{"status":"available","doknr":"OLD292250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.12A4864.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"12 A 4864/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 \nVwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I. \nS. 3987 -), ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht \nvor. \n\n3\n\n1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche \nbestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Kostenerstattung \ngemäß § 89d Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung \nder Bekanntmachung vom 3. Mai 1993, BGBl. I S. 637 (SGB VIII F. 1993) bzw. in der \nbis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996, \nBGBl. I S. 477, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Entgegen \ndem Erfordernis aus § 89 f Abs. 1 SGB VIII entspreche die Aufgabenerfüllung, \nderetwegen Kostenerstattung begehrt werde, nicht den Vorschriften des SGB VIII. \nDie geleistete Hilfe stelle angesichts der Volljährigkeit des Hilfeempfängers eine \nHilfeleistung an einen jungen Volljährigen dar, ohne dass die Voraussetzungen der \ninsoweit einschlägigen Vorschrift des § 41 SGB VIII gegeben seien. Es seien keine \nDefizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers und seiner Fähigkeit \nzu einer eigenverantwortlichen Lebensführung feststellbar. Aus den überreichten \nVerwaltungsvorgängen, den darin enthaltenen Berichten des Jugendamts sowie dem \nInhalt der Hilfepläne ergebe sich vielmehr, dass im Vordergrund der Bewilligung der \nAbschluss der Ausbildung gestanden habe. Auch der Hilfeempfänger habe die \nJugendhilfe zur Absicherung seiner Ausbildung beantragt. Das Heim habe die \nBefürwortung ebenfalls lediglich damit begründet, dass der Hilfeempfänger seine \nAusbildung zum Elektroinstallateur aufgenommen habe, seine Mitarbeitsbereitschaft \nund sein Einsatz den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung vermuten liessen \nund dies die Hilfe nach § 41 KJHG rechtfertige. Aus den Berichten und Hilfeplänen \nwerde nicht deutlich, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des \nHilfeempfängers bestanden hätten und er nicht zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung in der Lage gewesen sei. Die im Hilfeplan vom 25. Januar 1995 als \nZiel der Maßnahme neben dem Abschluss der Ausbildung aufgeführte „Begleitung \nder psychosozialen Situation und interkultureller Konflikte und weitere \nVerselbständigung\" verdeutliche nicht, welche konkreten Probleme des \nHilfeempfängers existierten. Der Hilfeempfänger werde vielmehr im Zusammenleben \nmit deutschen Jugendlichen in Konfliktsituationen als durchsetzungsfähig \nbeschrieben. Ferner werde auf die Fortschritte im alltagspraktischen Bereich \nverwiesen. Seine Aufgaben habe der Hilfeempfänger zuverlässig und relativ \nselbständig erledigt, den Umzug in eine eigene Wohnung habe das Jugendheim mit \nder Begründung befürwortet, der Hilfeempfänger sei durchaus in der Lage, einen \nHaushalt selbständig zu führen. \n\n6\n\nDiese Beurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht \ndurchgreifend erschüttert. Die Schilderung des persönlichen Schicksals des \nHilfeempfängers sowie die Berufung auf einzelne Passagen im Hilfeplan vom \n25. Januar 1995, hier insbesondere auf die formulierten Zielsetzungen „Abschluss \nder Ausbildung zum Elektroinstallateur bis voraussichtlich März 1997, Begleitung der \nproblematischen psychosozialen Situation und interkultureller Konflikte\" sowie \n„weitere Verselbständigung mit eventueller Vermittlung in eine \nVerselbständigungsgruppe\" zeigen nicht hinreichend substantiiert Tatsachen in der \nPerson des jungen Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld auf, die eine \nGefährdung in seiner weiteren Entwicklung im Sinne der drohenden Abweichung von \neinem bestimmten Erziehungsziel erwarten ließen. \n\n7\n\nVgl. zu diesem Merkmal Mrozynski, Hilfe für \njunge Volljährige, ZfJ 1996, S. 159 (161). \n\n8\n\nEs wird nicht hinreichend deutlich, ob und gegebenenfalls welche Persönlichkeits- \noder sonstigen Defizite beim Hilfeempfänger seinerzeit vorlagen bzw. welche \nNormabweichungen zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche \nMaßnahmen hierdurch ausgelöst wurden. Wenn in der Zulassungsschrift von \n„diese(r) absolut belastende(n) und traumatische(n) Situation eines Jugendlichen\" die \nRede ist, fehlt der erforderliche konkrete Bezug zum Entwicklungsstand des \nHilfeempfängers zu Beginn des hier interessierenden Hilfezeitraums. Die \nKonkretisierung findet sich auch nicht in dem zur Verfügung stehenden \nAktenmaterial, insbesondere auch nicht in dem Hilfeplan vom 25. Januar 1995, der \nim Übrigen nicht fortgeschrieben wurde. Dort sind lediglich „möglicherweise \ntraumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland\", die psychisch zu bewältigen seien, \naufgeführt, ohne dass substantiiert wird, wie die psychische Bewältigung in der \nVergangenheit aussah und was insoweit zukünftig geschehen solle. Auch das \nZulassungsvorbringen verhält sich nicht hierzu. Etwas anderes lässt sich entgegen \ndem Zulassungsvorbringen nicht dem Antrag des jungen Volljährigen vom 28. März \n1994 entnehmen. Dieses vorgefertigte, vom Hilfeempfänger lediglich unterzeichnete \nAntragsschreiben stellt maßgeblich auf die begonnene Ausbildung und auf Fragen \nzur allgemeinen Lebensführung ab und liefert keinen Anhalt für konkrete \nPersönlichkeits- oder Entwicklungsdefizite, die eine Hilfegewährung nach § 41 SGB \nVIII hätten rechtfertigten können. So hat der Hilfeempfänger in seinem \nvorangegangenen Antragsschreiben vom 6. März 1994 den Verbleib im Jugendheim \nT. auch ausschließlich damit begründet, dass er seine begonnene Ausbildung \nfortsetzen wolle, um später eine eigene Existenz gründen zu können. Dieses die \nHilfegewährung bestimmende Ziel findet seinen Niederschlag gleichfalls im Bescheid \ndes Klägers vom 8. Februar 1995 über die Hilfegewährung für die Zeit ab dem \n1. Februar 1995. Denn auch dort wird im Wesentlichen auf die Ausbildung des \njungen Volljährigen abgestellt. Letztlich fehlt es zur Substantiierung der an den \nTatbestand des § 41 Abs. 1 SGB VIII anknüpfenden Rechtsbehauptung, die Hilfe sei \naufgrund der individuellen Situation des Hilfeempfängers notwendig gewesen, an \nAusführungen, warum angesichts des beobachteten Entwicklungsstandes nicht von \nvornherein eine sogenannte nachgehende Betreuung nach § 41 Abs. 3 SGB VIII zur \nweiteren Verselbständigung ausgereicht hätte. Immerhin heißt es bereits in einem \nVermerk vom 6. März 1995, dass der Hilfeempfänger in einer \nVerselbständigungsgruppe lebe und intensiv nach einer eigenen Wohnung suche. Er \nist dann auch alsbald umgezogen. Die Ausführungen in der erstinstanzlichen \nEntscheidung zu der im Hilfeplan beschriebenen Persönlichkeit des jungen \nVolljährigen hätten im Übrigen hinreichend Veranlassung gegeben, darauf \neinzugehen, warum Beratung und Unterstützung i.S.d. § 41 Abs. 3 SGB VIII nicht \nausgereicht haben sollen.\n\n9\n\nZu einem anderen Ergebnis führt nicht die Berufung des Klägers darauf, dass \nihm als Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und \nGeeignetheit der Hilfe zur Erziehung bzw. bei der Einschätzung des konkreten \nerzieherischen Bedarfs ein Beurteilungsspielraum zukomme, der gerichtlich nicht voll \nüberprüfbar sei. Mit diesem Vorbringen wird verkannt, dass hier nicht die \nGeeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme in Frage steht, sondern die \nFeststellung der konkreten Tatsachen, die einen bestimmten Hilfebedarf erkennen \nlassen. Eine solche Feststellung ist aber unabdingbare Voraussetzung für einen \nAnspruch auf Jugendhilfe. \n\n10\n\n2. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil geltend gemacht wird, es läge ein \nder Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf \ndem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die erhobene Rüge \nder Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die \nBeteiligten mit Verfügung vom 8. August 2000 ausdrücklich unter Nennung der \nmaßgeblichen Vorschriften darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Überprüfung \nsich auch auf die Rechtmäßigkeit der konkreten Hilfemaßnahme zu erstrecken hat. \nAuch dem Kläger ist damit gerade für den konkreten Fall ein rechtlicher Hinweis auf \ndie aus Sicht des Gerichts gegebene Entscheidungserheblichkeit dieses rechtlichen \nAspekts erteilt worden. Damit ist auch der Vorwurf ungerechtfertigt, das Urteil sei \neine Überraschungsentscheidung. Dies ungeachtet legt der Kläger aber auch nicht \ndar, dass der behauptete Verfahrensmangel erheblich gewesen ist und die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihm beruhen kann. \n\n11\n\nVgl. hierzu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand Juli 2000, § 124 Rdnr. 265, m.w.N. \n\n12\n\nDenn soweit der Kläger darauf verweist, dass er bei einem konkreteren \nRechtshinweis sein erstinstanzliches Vorbringen durch seine im Zulassungsverfahren \ngemachten Angaben ergänzt hätte, wird hierdurch die Erheblichkeit des behaupteten \nVerfahrenmangels nicht substantiiert dargelegt. Die Ausführungen zum \nBeurteilungsspielraum und zum Jugendhilfebedarf sind, wie sich aus den \nDarlegungen zu 1. ergibt, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis als dem der \nerstinstanzlichen Entscheidung zu führen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. September 2000 \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/12-a-4864-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-12/12-a-4864-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292250","retrieved":"2026-07-09 03:12:53.530728+00:00"}}