{"status":"available","doknr":"OLD292236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.9A1356.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"9 A 1356/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/5.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEr legt nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügenden Weise dar, dass die Rechtssache die behauptete grundsätzliche \nBedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).\n\n4\n\nEs fehlt bereits an der hinreichend deutlichen Darlegung, welche bislang \nungeklärte und in einem Berufungsverfahren zu entscheidende konkrete Rechts- \noder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegend \naufgeworfen sein soll. Sollte das Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein, dass \nzu klären sei, ob einem aus dem Zentralirak stammenden yezidischen Kurden in den \nkurdischen Autonomiegebieten des Nordiraks eine inländische Fluchtalternative \neröffnet sei, so folgte daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. \nUnabhängig davon, ob es in Fallgestaltungen der hier gegebenen Art nach dem \nSturz des Regimes Saddam Husseins überhaupt noch auf die Frage des Bestehens \neiner inländischen Fluchtalternative für zentralirakische Asylbewerber ankommt, ist in \nder maßgeblichen Rechtsprechung des Senats durch das rechtskräftige Urteil vom \n19. Juli 2002 - 9 A 4596/01 - (die Revisionszulassungsbeschwerde ist durch \nBeschluss des BVerwG vom 19. März 2003 - 1 B 388.02 - zurückgewiesen worden) \ngeklärt, dass aus dem Zentralirak stammenden Flüchtlingen gleich welcher Volks- \noder Religionszugehörigkeit - mithin auch yezidischen Kurden - in den kurdischen \nAutonomiegebieten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, \nunabhängig davon, ob sie dort über Beziehungen verfügen. \n\n5\n\nEinen weiter gehenden Klärungsbedarf, der die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erforderlich machte, zeigt der Antrag nicht auf. Die von den \nKlägern herangezogene Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 20. November \n2001 an das OVG Sachsen-Anhalt hat der Senat in seiner o.g. Entscheidung ebenso \nausgewertet wie die von den Klägern ebenfalls benannte Stellungnahme des \nUNHCR vom Januar 2001 zur Situation im Nordirak sowie weitere - aktuellere - \nAuskünfte des UNHCR. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb das \nVerwaltungsgericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung gehabt haben sollte, wie die \nKläger behaupten. Der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensfehler kann \nzudem im Asylverfahren - im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - nicht zur \nZulassung der Berufung führen. Zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG allein in Bezug \ngenommenen, in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern zählt der behauptete \nAufklärungsmangel nicht.\n\n6\n\nDie Kläger legen auch nicht in der gebotenen substantiierten Weise dar, dass \nangesichts der aktuellen Lage im Irak (insbesondere im Nordirak) eine in einem \nBerufungsverfahren vorzunehmende Neubewertung erforderlich wäre. Weitgehend \nist ihr diesbezügliches Vorbringen durch die Geschehnisse im März/April 2003 \nohnehin überholt. Für ihre Behauptung, die Bereitschaft der schon im Nordirak \naufhältigen Flüchtlinge, mit neu ankommenden Flüchtlingen, zu denen keine \nfamiliären Bande bestünden, das wenige Vorhandene zu teilen, sei im Vergleich zu \nfrüher weiter gesunken, haben sie nachvollziehbare Anhaltspunkte tatsächlicher Art \nnicht benannt. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 80 AsylVfG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/9-a-1356-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/9-a-1356-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292236","retrieved":"2026-07-09 03:12:52.285459+00:00"}}