher durchgreifend in Frage stellt. Wenn sie es demgegenüber für einen Erfolg \nihres Antrags als ausreichend ansieht, dass der Antragsgegner ihrer Ansicht nach \neinen konkreten Nachweis der Sicherheit der Deiche nicht erbracht hat, überspannt \nsie die an die Zulassung des Sonderbetriebsplans zu stellenden Anforderungen.\n \nDen danach für einen Erfolg des Antrags notwendigen Voraussetzungen genügt das \nBeschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht. \n \nDabei kann mit der Antragstellerin zugrunde gelegt werden, dass es - was auch der \nAntragsgegner und die Beigeladene einräumen - infolge von mit dem untertägigen \nAbbau von Steinkohle zwangsläufig verbundenen Zerrungsbeanspruchungen zur \nAusbildung von Unstetigkeiten an der Tagesoberfläche insbesondere in Form von \nRissen kommen kann. Ebenfalls einzuräumen ist der Antragstellerin, dass bei dem \nvorliegend streitgegenständlichen Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K wegen des \nZusammentreffens mit Zerrungen aus in demselben Bereich in der Vergangenheit \nbereits ausgekohlten anderen Bauhöhen gegenüber den bei isolierter Betrachtung \nder Auswirkungen allein dieser Bauhöhe einzustellenden Risiken eine erhöhte \nGefahr der Rissbildung besteht. Schließlich kann der Antragstellerin auch darin \ngefolgt werden, dass das Auftreten von Rissen im Deichbereich ein besonderes \nGefährdungspotential beinhaltet. \n \nDiese Gesichtspunkte allein vermögen aber die Annahme hinreichender Sicherheit \nder unter bergbaubedingten Einflüssen stehenden Rheindeiche im \nEinwirkungsbereich des Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K nicht durchgreifend in \nFrage zu stellen. Denn auf der Grundlage der - wie bereits angesprochen - allein \nmöglichen summarischen und an dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin \norientierten Prüfung ist davon auszugehen, dass im Deichbereich auftretende \nzerrungsbedingte Rissbildungen beherrschbar sind. \n \nDabei ist zunächst - was auch die Antragstellerin nicht in Frage stellen dürfte - \nfestzustellen, dass ein durch Rissbildungen in seiner Standsicherheit beeinträchtigter \nDeichabschnitt bei Erkennen der Beschädigung und ausreichend zur Verfügung \nstehender Zeit grundsätzlich durch Sanierungsmaßnahmen derart wiederhergestellt \nwerden kann, dass er einem Hochwasser standhalten kann. Im Weiteren tragen \nsowohl der Sonderbetriebsplan \"Abbau unter dem Rhein\" für das Kalenderjahr 2003 \nselbst als auch insbesondere die der Zulassung dieses Sonderbetriebsplans \nbeigefügten Nebenbestimmungen den mit einer Rissbildung im Deichbereich \nverbundenen Risiken in besonderen Maße Rechnung. So soll etwa die in der \nNebenbestimmung Nr. 8 geforderte und inzwischen auch vorgenommene Korrektur \nder landseitigen Böschung verhindern, dass es bei Beeinträchtigungen der \nwasserseitigen Dichtungsschicht des Deichs im Falle eines Hochwassers auf der \nlandseitigen - zuvor steileren - Deichböschung zu Sickerwasseraustritten kommt. Mit \nder in Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 9 vorgeschriebenen und tatsächlich \nerfolgenden Vorhaltung von Spundbohlen in einem zur Abdeckung eines Bereichs \nvon 300 Metern erforderlichen Umfang soll im Weiteren sichergestellt werden, dass \nauf der Länge des Hauptzerrungsbereichs kurzfristig die Herstellung eines \nzusätzlichen Zerrungssicherungselements möglich ist. Die in Satz 2 der \nNebenbestimmung Nr. 9 geforderte und nach Mitteilung des Deichverbands \nN. vom 3. Juni 2003 inzwischen durchgeführte Einbringung von \nZerrungsdetektionshilfen in die Deichkrone soll schließlich in den einer Gefahr der \nAusbildung von Unstetigkeitszonen ausgesetzten Zerrungsbereichen die frühzeitige \nErkennung von Rissbildungen ermöglichen. Dass namentlich mit der Umsetzung \ndieser Nebenbestimmung sowie der übrigen Regelungen des Zulassungsbescheids \nund der Regelungen des Sonderbetriebsplans bergbaubedingte Risse im \nDeichbereich beherrschbar sind, ist durch das Beschwerdevorbringen der \nAntragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt worden.\n \nIn Anbetracht des auch vom Senat gesehenen besonderen Gefährdungspotentials, \ndas mit einer - namentlich bei einer Hochwasserbelastung plötzlich auftretenden - \nRissbildung im Deichbereich verbunden ist, sind der Antragsgegner und die \nBeigeladene gerade zu diesem Punkt mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Juni 2003 \num Stellungnahme gebeten worden. Die daraufhin erfolgten beiderseitigen \nAusführungen in den Schriftsätzen vom 10. Juni 2003 haben für den Senat die von \nder Antragstellerin geweckten Zweifel an der Beherrschbarkeit derartiger Risse \nausgeräumt. Dabei misst der Senat insbesondere dem Umstand wesentliches \nGewicht bei, dass gerade die für die Gewässeraufsicht und den Hochwasserschutz \nzuständigen Behörden ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten und im \nEinvernehmen mit dem Staatlichen Umweltamt L. erstellten Schreibens der \nBezirksregierung E. vom 5. Juni 2003 auch mit Blick auf das \nBeschwerdevorbringen der Antragstellerin sowie in Kenntnis und Würdigung der von \ndieser mehrfach in Bezug genommenen \"Stellungnahme zur Auswirkung \nbergbaubedingter Zerrungen und Unstetigkeiten auf die Deichsicherheit sowie zur \nAnwendbarkeit einschlägiger technischer Normen in Bezug auf den \nRahmenbetriebsplan X. bis 2019\" des Prof. Dr.-Ing. T. vom 28. März 2003 \n(Auftragsdatum 25. Februar 2003) - im Folgenden als \"Stellungnahme vom 28. März \n2003\" bezeichnet - keine durchgreifenden Zweifel daran haben, dass die unter den \nEinwirkungen des Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K stehenden Deiche einem \nHochwasser - wenn auch gegebenenfalls im Zusammenhang mit zusätzlich zu \nergreifenden Deichverteidigungsmaßnahmen - standhalten. An der Richtigkeit dieser \nEinschätzung der mit Fragen des Hochwasserschutzes besonders vertrauten und \nfachkundig besetzten Behörden zu zweifeln, gibt das Vorbringen der Antragstellerin \nkeinen hinreichenden Anlass. \n\n2\n\nZu dem die Rissbildung betreffenden Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen \nist Folgendes festzustellen:\n\n3\n\nEine besondere Gefahr, der der Antragsgegner nicht ausreichend Rechnung \ngetragen habe, sieht die Antragstellerin darin, dass es \"relativ schnell\" zum Auftreten \nvon bis zu dezimeterweiten Rissen kommen könne. Die für diese Annahme von der \nAntragstellerin angeführten sachverständigen Stellungnahmen liefern jedoch keinen \nAnhalt dafür, dass eine derartige Gefahr bei dem in Rede stehenden Deichabschnitt \ntatsächlich besteht. Gerade der \"Untersuchung zur bergbaubedingten Entstehung \ndes 'Löhnen-Risses' \" des Prof. Dr. L. vom 15. März 2003 ist - worauf die \nBeigeladene in ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 zutreffend hingewiesen hat - zu \nentnehmen, dass Risse und in der Folge eventuelle Erdstufen sich über einen \nlängeren Zeitraum entwickeln. Hinsichtlich der ebenfalls in Bezug genommenen \nStellungnahme des Prof. Dr.-Ing. T. vom 28. März 2003 lässt das \nBeschwerdevorbringen einen konkreten Bezug zu dem vom Abbau der Bauhöhe 82 \nim Flöz L/K betroffenen Deichbereich vermissen; es beschränkt sich - ebenso wie \nauch die Stellungnahme selbst - auf allgemeine Ausführungen, ohne auf die \nkonkreten örtlichen Gegebenheiten einzugehen. Diesem Umstand kommt namentlich \ndeshalb ein besonderes Gewicht zu, weil mit der \"Sicherheitsstudie - Teil B: \nRissuntersuchungen\" der Arcadis WPW Geoconsult vom 5. Juni 2001 - im \nFolgenden als \"Arcadis-Sicherheitsstudie vom 5. Juni 2001\" bezeichnet - eine \nsachverständige Stellungnahme vorliegt, die auf der Grundlage von tatsächlichen \nUntersuchungen konkret die Möglichkeit der Ausbildung standfester Risse u.a. auch \nim Bereich der Deiche in N. verneint. Im Übrigen überzeugt die Argumentation der \nAntragstellerin auch deshalb nicht, weil sie ihre Schlussfolgerung, es sei das \nkurzfristige Auftreten dezimeterweiter Risse zu befürchten, durch eine willkürliche \nZusammenfügung von Einzelaussagen der beiden herangezogenen Gutachten \ngewinnt, indem sie einerseits für das plötzliche Auftreten von Rissen auf die \nStellungnahme des Prof. Dr.-Ing. T. und andererseits für das Auftreten \ndezimeterweiter Risse auf diejenige des Prof. Dr. L. verweist. Schließlich fällt \nbeim Vortrag der Antragstellerin auf, dass sie ihrer Sache offensichtlich selbst nicht \nsicher ist. Denn sie relativiert die angenommene Gefahr selbst, indem sie diese \n- mehrfach - lediglich dahingehend beschreibt, dass es \"relativ schnell\" \n(Hervorhebung durch den Senat) zum Auftreten von Rissen kommen könne.\n\n4\n\nIn Anbetracht des fehlenden Bezugs der Stellungnahme des Prof. Dr.-\nIng. T. vom 28. März 2003 zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten des von \nden Abbaueinwirkungen betroffenen Deichabschnitts sind auch die von diesem \nallgemein als gegeben gesehene Möglichkeit der Bildung von Rissen im \nDeichuntergrund und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, dass zum einen \nSpundbohlen mit einer Länge von drei Metern als Zerrungssicherungselemente nicht \nausreichend und zum anderen mittels der vorgesehenen Zerrungsdetektionshilfen \nderartige Risse nicht erkennbar und deshalb auch nicht beherrschbar seien, nicht \ngeeignet, durchgreifende Zweifel an der Sicherheit des hier betroffenen Deichs zu \nwecken.\n \nSoweit die Antragstellerin auf die \"Abbaueinwirkung des kurzfristig anlaufenden \nAbbaus P 87\" verweist, verkennt sie, dass vorliegend streitgegenständlich allein die \naus dem Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K folgenden Einwirkungen sind. \n \nDas Vorbringen der Antragstellerin, auch in nichtbindigen Kies-/Sandböden könnten \nsich Risse bilden, bedarf ebenso keiner vertieften Erörterung wie deren Vortrag, \nwegen der aus bindigem Material bestehenden Deichkrone könne es zu \nZerrungsrissen mit mindestens einem halben Meter tiefen standfesten Flanken \nkommen. Allein der bloße Hinweis auf die vorgenannten allgemeinen Erwägungen \nvermag die Beherrschbarkeit auch solcher Risse nicht durchgreifend in Frage zu \nstellen.\n \nWenn die Antragstellerin die Wirksamkeit der in dem besonders rissgefährdeten \nBereich eingebrachten Auflastfilter unter Hinweis auf die Stellungnahme der \nGutachter Dr.-Ing. C. und Dr.-Ing. L. vom 6. August 2002 anzweifelt, trägt sie \ndem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass sich diese Stellungnahme zu den \nDeichertüchtigungsmaßnahmen im Bereich Stapp verhält, die durch die vorliegend \nnicht gegebene Besonderheit des dortigen Einbaus von Waschbergematerial geprägt \nsind (vgl. dazu auch die Arcadis-Sicherheitsstudie vom 5. Juni 2001).\n \nDass Ertüchtigungsmaßnahmen an dem hier betroffenen Deich unter der Einwirkung \nvon Hochwasser nicht mehr möglich sind, hat die Antragstellerin nicht \nnachvollziehbar dargetan. Sie belässt es bei einem Verweis auf die Stellungnahme \ndes Prof. Dr.-Ing. T. vom 28. März 2003, in der es lediglich heißt, unter \nUmständen (Hervorhebung durch den Senat) sei eine Deichertüchtigung wegen der \nLeibes- und Lebensgefahr für die Einsatzkräfte nicht mehr möglich. Dass und \ninwiefern dies gerade für den hier in Rede stehenden Deichabschnitt gelten soll, lässt \nweder der Vortrag der Antragstellerin noch die sachverständige Stellungnahme \nhervortreten. Dem kommt namentlich deshalb eine besondere Relevanz zu, weil der \nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 ausgeführt hat, dieser \nDeichabschnitt zeichne sich dadurch aus, dass er mit schwerem Gerät und großen \nFahrzeugen gut erreichbar und befahrbar sei, was größere Bodenbewegungen am \nDeich effektiv und kurzfristig auch im Hochwasserfall sowie ohne Gefährdung der \nSicherheitskräfte ermögliche. Im Übrigen geht offensichtlich auch die Antragstellerin \ndavon aus, dass auch an einem unter Hochwasser stehenden Deich \nErtüchtigungsmaßnahmen grundsätzlich möglich sind, was die Tatsache belegt, dass \nsie derartige Maßnahmen lediglich als \"nicht vertretbar\" bezeichnet.\n \nSoweit die Antragstellerin einen konkreten Nachweis fordert, dass Spundwände den \nbei einer Konzentration von Zerrungen in einem bestimmten Bereich auftretenden \nKräften standhalten können, überspannt sie die vom Antragsgegner zu beachtenden \nAnforderungen. Für einen Erfolg des Antrags obliegt es vielmehr ihr, die unter \nZuhilfenahme besonderen Sachverstands gewonnene Einschätzung des \nAntragsgegners über die Eignung der Spundwände durchgreifend in Frage zu \nstellen. Dies ist der Antragstellerin aber nicht gelungen. Der Verweis auf eine sog. \nSchlosssprengung, der nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr.-\nIng. T. die Spundwände nicht standhalten könnten, greift schon deshalb nicht \ndurch, weil das Beschwerdevorbringen nicht hervortreten lässt, dass es gerade bei \neinem Einsatz an dem in Rede stehenden Deichabschnitt zu einer derartigen \nSchlosssprengung kommen könnte.\n \nZusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Antragstellerin mit ihrem \nBeschwerdevorbringen die der Zulassung des Sonderbetriebsplans zugrunde \nliegende Einschätzung des Antragsgegners, im Deichbereich auftretende \nzerrungsbedingte Rissbildungen seien beherrschbar, nicht zu erschüttern vermocht \nhat. \n \n2. Die weiteren Einwände der Antragstellerin führen ebenfalls nicht zu einem Erfolg \nder Beschwerde.\n \nDem Vortrag zu einer infolge der Absenkung des Deichhinterlands drohenden Gefahr \neines Aufbruchs der den Boden abdichtenden Auelehmschicht und eines dadurch \nverursachten Erosionsgrundbruchs des Deichs fehlt ein hinreichender Bezug zu dem \nhier allein streitgegenständlichen Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K. Die von der \nAntragstellerin ausschließlich herangezogene Stellungnahme des Prof. \nDr.-Ing. T. vom 28. März 2003 kommt lediglich allgemein zu der Schlussfolgerung, \ndass mit Blick auf die Gefahr eines Erosionsgrundbruchs der Nachweis der \"DIN-\nGerechtigkeit\" eines Deiches nicht ausreiche und insbesondere die Norm DIN 19 712 \neine unsichere Bemessungsgrundlage darstelle. Die Bedeutung dieser allgemeinen \nAusführungen für den konkret zu betrachtenden Deichbereich in der derzeitigen \nSituation lässt weder die Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. T. noch das Vorbringen \nder Antragstellerin hinreichend hervortreten. Im Übrigen verhält sich die \nBeschwerdebegründung an keiner Stelle dazu, dass die Gefahr eines \nErosionsgrundbruchs nicht frühzeitig zu erkennen und durch die Einleitung von \nSicherungsmaßnahmen zu verhindern oder jedenfalls zu beherrschen sein könnte. \nMit Blick auf diesen Gesichtspunkt führt auch der - eher theoretische - Einwand der \nAntragstellerin nicht weiter, es könne eine Zerstörung der Auelehmschicht durch \nExplosivkörper aus dem Zweiten Weltkrieg nicht ausgeschlossen werden. \n \nOb der Einwand, infolge der nach Ansicht der Antragstellerin zu erwartenden \nÜberflutungshöhen werde im Ortsteil N. keine Bebauung mehr zugelassen \nwerden können, für die Frage der Zulassung des hier in Rede stehenden \nSonderbetriebsplans überhaupt relevant ist oder ob es sich nicht vielmehr um einen \nallein auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans zu berücksichtigenden planerischen \nBelang handelt, kann dahin stehen; mit der Beschwerdebegründung wird jedenfalls \nnicht hinreichend substantiiert dargetan, dass aufgrund des hier allein \nstreitgegenständlichen Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K eine konkrete Planung \nder Antragstellerin nachhaltig gestört wäre oder wesentliche Teile des Stadtgebiets \neiner durchsetzbaren Planung entzogen wären. \n \nDem Vortrag, die für die Bemessung der Deichhöhe angenommene \nWahrscheinlichkeit des Eintritts einer Überströmung der Deiche innerhalb eines \nZeitraums von 350 Jahren könne nicht dem außer Betracht bleibenden Restrisiko \nzugeordnet werden, mangelt es ebenfalls an einem hinreichenden Bezug zu dem \nallein streitgegenständlichen Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K. Die Orientierung \nder Deichhöhe an dem Maßstab des sog. Bemessungshochwassers gilt allgemein für \nalle Deiche und insbesondere auch für solche, die überhaupt keinen \nbergbaubedingten Einflüssen ausgesetzt sind.\n \nIm Weiteren verkennt die Antragstellerin grundlegend, dass die Zulassung des in \nRede stehenden Sonderbetriebsplans keine Planungsentscheidung darstellt. Es \nhandelt sich vielmehr nach § 55 Abs. 1 BBergG (\"Die Zulassung ... ist zu erteilen, \nwenn ...)\" um eine gebundene Entscheidung, auf die die Beigeladene bei Erfüllung \nder gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch hat. Mit Blick darauf geht der \npauschal geltend gemachte Einwand fehl, es liege ein Abwägungsfehler vor, weil die \nBelange der Antragstellerin als Gemeinde überhaupt nicht berücksichtigt worden \nseien. Aus demselben Grund ist auch der Vortrag unerheblich, der Antragsgegner \nhabe keine Abbaualternativen untersucht. \n \nWegen des Vorliegens einer gebundenen Entscheidung greift mit Blick auf § 46 \nVwVfG NRW auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, es liege ein Verstoß \ngegen ein sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergebendes Anhörungsgebot vor. \nAngesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung, ob der Antragstellerin hinsichtlich der \nZulassung des hier in Rede stehenden Sonderbetriebsplans tatsächlich das von ihr \nreklamierte Anhörungsrecht zusteht.\n \nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Sachsen, \nBeschluss vom 18. Mai 1998 - 1 S 766/97 -, ZfB \n1998 (Bd. 139), 202.\n \nSoweit zur Beschwerdebegründung auf im Zusammenhang mit einem Deichbruch \nstehende Gefahren verwiesen wird, vermag dies der Beschwerde schon deshalb \nnicht zum Erfolg zu verhelfen, weil - wie bereits dargestellt - die Antragstellerin die \nEinschätzung des Antragsgegners nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, dass die \nDeiche auch unter den zu erwartenden bergbaubedingten Einflüssen sicher sind. Der \nVortrag zu einer nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhaft unterbliebenen Ermittlung \ndes Risikos, das bei einem Deichbruch aus wesentlichen höheren \nStrömungsgeschwindigkeiten infolge der Absenkung des Deichhinterlandes folge, ist \ndeshalb ebenso unbeachtlich wie das Vorbringen, unter dem Gesichtspunkt \nergänzender Vorkehrungen zum vorbeugenden Schutz seien zusätzliche \nPolderungsmaßnahmen erforderlich. \n \nMit der Behauptung, es mangele an einem für das Vorhaben der Beigeladenen \nsprechenden öffentlichen Interesses, was insbesondere auch durch die \nSteinkohlebeihilfeverordnung belegt werde, aus der abzuleiten sei, dass kein \nöffentliches Interesse an der Fortführung eines hoch subventionierten \nSteinkohlebergbaus bestehe, stellt die Antragstellerin der Sache nach die politische \nGrundentscheidung für den Steinkohleabbau in Frage. Eine Überprüfung dieser \nEntscheidung ist im vorliegenden Verfahren aber ausgeschlossen.\n \nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, \nBeschluss vom 25. April 1989 - 12 B 2614/88 -, \nDVBl. 1989, 1013 = ZfB 1990 (Bd. 131), 33; OVG \nSaarland, Urteil vom 23. Dezember 1993 - 8 W \n15/93 -, ZfB 1994 (Bd. 135), 22, sowie Beschlüsse \nvom 20. April 1994 - 8 W 87/93 -, ZfB 1994 \n(Bd. 135), 217, und vom 15. Juli 1996 - 9 W 1/96 -, \nZfB 1996 (Bd. 137), 226. \n\n5\n\nDer Einwand, wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans sei auch die vorliegend in Rede stehende Zulassung des \nSonderbetriebsplans rechtswidrig, greift schon deshalb nicht durch, weil die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans aufgrund der vom Antragsgegner \nausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung - ungeachtet des noch beim \nSenat anhängigen Beschwerdeverfahrens - vollziehbar und von der Antragstellerin \neine evidente Rechtswidrigkeit dieser Zulassung nicht dargetan ist.\n \nDie Rüge, die wasser- und die bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen hätten \nzusammengefasst werden müssen, lässt keine Rechtsbeeinträchtigung der \nAntragstellerin hervortreten. Das geltende Recht sieht eine derartige Trennung der \nVerfahren gerade vor. Im Übrigen basiert diese Rüge der Antragstellerin auf der \ndurch nichts gestützten Annahme, auf der Ebene des Wasserrechts wäre den \nBelangen des Hochwasserschutzes ein wesentlich höheres Gewicht beigemessen \nworden, als dies vorliegend der Fall ist.\n \nDer Verweis auf eine zu erwartende Gesetzgebung des Bundes, durch die die \nBebaubarkeit von hochwassergefährdetem Deichhinterland begrenzt werde und die \ndeshalb zu gravierenden Planungseinschränkungen führe, ist - unabhängig von der \nfehlenden Darlegung, dass eine konkrete Planung der Antragstellerin nachhaltig \ngestört wäre oder wesentliche Teile des Stadtgebiets einer durchsetzbaren Planung \nentzogen wären - bereits deshalb unerheblich, weil für die in Rede stehende \nZulassungsentscheidung allein die bestehende Gesetzeslage von Bedeutung ist. \nZudem ist zu berücksichtigen, dass die befürchteten Einschränkungen der \nPlanungshoheit letztlich eine Folge der Gegebenheit wären, dass sich unter dem \nGemeindegebiet der Antragstellerin Steinkohlevorkommen befinden. Die sich aus \ndem Abbau dieses Vorkommens ergebenden Beeinträchtigungen hat die \nAntragstellerin vom Grundsatz her hinzunehmen.\n \nDen Ausführungen zum Aktionsplan Hochwasser der Internationalen Kommission \nzum Schutz des Rheins fehlt bereits eine hinreichende Darlegung, woraus konkret \nsich ein unmittelbar auch für den Antragsgegner verbindliches Verbot einer \nVergrößerung von Hochwasserrisiken ergeben soll. Der pauschale Verweis auf eine \nim innerstaatlichen Rechtsraum bestehende \"rechtliche Verbindlichkeit\" von \ngemischten internationalen Abkommen sowie eine diesen zukommende \n\"drittschützende Wirkung\" reicht insofern nicht aus, zumal die genannte Kommission \noffensichtlich selbst davon ausgeht, dass ihre Beschlüsse nicht rechtlich bindend \nsind, sondern der eigenverantwortlichen Umsetzung der einzelnen Mitgliedstaaten \nbedürfen. \n \nHinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Finanzhoheit kann \ndahinstehen, ob dieser Aspekt im Rahmen der vorliegend in Rede stehenden \nZulassungsentscheidung, die insbesondere den konkreten Hochwasserschutz im \nZusammenhang mit dem Steinkohleabbau unter dem Rhein betrifft, überhaupt \nrelevant ist. Jedenfalls fehlt es dem Vorbringen der Antragstellerin neben einer \nnachvollziehbaren und substantiierten Angabe der ihrer Ansicht nach gebotenen \nMaßnahmen auch an einer hinreichenden Darlegung, dass und inwiefern die für \nnotwendig erachtete Ertüchtigung gemeindlicher Einrichtungen infolge der \nangenommenen erhöhten Überflutungsrisiken gerade eine Folge des hier allein \nstreitgegenständlichen Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K ist. Dies gilt umso mehr, \nals der in Bezug genommene Stadtkern der Antragstellerin offensichtlich außerhalb \ndes Einwirkungsbereichs dieses Abbauvorhabens liegt.\n \nDa nach alledem ein Verstoß gegen die Antragstellerin schützende \nRechtsvorschriften nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, begegnet auch \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse der Beigeladenen an \nder Fortsetzung des Abbaubetriebs das Aufschubinteresse der Antragstellerin \nüberwiegt, keinen Bedenken. Die dagegen von der Antragstellerin geäußerten \nBedenken, die im Wesentlichen den Steinkohleabbau im Allgemeinen und den \nAbbau unter dem Rhein im Besonderen vom Grundsatz her in Frage stellen, \nvermögen das Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung einer ihr \n- überwiegend wahrscheinlich ohne eine Rechtsverletzung der Antragstellerin - \neingeräumten Rechtsposition während des Verlaufs des Hauptsacheverfahrens nicht \nzu verdrängen.\n\n6\n\n3. Obwohl nach den vorstehenden Erwägungen eine Wiederherstellung der \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zulassung \ndes Sonderbetriebsplans für den \"Abbau unter dem Rhein\" für das Kalenderjahr 2003 \nvom 30. Dezember 2002 nicht in Betracht kommt, sieht sich der Senat in Anbetracht \nder einhellig bekundeten uneingeschränkten Priorität der Deichsicherheit veranlasst, \nim Interesse einer Optimierung der Deichsicherheit den mit dem Deichschutz \nbefassten Stellen nahe zu legen, unter Berücksichtigung der Interessen aller \nBetroffenen zu prüfen, ob gemäß dem im Schriftsatz vom 10. Juni 2003 geäußerten \nVorschlag der Beigeladenen die aufgrund des Satzes 1 der Nebenbestimmung Nr. 9 \nder Zulassung vorgehaltenen Spundbohlen noch vor der kommenden \nHochwasserperiode dauerhaft in den von Unstetigkeiten gefährdeten Deichabschnitt \neingebaut werden sollen.\n\n7\n\nII. Die Hilfsanträge, \n \n\"dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, \ngegenüber der beizuladenden E. T. AG \nanzuordnen, dass der Abbau der Bauhöhe 82 im \nFlöz L/K einstweilen zu stoppen ist, bis die in der \ngutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. \nT. zur Standsicherheit der Rheindeiche nach \nberg[ungs]senkungsbedingten Aufhöhungen vom \n17.07.2002 (Anlage zur Klageschrift gegen den \nRahmenbetriebsplan) verlangten \nSicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch die \nvorgeschlagenen weitergehenden Untersuchungen \ndurchgeführt worden sind, mindestens - wiederum \nbezüglich der durch Bergbaueinwirkungen \nbetroffenen Bereiche - jedoch bis zu Durchführung \nder als notwendig erachteten Baugrunduntersuchung \nzur Dichtheit der Auelehmschicht sowie bis zu der \nEinbringung zerrungssicherer Dichtelemente in der \ngesamten Deichhöhe sowie automatischer \nZerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis \nzum Einbau von Dichtelementen, die eine \nUnterströmung der Deiche mit einer \nFließgeschwindigkeit, die geeignet ist[,] einen \nDeichbruch herbeizuführen, verhindern\",\n \näußerst hilfsweise, \n \n\"dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, den \nAbbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K einstweilen zu \nstoppen, bis die Nebenbestimmungen 7 und 8 des \nSonderbetriebsplans für den Abbau unter dem Rhein \nfür das Jahr 2003 umgesetzt sind und eine \nentsprechende Bestätigung hierüber seitens der \nzuständigen Planfeststellungsbehörde der \nBezirksregierung E. über die ordnungsgemäße \nDurchführung und Genehmigung der \nentsprechenden Maßnahmen vorliegt\", \n \nhat das Verwaltungsgericht ebenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die in den \nHilfsanträgen zum Ausdruck kommenden Begehren stellen sich bei sachgerechter \nAuslegung als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nVwGO dar. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleibt aber neben dem \nmit dem Hauptantrag angestrebten vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der \nVollziehbarkeit eines Verwaltungsakts kein Raum, da § 123 Abs. 5 VwGO einen \nVorrang des Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO begründet.\n \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG.\n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-13/21-b-1050-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-13/21-b-1050-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292223","retrieved":"2026-07-09 03:12:51.099107+00:00"}}