{"status":"available","doknr":"OLD292206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0613.17B277.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-13","aktenzeichen":"17 B 277/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss aufzuheben oder abzuändern. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer auf ein eheunabhängiges \nAufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führenden besonderen \nHärte zu Recht verneint. \n\n4\n\nEine solche ergibt sich zunächst nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Alt. 1 AuslG. Hiernach \nliegt eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten \nwegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden \nRückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange \ndroht. Dass dies der Fall wäre, lässt sich nicht damit begründen, dass die Umstände, die zum \nScheitern der Ehe geführt haben, den in der Türkei lebenden Angehörigen der Antragstellerin \nbekannt geworden seien und sie deshalb keine Möglichkeit habe, zu ihrer Familie in die \nTürkei zurückzukehren und bei ihr zu leben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf \nabgestellt, dass die Antragstellerin in der Türkei einen qualifizierten Beruf erlernt und \nausgeübt hat und auch unter sozialen Aspekten nicht darauf angewiesen ist, an ihrem \nHeimatort bei ihrer Familie zu leben. \n\n5\n\nEbenso wenig sind die Voraussetzungen für eine besondere Härte nach § 19 Abs. 1 Satz 2 \nHs. 1 Alt. 2 AuslG gegeben. Hiernach liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten \nwegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der \nehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Das ist nicht schon bei jedem Verhalten der \nFall, das sich trennungsbegründend auswirkt, weil seinetwegen die Fortsetzung der ehelichen \nLebensgemeinschaft von einem - oder beiden - Ehegatten als unzumutbar empfunden wird. \nMit § 19 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Alt. 2 AuslG soll besonderen Umständen während der Ehe in \nDeutschland Rechnung getragen werden, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur \nErlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes an der ehelichen Lebensgemeinschaft \nfestzuhalten. Solche Fälle liegen z. B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen \nphysischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die \nLebensgemeinschaft aufgehoben hat,\n\n6\n\nvgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 14/2368, \nS. 4.\n\n7\n\nEs kann auf sich beruhen und mag für das vorliegende Verfahren zu Gunsten der \nAntragstellerin zu Grunde gelegt werden, dass die Regelung, anders als vom \nVerwaltungsgericht angenommen, den nachgezogenen Ehegatten auch dann begünstigt, wenn \nder hier lebende Ehegatte nicht zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit ist, \ndie Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung der Ehe mithin nicht mehr zur Disposition \ndes nachgezogenen Ehegatten steht. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft \ngemacht, dass sie von ihrem Ehemann nachhaltig und in unerträglicher Weise misshandelt, \nerniedrigt und gedemütigt worden wäre. In diesem Zusammenhang besteht keine \nVeranlassung, die Akten des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann und dessen Angehörige \nbeizuziehen, das zunächst von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Beschluss vom 14. März \n2002 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, aber noch unter dem Aktenzeichen 1 Ds \n25 Js 7767/02 vor dem Amtsgericht Karlsruhe anhängig sein soll. Der Vorwurf der \nAntragstellerin ist aus ihrer Strafanzeige bei der Polizei vom 26. Februar 2002 bekannt. Er \ngeht dahin, dass ihr Ehemann bei dem nächtlichen Handgemenge zwischen ihr, seiner Mutter \nund seiner Schwester, dem am Abend zuvor Beleidigungen und Bedrohungen seiner Mutter \ndurch die Schwestern der Antragstellerin vorausgegangen sein sollen, nicht eingegriffen hat. \nEs ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin über dieses Verhalten, sollte der Sachverhalt \nsich im Strafverfahren bestätigen, enttäuscht und gekränkt war. Es ist indessen nicht von \neinem solchen Gewicht, dass ihr nach diesem einmaligen Versagen ihres Ehemannes eine \nBereitschaft zur Versöhnung und Wiederaufnahme der erst kurze Zeit geführten Ehe nach \neinem klärenden Gespräch, vorausgesetzt, der Ehemann wäre dazu bereit gewesen, \nschlechthin nicht hätte angesonnen werden können.\n\n8\n\nDie mit Schriftsatz vom 23. April 2003 mitgeteilte Schwangerschaft der Antragstellerin \nund ihre Absicht, am 28. April 2003 die Ehe mit dem Erzeuger des Kindes einzugehen, \nkönnen gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO bei der Entscheidung über die Beschwerde \nnicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um Umstände, die erstmals nach Ablauf der Frist \nfür die Begründung der Beschwerde (17. Februar 2003) in das Verfahren eingeführt worden \nsind. Es ist der Antragstellerin unbenommen, bei der Ausländerbehörde dieserhalb einen \nAntrag auf Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis zu stellen und ggf. erneut um vorläufigen \ngerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-13/17-b-277-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-13/17-b-277-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292206","retrieved":"2026-07-09 03:12:49.742250+00:00"}}