{"status":"available","doknr":"OLD292233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.8A4281.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"8 A 4281/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2002 wird \nauf die Berufung der Klägerin geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit \nder Aufnahme und Auszahlung eines Kredites bis zur Höhe von 6 Mio. DM zur \nVorfinanzierung von Zustiftungen aus der Wirtschaft an die Wilhelm Lehmbruck \nStiftung den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten hat. \n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Mitglied der Beklagten.\n\n3\n\nMit Stiftungsgeschäft und -satzung vom 9. Juni 2000 errichteten die Stadt E. , \nder Landschaftsverband Rheinland sowie die Beklagte die \"Stiftung \nX. M. Museum - Zentrum internationaler Skulptur - \" mit Sitz in E. als \nselbständige Stiftung bürgerlichen Rechts. Nach § 2 der Satzung ist es Zweck der \nStiftung, \"den von der Stadt E. zu Eigentum übertragenen Kunstbesitz zu \nverwalten und durch Erwerbungen zu erweitern, ihn und die Leihgaben nach \nmuseumskundlichen Grundsätzen zu pflegen und sie besonders mit dem Ziel der \nVolksbildung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen\". Die Stiftung wurde unter dem \n26. Juni 2000 von der Bezirksregierung E. genehmigt.\n\n4\n\nIn dem Stiftungsvertrag sicherte die Stadt E. der Stiftung als \nAnfangsvermögen die Übertragung des in der Anlage zum Stiftungsgeschäft \naufgeführten Kunstbesitzes zu. Der Landschaftsverband Rheinland verpflichtete sich \nzur Zahlung von insgesamt 5.000.000,-- DM in bar, und zwar in vier Tranchen in den \nJahren 1999 bis 2002. Die Beklagte sicherte der Stiftung \"als bevollmächtigte \nVertreterin der wirtschaftsseitigen Stifter\" insgesamt 15.000.000,-- DM in bar zu, und \nzwar \n\n5\n\nin 1999 1 Million DM\nin 2000 5 Millionen DM\nin 2001 5 Millionen DM sowie\nin 2002 4 Millionen DM.\n\n6\n\nDie Stiftungsmittel sollten von der Beklagten bei den Unternehmen der gewerblichen \nWirtschaft eingeworben werden.\n\n7\n\nAus haushaltsrechtlichen Gründen bestand der Landschaftsverband Rheinland \nauf eine Errichtung der Stiftung noch im Jahre 2000. Zu diesem Zeitpunkt waren bei \nder Beklagten erst Spenden in Höhe von 400.000,-- DM eingegangen und weitere 3, \n5 Mio. DM verbindlich zugesichert. Um die Errichtung der Stiftung nicht zu gefährden, \nnahm die Beklagte einen Kredit über 6 Mio. DM auf und zahlte den Betrag bei der \nStiftung ein. Mit Nachtragshaushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2001 beschloss \ndie Vollversammlung der Beklagten in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2001, dass \n\"zur Absicherung einer Zahlungsgarantie und zur Vorfinanzierung einer \nStiftungstranche (Spenden aus der Wirtschaft)\" für das Rechnungsjahr 2001 Kredite \nbis zur Höhe von 6.000.000,-- DM aufgenommen werden dürfen.\n\n8\n\nAm 16. Januar 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zur Begründung \ngeltend gemacht: Die Aufnahme des Kredits und die Auszahlung an die Stiftung \nstellten eine Ausgabe der Beklagten dar, die mit dem Risiko verbunden sei, dass die \nWirtschaft die Summe von 6 Mio. DM nicht oder nicht ganz der Beklagten erstatte. \nDie Kreditaufnahme und das In-Vorlage-treten seien auch bei Erstattung des \ngesamten Betrages durch die Wirtschaft ein Geschäft, für das die Beklagte nicht \nzuständig sei. Die Beklagte dürfe Anlagen und Einrichtungen nur dann begründen, \nunterhalten und unterstützen, wenn diese der Förderung der gewerblichen Wirtschaft \noder einzelner Gewerbezweige dienten. An Anlagen oder Einrichtungen, die dem \nallgemeinen Wohl dienten, dürfe sich eine Industrie- und Handelskammer nicht \nbeteiligen, auch wenn sie zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen seien. \nDie Förderung einer kulturellen Museumsstiftung gehöre danach nicht mehr zu den \nAufgaben der Beklagten. Gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner \nZwangsunterworfenheit könne sich jedes Kammermitglied wehren. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die \nNachtragshaushaltssatzung der Beklagten für das \nJahr 2001, beschlossen am 11. Dezember 2001, \nrechtswidrig und die Beklagte zur Unterlassung der \nAufnahme von Krediten bis zur Höhe von 6 Mio. DM \nzur Absicherung einer Zahlungsgarantie und \nVorfinanzierung einer Stiftungstranche (Spenden aus \nder Wirtschaft) verpflichtet sei,\n\n11\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Aufnahme \neines Kredites über 6 Mio. DM und Auszahlung an \ndie Stiftung X. M. Museum rechtswidrig \ngewesen sei.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen: Der Kredit sei auf Grund der Kreditermächtigung im \nabgeschlossenen Haushaltsjahr 2001 aufgenommen worden und werde nur noch \nabgewickelt. Der Haushaltsplan 2001 entfalte keine Wirkungen mehr. Von dem Kredit \nseien inzwischen 4 Mio. DM durch Spenden von Unternehmen getilgt, verbindliche \nZusagen für weitere 1,2 Mio. DM lägen vor. Nach den laufenden Gesprächen sei \ndemnächst von entsprechenden Zusagen auch für die restlichen 0,8 Mio. DM \nauszugehen. Das Vorschusskonto, über das die Beklagte alle Zahlungen abwickle, \nwerde dann aufgelöst, da auch die Kreditzinsen von den zustiftenden Unternehmen \ngetragen würden. Für die Beklagte verbleibe aus dem Kredit keine finanzielle \nBelastung. Der Kammerhaushalt 2002 sei überhaupt nicht betroffen. Das Interesse \nder Bezirkswirtschaft sei insofern berührt, als im Zuge des Strukturwandels des \nRuhrgebiets die \"weichen Standortfaktoren\" an Bedeutung gewönnen; das gelte \ninsbesondere für die Standortwahl von Dienstleistungsunternehmen und \nKonzernzentralen. Die Erhaltung des X. M. Museums sei ein Beitrag dazu. \nAußerdem gehöre es auch zu den Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer, im \nRahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit das \"Kultursponsoring\" der Wirtschaft in Gang zu \nbringen, um das Ansehen der Bezirkswirtschaft in der Öffentlichkeit zu fördern.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2002 mit der \nBegründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Für die Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Nachtragshaushaltssatzung fehle es an einem konkreten \nRechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch \nauf Feststellung, dass die Beklagte zur Unterlassung der Kreditaufnahme und \nZahlung an die Stiftung X. M. Museum verpflichtet gewesen sei, weil der \nKredit bereits vor Klageerhebung aufgenommen und die Mittel der Stiftung zur \nVerfügung gestellt worden seien. Weitere Maßnahmen drohten damit im Rahmen der \nKreditaufnahme nicht mehr. Für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit \nder Kreditaufnahme könne die Klägerin jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der \nFeststellung nicht geltend machen. Weder habe sie einen unmittelbaren \nVermögensschaden durch das Verhalten der Beklagten erlitten, noch bestehe die \nGefahr eines gleichartigen Verhaltens der Beklagten in der Zukunft.\n\n16\n\nAuf den am 27. September 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangenen \nAntrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 22. Januar \n2003 zugelassen.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus: Die Kreditaufnahme sei \nkeine Aufgabe der Beklagten gewesen und auch deshalb rechtswidrig, weil die \nBeklagte die Finanztransaktionen außerhalb des Haushaltsplanes vorgenommen \nhabe. Das Vorschusskonto erscheine in keinem Haushaltsplan und sei noch nicht \nausgeglichen. Der aufgenommene Kredit sei noch nicht von der Wirtschaft erstattet \nworden. Deswegen könne ein Schaden bei der Beklagten eintreten, der zu Lasten \nder Klägerin als Zwangsmitglied der Beklagten gehe. Die Beklagte sei aus dem \nStiftungsgeschäft unmittelbar verpflichtet. Sie sei auch nach wie vor an der Stiftung \nbeteiligt; sie koordiniere nach der Satzung die Entsendung von fünf Vertretern der \nE. Wirtschaft in das Kuratorium der Stiftung und bestimme als Stifterin die \nMitglieder des Vorstands. Im Hinblick auf die von der Beklagten hervorgehobene \nwachsende Bedeutung der \"weichen Standortfaktoren\" bestehe die Gefahr einer \nWiederholung des Kultursponsoring. Auch in den Städten X. und L. befänden \nsich bedeutende Museen.\n\n18\n\nSie sei nicht gewillt, die Finanzierung kultureller Ereignisse über ihre Beiträge \nmitzutragen. Offen sei auch, was mit den noch ausstehenden 9 Mio. DM geschehen \nsolle. Noch vor Abschluss des Stiftungsgeschäfts habe die Beklagte der Stadt E. \nin einem Schreiben vom 18. Mai 2000 mitgeteilt, dass die Beklagte die Einbringung \neines Stiftungskapitals in Höhe von 15 Mio. DM garantiere. Damit habe sie auch die \nGefahr eines zukünftigen Schadens übernommen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass die Beklagte nicht zur Aufnahme \neines Kredites in Höhe von 6 Mio. DM und \nAuszahlung an die Stiftung X. M. Museum \nberechtigt war.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie trägt vor, der Kredit sei inzwischen in Höhe von 5,2 Mio. DM getilgt worden; für \nden noch ausstehenden Betrag lägen verbindliche schriftliche Zusagen vor. Die \nVollversammlung habe die Kreditaufnahme und die Verwendung des Kredits \nnachträglich genehmigt, indem sie im Nachtragshaushalt 2001 eine entsprechende \nKreditermächtigung beschlossen habe. Die Parteien des Stiftungsgeschäfts seien \nstets davon ausgegangen, dass die Beklagte lediglich die Stiftungsmittel einwerben \nsolle und ein eigenes finanzielles Engagement nicht in Betracht komme. Deshalb \nverhandelten die Stifter derzeit über einen neuen, angemessenen Zeitrahmen für die \nZustiftungen aus der gewerblichen Wirtschaft, nachdem sich die Konjunktursituation \nfür solche kulturellen Großspenden als zunehmend ungünstig erwiesen habe. Ein \nerneuter Zwischenkredit komme nicht in Frage. Eine Wiederholungsgefahr bestehe \ndaher nicht. Ein Schaden könne nicht eintreten, da die Spender auch die \nKreditzinsen trügen. Die in Zukunft noch einzuwerbenden Mittel für die M. -\nStiftung würden nicht über den Kammerhaushalt abgesichert, sondern erst nach \nEingang an die Stiftung überwiesen. Im übrigen sei Streitgegenstand die \nvorübergehende Kreditaufnahme von 6 Mio. DM und nicht allgemein die Förderung \ndes M. Museums durch die Einwerbung von Stiftungsmitteln bei der \ngewerblichen Wirtschaft. Zwar weise die gemeinnützige Stiftung keinen \nunmittelbaren Zusammenhang mit den Interessen der gewerblichen Wirtschaft aus; \nes reiche jedoch auch ein mittelbarer Bezug, selbst wenn wirtschaftliche Interessen \nnur am Rande berührt seien. Das Interesse der Bezirkswirtschaft am X. M. \nMuseum ergebe sich aus der Anziehungskraft einer Stadt mit einem entsprechenden \nFreizeit- und Kulturangebot für die Unternehmen. Vor allem aber bezwecke die \nBeklagten mit ihrer Initiative die Förderung des Kultursponsorings der gewerblichen \nWirtschaft, was deren Ansehen in der Öffentlichkeit insgesamt diene. Die Beteiligung \nam Stiftungsgeschäft, um Zustiftungen der gewerblichen Wirtschaft einzuwerben, \nmache die Kammer noch nicht zu einer Stifterin.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Beklagten.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig \nund begründet.\n\n27\n\n1. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. \n\n28\n\na) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Mit dem im \nBerufungsverfahren gestellten Antrag festzustellen, dass die Beklagte nicht zur \nAufnahme eines Kredites in Höhe von 6 Mio. DM und Auszahlung an die Stiftung \nX. M. Museum berechtigt war, geht es um die Klärung des konkret zwischen \nden Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses, nämlich die Frage, ob die \nBeklagte mit der Kreditaufnahme den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten \nhat. \n\n29\n\nEine (teilweise) Klagerücknahme durch Beschränkung des Streitgegenstandes \nliegt in der Änderung des Klageantrages nicht. Nach ihrem erkennbaren Ziel war die \nKlage von vorneherein auf die Frage der Zulässigkeit von Zahlungen der Beklagten \nan die X. M. Stiftung im Wege der Kreditaufnahme gerichtet.\n\n30\n\nb) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten \nFeststellung. Dieses könnte nur dann fehlen, wenn der im Wege des \nFeststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und \neindeutig nicht zustehen könnte. \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, \n- 1 C 29/99 -, BVerwGE 112, 69 m.w.N.\n\n32\n\nDas ist nicht der Fall. Das einzelne Kammermitglied kann, sollten die Industrie- und \nHandelskammern über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit \neiner Unterlassungsklage entgegen treten oder die Feststellung einer \nAufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen.\n\n33\n\nSt. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom \n19. September 2000, - 1 C 29/99 -, a.a.O.; Urteil vom \n21. Juli 1998, - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169.\n\n34\n\nDer Anspruch gründet auf Verfassungsrecht. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG \nauf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt auch davor, durch \nZwangsmitgliedschaft von \"unnötigen\" Körperschaften in Anspruch genommen zu \nwerden. Es darf durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des \nöffentlichen Rechts nur eingeschränkt werden, wenn das entsprechende Gesetz zur \nverfassungsmäßigen Ordnung gehört, d.h. in formeller und materieller Hinsicht mit \ndem Grundgesetz vereinbar ist. Das setzt voraus, dass die Errichtung der öffentlich-\nrechtlichen Körperschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder zur Erfüllung \nlegitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet und erforderlich ist und die \nGrenze der Zumutbarkeit wahrt. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, \n- 1 C 32.97 -, a.a.O.\n\n36\n\nÜberschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne \ndie erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Jeder \nder Körperschaft Zugehörige kann eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner \nZwangsunterworfenheit mit der verwaltungsgerichtlichen Unterlassungsklage \nabwehren.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, \n- 1 C 29/99 -, a.a.O.\n\n38\n\nDabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \ndarauf an, ob das einzelne Kammermitglied einen über die Aufgabenüberschreitung \nhinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, \n- 1 C 29/99 -, a.a.O.\n\n40\n\nc) Dass die Aufnahme des Kredites in Höhe von 6 Mio. DM und die Auszahlung an \ndie Stiftung X. M. Museum bereits vor Klageerhebung erfolgt sind, steht der \nbegehrten Feststellung nicht entgegen. Der Senat kann offen lassen, ob Gegenstand \nder vorliegenden Feststellungsklage ein gegenwärtiges oder ein vergangenes, zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigten Rechtsverhältnisses ist. \nDenn die Klägerin hat jedenfalls ein qualifiziertes Interesse an der Feststellung der \nBerechtigung der Beklagten zur Aufnahme und Auszahlung des Kredites. \n\n41\n\nIn Fällen, in denen mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt wird, \norientieren sich die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines \nberechtigten Interesses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an den Anforderungen zum \nberechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C \n2/95 -, NJW 1997, 2534; Happ, in: Eyermann, \nVwGO, § 43 Rn. 34; Sodan, in: Sodan/Ziekow, § 43 \nRn. 90.\n \n\n43\n\nHiervon ausgehend ist das berechtigte Interesse der Klägerin unter dem \nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Diese liegt vor, wenn eine \nkonkrete Wiederholungsgefahr besteht, also die Annahme gerechtfertigt ist, in \nabsehbarer Zeit müsse der Betroffene aufgrund der im wesentlichen gleichen \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wiederum mit einer entsprechenden \nSituation rechnen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 \n- 1 B 166.88 -.\n\n45\n\nDie Klägerin hat aufgrund des von Präsident und Hauptgeschäftsführer \nunterzeichneten Schreibens der Beklagten an den Beigeordneten Bildau der Stadt \nE. vom 18. Mai 2000 hinreichend bestimmten Anlass, mit einer \nWiederholungsgefahr zu rechnen. Darin heißt es:\n\n46\n\n\"Nach Abstimmung im Präsidium der Kammer \nteilen wir Ihnen mit, dass die IHK die Einbringung \neines Stiftungskapitals in Höhe von 15 Mio. DM \ngarantiert. Die Einbringung erfolgt gemäß den in der \nRatsvorlage dargestellten Tranchen.\"\n\n47\n\nDer Inhalt dieser Erklärung ist nicht eindeutig. Ob sie als Übernahme einer \nEinstandspflicht der Beklagten anzusehen ist in dem Sinne, dass die Beklagte im \nFalle des Ausbleibens von Zustiftungen der gewerblichen Wirtschaft für die \nEinbringung der Stiftungskapitals haftet, ist vor dem Hintergrund der weiteren \nErklärung der Beklagten in dem Schreiben, die Stiftungsmittel würden über die \nzustiftenden Unternehmen via Kammer in die Stiftung eingebracht, nicht zweifelsfrei. \nAuf der anderen Seite sprechen der Wortlaut der Erklärung und die Tatsache, dass \ndie Beklagte \"zur Absicherung einer Zahlungsgarantie\" einen Kredit aufgenommen \nhat, gegen die Auslegung als unverbindliche Absichtserklärung. Jedenfalls aber ist \ndie Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte sich aufgrund ihres \nSchreibens vom 18. Mai 2000 bei Fälligkeit der noch ausstehenden Tranchen in \nHöhe von insgesamt 9 Mio. DM veranlasst sehen könnte, erneut in Vorlage zu treten. \nDas reicht für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr aus.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999, \n- 1 PKH 2/99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO \nNr. 1.\n\n49\n\n2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte hat mit der Aufnahme und \nAuszahlung eines Kredites bis zur Höhe von 6 Mio. DM zur Vorfinanzierung von \nZustiftungen aus der Wirtschaft an die X. M. Stiftung den ihr durch § 1 des \nGesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern \nvom 18. Dezember 1956 (BGBl. I 920), zuletzt geändert durch Art. 6 des \nNeunten Euro-Einführungsgesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992) - IHKG - \nzugewiesenen Aufgabenkreis überschritten.\n\n50\n\na) Gemäß § 1 Abs. 1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die \nAufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres \nBezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und \ndabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe \nabwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen \ninsbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu \nunterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des \nehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können sie, soweit hier von \nBelang, Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft \noder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen. \n\n51\n\nDie in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe lässt sich als Vertretung der \nInteressen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn beschreiben. Selbst dort, \nwo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den \nIndustrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte \nGesamtinteresse zur Geltung zu bringen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen \nenger, unter denen Industrie- und Handelskammern Anlagen oder Einrichtungen \nbegründen, unterhalten oder unterstützen dürfen. § 1 Abs. 2 IHKG lässt dies nur zu, \nwenn die Anlagen oder Einrichtungen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft \noder einzelner Gewerbezweige dienen. Hierfür muss die Anlage oder Einrichtung \ngerade und in erster Linie auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft \nausgerichtet und von diesem gefordert sein. Mittelbar kann sie auch dem \nGemeinwohl zugute kommen. Dient hingegen eine Anlage oder Einrichtung dem \nallgemeinen Wohl, darf sich eine Industrie- und Handelskammer nicht an ihrer \nBegründung, Unterhaltung oder Unterstützung beteiligen. Dies gilt auch, wenn die \njeweilige Anlage oder Einrichtung zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen \nist.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000\n- 1 C 29/99 -, a.a.O; wohl weiter: Frentzel/Jäkel/ \nJunge, Kommentar zum Kammerrecht des Bundes \nund der Länder, 6. Aufl., § 1 Rn. 69: es reicht, wenn \ndie Beteiligung der Kammer dem gesetzlichen \nFörderauftrag dient und dazu beiträgt.\n\n53\n\nDiese Auslegung des § 1 Abs. 2 IHKG folgt zum einen aus dem Wortlaut der \nVorschrift. Die Beteiligung an Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 \nIHKG setzt voraus, dass diese der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder \neinzelner Gewerbezweige \"dienen\", also gerade diesen Zweck erfüllen. \nDemgegenüber ist die Aufgabenbeschreibung in § 1 Abs. 1 IHKG erkennbar weiter \n(\"für die Förderung...wirken\"). \n\n54\n\nZum anderen setzt die mit einer Beitragspflicht verbundene Zwangsmitgliedschaft \ndem Tätigwerden der Kammer Grenzen. Die Industrie- und Handelskammern sind \ndurch den Staat institutionalisierte, auf die Gesamtbelange der erfassten \nWirtschaftszweige ausgerichtete und als Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft \norganisierte Interessenvertretungen auch und gerade gegenüber dem Staat.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 \n- 1 C 32.97 -, a.a.O.\n\n56\n\nSie haben die vom allgemeinen öffentlichen Interesse zu unterscheidenden \nbesonderen Interessen der gewerblichen Wirtschaft zu fördern und zu vertreten. \nDaraus folgt, dass die Industrie- und Handelskammern nicht legitimiert sind, Anlagen \nund Einrichtungen zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen, die dem \n(allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 \n- 1 C 29/99 -, a.a.O.\n\n58\n\nMit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1 IHKG \ngestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen. Der Entscheidungsspielraum der \nIndustrie- und Handelskammern, Anlagen und Einrichtungen zur Förderung der \ngewerblichen Wirtschaft zu begründen, zu unterhalten oder zu unterstützen, schließt \ndie Entscheidungsfreiheit über die jeweilige Organisationsform ein.\n\n59\n\nVgl. Jahn, IHK-Wirtschaftsförderung durch \nBeteiligung an Anlagen und Einrichtungen, GewArch \n2001, 146; Tettinger, a.a.O., III 2d, bb.\n\n60\n\nAuch die Beteiligung an einem Verein oder an einer privatrechtlichen Stiftung, die \ndem Betrieb einer Einrichtung dient, kann die Begründung, Unterstützung oder \nUnterhaltung einer Anlage oder Einrichtung darstellen.\n\n61\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 1 Rdnr. \n61.\n\n62\n\nb) Ist Gegenstand der Betätigung der Kammer eine Anlage oder Einrichtung, die in \nerster Linie dem Interesse der Allgemeinheit dient und nicht ein spezifisches \nInteresse der gewerblichen Wirtschaft verfolgt, kommt es entscheidend darauf an, ob \ndie Betätigung der Kammer noch als Wahrnehmung der Interessen der gewerblichen \nWirtschaft verstanden werden kann. Ausnahmsweise kann nach Maßgabe der \nUmstände des Einzelfalls auch die Beteiligung an einer auf den Betrieb einer \nallgemeinen Infrastruktureinrichtung gerichteten Gesellschaft kann nach § 1 Abs. 1 \nIHKG zulässig sein, sofern die Industrie- und Handelskammer auf diese Weise das \nihr obliegende Interesse wirksam zur Geltung bringen kann und feststeht, dass ihre \nBeteiligung nicht über die Wahrnehmung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft \nhinausgeht.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 \n- 1 C 29/99 -, a.a.O.\n\n64\n\nDies kann insbesondere bei Maßnahmen zur Vorbereitung des Betriebs \n(\"Anschubphase\") der Fall sein, die die Schwelle der - nicht erlaubten, nach § 1 \nAbs. 2 IHKG zu qualifizierenden - Beteiligung am laufenden Betrieb der Anlage oder \nEinrichtung noch nicht überschreiten. Eine in diesem Sinne zulässige Tätigkeit mag - \nohne dass dies im vorliegenden Verfahren abschießend entschieden werden müsste \n- auch die Koordination der Entsendung von Kuratoriumsmitgliedern (vgl. § 6 \nAbs. 2 d der Satzung der Stiftung) und die Förderung und Weiterleitung von \nZustiftungen aus der Wirtschaft durch die Beklagte sein, da Personal- oder \nSachmittel der Beklagten dabei nur in geringem Maße gebunden werden und die \nWirtschaft gleichzeitig ein erhebliches Interesse daran hat, dass ihre im Rahmen des \nKultursponsoring erbrachten Anstrengungen die erwünschte Publizität erfahren.\n\n65\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 3. April 2001 - 22 B \n00.3253 -, GewArch 2001, 235; Jahn, a.a.O., \nS. 149.\n\n66\n\nAllerdings ist die in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe der Industrie- und \nHandelskammer, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken, kaum \nexakt eingrenzbar, da sehr viele staatliche und öffentliche Aufgaben die gewerbliche \nWirtschaft berühren. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, - 1 \nC 29/99 -, a.a.O.\n\n68\n\nDer Rahmen, in dem die Kammer in zulässiger Weise tätig werden darf, richtet sich \ndaher maßgeblich nach dem Interesse der gewerblichen Wirtschaft. Je stärker \nspezifische Interessen der gewerblichen Wirtschaft berührt sind, desto nachhaltiger \nkann die interessenwahrende Tätigkeit der Kammer sein. Umgekehrt begrenzt ein \ngeringes Interesse der gewerblichen Wirtschaft an einer bestimmten Maßnahme den \nzulässigen Umfang und das Gewicht der Betätigung der Kammer entsprechend.\n\n69\n\nc) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zur Aufnahme und Auszahlung \neines Kredites an die \"Stiftung X. M. Museum\" nicht berechtigt. Das X. \nM. Museum dient dem Allgemeinwohl (dazu (1)). Das finanzielle Engagement \nder Beklagten bei der Errichtung der \"Stiftung X. M. Museum\" beschränkt \nsich nicht auf die Interessenvertretung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG. Die Kreditaufnahme \nund -auszahlung durch die Beklagte zur Vorfinanzierung von Zustiftungen aus der \nWirtschaft erschöpft sich auch nicht in der Vorbereitung des Stiftungsbetriebs, \nsondern ist auf die Errichtung der Stiftung und Unterstützung des laufenden \nMuseumsbetriebs gerichtet und stellt deshalb eine unzulässige, außerhalb des \nAufgabenkreises der Industrie- und Handelskammern liegende Tätigkeit im Sinne \ndes § 1 Abs. 2 IHKG dar (dazu (2)).\n\n70\n\n(1) Die Stiftung X. M. Museum dient dem allgemeinen Wohl. Nach § 2 ihrer \nSatzung vom 9. Juni 2000 erfüllt sie als Teil der Kulturpflege einen Bildungsauftrag. \n\n71\n\nZweck der \"Stiftung X. M. Museum\" ist es, den von der Stadt E. zu \nEigentum übertragenen Kunstbesitz zu verwalten und durch Erwerbungen zu \nerweitern, ihn und die Leihgaben nach museumskundlichen Grundsätzen zu pflegen \nund sie besonders mit dem Ziel der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich zu \nmachen. Damit \"dient\" die Stiftung dem Interesse der Allgemeinheit am X. \nM. Museum und nicht Interessen der gewerblichen Wirtschaft.\n\n72\n\n(2) Die Aufnahme und Auszahlung eines Kredites über 6 Mio. DM an eine solche im \nallgemeinen öffentlichen Interesse liegende Stiftung geht über eine zulässige \nVertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft nach § 1 Abs. 1 IHKG hinaus. \nDie Kreditaufnahme und -auszahlung war keine vorbereitende oder sonst fördernde \nMaßnahme mehr, mit der die Stiftung X. M. Museum und die damit \nverbundene Unterstützung des Museums auf den Weg gebracht wurde. Vielmehr war \ndie Zahlung der Beklagten unmittelbar auf die Errichtung der Stiftung und \nUnterstützung des Museums gerichtet. Diese Betätigung ist nach § 1 Abs. 2 IHKG zu \nbeurteilen. \n\n73\n\nEs mag sein, dass die dauerhafte Unterstützung des X. M. Museums \ngemäß § 1 Abs. 1 IHKG im weitesten Sinne noch im Interesse der von der Beklagten \nvertretenen gewerblichen Wirtschaft liegt. Wie die Beklagte dargelegt hat, sind die \nsogenannten \"weichen Standortfaktoren\" wie etwa die kulturelle Infrastruktur von \nzunehmender Bedeutung. Ein entsprechendes Kultur- und Freizeitangebot und das \nBestehen eines über die Stadtgrenzen hinaus bekannten und renommierten \nMuseums erhöhen die Attraktivität einer Stadt. Das kann für Standortentscheidungen \nvon Unternehmen von Bedeutung sein und berührt damit am Rande auch die \nBelange der gewerblichen Wirtschaft. Daneben mag auch das Kultursponsoring eine \nRolle spielen, das dem Ansehen der gewerblichen Wirtschaft dienen und von der \nKammer im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zur Geltung gebracht werden kann. \n\n74\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 1 Rdnr. \n13\n\n75\n\nDie Belange der gewerblichen Wirtschaft sind durch das Museum jedoch allenfalls \nam Rand berührt. Das setzt dem Tätigwerden der Beklagten enge Grenzen. Die \nInanspruchnahme der Pflichtmitglieder ist am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu \nmessen und darf deshalb nur zur Erfüllung legitimer Aufgaben erfolgen. Welche \nkonkreten Maßnahmen der Beklagten zur Förderung einer Stiftung danach noch als \nzulässige Interessenwahrnehmung nach § 1 Abs. 1 IHKG anzusehen sein könnten, \nbraucht allerdings nicht entschieden zu werden. Die Aufnahme und Auszahlung \neines Kredites in Höhe von 6 Mio. DM geht jedenfalls über das bloße Vorbereiten, \nPlanen oder sonstige Fördern der Museumsstiftung hinaus. Die Errichtung der \nStiftung war ohne die Auszahlung der ersten beiden Tranchen in Höhe von 6 \nMio. DM durch die Beklagte gefährdet. Das in dieser Höhe zugesicherte und fällige \nStiftungskapital war bei der Beklagten noch nicht eingegangen; gleichzeitig hatte der \nLandschaftsverband Rheinland seine Stiftungsbeteiligung von einer Errichtung der \nStiftung noch im Jahre 2000 abhängig gemacht. Die Beklagte trat deshalb in Vorlage. \nMit der Aufnahme des Kredites ging die Beklagte über ihre im Stiftungsvertrag \nenthaltene Erklärung, der Stiftung \"als bevollmächtigte Vertreterin der \nwirtschaftsseitigen Stifter\" 15 Mio. DM zuzusichern, hinaus. Ihre Tätigkeit \nbeschränkte sich nicht mehr auf das ursprünglich geplante Einwerben der \nStiftungsmittel bei der gewerblichen Wirtschaft. Die Beklagte ist vielmehr mit der \nAufnahme des Kredites eine eigene Zahlungsverpflichtung eingegangen. Gegenüber \nder Stiftung tritt sie damit selbst wie ein Stifter auf: die Beklagte ist nicht nur am \nStiftungsgeschäft beteiligt, sondern hat der Stiftung auch eigene Mittel zur Verfügung \ngestellt. Dass sie dabei in der Erwartung gehandelt hat, diese Mittel wieder von der \nWirtschaft \"umwerben\" zu können, ist unerheblich. Denn sie konnte nicht hinreichend \nsicher sein, dass bereits zugesagte Zustiftungen nicht wegen Zahlungsunfähigkeit \nder Zustifter ausfielen und/oder dass weitere Zustiftungen in ausreichender Höhe \ngewährt würden, wie nicht zuletzt der den Erwartungen nicht entsprechende \nbisherige schleppende Spendeneingang belegt. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit \nder Aufnahme eines Kredites über 6 Mio. DM ein - gemessen am geringen Interesse \nder Wirtschaft an der Förderung des Museums - unverhältnismäßig hohes \nfinanzielles Risiko eingegangen ist. Das zeigt auch der Vergleich mit dem \nGesamtvolumen des Haushalts der Beklagten. Es betrug im Jahr 2001 rund 27 \nMio. DM. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob und wann der aufgenommene \nKredit samt Zinsen von den Spendern aus der Wirtschaft getilgt wird. Maßgebend ist, \ndass die Beklagte selbst Kreditnehmerin ist und folglich auch für die Rückzahlung \ndes Kredites in voller Höhe haftet. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/8-a-4281-02","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/8-a-4281-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292233","retrieved":"2026-07-09 03:12:52.011978+00:00"}}