{"status":"available","doknr":"OLD292234","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.8A4282.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"8 A 4282/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2002 wird \nauf die Berufung des Klägers geändert. Der Beklagte wird verurteilt,\ndem Kläger Einsicht in den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle vom Oktober 2001 \nzu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Mitglied der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer \nE. -X. -L. zu E. (im folgenden: IHK). Er wurde bei der Wahl im \nOktober/November 2001 zum ordentlichen Mitglied der Vollversammlung der IHK für \ndie am 1. Januar 2002 beginnende Wahlperiode gewählt. \n\n3\n\nIn der Sitzung der Vollversammlung am 11. Dezember 2001 erstatteten die \nbeiden gewählten Rechnungsprüfer im Rahmen der Rechnungslegung für das \nHaushaltsjahr 2000 und Entlastung von Präsidium und Hauptgeschäftsführer ihren \nBericht über die Prüfung der Haushaltsrechnung 2000. Ihrer Kassenprüfung lag der \nBericht der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern vom \n15. Oktober 2001 über die regelmäßig stattfindende außerordentliche (unvermutete) \nKassenprüfung zum 1. Oktober 2001 zugrunde.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2001, 9. Januar 2002 und 31. Januar 2002 bat \nder Kläger den Beklagten um Übersendung des \"Berichtes der Sonderprüfungsstelle \nder Industrie- und Handelskammern\", weil er sich als Mitglied der Vollversammlung \ndavon überzeugen wolle, dass die zahlreichen Behauptungen von dort angeblich \nprotokollierten Unregelmäßigkeiten des Hauptgeschäftsführers der IHK bezüglich der \nStiftung X. M. Museum unzutreffend seien. \n\n5\n\nDen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 und \n12. Februar 2002 mit der Begründung ab, der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle \nsei vertraulich und nicht zur Bekanntgabe an Außenstehende bestimmt. Der \nPrüfungsbericht sei nach § 53 Abs. 3 der Haushalts-, Kassen- und \nRechnungslegungsordnung (HKRO) in vier Ausfertigungen zu erstellen und neben \neinem eigenen Exemplar nur dem Präsidenten, dem Hauptgeschäftsführer und dem \nMinisterium als Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Einsicht des Berichtes durch \nden Präsidenten und die Prüfung durch die ehrenamtlichen, von der \nVollversammlung legitimierten Rechnungsprüfer gewährleisteten hinreichend die \nKontrolle von etwaigen Unregelmäßigkeiten. Vor der Entscheidung über die \nEntlastung werde der Vollversammlung umfassend berichtet; deren Mitglieder \nkönnten auch Fragen zum Bericht stellen. Im übrigen sei im Bericht der \nRechnungsprüfungsstelle ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk \nprotokolliert.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 25. April 2001 Widerspruch ein, mit dem er \nsich auf einen Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen amtlichen \nInformationen nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) berief.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2001 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte er aus, das Informationsfreiheitsgesetz sei nicht auf \nIndustrie- und Handelskammern anwendbar, weil dem Landesgesetzgeber dafür die \nRechtsetzungskompetenz fehle. Dieser könne zwar nach §§ 1 Abs. 4, 12 IHKG \nweitere Regelungen treffen bzw. den Industrie- und Handelskammern Aufgaben \nübertragen; dabei handele es sich aber um Aufgaben, die sich für die \nSelbstverwaltung eigneten und mit der Wirtschaftsförderung zusammenhingen. Die \nIndustrie- und Handelskammern dürften als Selbstverwaltungskörperschaften im \nRahmen ihrer Satzungsbefugnis für ihre Mitglieder nach eigenem Ermessen \nRegelungen über den Informationszugang treffen. Jedenfalls stelle die als \nSatzungsrecht verabschiedete Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung \nder IHK (HKRO) eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW \ndar. Daher regele sich das Haushaltsrecht ausschließlich nach dieser Satzung. \nDarüber hinaus sei der Anspruch auf Informationszugang abzulehnen, weil der \nRechnungsprüfungsbericht ein Protokoll vertraulicher Beratungen im Sinne des § 7 \nAbs. 1 IFG NRW und nur für den in § 53 Abs. 3 HKRO genannten Personenkreis \nbestimmt sei. Als Ergebnis des Protokolls könne die daraus resultierende \nEmpfehlung der Rechnungsprüfer bezüglich der Entlastung angesehen werden. \nAuch der Verweigerungsgrund nach § 7 Abs. 2 a IFG NRW sei gegeben, weil sich \nder Rechnungsprüfungsbericht auf den Prozess der Willensbildung innerhalb der \nVollversammlung der IHK, nämlich die Erteilung der Entlastung, beziehe. \n\n8\n\nBereits zuvor hat der Kläger am 11. Mai 2002 Klage erhoben. Zur Begründung \nhat er sich auf die Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten vom 24. Juni \n2002 berufen. Darin heißt es, das Informationsfreiheitsgesetz sei ohne \nEinschränkung anwendbar. Weder das IHKG des Bundes und des Landes noch die \nHKRO stellten eine besondere Zugangsregelung im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW \ndar. Die Bestimmung in § 53 Abs. 3 HKRO stelle lediglich Mindestanforderungen auf \nund bezwecke keineswegs, andere als die dort ausdrücklich genannten Personen \nvon der Einsicht in den Prüfungsbericht auszunehmen. Mitglieder der \nVollversammlung seien nicht als Außenstehende anzusehen. Gegen die \nVertraulichkeit des Prüfungsberichts spreche außerdem, dass die Rechnungsprüfer \nder Vollversammlung darüber berichteten. Ein Verweigerungsgrund nach §§ 6 ff. IFG \nNRW liege nicht vor. § 7 Abs. 2a IFG NRW komme nicht in Betracht, weil es sich bei \ndem Prüfungsbericht um eine fachliche Stellungnahme zur Jahresprüfung handele \nund er nicht selbst Teil des Willensbildungsprozesses, sondern Voraussetzung der \nWillensbildung sei. Die Jahresrechnung einer öffentlichen Stelle und der \ndazugehörige Prüfbericht beinhalteten auch keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne \ndes § 8 IFG NRW. \n\n9\n\nSchließlich ist der Kläger der Auffassung, dass untergeordnetes Satzungsrecht \nder IHK nicht vom Informationsfreiheitsgesetz zu befreien vermöge. Das \nInformationsfreiheitsgesetz treffe keine nähere Regelung im Sinne der §§ 1 Abs. 4, \n12 IHKG.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 zu \nverpflichten, dem Kläger Einsicht in den Bericht der \nRechnungsprüfungsstelle vom Oktober 2001 zu \ngewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat ergänzend vorgetragen, eine Rechtsgrundlage zu Gunsten des Klägers sei \nnicht ersichtlich. Die Landesbeauftragte für Datenschutz habe keine Befugnis \nfestzustellen, welche öffentlich-rechtliche Körperschaft in welchem Umfang \nAkteneinsicht zu gewähren habe, noch habe sie die Befugnis, eine Körperschaft \nanzuweisen, eine beantragte Einsichtnahme zu gewähren. Die Zuweisung einer \nGesetzgebungskompetenz in § 12 Abs. 1 IHKG sei abschließend. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2002 mit der \nBegründung abgewiesen, Art und Umfang der Teilhaberechte der \nVollversammlungsmitglieder an der Rechnungsprüfung seien der Satzung der IHK zu \nentnehmen. Diese sehe ein eigenständiges Einsichtnahmerecht jedes Mitgliedes der \nVollversammlung nicht vor. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus \ndem Informationsfreiheitsgesetz. Das Gesetz sei auf die IHK als eine der Aufsicht \ndes Landes unterstehende juristische Person anwendbar. Dem stehe auch die \nbundesrechtliche Regelung über die Errichtung der Industrie- und Handelskammern \nund deren Aufgaben nicht entgegen, weil die Länder bei der Ausführung von \nBundesgesetzen als eigene Angelegenheit gemäß Art. 84 Abs. 1 GG das \nVerwaltungsverfahren regelten. Dazu gehörten auch Regelungen über \nOffenbarungs- und Verwertungsverbote. Die Geltung des \nInformationsfreiheitsgesetzes sei ferner nicht durch § 2 Abs. 2 IFG NRW \nausgeschlossen. Diese Bestimmung betreffe nicht die Rechnungsprüfung der IHK \ndurch die als Verein organisierte Rechnungsprüfungsstelle des Deutschen Industrie- \nund Handelskammertages. Jedoch stelle § 53 Abs. 4 HKRO eine besondere \nRegelung im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW dar. Die Vorschrift sichere nicht nur die \nErfüllung der Mindestanforderungen zur internen Haushaltskontrolle, ohne \nausdrücklich genannte Dritte von der Einsicht auszunehmen. Vielmehr sei die sich \naus § 96 Abs. 1 LHO ergebende Wertung des Gesetzgebers zu beachten, wonach \nder Landesrechnungshof die Kompetenz zur Entscheidung habe, ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang er andere als die regelmäßig zu informierenden \nStellen über den Inhalt einer Rechnungsprüfung in Kenntnis setze. Das stehe einem \nVerständnis der Informationsregelungen entgegen, nach dem neben den gesetzlich \nvorgesehenen Kontrollstellen auch beliebige Dritte einen nicht näher \nrechtfertigungsbedürftigen Anspruch auf Einblick in das Rechnungswesen \nöffentlicher Stellen erhalten sollen. \n\n16\n\nAuf den am 27. September 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangenen \nAntrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 22. Januar \n2003 zugelassen.\n\n17\n\nZur Begründung seiner Berufung bezieht sich der Kläger auf die Beanstandung \nder Landesbeauftragten für Datenschutz an die Beklagte vom 2. Oktober 2002 und \nführt ergänzend aus: Hintergrund seines Antrages auf Einsichtnahme in das \nPrüfungsergebnis der Rechnungsprüfungsstelle seien Unregelmäßigkeiten bei der \nIHK bezüglich der Stiftung X. M. Museum, von denen er erfahren habe. \nDanach habe die IHK mit der Stadt E. und dem Landschaftsverband Rheinland \nohne Genehmigung der Vollversammlung eine Stiftung mit der Verpflichtung von \nZahlungen gegründet. Hierfür habe sich die IHK im Wege einer \nNachtragshaushaltssatzung eine Kreditermächtigung geben lassen. Die Vorschrift \ndes § 53 Abs. 4 HKRO sei nur verwaltungsintern und werde von § 4 Abs. 2 IFG NRW \nnicht erfasst. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung seien nach § 4 Abs. 1 \nIHKG nur für die Rechnungslegung sinngemäß anzuwenden; dazu gehöre die \nRechnungsprüfung und damit auch § 96 LHO nicht. Wer \"zuständige Stelle\" sei, \nbestimme § 96 LHO zudem nicht. Da es sich bei der Tätigkeit der IHK um \nSelbstverwaltung handele, seien eher die Vorschriften über die kommunale \nSelbstverwaltung, insbesondere § 101 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, heranzuziehen, der \ndie Einwohner zur Einsicht in den allgemeinen Berichtsband der Rechnungsprüfung \nberechtige. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteils zu ändern, und den \nBeklagten zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in den \nBericht der Rechnungsprüfungsstelle vom Oktober \n2001 zu gewähren.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr ist der Auffassung, das Industrie- und Handelskammergesetz entfalte eine \nSperrwirkung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß Art. 31 GG. Das mit \nZustimmung des Bundesrates verabschiedete Industrie- und Handelskammergesetz \nenthalte Abweichungen gemäß Art. 84 Abs. 1 GG und gehe insoweit dem \nLandesrecht vor. Es verleihe den Industrie- und Handelskammern weitgehende \nSatzungsautonomie, damit sie als Selbstverwaltungskörperschaften ihre innere \nOrdnung selbst regeln könnten. Die gesamte innere Organisation der Industrie- und \nHandelskammern sei vor landesrechtlichen Ergänzungen oder Eingriffen geschützt. \nAuch die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) gehöre zum \nautonomen Satzungsbereich. In § 53 Abs. 3 HKRO sei die Vertraulichkeit der \nPrüfungsberichte geregelt, wie sich aus der genauen Aufzählung der Empfänger \nergebe. Mit der Einsicht der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer, die auch \nZweckmäßigkeitsfragen anschneiden könnten, und der Übersendung eines \nExemplars an die Staatsaufsichtsbehörde, die bei Rechtsverstößen einschreite, \nseien alle Vorkehrungen getroffen, um die Ordnungsmäßigkeit des \nRechnungswesens der Industrie- und Handelskammer zu gewährleisten. Damit stelle \ndie Vorschrift eine Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW dar. Aus § 96 \nAbs. 1 LHO folge, dass Prüfungsberichte grundsätzlich vertraulich seien. Wer \nEmpfänger des Prüfungsberichts sei, werde in den Haushaltsordnungen des Bundes \nund der Länder genau geregelt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Beklagten.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig \n(1.) und begründet (2.).\n\n26\n\n1. Die im Rahmen eines Organstreitverfahrens erhobene Klage ist als allgemeine \nLeistungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. \n\n27\n\na) Der Kläger macht einen ihm als Mitglied der Vollversammlung der IHK \nmöglicherweise zustehenden Anspruch gegenüber einem anderen Organ der IHK \ngeltend. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die \nEinsichtnahme in den Rechnungsprüfungsbericht zu versagen, betrifft diesen nicht \nals außenstehende Person, sondern als gewähltes Mitglied der Vollversammlung. Als \nsolches gehört der Kläger einem Organ der IHK an und hat als Träger dieses \nMandats die sich aus der Satzung der IHK ergebenden Rechte und Pflichten. Für \nStreitigkeiten zwischen Organen einer Kammer um organschaftliche Kompetenzen \nist, ebenso wie im Kommunalverfassungsrecht, verwaltungsgerichtlicher \nRechtsschutz gegeben. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1973 \n- XIII A 237/70 -, OVGE 28, 209; OVG NRW, \nUrteil vom 1. September 1989 - 15 A 2584/86 -, \nGewArch 1990, 136; Tettinger, Kammerrecht, B III \n4b; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl., § 6 Rdnr. \n3.\n\n29\n\nb) Die Beteiligtenfähigkeit des Klägers ergibt sich aus § 61 Nr. 2 VwGO, da er ihm als \nVollversammlungsmitglied zugewiesene Mitgliedschaftsrechte verfolgt.\n\n30\n\nVgl. für ein Gemeinderatsmitglied OVG NRW, \nUrteil vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, \nNVwZ 1983, 485.\n\n31\n\nc) Die Klage ist gegen das zuständige Organ zu richten, dem die behauptete \nVerletzung des Mitgliedschaftsrechts anzulasten ist, hier gegen den Beklagten.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 1962 - \nIII A 537/62 -, OVGE 18, 104.\n\n33\n\nDass in der Klageschrift die IHK als Beklagte bezeichnet war, ist unschädlich. Die \nKlage ist auch hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten (§ 82 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) im Hinblick auf das erkennbare Klageziel auszulegen. \n\n34\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 1989 \n- 4 CE 89.2120 -, NVwZ-RR 1990, 99; Brenner, in: \nSodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 78 Rdnr. \n38.\n\n35\n\nIst der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten \nsoll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch dann, wenn \ndie fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft in der Vorinstanz als Beklagte \nbehandelt worden ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 \n- 8 C 98/85 -, NVwZ-RR 1990, 44.\n\n37\n\nDem Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift in Verbindung mit seinen an den \nBeklagten persönlich gerichteten Anträgen auf Einsichtnahme ist eindeutig zu \nentnehmen, dass er sich als Mitglied der Vollversammlung nicht gegen die Kammer, \nsondern gegen die Weigerung des Beklagten wendet, ihm Einsicht in den \nRechnungsprüfungsbericht zu gewähren. Eine Klageänderung liegt in der \nBerichtigung der Bezeichnung des Beklagten nicht.\n\n38\n\nd) Die vom Kläger erhobene Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Bei der \nAblehnung seines Antrags auf Einsichtnahme in den Rechnungsprüfungsbericht \nhandelt es sich um eine auf den organinternen Rechtskreis begrenzte und deshalb \ngegenüber dem Kläger als Vollversammlungsmitglied nicht auf unmittelbare \nAußenwirkung gerichtete Maßnahme des Beklagten.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997\n- 15 A 3432/94 -, NVwZ 1999, 1252.\n\n40\n\ne) Der Kläger ist auch klagebefugt. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 \nVwGO ist die Klage nur zulässig, wenn und soweit sich der Kläger auf eine \nRechtsposition berufen kann, die ihm als Organ oder Organteil eingeräumt ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; OVG NRW, \nUrteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, NWVBl \n2002, 31. \n\n42\n\nEs reicht aus, wenn die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht. Ein \nberechtigtes Interesse fehlt nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch aus dem \nMitgliedschaftsrecht dem Kläger offensichtlich und eindeutig nach keiner \nBetrachtungsweise zustehen kann.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1973, \na.a.O.\n\n44\n\nDas ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall. \n\n45\n\n2. Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Entscheidung des Beklagten ist \nrechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Bericht der \nRechnungsprüfungsstelle von Oktober 2001.\n\n46\n\na) Eine gesetzlich normierte Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Mitglieds \nder Vollversammlung auf Akteneinsicht ist nicht ersichtlich. \n\n47\n\n(1) Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch des Klägers in seiner \nEigenschaft als Teil eines Organs der IHK nicht aus dem Gesetz über die Freiheit \ndes Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen) vom 27. November 2001 (GV \nNRW S. 806) - IFG NRW -. \n\n48\n\nEs kann offen bleiben, ob für Industrie- und Handelskammern besondere \nRechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG vorliegen, die dem allgemeinen \nAnspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG vorgehen. In seiner \nEigenschaft als Mitglied der Vollversammlung kann der Kläger den im Gesetz \nvorgesehenen freien Zugang zu amtlichen Informationen jedenfalls nicht \nbeanspruchen. § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt jeder natürlichen Person nach \nMaßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen \nZugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger geht \nnicht als natürliche Person gegen den Beklagten vor, sondern macht von seiner \nPerson unabhängige Rechte aus seiner organschaftlichen Rechtsstellung geltend. \nAnders als in dem von der Zielrichtung her vergleichbaren \nUmweltinformationsgesetz, nach dem \"jeder\" - auch juristische Personen und nicht \nrechtsfähige Personenvereinigungen, sofern sie organisatorisch hinreichend \nverfestigt sind \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 \n- 7 C 21/98 -, NVwZ 1999, 1220, -\n\n50\n\nAnspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt hat (§ 4 Abs. 1 UIG), \nist der Kreis der Informationsberechtigten im Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-\nWestfalen ausdrücklich auf natürliche Personen begrenzt. \n\n51\n\nDass das organschaftliche Innenverhältnis vom Informationsfreiheitsgesetz nicht \nerfasst wird, entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Nach der Begründung des \nGesetzesentwurfs (Landtags-Drucksache 13/1311) regelt das \nInformationsfreiheitsgesetz einen umfassenden Anspruch auf Informationszugang für \ndie Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen. Er richtet sich an alle \ndem Landesrecht unterliegenden Verwaltungen und gewährt Zugang zu den bei den \nöffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen. Ziel ist zum einen eine \nerhöhte Transparenz und damit Akzeptanz behördlicher Entscheidungen, zum \nanderen eine verbesserte Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das \nHandeln der staatlichen Organe. Das Gesetz betrifft demnach nur das \nAußenrechtsverhältnis der Behörden zum Bürger, nicht jedoch das Innenverhältnis \nzwischen Organen derselben Körperschaft. \n\n52\n\n(2) Eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch \nauf Einsichtnahme ergibt sich ferner nicht aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung \ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I \n920), zuletzt geändert durch Art. 6 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes vom \n10. November 2001 (BGBl. I 2992) - IHKG -. § 4 IHKG regelt die rechtliche \nBedeutung der Vollversammlung und bestimmt die ihr vorbehaltenen \nZuständigkeiten. Ebenso wenig enthalten die §§ 2, 3 und 4 der Satzung der IHK, die \ndie Vollversammlung, ihre Aufgaben und die Sitzungen betreffen, eine ausdrückliche \nRegelung über Informationsrechte eines einzelnen Vollversammlungsmitglieds.\n\n53\n\nb) Der Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht folgt aus seiner Stellung als \nMitglied der Vollversammlung. \n\n54\n\nDie Vollversammlung ist das demokratisch legitimierte Hauptorgan der Kammer. \nDie wesentlichen Entscheidungen über die Arbeit der Kammer sind der \nVollversammlung vorbehalten (§ 4 IHKG). \n\n55\n\nVgl. Tettinger, a.a.O., B III 1c, bb; Frentzel/Jäkel/ \nJunge, a.a.O., § 4 Rdnr. 1.\n\n56\n\nSie hat insbesondere die Satzungskompetenz (§ 4 Satz 2 Nr. 1 IHKG) und das Recht \nzur Feststellung des Haushaltsplans (§ 4 Satz 2 Nr. 3 IKHG). Ferner obliegt ihr die \nWahl der Exekutivorgane (§§ 6, 7 IHKG). Diese sind der Vollversammlung \ngegenüber verantwortlich. Die Prüfung des Finanzgebarens von Präsidium und \nHauptgeschäftsführer und deren Entlastung (§§ 4 Satz 2 Nr. 5 IHKG, 3 Abs. 2 lit. g, 8 \nAbs. 3 der Satzung) unterliegen der ausschließlichen Beschlussfassung durch die \nVollversammlung. \n\n57\n\nVgl. Tettinger, a.a.O., B III 1c, bb. \n\n58\n\nDie Mitglieder der Vollversammlung werden von den Kammerzugehörigen gewählt \n(§ 5 Abs. 1 IHKG). Sie sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung Vertreter der \nGesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge sowie Weisungen nicht \ngebunden.\n\n59\n\nGrundlage aller Rechte eines Mandatsträgers ist die durch das Mandat bewirkte \nMitgliedschaft im Kollegialorgan. Dem einzelnen Mandatsträger erwachsen aus der \nMitgliedschaft alle Rechte, auf deren Wahrnehmung er zur Erfüllung seiner Funktion \nangewiesen ist. \n\n60\n\nVgl. zur Rechtsstellung von \nGemeinderatsmitgliedern: Waechter, \nKommunalrecht, 2. Aufl. 1995, Rdnr. 337.\n\n61\n\nDie Mitglieder der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer haben als \nMandatsträger umfassende Mitwirkungsrechte bei der Beratung und der \nEntscheidung in allen in der Zuständigkeit der Vollversammlung liegenden \nKammerangelegenheiten.\n\n62\n\nVgl. Tettinger, a.a.O., B III 1c, bb.\n\n63\n\nDas schließt neben dem Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Abstimmungsrecht das \nRecht auf Information und Akteneinsicht ein.\n\n64\n\nVgl. zum Informationsanspruch eines \nAbgeordneten: BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - \n2 BvE 14/83 und 4/84 -, BVerfGE 70, 324 (335); zur \nRechtsstellung von Gemeinderatsmitgliedern: \nStober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 2. Aufl. 1992, § 5 Nr. 3b; Erichsen, \nKommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. \nAufl. 1997, § 7 A 1 b bb; Waechter, a.a.O., Rdnr. 337 \nff.\n\n65\n\nDie Mitwirkungsrechte der Mitglieder der Vollversammlung der Beklagten sind in den \nGrundzügen in der Satzung der IHK geregelt, wie etwa das Recht zur Teilnahme an \nden Sitzungen der Vollversammlung sowie das Antrags- und Abstimmungsrecht (§ 4 \nAbs. 4 und Abs. 6 der Satzung). Den Beschlussfassungen der Vollversammlung \ngehen entsprechende Beratungen der Vollversammlungsmitglieder mit dem Ziel \neiner Meinungsbildung voraus (vgl. § 4 Abs. 1, 6 und 7 der Satzung). Die Beratung \ndient dem Verhandeln von Argument und Gegenargument. Eine Beratung verfehlt \nihren Zweck, wenn über den Beratungsgegenstand keine oder nur unzureichende \nInformationen zur Verfügung stehen. \n \nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE \n14/83 und 4/84 -, a.a.O.\n\n66\n\nDie Mitglieder der Vollversammlung haben daher einen umfassenden \nInformationsanspruch, um ihren Aufgaben genügen zu können. Für das \nHaushaltswesen bestimmt § 8 Abs. 3 der Satzung deshalb, dass Präsident und \nHauptgeschäftsführer der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die \nEntlastung Rechnung zu legen haben und die Rechnungsprüfer der \nVollversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. \n\n67\n\nDie allgemeine Entscheidungskompetenz der Vollversammlung wird ergänzt \ndurch die Aufgabe, die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse der \nVollversammlung, insbesondere die Durchführung des Haushaltsplanes, durch \nPräsidium und Hauptgeschäftsführer zu überwachen (vgl. § 4 Satz 2 Nr. 5 IHKG). Mit \nden gesetzlichen Kontrollbefugnissen der Vollversammlung korrespondiert ein Recht \ndes Vollversammlungsmitglieds auf Akteneinsicht.\n\n68\n\nVgl. zum Kommunalrecht: Waechter, a.a.O., \nRdnr. 291, 291a; Heidrun Schnell, Freie \nMeinungsäußerung und Rederecht, § 5 \nNr. 1.2.4.\n\n69\n\nEine verantwortliche Wahrnehmung der Kontrolle durch die Mitglieder der \nVollversammlung erfordert es, sich im Bedarfsfall ein eigenes Bild von den für die \nÜberwachung relevanten Vorgängen machen zu können. \n\n70\n\n(1) Das Akteneinsichtsrecht der Mitglieder der Vollversammlung erstreckt sich \nauch auf den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und \nHandelskammern. Um eine wirksame Kontrolle des Finanzgebarens von Präsidium \nund Hauptgeschäftsführer, insbesondere für die Entscheidung über deren Entlastung \n(§§ 4 Satz 2 Nr. 5 IHKG, 3 Abs. 2 lit. g der Satzung), zu gewährleisten, ist den \nVollversammlungsmitgliedern bei Bedarf die Einsichtnahme in den Prüfungsbericht \nder Rechnungsprüfungsstelle zu ermöglichen. Der Bericht erstreckt sich nach § 51 \nHKRO auf die Prüfung, ob die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden \nVorschriften und Grundsätze eingehalten sind, und unterstützt damit die \nVollversammlung bei der Erfüllung ihrer Kontrollaufgabe. Darüber hinaus ist der \nPrüfungsbericht neben der Jahresrechnung und der ehrenamtlichen \nRechnungsprüfung Grundlage für die Beschlussfassung der Vollversammlung über \ndie Entlastung (§ 8 Abs. 3 der Satzung, § 54 HKRO). \n\n71\n\n(a) Die Regelung in § 53 Abs. 3 HKRO stellt entgegen der Auffassung des Beklagten \nkeine den Einsichtnahmeanspruch der Vollversammlungsmitglieder ausschließende \nVertraulichkeitsvorschrift dar,ungeachtet der Frage, ob der aus dem \nMitgliedschaftsrecht und damit dem Gesetz abzuleitende Anspruch des einzelnen \nVollversammlungsmitglieds auf Akteneinsicht überhaupt durch Satzungsrecht \nbeschränkt werden darf.\n\n72\n\nGemäß § 53 Abs. 3 HKRO ist der Prüfungsbericht dem Präsidenten und dem \nHauptgeschäftsführer der Kammer in je einer Ausfertigung zuzuleiten. Außerdem ist \nder Kammer eine weitere Ausfertigung zur Weiterleitung an das zuständige \nLandesministerium zu übersenden. Eine weitere Ausfertigung verbleibt bei den Akten \nder Rechnungsprüfungsstelle. Eine Regelung über die Zugänglichkeit des \nPrüfungsberichts für Dritte nach der Übermittlung an die Kammer enthält die \nVorschrift des § 53 HKRO nicht. Einschränkungen, etwa dass der Bericht \"nur\" dem \nin § 53 Abs. 3 HKRO genannten Personenkreis zuzuleiten ist, fehlen ebenso wie ein \nausdrücklicher Hinweis auf die Vertraulichkeit des Berichts. Diesem Verständnis \nentspricht, dass den ehrenamtlichen Prüfern, die Mitglieder der Vollversammlung \nsind (vgl. § 3 Abs. 2 lit. n der Satzung), der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle \nvorliegt (§ 54 Satz 2 HKRO), obwohl sie in § 53 Abs. 3 HKRO nicht genannt \nsind.\n\n73\n\nAuch dem Normzusammenhang ist kein Hinweis auf eine \nVertraulichkeitsregelung zu entnehmen. In den §§ 50 bis 53 HKRO ist das der \nEntlastung vorausgehende Rechnungsprüfungsverfahren geregelt. Die \nRechnungsprüfung erfolgt durch die unabhängige, vom Deutschen Industrie- und \nHandelstag errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und \nHandelskammern sowie durch die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer (§ 50 HKRO) \nund schließt mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfungsstelle bzw. der \nStellungnahme der Rechnungsprüfer ab. § 51 HKRO bestimmt den Gegenstand der \nRechnungsprüfung. Hierzu haben die Prüfer gemäß § 52 HKRO einen Anspruch auf \numfassende Information. § 53 HKRO legt den notwendigen bzw. zulässigen Inhalt \ndes Prüfungsberichts (§ 53 Abs. 1 und 2 HKRO) sowie den Kreis der Adressaten \nfest, dem der Bericht zugeleitet werden muss. \n\n74\n\nGegen eine Auslegung des § 53 HKRO als Vertraulichkeitsregelung sprechen \ninsbesondere Sinn und Zweck der Rechnungsprüfung durch die \nRechnungsprüfungsstelle. Ihr Prüfungsbericht dient in erster Linie der Information \nund Unterstützung der Vollversammlung. Inhalt der Prüfung ist u.a., ob der \nHaushaltsplan eingehalten worden ist, ob wirtschaftlich und sparsam verfahren und \nob die Finanzverwaltung ordentlich und zweckentsprechend geleitet und geführt wird \n(§ 51 Abs. 2 HKRO). Die Kontrolle der übrigen Kammerorgane und insbesondere die \nBeurteilung, ob Präsidium und Hauptgeschäftsführer die Entlastung erteilt werden \nkann, setzt die Kenntnis aller notwendigen Einzelheiten des Haushalts- und \nWirtschaftsgebarens der Kammer voraus. Dazu gehört neben der Stellungnahme der \nehrenamtlichen Rechnungsprüfer auch der Inhalt des Prüfungsberichts. Dabei ist das \nRecht auf vollständige Information nicht auf die Erteilung mündlicher Auskünfte \nbeschränkt, sondern umfasst auch die Einsichtnahme in die vorliegenden \nschriftlichen Unterlagen einschließlich des Rechnungsprüfungsberichts. \n\n75\n\n(b) Ein anderes Normverständnis legen entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts auch nicht allgemeine haushaltsrechtliche Grundsätze nahe. \nZwar kommt aufgrund des den Rechnungshöfen angeglichenen Status der \nRechnungsprüfungsstelle in Betracht, zur Frage der Zugänglichkeit des \nRechnungsprüfungsberichts auf die Vorschriften der Rechnungsprüfung durch den \nLandesrechnungshof gemäß §§ 88 bis 104 LHO zurückzugreifen. Diese sprechen \njedoch eher gegen als für die Vertraulichkeit des Prüfungsberichts. \n\n76\n\n§ 96 LHO bestimmt, dass der Landesrechnungshof das Prüfungsergebnis \nunverzüglich den zuständigen Stellen zur Äußerung mitteilt. § 96 LHO hat nur das \nvorläufige Prüfungsergebnis zum Gegenstand. Erst aufgrund der Stellungnahme der \nzuständigen Dienststelle - dies ist in der Regel die Stelle, deren Haushalts- und \nWirtschaftsführung geprüft wird - wird ein Prüfungsergebnis abschließend \nfestgestellt.\n\n77\n\nVgl. zur entsprechenden Vorschrift in der \nBundeshaushaltsordnung: Heuer, Kommentar zum \nHaushaltsrecht, § 96 Rdnr. 2, 4; Kyrill-A.Schwarz, in: \nv.Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 114 Rdnr. 93. \n\n78\n\nDie Prüfungsmitteilung im Sinne des § 96 LHO ist allerdings mit dem abschließenden \nPrüfungsbericht der Rechnungsprüfungsstelle, der Entscheidungsgrundlage für die \nBeschlussfassung der Vollversammlung ist, nicht vergleichbar. Der \nRechnungsprüfungsbericht hat vielmehr eine dem Jahresbericht des \nLandesrechnungshofes ähnliche Funktion, weil das Ergebnis der Rechnungsprüfung \nim Sinne des § 97 LHO - zusammen mit der Haushaltsrechnung - die Basis für die \nEntlastung der Landesregierung durch den Landtag darstellt. Adressat des \nJahresberichts ist gerade der Landtag (vgl. Art. 86 Abs. 2 Satz 2 LV, § 97 Abs. 1 \nLHO), \n\n79\n\nVgl. Giesen-Fricke, Das Haushaltsrecht des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 97 \nRdnr. 2.\n\n80\n\nAuch der Bundesrechnungshof hat seit der Neufassung des Art. 114 GG im Zuge der \nReform der Haushaltsverfassung gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr allein \nder Bundesregierung, sondern unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat zu \nberichten. Dadurch wird hervorgehoben, dass der Rechnungshof \"Hilfsorgan der \nExekutive und der Legislative\" ist, dass er seine Prüfungsaufgabe also sowohl für \nZwecke der Regierung als auch für Zwecke des Parlaments wahrnimmt. \n\n81\n\nVgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum \nGrundgesetz, 9. Aufl., Art. 114, Rdnr. 5.\n\n82\n\nSoweit diese Grundsätze auf die Rechnungsprüfung in einer öffentlich-rechtlich \nkonstituierten Kammer übertragbar sind, stützen sie die Annahme, dass die \nMitglieder des maßgeblichen Kontrollorgans Einsicht in den Prüfungsbericht nehmen \ndürfen.\n\n83\n\n(c) Der Anspruch auf Akteneinsicht ist auch nicht aus anderen Gründen \neingeschränkt. Spezielle Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvorschriften liegen \nnicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass in dem Bericht Informationen enthalten sind, \nderen Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen \nunzumutbar sind,\n\n84\n\nVgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1987, 2 \nBvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100,\n\n85\n\nsind nicht ersichtlich. Im übrigen haben die Mitglieder der Vollversammlung gemäß \n§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, \ndie ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, \nStillschweigen zu bewahren. Damit ist gewährleistet, dass der Bericht der \nRechnungsprüfungsstelle nicht außenstehenden Dritten bekannt gegeben oder \nzugänglich gemacht wird.\n\n86\n\n(d) Dem Informationsanspruch der Mitglieder der Vollversammlung ist nicht bereits \nmit der Stellungnahme der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer, die den \nRechnungsprüfungsbericht zu berücksichtigen haben, Genüge getan. Der Prüfung \ndurch die Rechnungsprüfungsstelle kommt neben der \"Eigenprüfung\" durch die aus \nder Mitte der Vollversammlung gewählten Rechnungsprüfer eine eigenständige \nBedeutung zu. Der Entlastung geht eine doppelte Prüfung der Jahresrechnung vor. \nDabei liegt der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfungsstelle den ehrenamtlichen \nPrüfern zugrunde, so dass diese das Schwergewicht ihrer Prüfung mehr auf \nZweckmäßigkeitsfragen richten können.\n\n87\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 4 Rdnr. \n46.\n\n88\n\nIm Bericht der beiden Rechnungsprüfer vom 5. November 2001 heißt es dem \ngemäß, die Prüfung habe sich wegen der umfassenden Prüfung des gesamten \nBuchführungs- und Belegwesens durch die Rechnungsprüfungsstelle darauf \nbeschränken können, stichprobenweise Belege aus verschiedenen Titeln anzusehen \nund sie nach sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. \n\n89\n\nDarüber hinaus ist die Rechnungsprüfungsstelle, anders als die ehrenamtlichen \nRechnungsprüfer, eine sachlich und persönlich unabhängige Stelle, die keinerlei \nWeisungen des Deutschen Industrie- und Handelstages und der Kammer \nunterworfen ist. Ihre Rechtsstellung ist der eines Rechnungshofes angeglichen. \n\n90\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 12 Rdnr. \n28.\n\n91\n\nFür eine wirksame Kontrolle der zuständigen Organe ist die Unterrichtung der \nVollversammlung von unabhängiger Seite naturgemäß besonders aufschlussreich. \n\n92\n\nAuch die Rechtsaufsicht des Landes (§ 11 IHKG) ist nach Art und Zielrichtung mit \nder Kontrollbefugnis der Vollversammlung nicht vergleichbar. Die Aufsichtsbehörde \nkann nur eingreifen, soweit sie aufgrund der von der Rechnungsprüfungsstelle \nermittelten Tatsachen einen Rechtsverstoß oder einen Ermessensmissbrauch der \nKammer bei der Haushaltsführung feststellt. Der Gestaltungsspielraum der \nVollversammlung bleibt davon unberührt.\n\n93\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 12 Rdnr. \n30.\n\n94\n\n \n(2) Dem Einsichtnahmeanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er zum \nZeitpunkt der Entlastungsentscheidung für das Haushaltsjahr 2000, der der \nRechnungsprüfungsbericht von Oktober 2001 zugrunde lag, noch nicht Mitglied der \nVollversammlung war. Der Entlastung kommt die Abnahme der kammerpolitischen \nVerantwortung für das Haushaltsgebaren während des betreffenden \nRechnungsjahres zu, zeichnet die beteiligten Amtswalter aber nicht von ihrer zivil-, \nstraf- oder öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit frei.\n\n95\n\nVgl. zur Entlastung des Präsidiums der \nBundesrechtsanwaltskammer: BGH, Beschluss vom \n12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 29/88 -, NJW 1989, \n1151; Tettinger, a.a.O., S. 114; Frentzel/ \nJäkel/Junge, a.a.O., § 4 Rdnr. 47; Siekmann, in: \nSachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2002, Art. 114 Rdnr. \n23.\n\n96\n\nDer Rechnungsprüfungsbericht bereitet nicht nur das Entlastungsverfahren vor, \nsondern dient daneben der Unterstützung der Vollversammlung bei der Kontrolle von \nPräsidium und Hauptgeschäftsführer. Er kann daher über das Rechnungsjahr hinaus \nBedeutung für spätere Rechnungsjahre - auch in nachfolgenden Wahlperioden - \nhaben, etwa dann, wenn die Frage langfristiger Fehlentwicklungen oder fortwirkender \nKonsequenzen aus haushaltspolitischen Entscheidungen früherer Jahre aufgeworfen \nist. Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob ein Vollversammlungsmitglied \nEinblick in Rechnungsprüfungsberichte etwa auch für weit zurückliegende Zeiträume \nverlangen könnte. Denn im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Problematik \neiner Unterstützung der Stiftung X. -M. Museum steht dem Kläger jedenfalls \nder Einblick in den Prüfungsbericht von Oktober 2001 als (neues) \nVollversammlungsmitglied zur Ausübung seiner Kontrollrechte zu.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n98\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n99\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/8-a-4282-02","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/8-a-4282-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292234","retrieved":"2026-07-09 03:12:52.106943+00:00"}}