{"status":"available","doknr":"OLD292235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.8B640.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"8 B 640/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2003 zurückgenommen hat, wird \ndas Beschwerdeverfahren eingestellt. Im übrigen wird die Beschwerde der \nAntragstellerin zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n I.\nDie Antragstellerin ist eine im Jahre 1972 gegründete Universität-Gesamthochschule \n(im folgenden Text: UGH), hervorgegangen aus einer pädagogischen Hochschule, \nzwei in einer Fachhochschule aufgegangenen Ingenieurschulen, einem \nUniversitätsklinikum und Teilen der Kunsthochschule Folkwang. Durch Beschluss der \nLandesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1999 wurde im \nZusammenhang mit dem zwischen der Landesregierung und den Universitäten und \nFachhochschulen des Landes geschlossenen Qualitätspakt ein unabhängiger \nExpertenrat mit der Aufgabe eingerichtet, das Studien- und Forschungsangebot der \nnordrhein-westfälischen Hochschulen zu untersuchen und Empfehlungen zu ihrer \ninhaltlichen und strukturellen Entwicklung zu geben. In dem am 20. Februar 2001 \nveröffentlichten Abschlussbericht empfahl der Expertenrat u.a. \nStrukturveränderungen bei den bestehenden Universitäten-Gesamthochschulen des \nLandes (Abschlussbericht S. 153ff.) und unterstützte insbesondere eine Fusion der \nAntragstellerin und der Gerhard-Mercator-UGH Duisburg (Abschlussbericht S. 330, \n345), über die zwischen diesen beiden Universitäten-Gesamthochschulen Gespräche \naufgenommen wurden. Diese Gespräche führten zwar zu Übereinstimmungen \nhinsichtlich mehrerer Fachbereiche und Schwerpunktbildungen, jedoch nicht zu \nvollständiger Einigkeit über eine Fusion. Der Landtag des Landes Nordrhein-\nWestfalen beschloss am 18. Dezember 2002 das Gesetz zur Errichtung der \nUniversität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen (GV NRW \nS. 644, im folgenden Text: Errichtungsgesetz). Durch dessen Art. 1 § 1 Abs. 1 \nwurden die Antragstellerin sowie die Universität-Gesamthochschule Duisburg mit \nWirkung zum 1. Januar 2003 aufgelöst und die Universität Duisburg-Essen mit \nWirkung zu demselben Tag errichtet. Im Hinblick auf dieses Gesetz ist ein \nNormenkontrollverfahren (Art. 75 Nr. 3 LV NRW) vor dem Verfassungsgerichtshof für \ndas Land Nordrhein-Westfalen anhängig (VerfGH 1/03). Bei dem \nBundesverfassungsgericht sind eine Verfassungsbeschwerde und ein Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung anhängig (1 BvR 8/03). Am 2. Januar 2003 hat \ndas Ministerium für Wissenschaft und Forschung einen Beauftragten zur Leitung der \nUniversität Duisburg-Essen bestellt; in der Zeit vom 19. bis 23. Mai 2003 fanden \nWahlen zum Gründungssenat und erweiterten Gründungssenat (Art. 1 § 6 \nErrichtungsgesetz) statt.\n\n2\n\nDie Antragstellerin sowie ihr Rektor, Prorektor, Kanzler und der Sprecher des \nSenats haben am 30. Dezember 2002 bei den Verwaltungsgerichten Düsseldorf (15 \nL 4984/02 und 15 K 9246/02) und Gelsenkirchen (4 L 3141/02 und 4 K 6487/02) mit \njeweils gleich lautenden Schriftsätzen Klage erhoben und die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen im Verfahren 4 L 3141/02 durch Beschluss vom 30. Dezember 2002 \ndem Antragsgegner vorläufig - bis zu einer abschließenden Entscheidung im \nVerfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - untersagt hatte, die \nStelle des Gründungsrektors in einer nicht wieder rückgängig zu machenden Weise \nzu besetzen, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag im Verfahren 15 L \n4984/02 durch Beschluss vom 30. Dezember 2002 ab. Das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen trennte durch Beschluss vom 7. Januar 2003 das Verfahren der \nAntragstellerin und Klägerin von demjenigen des Rektors, Prorektors, Kanzlers und \ndes Sprechers des Senats ab und verwies das abgetrennte Verfahren durch \nBeschluss von demselben Tag (4 L 23/03) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 \nL 65/03).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das Begehren der Antragstellerin, im \nWege des vorläufigen Rechtsschutzes\n\n4\n\n1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung \nvorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor oder \neinen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft \nGesetzes errichteten Universität Duisburg-Essen zu \nbestellen,\n2. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu \nuntersagen, Herrn Prof. Dr. X. W., Universität N., zum \nGründungsrektor der zum 1.1.2003 kraft Gesetzes \nerrichteten Universität Duisburg-Essen zu bestellen,\n\n5\n\ndurch Beschluss vom 10. Februar 2003 mit der Begründung abgelehnt, die \nAnträge seien unzulässig. Der Antragstellerin fehle sowohl die Beteiligungsfähigkeit \nals auch die Antragsbefugnis; sollte das Begehren als Antrag auf Feststellung, dass \ndie Antragstellerin nicht wirksam aufgelöst sei, aufzufassen sein, sei es vor dem \nVerwaltungsgericht unstatthaft.\n\n6\n\nNachdem sie zunächst uneingeschränkt Beschwerde erhoben und diese dann \nhinsichtlich des Antrags zu 2. zurückgenommen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr \nBegehren hinsichtlich des Antrags zu 1. weiter.\n\n7\n\nII.\nSoweit die Antragstellerin die Beschwerde - hinsichtlich des Antrags zu 2. - durch \nSchriftsatz vom 20. Mai 2003 zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend \n§ 126 Abs. 1 und 3 VwGO einzustellen. Im übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos. \nDer Antrag ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf das der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei seiner Prüfung beschränkt ist, \nunzulässig.\n\n8\n\nDer allein noch streitbefangene Antrag zu 1. soll als Unterlassungsantrag der \nvorläufigen Sicherung des für das Hauptsacheverfahren angekündigten Antrags zu 1. \ndienen. Er ist über den eindeutigen Wortlaut hinaus nicht erweiternd auszulegen. \nZwar käme im Hinblick auf den für das Hauptsacheverfahren ferner angekündigten \nAntrag zu 2.,\n\n9\n\n\"festzustellen, dass die UGH Essen nicht durch \nArt. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Errichtungsgesetz aufgelöst \nworden ist\",\n\n10\n\nin Betracht, dass mit dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ndas Feststellungsbegehren im Hauptsacheverfahren vorläufig gesichert werden soll. \nZu erwägen wäre etwa eine Auslegung des hier streitgegenständlichen Begehrens \nals Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, das Errichtungsgesetz vorläufig nicht \ndurch Maßnahmen irgendwelcher Art zu vollziehen, oder als Antrag auf vorläufige \nFeststellung, dass die Antragstellerin nicht aufgelöst sei. Die Antragstellerin hat \njedoch mit der Beschwerdebegründung unmissverständlich klargestellt, dass der \nAntrag zu 1. lediglich als Unterlassungsantrag zu verstehen und dass er \nausschließlich auf die Ernennung eines Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten \nund nicht auf andere Umsetzungsakte bezogen ist. An einer erweiternden Auslegung \ndes Antrags ist der Senat auch im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. sowohl in wörtlicher Auslegung als \nUnterlassungsantrag als auch in erweiternder Auslegung als Feststellungsantrag \nbeschieden, ohne dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung gegen die \nBeurteilung des Feststellungsantrages als unstatthaft Einwände erhoben hätte; \nvielmehr hat sie einer Auslegung ihres Antrags als Feststellungsbegehren \nausdrücklich widersprochen.\n\n11\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass ein \nLeitungsbevollmächtigter für die Universität Duisburg-Essen nach Antragstellung \nbereits bestellt und dass eine Findungskommission zur Auswahl eines Kandidaten \nbzw. einer Kandidatin für die Position des Gründungsrektors bzw. der \nGründungsrektorin eingesetzt worden ist. Der Antrag geht auch nach Bestellung \neines Beauftragten schon deshalb nicht ins Leere, weil nach Art. 1 § 4 Abs. 2 Satz 4 \nErrichtungsgesetz auch die Ernennung weiterer Beauftragter zulässig ist. Zum \nanderen ist auch bei einer Mitwirkung der Findungskommission die Bestellung des \nGründungsrektors durch den Antragsgegner vorgesehen; bei einem Scheitern der \nFindungskommission dürfte eine Rückkehr zu der in Art. 1 § 4 Errichtungsgesetz \nvorgesehenen Verfahrensweise nahe liegen.\n\n12\n\nDer Antragstellerin fehlt jedoch für den auf Unterlassung der Bestellung eines \nGründungsrektors und / oder Leitungsbeauftragten gerichteten Antrag die Fähigkeit, \nam Verfahren beteiligt zu sein, weil sie durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 \nErrichtungsgesetz aufgelöst worden ist und der vorliegende Rechtsstreit nicht in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösung steht. \n\n13\n\nDie Antragstellerin war bis zu ihrer Auflösung eine rechtsfähige Körperschaft des \nöffentlichen Rechts (§ 58 Abs. 1 HRG, § 2 Abs. 1 HG NRW in der bis zum 31. \nDezember 2002 geltenden Fassung) und als solche beteiligungsfähig im Sinne des § \n61 Nr. 1 VwGO. Mit dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes hat sie diese \nEigenschaft verloren, weil sie mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgelöst, das heißt \nals Körperschaft des öffentlichen Rechts weggefallen ist. Damit ist eine im Zeitpunkt \nder Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 28. Dezember 2002 noch \ngegebene Sachentscheidungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass der \nAntrag unzulässig geworden ist.\n\n14\n\nArt. 19 Abs. 4, 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 LV NRW gebieten es nicht, die \nAntragstellerin für die Verfolgung ihres Unterlassungsantrages als fiktiv fortbestehend \nanzusehen. Allerdings muss von der Regel, dass eine Körperschaft nach ihrer \nAuflösung nicht mehr fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist, eine \nAusnahme für den Fall gemacht werden, dass die Körperschaft den Rechtsakt, der \nihre Auflösung herbeigeführt hat, zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung \nmacht. Denn ebenso wie sie sich während des Zeitraums ihres Bestehens gegen \nEingriffe in ihr zustehende Rechte wehren kann, muss ihr - erst recht - eine \nMöglichkeit offen stehen, gegen eine ihre Rechte verletzende Auflösung gerichtlichen \nRechtsschutz zu suchen. \n\n15\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1954 - 2 \nBvQ 1/54 -, BVerfGE 3, 267; Verfassungsgerichtshof \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), \nUrteil vom 10. Januar 1959 - VGH 3/58 -, OVGE 14, \n372; Beschluss vom 9. April 1976 - VerfGH 58/75 -, \nOVGE 31, 309; ebenso schon Staatsgerichtshof für \ndas Deutsche Reich, Beschluss vom 11. Dezember \n1929 - StGH 9, 11, 14,15, 16 und 18/29 -, RGZ 126 \nAnh. 14, S. 14 (21); ferner Czybulka, in: Sodan / \nZiekow, VwGO, § 61 Rz 8; Schmidt, in: Eyermann, \nVwGO, 11. Auflage, § 61 Rz 14. \n\n16\n\nDer mit dem Fortbestand der Beteiligungsfähigkeit in einem solchen Fall verfolgte \nZweck, Rechtsschutz gerade gegen den stärksten Eingriff in das \nSelbstverwaltungsrecht - nämlich die Auflösung der Körperschaft - zu gewähren, \nbegrenzt allerdings zugleich auch seine Reichweite. Wird Rechtsschutz gegen eine \nMaßnahme begehrt, die nicht unmittelbar mit der Auflösung der \nrechtsschutzsuchenden Körperschaft zusammenhängt, bedarf es keiner \nAufrechterhaltung der Beteiligtenfähigkeit für den Rechtsschutz gegen diese \nMaßnahme. \n\n17\n\nVerfassungsgerichtshof des Saarlandes, \nBeschluss vom 22. März 1993 - Lv 3/91 -, NVwZ \n1994, 481.\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier: Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens - \nBestellung eines Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten nach Art. 1 § 4 Abs. 3 \nund Abs. 2 Satz 4 Errichtungsgesetz - betrifft nicht die Auflösung der Antragstellerin \noder eine damit unmittelbar verbundene Rechtsfrage, sondern ausschließlich die \nHandlungsfähigkeit ihrer Rechtsnachfolgerin, die nach dem Errichtungsgesetz \nunabhängig von Auflösung oder Fortbestand der Antragstellerin geregelt ist. Soweit \ndie Antragstellerin sich gegen die Besetzung des Gründungsrektorats der Universität \nDuisburg-Essen insbesondere deshalb wendet, weil das Selbstverwaltungsrecht von \nHochschulen verletzt sei, ist nicht ihr Recht berührt, nur durch einen willkürfreien, d.h. \ndurch eine sachliche Begründung gestützten und ihr Recht auf Beteiligung am \nVerfahren wahrenden Rechtsakt aufgelöst zu werden,\n\n19\n\nzu Existenz und Reichweite eines solchen \nRechts vgl. Löwer, in : Löwer / Tettinger, Kommentar \nzur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, \nArt. 16 Rz 26ff.; Pitschas, Ausbildungslenkung durch \nHochschulauflösung?, WissR 15 (1982), S. 229 \n(253ff.); Isensee, Rechtsgutachten zur \nRechtmäßigkeit des Gesetzes über die Auflösung \nder Akademie der Wissenschaften zu Berlin, WissR \nBeiheft 12 (1994) S. 148 (162ff., 177ff., 180ff); StGH \nBW, Urteil vom 28. August 1981 - GR 1/81 -, DÖV \n1981, 963,\n\n20\n\nsondern allenfalls ein der neu gegründeten Hochschule zustehendes \nSelbstverwaltungsrecht. Die Annahme der Antragstellerin, der Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens hänge unmittelbar mit ihrer Auflösung zusammen, weil sie \nihre Organe und damit ihre rechtliche und faktische Handlungsfähigkeit erst und \nunmittelbar (S. 2 und 3 der Beschwerdebegründung) mit der Bestellung eines \nGründungsrektors oder Leitungsbeauftragten verliere, geht fehl. Ein unmittelbarer \nrechtlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und der \nBestellung eines Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten ihrer \nRechtsnachfolgerin besteht nach dem Errichtungsgesetz nicht. Zwar fiel die \nAuflösung der Antragstellerin zeitlich mit der Errichtung der neuen Universität \nzusammen und bestehen nach Art. 1 § 1 Abs. 2 und 3 Errichtungsgesetz die \nFachbereiche, Einrichtungen und Studiengänge der Antragstellerin bis zu ihrer \nNeuordnung im Rahmen der Universität Duisburg-Essen fort; auch bildet die \nVerwaltung der Antragstellerin einen Teil der Hochschulverwaltung der Universität \nDuisburg-Essen. Nach Art. 1 §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Errichtungsgesetz war jedoch \ndie Amtszeit der zentralen Organe der Antragstellerin - Rektor, Rektorat und Senat (§ \n18 HG NRW) - mit Wirkung zum 1. Januar 2003 beendet, während die Universität \nDuisburg-Essen ihre volle Handlungsfähigkeit erst mit der Wahl bzw. Bestellung ihrer \nzentralen Organe gewinnt, die nach Art. 1 §§ 4 Abs. 2 bis 6, 6 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. \n6 Errichtungsgesetz nicht vor der Jahresmitte 2003 abgeschlossen sein kann. Es ist \nunerheblich, ob es - wie die Antragstellerin meint - nahe gelegen hätte, dass die \ndemokratisch legitimierten Organe der aufgelösten Universitäten-\nGesamthochschulen die Amtsgeschäfte bis zur Aufnahme durch neue Organe \nweiterführen, da der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit nur hinsichtlich der Kanzler \nder aufgelösten Hochschulen (Art. 1 § 4 Abs. 6 Errichtungsgesetz), im übrigen aber \nkeinen Gebrauch gemacht hat.\n\n21\n\nAus der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des VGH \nBaden-Württemberg, \n\n22\n\nUrteil vom 29. März 1979 - I 1367/78 -, DÖV \n1979, 605,\n\n23\n\nwonach die Befugnis einer aufgelösten Körperschaft nicht auf das Recht \nbeschränkt ist, den Auflösungsakt selbst anzugreifen, sondern sich auf Streitigkeiten \num Rechtsfolgen aus der rechtlichen Grundlage für die Auflösung erstreckt, lässt sich \nfür die Antragstellerin nichts herleiten. Denn diese Entscheidung betrifft einen \nRechtsstreit um Folgen aus einem Auflösungsvertrag; der unmittelbare \nZusammenhang mit der Auflösung der Körperschaft ergibt sich in einem solchen Fall \naus der synallagmatischen Verknüpfung von \"Leistung\" (Aufgabe der \nSelbstständigkeit) und Gegenleistung (im entschiedenen Fall: Finanzierung eines \nKurhauses). Demgegenüber macht die Antragstellerin mit ihrem \nUnterlassungsbegehren ausschließlich Rechtspositionen geltend, die nicht ihr, \nsondern ihrer Rechtsnachfolgerin zustehen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 LV \nNRW sichern zwar jeder Hochschule eine ihren Besonderheiten als Hochschule \nentsprechende innere Struktur und ein diesen Besonderheiten Rechnung tragendes \nMaß an Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme. Das Interesse der \nAntragstellerin, die Hochschulleitung autonom und frei von staatlicher Einflussnahme \nzu bestimmen, war jedoch beschränkt auf ihre eigenen Leitungsorgane und ist mit \nihrer Auflösung erloschen; die Besetzung des Rektorats ihrer Rechtsnachfolgerin \nkann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt das hochschulspezifische \nSelbstverwaltungsrecht der Antragstellerin verletzen. Die von der Antragstellerin in \nFrage gestellte Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 § 4 Errichtungsgesetz ist daher zwar \neine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Gründungsrektors / \nBeauftragten durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, nicht aber für \ndie Auflösung der Antragstellerin. Diese hängt vielmehr von der \nVerfassungsmäßigkeit des Art. 1 §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 \nErrichtungsgesetz ab. Der Frage, ob die vom Errichtungsgesetz aufgestellte \nVoraussetzung, dass der Gründungsrektor nicht Mitglied oder Angehöriger einer der \naufgelösten Hochschulen sein darf, rechtmäßig ist, muss daher im vorliegenden \nVerfahren ebensowenig nachgegangen werden wie der weiteren Frage, ob die \nBestellung des Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten ohne Mitwirkung der \nneu errichteten Hochschule deren Recht auf eine ihrem besonderen Charakter als \nEinrichtung von Wissenschaft und Forschung entsprechende Selbstverwaltung \nverletzt.\n\n24\n\nDie Zulässigkeit des anhängigen Rechtsschutzbegehrens ergibt sich auch nicht \netwa aus der Überlegung, dass es der Antragstellerin auf andere Weise schlechthin \nnicht möglich wäre, einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Auflösung zu finden. Zwar \nsteht der Antragstellerin keine der kommunalen Verfassungsbeschwerde \nvergleichbare Rechtsschutzform vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes \nNordrhein-Westfalen zur Verfügung; das von Mitgliedern des Landtages anhängig \ngemachte Normenkontrollverfahren ersetzt eine solche Möglichkeit nicht, da es von \nder Antragstellerin nicht wahrgenommen und demgemäß in seinem Verlauf auch \nnicht beeinflusst werden kann. Doch kommt für die Antragstellerin in Betracht, im \nHinblick auf die ihr zustehenden Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 \nBvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 37;\n\n26\n\ndiese Möglichkeit hat die Antragstellerin auch bereits in Anspruch \ngenommen.\n\n27\n\nDer streitgegenständliche Antrag hätte selbst dann keinen Erfolg, wenn er als \ndas Begehren verstanden würde, einstweiligen Rechtsschutz bezüglich des für das \nHauptsacheverfahren angekündigten Feststellungsantrags zu gewähren. Zwar \nerscheint ein derartiger Antrag im Hauptsacheverfahren - entgegen der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts - nicht von vornherein ausgeschlossen, denn der \nAntragstellerin kann das Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung \nihres Fortbestands, insbesondere im Hinblick auf Rechtspositionen aus Art. 16 LV \nNRW, die möglicherweise über Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hinausreichen können \n\n28\n\n- vgl. etwa Kühne, Die \nLandesverfassungsgarantien hochschulischer \nSelbsterwaltung - ein unentfaltetes \nAutonomiepotential, DÖV 1997, 1 -,\n\n29\n\nnicht abgesprochen werden. Eine verdeckte prinzipale Normenkontrolle läge \ndarin möglicherweise schon deshalb nicht, weil ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis schon mit der von einem Feststellungsantrag erfassten Behauptung \nbezeichnet wäre, der Auflösungsakt greife in bestehende Rechtspositionen der \nAntragstellerin ein und entziehe ihrem Wirken die rechtliche Grundlage. \n\n30\n\nDieser Frage muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, weil jedenfalls \neinstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung eines derartigen im Hauptsacheverfahren \nverfolgten Feststellungsbegehrens nicht zu erlangen wäre. Die Aussetzung des \nVollzugs eines Parlamentsgesetzes - sei es durch einen Unterlassungsantrag oder \ndurch einen Antrag auf vorläufige Feststellung - muss nämlich besonders strengen \nAnforderungen genügen und deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben. \n\n31\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 6. Januar 1975 - \nVerfGH 36/74 -; Beschlüsse vom 30. Juli 1969 - \nVerfGH 12/69 -, OVGE 25, 303; vom 29. Dezember \n1971 - VerfGH 12/71, VerfGH 16/71 und VerfGH \n18/71 -; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990 - 2 \nBvR 470, 650 und 707/90 -, BVerfGE 82, 310; \nBeschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvQ 3/94 u.a. -, \nBVerfGE 91, 70; VerfGH Thüringen, Beschlüsse vom \n20. Februar 1997 - 24-30/96 -, LKV 1997, 412, sowie \nvom 19. Februar 1997 - 31/96 -, ThürVBl 1997, \n132.\n\n32\n\nNur dann, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ein Interesse an der Vermeidung von Folgen des \nGesetzesvollzugs geltend machen kann, die über die mit jeder \nAuflösungsentscheidung notwendig verbundenen Folgen deutlich hinausgehen, kann \nes in Frage kommen, den Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch eine \nAussetzung der Vollziehung des Errichtungsgesetzes zu übergehen.\n\n33\n\nVgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juli 1969 - \nVerfGH 12/69 -, OVGE 25, 303; Beschluss vom 21. \nDezember 1974 - VerfGH 44/74 - OVGE 30, 276: die \nAussetzung wurde damit begründet, dass die \nbetroffene Bevölkerung der Gebietskörperschaft \nbereits eine vorausgegangene Gebietsreform \numgesetzt hatte und - einen Erfolg der \nKommunalverfassungsbeschwerde ohne vorherige \nAussetzung des Gesetzesvollzugs unterstellt - einen \nneuerlichen zweifachen Wechsel ihrer Zugehörigkeit \nzu einer \"Heimatgemeinde\" hätte vollziehen \nmüssen.\n\n34\n\nEin solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragstellerin macht keine Folgen \ndes Errichtungsgesetzes geltend, die über die mit jeder Hochschulauflösung \nverbundenen Folgen hinausgehen. Vielmehr möchte sie lediglich eine Verfestigung \ndes durch die Neuerrichtung der Universität Duisburg-Essen und Auflösung der \nVorgängerhochschulen eingetretenen Zustands verhindern; dieses Interesse ist \nindes mit jedem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten \nRechtsschutzbegehren verbunden. Weder die Bestellung von Amtsträgern der \nHochschulleitung noch die Wahlen zu Selbstverwaltungsgremien sind \nhochschulrechtlich irreversibel; dies gilt auch für etwaige Umstrukturierungen in der \nHochschulverwaltung und im Ausbildungsangebot der Universität Duisburg-Essen im \nVergleich zu den aufgelösten Universitäten-Gesamthochschulen Duisburg und Essen \nsowie für Baumaßnahmen und andere finanziell bedeutsame Entscheidungen. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/8-b-640-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/8-b-640-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292235","retrieved":"2026-07-09 03:12:52.199396+00:00"}}