{"status":"available","doknr":"OLD292222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0613.21A5001.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-13","aktenzeichen":"21 A 5001/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen der Klägerin, das gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist - vgl. \n§ 194 Abs. 1 VwGO -) den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt \nnicht die Zulassung der Berufung.\n\n4\n\nI. Der Vortrag der Klägerin weckt unter keinem der in der Antragsschrift \nangesprochenen Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 27. Dezember 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 26. November 1996, mit \nder der Klägerin aufgegeben wird, die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen an \nder Quelle 351 der Acrylsäureanlage für die Schadstoffe Kohlenmonoxid und \nGesamtkohlenstoff durch Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem \n(EFÜ) zu übermitteln, maßgeblich damit begründet, dass diese Anordnung an eine \n\"im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides ... nicht zu beanstandende und zudem bestandskräftige \nAnordnung kontinuierlicher Messungen\" anknüpfe, \"deshalb gleichfalls insofern \nkeinen rechtlichen Bedenken im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO\" begegne und auch \nim Übrigen ermessensfehlerfrei ergangen sei, insbesondere den Anforderungen der \nVerhältnismäßigkeit entspreche. Gegen diese Argumentation wendet sich die \nKlägerin unter Punkt B. I. ihres Zulassungsantrages mit umfangreichen \nAusführungen zur - fehlenden - Berechtigung des Beklagten, ihr kontinuierliche \nMessungen der genannten Luftschadstoffe an der bezeichneten Quelle aufzuerlegen \n(B.I.1. bis 5.) und zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Anordnung eines Anschlusses \nan das EFÜ wegen einer Zertifizierung nach der Öko-Audit-Verordnung im Jahre \n1997 sowie wegen eines nur geringen Beitrags der streitbefangenen Anlage zur \nImmissionsbelastung der Nachbarschaft, die sich aus Messwerten für das Jahr 1998 \ndokumentiere (B.I.6.). Diese Beanstandungen sind insgesamt nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der in diesem Zusammenhang allein entscheidenden \nRichtigkeit - des Ergebnisses - der Entscheidung zu wecken.\n\n6\n\nEntgegen der Annahme der Klägerin - und des Verwaltungsgerichts - kommt es \nim vorliegenden Zusammenhang auf die Frage, ob die Anordnung der Durchführung \nkontinuierlicher Messungen der Schadstoffe Kohlenmonoxid und Gesamtkohlenstoff \nan der Quelle 351 der Acrylsäureanlage, die das Verwaltungsgericht - von der \nKlägerin unbeanstandet - der Genehmigung vom 17. September 1991 entnimmt, zu \nRecht erfolgt ist, nicht an; entscheidend ist vielmehr, dass eine derartige \nAnordnung, für deren Nichtigkeit hier nichts spricht, tatsächlich getroffen worden und \ndie diesbezügliche Verfügung zum Zeitpunkt der Anordnung des Anschlusses an das \nEFÜ bestandskräftig geworden war. Ist dies - wie vorliegend - der Fall, so liegt eine \nhinreichende Grundlage für die Anordnung der laufenden telemetrischen \nÜbermittlung der kontinuierlich gewonnenen Messwerte durch Anschluss an das EFÜ \ngemäß § 31 Satz 2 BImSchG vor; die Behörde ist nicht gehalten, bei ihrer \nEntscheidung über Art und Weise der Messwertübertragung die - bereits zuvor von \nihr oder anderweitig positiv beantwortete - Frage nach dem Vorliegen der materiellen \nVoraussetzungen für eine existierende und wirksame Messanordnung erneut in den \nBlick zu nehmen und, gegebenenfalls aufgrund eigener Ermittlungen, neu zu prüfen. \nVielmehr gehört die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung kontinuierlicher \nMessungen regelmäßig nicht zum Prüfprogramm für die Anordnung einer laufenden \nÜbertragung der ermittelten Messwerte, sei es durch die Behörde, sei es durch das \nGericht.\n\n7\n\nVgl. das den Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin bekannte, nach Zurückweisung der \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \ndurch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 31. Mai 2002 - 7 B 11.02 - rechtskräftige Urteil \ndes Senats vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, \nUA S. 17f.\n\n8\n\nAuch die von der Klägerin beanstandeten \"Ermessensfehler\" bei der Anordnung des \nAnschlusses an das EFÜ rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher \nZweifel nicht. Sowohl die von der Klägerin als insofern bedeutsam angesehene \nZertifizierung nach der Öko-Audit-Verordnung im Jahre 1997 als auch die von ihr zu \nden Immissionsauswirkungen ihrer Anlage vorgelegten Messwerte für das Jahr 1998 \nkonnten vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde, der Bezirksregierung \nMünster, schon aus zeitlichen Gründen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides \nam 26. November 1996 nicht berücksichtigt werden. Genau auf diesen Zeitpunkt ist \nfür die Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen eine EFÜ-Anordnung jedoch \nabzustellen.\n\n9\n\nVgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom \n25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, UA S. 14ff., u.a. \nin Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin \nangesprochenen Gesichtspunkt eines \n\"Dauerverwaltungsaktes\".\n\n10\n\nDamit kommt es auf die Frage, ob und aufgrund welcher Erwägungen die von der \nKlägerin angesprochenen Aspekte bei einer Ermessensentscheidung über einen \nAnschluss an das EFÜ Berücksichtigung hätten finden sollen, nicht mehr an.\n\n11\n\nII. Das Vorbringen der Klägerin unter Punkt B.II. ihrer Antragsschrift ergibt nicht, dass \ndie vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten \naufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin gesehenen \nSchwierigkeiten der Anwendung der aufgezählten Regelungen der TA Luft über die \nAnordnung kontinuierlicher Messungen sind in dem hier vorliegenden Fall der \nbestandskräftigen Anordnung solcher Messungen ohne Belang. Dies ist oben und in \ndem mehrfach zitierten Urteil des Senats bereits dargestellt. Aus demselben Grund \nist auch die tatsächliche Anlagenkonfiguration hier nicht mehr von Bedeutung. Nicht \nerkennbar ist auch, dass und inwieweit bei Vorliegen einer bestandskräftigen \nMessanordnung die Ermessensentscheidung über die Art der Ergebnisübermittlung \nbesondere Schwierigkeiten aufwerfen sollte; das Gegenteil ist der Fall. Entgegen der \nAnnahme der Klägerin kann auch dem Umstand, dass das \nBundesverwaltungsgericht bislang mit Anlagen der hier streitgegenständlichen Art \nnicht befasst war, keine indizielle Aussage über besondere Schwierigkeiten \nentnommen werden. Die \"komplexen Rechtsfragen\" schließlich, aus denen sich nach \nAnsicht der Klägerin die besondere Schwierigkeit der Sache ergibt, sind - wie unter I. \nausgeführt - für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.\n\n12\n\nIII. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der vorliegende Rechtsstreit wirft die der von der \nKlägerin unter Punkt B.III. der Antragsschrift vom 12. November 1999 als \nrechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen größtenteils bereits nicht auf; \nim Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, \ngeklärt.\n\n13\n\nDie unter B.III.1. angesprochene Frage zur Anwendung von \n\"Bagatellmassenstromwerten\" in Nr. 3.2.3.3 TA Luft zielt erneut auf die \nRechtmäßigkeit der Anordnung kontinuierlicher Messungen in dem Bescheid vom 17. \nSeptember 1991; diese Frage ist hier ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für die unter \nB.III.2. angesprochene Frage, \"von welchem Zeitpunkt das Verwaltungsgericht bei \nder Beantwortung der Frage auszugehen hat, ob die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für die Anordnung kontinuierlicher Messungen vorliegen\". Wie \nausgeführt ist diese Frage im Falle der Bestandskraft einer solchen Anordnung im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht \"von entscheidender Bedeutung\". Die am \nEnde des Gliederungspunktes noch angesprochene Frage \"nach dem maßgeblichen \nZeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung einer behördlichen Entscheidung nach § 31 \nSatz 2 BImSchG ist in der mehrfach zitierten Rechtsprechung des Senats im oben \nbezeichneten Sinne geklärt; sie rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.\n\n14\n\nDass die unter B.III.3. angesprochene Frage, \"ob die Behörde bei ihrer \nErmessensentscheidung für eine EFÜ-Anordnung auf Auswirkungen des \nAnlagenbetriebs auf die Immissionssituation in der Nachbarschaft Bedacht zu \nnehmen hat\", für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, legt die \nAntragsschrift bereits nicht hinreichend dar. Soweit die Klägerin sich insoweit auf die \nbereits angesprochenen Messergebnisse über Immissionen im Jahr 1998 stützen \nwill, fehlt ihnen bereits aus zeitlichen Gründen jede Bedeutung für die 1996 \ngetroffene Widerspruchsentscheidung über den Anschluss an das EFÜ. Auch mit der \n- unbelegten - Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer \nErklärung befasst, \"daß es sich bei der Anlage der Klägerin um einen Kleinemittenten \nhandelt, dessen Immissionsbeiträge zur Immissionssituation in der Nachbarschaft \ngeringfügig sind\", wird nicht dargetan, dass derartige Angaben der Klägerin - mit \nwelchem genauen Inhalt - den maßgeblichen Behörden bis zum Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides vorgelegt worden und von diesen bei ihrer \nErmessensentscheidung nicht beachtet worden sind. Nur am Rande sei bemerkt, \ndass sich der Beklagte in der Begründung seiner Ordnungsverfügung vom 27. \nDezember 1995 eingehend mit dem Schadstoffausstoß der hier streitbefangenen \nAnlage befasst, diese Umstände also ganz offenkundig als für von ihm zu treffende \nEntscheidung relevant angesehen hat; auch der Widerspruchsbescheid vom 26. \nNovember 1996 nimmt ausdrücklich auf die \"Abgas- und Schadstoffmengen\" und die \n\"nahe[n] Wohnbebauung in der Nachbarschaft\" Bezug. Im Übrigen liegt es auf der \nHand, dass für die Verhältnismäßigkeit einer EFÜ-Anordnung auch Art und Umfang \ndes Schadstoffausstoßes der betreffenden Anlage sowie die jeweilige örtliche \nSituation von Bedeutung sein können. Dass und inwiefern diesbezüglich in einem \nBerufungsverfahren weitergehende, von den konkreten Umständen des vorliegenden \nFalles unabhängige und einer Verallgemeinerung fähige Erkenntnisse zu erwarten \nsein könnten, legt die Klägerin nicht dar.\n \nAuch die unter B.III.4. behauptete Relevanz einer \"Öko-Audit-Zertifizierung\" für die \nAnordnung eines EFÜ-Anschlusses könnte schließlich im vorliegenden Verfahren \nnicht geklärt werden, da beim Erlass der hier streitgegenständlichen Anordnung eine \nsolche Zertifizierung der Anlagenbetreiberin noch nicht erfolgt war.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-13/21-a-5001-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-13/21-a-5001-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292222","retrieved":"2026-07-09 03:12:51.013335+00:00"}}