{"status":"available","doknr":"OLD292282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.7A188.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"7 A 188/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für \ndie Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinem in N. gelegenen Grundstück \nC. Weg 8 (Gemarkung N. -Stadt Flur 15 Flurstücke 401 und 402).\n\n3\n\nDas Flurstück 402, auf dem das Wohnhaus errichtet werden soll, liegt östlich der \nin Nord-Süd-Richtung verlaufenden S. -G. -Straße und ist von dieser durch das \nbebaute Flurstück 492 getrennt. Vom südöstlichen Bereich des Flurstücks 402 führt \ndas rd. 4 m breite Flurstück 401, das als Zuwegung zum strittigen Vorhaben dienen \nsoll, nach Südosten zum C. Weg. Die das Baugrundstück umgebenden \nGrundstücke mit unterschiedlichen Größen sind nahezu lückenlos mit Wohnhäusern \nbebaut, die ihrerseits unterschiedliche Grundflächen aufweisen.\n\n4\n\nDas Flurstück 402 liegt im Geltungsbereich des \"Teilbebauungsplans L. \" \nder Stadt N. , für den am 6. April 1967 vom Rat der Stadt N. ein erster \nSatzungsbeschluss gefasst worden war. In dessen Fassung setzt der \nBebauungsplan ein reines Wohngebiet beiderseits der als geplante öffentliche \nVerkehrsfläche ausgewiesenen S. -G. -Straße fest und legt die überbaubaren \nGrundstücksflächen durch straßennahe Baulinien und rückwärtige Baugrenzen fest. \nNeben den östlich der S. -G. -Straße gelegenen Bauflächen setzt er ein \nweiteres, zwei Baugrundstücke umfassendes Baufenster fest, das vom C. Weg \nnach Norden führt und über eine von diesem Weg abzweigende, über das jetzige \nFlurstück 401 führende private Verkehrsfläche erschlossen werden soll. Das \nBaufenster endet an der Südgrenze des vom Kläger zur Bebauung vorgesehenen \nFlurstücks 402. Dieses ist - wie die übrigen rückwärtigen Bereiche und Vorgärten der \nim Plan gelegenen, nicht zu Verkehrszwecken vorgesehenen Grundstücksflächen als \nprivate Grünfläche festgesetzt. Ein 2 m breiter Streifen entlang der Ostgrenze des \nFlurstücks 402 (nunmehr nördliche Fortsetzung des Flurstücks 401) ist in \nVerlängerung der vom C. Weg nach Norden führenden privaten Verkehrsfläche \ngleichfalls als private Verkehrsfläche ausgewiesen. Als private Verkehrsfläche sind \nferner die Bereiche in den Vorgärten der Baugrundstücke ausgewiesen, die den in \nder am 6. April 1967 beschlossenen Fassung des Bebauungsplans eingetragenen \nGaragen vorgelagert sind. Des weiteren setzt diese Fassung des Bebauungsplans \noffene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von \n0,7 fest und enthält darüber hinaus Regelungen zur \"Gestaltung\" sowie \n\"Dachneigung\".\n\n5\n\nÜber diese unverändert gebliebenen Festsetzungen hinaus enthielt die am \n6. April 1967 als Satzung beschlossene Fassung des Bebauungsplans folgende \nAusweisungen:\n\n6\n\n- In der Legende zum Bebauungsplan war die Anzahl der Vollgeschosse mit I \nbzw. II als \"zwingend\" angegeben. Hierzu dürfte die Planzeichnung im Bereich der \njeweils eingetragenen \"geplanten Gebäude\" das Zeichen I an der (westlichen) \nBergseite und das Zeichen II an der (östlichen) Talseite der vorgesehenen \nBaukörper enthalten haben. Ferner war in den Regelungen zur Gestaltung \nangegeben \"EINGESCHOSSIG - TALSEITE ZWEIGESCHOSSIG\". Zugleich \nenthielt die Nutzungsschablone hinsichtlich der Angabe \"Maß der baulichen \nNutzung\" die Eintragung \"I\".\n\n7\n\n- Im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen, und zwar jeweils unmittelbar \nhinter der straßenseitigen Baulinie war für jedes vorgesehene Baugrundstück eine \nEintragung vorgenommen, die in der Legende als \"Garage\" bezeichnet ist \n\n8\n\nMit Schreiben vom 5. Mai 1967 wurde der Bebauungsplan dem \nRegierungspräsidenten Arnsberg zur Genehmigung nach § 11 BBauG vorgelegt. \nDieser erteilte unter dem 21. Juni 1967 die Genehmigung mit folgenden \n\"Auflagen\":\n\n9\n\n\"1.1 Die Garagen auf den Flurstücksgrenzen sind zu streichen.\n1.2 Für das Plangebiet ist die zweigeschossige Bauweise als \nHöchstgrenze auszuweisen.\"\n\n10\n\nZur Begründung führte der Regierungspräsident aus, die Errichtung von Garagen \nim Bauwich sei nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht allgemein zulässig. Nur \nwenn die Ziele der RGaO sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten erreicht werden \nkönnten, wäre die Errichtung von Garagen im Bauwich zulässig. Hinsichtlich der \nzulässigen Geschossigkeit liege ein Widerspruch vor, denn bei der Zeichenerklärung \nsei die eingeschossige Bauweise angegeben, für die Geschossflächenzahl sei \njedoch die der zweigeschossigen Bauweise festgesetzt worden. Bei der Hängigkeit \ndes Geländes sei mit Sicherheit anzunehmen, dass das Untergeschoss auf die Zahl \nder Vollgeschosse anzurechnen sei, sodass gem. § 2 (5) BauO NW die Gebäude als \nzweigeschossig anzusprechen seien.\n\n11\n\nAuf die Planurkunde wurde daraufhin mit dem Vermerk \"ergänzt gemäß \nVerfügung des Regierungspräsidenten vom 21.6.1967\" folgende \"Ergänzung\" vom \n2. August 1967 aufgeklebt:\n\n12\n\n\"1. Soweit Garagen an Grundstücksgrenzen dargestellt sind, gelten \ndie dafür vorgesehenen Plätze als Einstellplätze.\n2. Für das Plangebiet gilt die zweigeschossige Bauweise als \nHöchstgrenze.\"\n\n13\n\nDie Genehmigung des Bebauungsplans wurde durch Aushang in der Stadt \nN. - Rathaus - vom 7. bis 23. August 1967 bekanntgemacht.\n\n14\n\nWährend des vorliegenden Gerichtsverfahrens beschloss der Rat der Stadt \nN. am 5. April 2001, an der Konzeption des Bebauungsplans Nr. 7 \"L. \" \neinschließlich der 1. Änderung - diese hat eine räumlich begrenzte Modifizierung der \nAusweisungen für die nördliche Spitze des Plangebiets zum Inhalt - vollinhaltlich \nfestzuhalten und den Auflagen der Genehmigungsverfügung des \nRegierungspräsidenten Arnsberg vom 21. Juni 1967 zuzustimmen \n(Beitrittsbeschluss). In der Planausfertigung seien die zeichnerischen Festsetzungen \nzum Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse auf \n\"maximal 2 Vollgeschosse\" zu korrigieren und die gestalterischen Festsetzungen \n(\"eingeschossig, talseitig 2-geschossig\") zu streichen. Ferner beauftragte der Rat \nden Bürgermeister, den Bebauungsplan aufgrund des § 215a Abs. 2 BauGB \nrückwirkend zum 22. August 1967 (Zeitpunkt der ursprünglichen Bekanntmachung) in \nKraft zu setzen. Diese Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt N. vom \n20. April 2001.\n\n15\n\nAuf der Planurkunde des Bebauungsplans wurden folgende Änderungen \nvorgenommen:\n\n16\n\n- In der Nutzungsschablone wurde bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung \ndas Zeichen \"I\" durch das Zeichen \"II\" ersetzt.\n\n17\n\n- Die Legende zur Geschossigkeit erhielt die Fassung \"II ANZAHL DER \nVOLLGESCHOSSE als Höchstgrenze\".\n\n18\n\n- In der Legende wurde das Zeichen für Garagen mit dem Wort \"Garagen\" \ndurchgestrichen.\n\n19\n\n- In den Regelungen zur \"Gestaltung\" wurden die Worte \"EINGESCHOSSIG - \nTALSEITE ZWEIGESCHOSSIG\" durchgestrichen.\n\n20\n\n- In der Planzeichnung wurden die Eintragungen für Garagen durchgekreuzt.\n\n21\n\n- Durchgekreuzt wurden auch die Eintragungen der Zeichen I und II bei den \nvorgesehenen Gebäuden; stattdessen wurde hier jeweils das Zeichen \"II\" \neingetragen.\n\n22\n\n- Der aufgeklebte Text der \"Ergänzung\" vom 2. August 1967 wurde gleichfalls \ndurchgekreuzt. Zusätzlich wurde der Planurkunde ein \"Vermerk: Änderungen \naufgrund von Auflagen (siehe Streichungen und Änderungen bzw. Ergänzungen)\" \nvom 9. April 2001 aufgeklebt.\n\n23\n\nDer Kläger beantragte am 13. Dezember 1999 beim Beklagten, seine \nBauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Flurstücken 402 und \n401 - mit Zuwegung über das Flurstück 401 vom C. Weg aus - positiv zu \nbeurteilen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 reichte der Kläger Erläuterungen \nzum Vorhaben sowie einen Lageplan nach. In den Erläuterungen ist das Vorhaben \numschrieben mit folgender ungefährer Gebäudegröße:\n- Länge: bis 16,0 m\n- Breite: bis 11,5 m\n- Geschossigkeit: max. zweigeschossig als Höchstgrenze\n- Traufhöhe: talseitig bis 6,80 m, bergseitig bis 3,80 m, Drempel max. 1,0 m\n- Firsthöhe: max. 9,0 m\n- Dachform: Satteldach, ausgenommen Garage\n- Dachneigung: 25-35o, harte Bedachung, anthrazit.\n\n24\n\nFerner führte der Kläger aus, mit der Bauvoranfrage solle die grundsätzliche \nBebaubarkeit der Flurteile 401/402 abgeklärt werden.\n\n25\n\nMit Bescheid vom 9. August 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids ab, weil das Vorhaben unzulässig sei; es widerspreche \nden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 über die überbaubaren \nGrundstücksflächen. Den hiergegen am 23. August 2000 eingelegten Widerspruch \ndes Klägers wies der Landrat des I. mit Widerspruchsbescheid vom \n21. November 2000 unter Hinweis auf die entgegenstehenden Festsetzungen des \nBebauungsplans und die fehlenden Voraussetzungen für eine Befreiung zurück.\n\n26\n\nZur Begründung seiner am 6. Dezember 2000 erhobenen Klage hat der Kläger \ninsbesondere vorgetragen, seinem Vorhaben könne der Bebauungsplan nicht \nentgegengehalten werden, weil dieser unwirksam sei. Der Mangel einer fehlenden \nÜbereinstimmung der vom Gemeinderat beschlossenen Fassung mit der nur unter \nAuflagen erteilten Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde sei auch nicht \ndurch das während des Gerichtsverfahrens durchgeführte ergänzende Verfahren \ngeheilt worden. Durch die Übernahme der Auflagen der Genehmigungsverfügung in \nden Bebauungsplan habe dieser einen anderen Inhalt erhalten. Es hätte eine neue \nAbwägungsentscheidung getroffen werden müssen; zudem hätte die \nFehlerbehebung einer Wiederholung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB \nbedurft. Ferner komme eine Anwendung von § 215a BauGB bei der Behebung \nmaterieller Fehler der Bauleitplanung nicht in Betracht. Bei der somit \nvorzunehmenden Beurteilung nach § 34 BauGB sei das strittige Vorhaben \nplanungsrechtlich zulässig.\n\n27\n\nWährend des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger ferner eine von ihm als \nEigentümer des Flurstücks 401 unterzeichnete Baulasterklärung vorgelegt, nach der \ner die Duldungsverpflichtung übernimmt, dass das Flurstück 401 als Zufahrt vom \nFlurstück 402 zur öffentlichen Verkehrsfläche benutzt und unterhalten wird. Da der \nBeklagte die Eintragung einer entsprechenden Baulast abgelehnt hat, hat der Kläger \ndiesbezüglich eine weitere Verpflichtungsklage (4 K 4585/01 VG Arnsberg) erhoben, \ndie durch Vergleich beendet worden ist. Dieser hat zum Inhalt, dass der Beklagte die \numgehende Eintragung der Baulast für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass er in \ndem hier vorliegenden Verfahren rechtskräftig zu einer positiven Bescheidung der \nBauvoranfrage des Klägers verpflichtet wird oder er diese Bauvoranfrage von sich \naus zustimmend bescheidet.\n\n28\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n29\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nVersagungsbescheides vom 9. August 2000 in der \nGestalt des Widerspruchbescheides des Landrates \ndes I. vom 21. November 2000 zu \nverpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers vom \n13./21. Dezember 1999 betreffend die Errichtung \neines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung \nN. -Stadt Flur 15 Flurstücke 401 und 402 \n(C. Weg 8, N. ) zustimmend zu bescheiden, \nunter Ausklammerung der die bauordnungsrechtliche \nZugänglichkeit betreffenden Fragen,\n\n30\n\nhilfsweise\n\n31\n\nfestzustellen, dass die vorbezeichnete \nVersagung des vorgenannten Vorbescheides bis \nzum 20. April 2001 (Bekanntmachung des \nBeitrittsbeschlusses des Rates) rechtswidrig \ngewesen ist.\n\n32\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, dem Vorhaben des Klägers stünden die \nFestsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans entgegen. Mit der Ergänzung \ndes Bebauungsplans und der Übernahme der Genehmigungsauflage des \nRegierungspräsidenten in den Bebauungsplan sei keine materielle Änderung der \nPlankonzeption vorgenommen worden. Mangels einer Änderung \nabwägungsrelevanter Umstände sei eine erneute Abwägung nicht erforderlich \ngewesen. Eine Fehlerbehebung nach § 215a BauGB setze auch keine Beteiligung \nder Bürger oder Träger öffentlicher Belange voraus, wenn - wie hier - die \nPlankonzeption nicht geändert werde.\n\n35\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHauptantrag stattgegeben. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der ursprünglich \nwegen fehlender Übereinstimmung zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigung \nfehlerhafte Bebauungsplan sei durch das ergänzende Verfahren nicht wirksam \ngeworden. Die dort vorgenommene Festsetzung der Zweigeschossigkeit als \nHöchstgrenze greife in die Plankonzeption ein, sodass es einer erneuten Beteiligung \nder Bürger und Träger öffentlicher Belange bedurft hätte. Das somit nach § 34 \nBauGB zu beurteilende Vorhaben des Klägers sei planungsrechtlich zulässig, weil es \nsich hinsichtlich aller relevanten Merkmale - auch bezüglich des Maßes der baulichen \nNutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll - in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfüge. Schließlich sei auch die Erschließung im \nbauplanungsrechtlichen Sinne gesichert, nämlich über das im Eigentum des Klägers \nstehende Flurstück 401.\n\n36\n\nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2002 \n- dem Beklagten zugestellt am 14. Mai 2002 - die Berufung zugelassen. Der Beklagte \nhat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.\n\n37\n\nEr trägt in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens \ninsbesondere vor, mit der \"Ergänzung\" bzw. \"Korrektur\" des Bebauungsplans sei \nkeine Änderung der planerischen Grundkonzeption herbeigeführt worden, vielmehr \nsei der ursprüngliche planerische Wille des Rates gewahrt geblieben. Der \nBebauungsplan stehe dem Vorhaben entgegen. Auch bei einer planungsrechtlichen \nBeurteilung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben unzulässig, weil es sich jedenfalls \nnach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfüge. Die bereits bebauten Grundstücke wiesen Grundflächenzahlen von 0,10 bis \n0,26 auf. Demgegenüber erreiche das Vorhaben des Klägers bei einer Grundfläche \nvon 16 x 11,5 m und einer Grundstücksgröße von 506 qm eine Grundflächenzahl von \n0,36. Es stehe daher nicht in einem dem vorhandenen Rahmen entsprechenden \nVerhältnis zur umgebenden Freifläche.\n\n38\n\nAuch mit dem Hilfsantrag sei die Klage nicht begründet. Da der Bebauungsplan \nrückwirkend in Kraft getreten sei, sei der - auf dem vermeintlich rechtswirksamen \nBebauungsplan beruhende - Versagungsbescheid geheilt worden. Die \nBauvoranfrage sei zudem nicht bescheidungsreif gewesen, weil der Kläger erst in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die - heute noch nicht im Sinne \ndes Klägers geklärte - Frage der bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeit \nausgeklammert habe. Zudem sei die Bauvoranfrage wegen unklarer Angaben zu den \nDimensionen des zur Genehmigung gestellten Baukörpers unbestimmt.\n\n39\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n41\n\nDer Kläger beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen des Beklagten \nentgegen.\n\n44\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 K 4585/01 VG Arnsberg \nsowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne ergänzend \nBezug genommen.\n\n45\n\nEntscheidungsgründe:\n\n46\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit \ndem - zulässigen - Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das zur \nGenehmigung gestellte Vorhaben des Klägers ist hinsichtlich aller der Elemente, die \nmit der Bauvoranfrage vom 13./21. Dezember 1999 zur bauaufsichtlichen Prüfung \ngestellt wurden, baurechtlich zulässig.\n\n47\n\nDie Erteilung des beantragten Vorbescheids scheitert nicht etwa bereits daran, \ndass die Voranfrage - wie der Beklagte im Berufungsverfahrens erstmals vorträgt - \nunbestimmt und damit nicht bescheidungsfähig wäre. Die Voranfrage vom \n13. Dezember 1999 ist durch die mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 \nnachgereichten Erläuterungen nebst Lageplan dahin konkretisiert worden, dass sich \ndie Bindungswirkung des beantragten Vorbescheids auf alle die Elemente des \nVorhabens erstrecken soll, die in der Ergänzung aufgeführt sind. Insbesondere liegt \nkeine Unklarheit der Dimensionen des Vorhabens, namentlich hinsichtlich der vom \nVorhaben einzunehmenden Grundfläche, vor. Diese ist in der Ergänzung dahin \numschrieben, dass die Länge des Baukörpers \"bis 16,0 m\" und seine Breite \"bis 11,5 \nm\" betragen soll. Diese Angaben widersprechen nicht den Eintragungen in dem \nzugleich vorgelegten Lageplan. Auch dort ist die Länge (in Nord-Süd-Richtung) mit \n16,0 m vermaßt. Hinsichtlich der Breite (in West-Ost-Richtung) findet sich allerdings \ndie Maßangabe von 11,0 m. Dies steht jedoch mit der Breitenangabe \"bis 11,5 m\" in \nden Erläuterungen vereinbar. Diese enthält den Zusatz \"siehe Lageplan\", so dass bei \nverständiger Würdigung im Zweifel die exakte Maßangabe im Lageplan einschlägig \nsein soll. Der Umstand, dass die zeichnerische Darstellung des Baukörpers im \nLageplan bei einem anzunehmenden Maßstab von 1:500 nicht genau den \nwiedergegebenen Maßangaben entspricht, ist unschädlich. Entscheidend sind nicht \ndie aus der ersichtlich nicht maßstabsgerechten zeichnerischen Eintragung \nabgreifbaren Maße, sondern die zahlenmäßig bestimmten Maßangaben, mithin 11,0 \nm sowie 16,0 m. Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass die an der Nordseite \ndes geplanten Gebäudes eingetragene Maßkette 4,5 m + 11,0 m + 4,5 m mit dem \nGesamtmaß von 20 m der Gesamtbreite des Flurstücks 402 nebst daneben \nliegender nördlicher Fortsetzung des Flurstücks 401 entspricht.\n\n48\n\nMit den angesprochenen Elementen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich \nzulässig.\n\n49\n\nDie bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend erkannt hat, nach § 34 BauGB. Das Vorhaben liegt zwar im \nGeltungsbereich des \"Teilbebauungsplans L. \" (im Nachfolgenden \n\"Bebauungsplan L. \" genannt). Dieser ist jedoch unwirksam.\n\n50\n\nDie Unwirksamkeit ergab sich bis zu dem im Nachfolgenden noch näher zu \nerörternden ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB daraus, dass der \nBebauungsplan mit seinem vom Rat der Stadt N. am 6. April 1967 \nbeschlossenen Inhalt nicht - wie § 11 BBauG seinerzeit noch forderte - genehmigt \nund der unter \"Auflagen\" genehmigte Plan von der Stadt vor der Bekanntmachung \nder Genehmigung des Plans so nicht beschlossen war. Es fehlte vielmehr an dem \nerforderlichen Beitrittsbeschluss der Stadt zu den Auflagen in der \nGenehmigungsverfügung.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 \n- 4 C 31.85 - BRS 46 Nr. 13.\n\n52\n\nAuch wenn das Erfordernis eines Beitrittsbeschlusses hier nicht strittig ist, erscheinen \ndem Senat Ausführungen dazu angezeigt, dass es in der Tat eines \nBeitrittsbeschlusses bedurfte. Ein solcher Beitrittsbeschluss ist (nur) erforderlich, \nwenn durch die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beigefügte \nNebenbestimmung eine materielle Änderung des Gesamtplans bewirkt wird. Handelt \nes sich dagegen um rein redaktionelle (klarstellende) Ergänzungen, durch die der \nInhalt des vom Gemeinderat beschlossenen Plans nicht verändert wird, ist ein \nBeitrittsbeschluss nicht erforderlich.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 \n- 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22.\n\n54\n\nLetzteres trifft hier nicht zu.\n\n55\n\nDie \"Auflagen\" der Genehmigungsverfügung vom 21. Juni 1967 bezogen sich auf \nzwei Elemente des Plans. Zum einem gab der Regierungspräsident der Stadt N. \nauf, die Garagen auf den Flurstücksgrenzen zu streichen. Zum anderen gab er vor, \nfür das Plangebiet die zweigeschossige Bauweise als Höchstgrenze \nauszuweisen.\n\n56\n\nDass die erstgenannte Auflage eine inhaltliche Änderung des Plans zum \nGegenstand hatte, unterliegt keinem Zweifel. Mit der Eintragung von bestimmten \nStandorten für Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hatte die \nStadt N. von der seinerzeit bereits gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BBauG die Flächen für Stellplätze und Garagen \nsowie ihre Einfahrten auf den Baugrundstücken festzusetzen. Soll eine solche \nFestsetzung gestrichen werden, stellt dies selbstverständlich eine materielle \nÄnderung des Planinhalts dar, deren Übernahme in den Plan einen entsprechenden \nBeitrittsbeschluss erforderte. Ob die Begründung, die in der \nGenehmigungsverfügung für diese Auflage angegeben war, sachlich zutreffend war \noder nicht, ist für die hier nur interessierende Frage der rechtlichen Qualifizierung der \nAuflage ohne Belang.\n\n57\n\nOb auch die zweitgenannte Auflage eine inhaltliche Änderung und nicht lediglich \neine klarstellende redaktionelle Änderung des Plans zum Gegenstand hatte, kann \ndahinstehen. In seiner am 6. April 1967 beschlossenen Fassung war der \nBebauungsplan jedenfalls unklar. Während die Angabe zum Maß der baulichen \nNutzung in der Nutzungsschablone nur ein Vollgeschoss zuließ, gab die Legende in \nVerbindung mit den Regelungen zur \"Gestaltung\" sowie den Eintragungen in der \nPlanzeichnung vor, dass die Gebäude bergseitig zwingend eingeschossig und \ntalseitig zwingend zweigeschossig anzulegen waren. Bei einer am erkennbaren \nWillen des Plangebers orientierten Auslegung wäre zu erwägen, ob es dem Rat der \nStadt N. darauf angekommen war, jedenfalls nicht mehr als eine \nZweigeschossigkeit der Neubebauung zuzulassen, so dass die Festsetzung einer \nzweigeschossigen Bauweise als Höchstgrenze dann nur als eine - einen \nBeitrittsbeschluss nicht erfordernde- Klarstellung des ursprünglich bereits Gewollten \nzu werten wäre. Letztlich bedarf es einer abschließenden Klärung dieser Frage \njedoch nicht, weil jedenfalls die Streichung der Garagenfestsetzung - wie dargelegt - \neine einen Beitrittsbeschluss erfordernde inhaltliche Änderung des Plans \nbedeutete.\n\n58\n\nDie aus dem Fehlen des nach seinerzeitigem Recht erforderlichen \nBeitrittsbeschlusses folgende Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist durch das \nim April 2001 durchgeführte ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB nicht \nbehoben worden. Der Bebauungsplan ist vielmehr weiterhin unwirksam und kann \ndamit nicht Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung des strittigen Vorhabens \nsein.\n\n59\n\nInhaltlich hat der am 5. April 2001 gefasste Beschluss des Rates der Stadt \nN. die \"Auflagen\" in der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten \nallerdings aufgegriffen und sie - anders als es noch bei der der Planurkunde \naufgeklebten \"Ergänzung\" vom 2. August 1967 der Fall war - in vollem Umfang zum \nPlaninhalt gemacht.\n\n60\n\nDass der Plan damit inhaltlich geändert worden ist, steht der \nOrdnungsgemässheit des ergänzenden Verfahrens allerdings nicht entgegen. § 215a \nAbs. 1 BauGB ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an \nMängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in \neinem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Dies gilt jedenfalls dann, \nwenn der Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als \nGanzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt.\n\n61\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 \n- 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44.\n\n62\n\nVon einer solchen Bedeutung kann bei den hier vorgenommenen inhaltlichen \nÄnderungen des Plans nicht ausgegangen werden. Weder die Streichung der \nfestgesetzten Garagenstandorte noch die - möglicherweise ohnehin nur als \nKlarstellung zu qualifizierende - Festsetzung einer Zweigeschossigkeit (für die \ngesamten Baukörper) als Höchstgrenze stellen die Planung des neuen reinen \nWohngebiets von vornherein in Frage. Sie berühren entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch nicht die Grundzüge der Planung. Bei der Festsetzung der \nGaragen geht es letztlich nur um die Standorte für untergeordnete Nebenanlagen, \ndie infolge der Änderung durch den Beitrittsbeschluss nicht mehr dezidiert \nvorgegeben werden, sondern - bei Wirksamkeit der Änderung - gemäß § 23 Abs. 5 \nBauNVO vorbehaltlich der Regelungen des Bauordnungsrechts grundsätzlich an \njeder Stelle der Wohngebietsausweisung - mithin nicht auf den festgesetzten privaten \nGrünflächen und privaten Verkehrsflächen - zulässig sind. Hinsichtlich der \nFestsetzung zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse hat der Plangeber letztlich nur \ndie bereits angesprochene Unklarheit korrigiert und sich mit der Festsetzung von \nmaximal zwei Vollgeschossen nicht wesentlich von der ursprünglichen Festsetzung \neiner \"talseitigen\" Zweigeschossigkeit entfernt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass \ndem Plangeber die ursprünglich getroffenen Festsetzungen so wichtig waren, dass \nsie zu den Grundzügen der Planung gehören, liegen nicht vor. Namentlich die in der \nPlanbegründung angesprochene Zielsetzung der Schaffung von Voraussetzungen \nfür den Bau von Familieneigenheimen wird nicht tangiert.\n\n63\n\nDas ergänzende Verfahren leidet jedoch an einem beachtlichen \nVerfahrensmangel und ist deshalb fehlgeschlagen. Dieser Mangel liegt darin, dass \nes bei den mit dem Beitrittsbeschluss vorgenommenen, bereits angesprochenen \ninhaltlichen Änderungen des Plans an der gesetzlich vorgeschriebenen vorherigen - \nzumindest eingeschränkten - Öffentlichkeitsbeteiligung fehlte.\n\n64\n\nWird ein Mangel eines Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren nach § 215a \nBauGB behoben, hat sich das Verfahren nach den auch sonst einschlägigen \nRegelungen für die Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen zu richten. \nDies bedeutet in den Fällen, in denen - wie hier - der Plan inhaltlich geändert werden \nsoll, dass wegen dieser geplanten Änderung grundsätzlich die Beteiligung der Bürger \nund der Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 ff BauGB erneut durchzuführen \nist, sofern nicht das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ausreicht.\n\n65\n\nVgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum \nBauGB, 3. Aufl. 2002, § 215a RdNr. 20.\n\n66\n\nDa das ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB - wie bereits angesprochen - nur \nbei solchen inhaltlichen Änderungen in Betracht kommt, die die Grundzüge der \nPlanung nicht berühren, bedeutet dies in der praktischen Konsequenz, dass es der \nGemeinde regelmäßig frei steht, ob sie eine erneute Offenlegung des inhaltlich \ngeänderten Plans nach § 3 Abs. 3 BauGB und eine Beteiligung der erstmalig oder \nstärker als bisher berührten Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 4 BauGB \ndurchführen oder den Weg des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB gehen \nwill. Auf eine Beteiligung zumindest der betroffenen Bürger nach § 13 Nr. 2 BauGB \nkann sie, wenn sie dem Plan einen anderen Inhalt geben will, jedoch nicht \nverzichten.\n\n67\n\nDieser Wertung steht die vom Verwaltungsgericht angesprochene und von den \nBeteiligten kontrovers diskutierte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n68\n\n- Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - BRS \n46 Nr. 13 -\n\n69\n\nnicht entgegen. In jener Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa \neinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass es bei der nachträglichen Fassung \neines mit inhaltlichen Änderungen des Plans verbundenen Beitrittsbeschlusses, der \ndie Grundzüge der Planung nicht berührt, keiner wie auch immer gearteten \nBeteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange bedarf. Wörtlich hat das \nBundesverwaltungsgericht vielmehr ausgeführt:\n\n70\n\n\"Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die Grenze der Zulässigkeit \nderartiger Einschränkungen oder Maßgaben, mit denen die \nGenehmigungsbehörde ihre Genehmigung versehen darf, abschließend \nzu klären. Denn im vorliegenden Fall greifen die Maßgaben weder in die \nGrundzüge der Planung ein - sie verändern also die Planungskonzeption \nnicht - noch erreichen sie eine solche Bedeutung, dass die Gemeinde \nihnen nur unter erneuter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher \nBelange hätte beitreten dürfen.\"\n\n71\n\nDiese aus Sicht des Senats nicht sonderlich geglückten Formulierungen \nerwähnen mit keinem Wort die auch seinerzeit bereits einschlägige gesetzliche \nRegelung, dass bei inhaltlichen Planänderungen, die die Grundzüge der Planung \nnicht berühren, jedenfalls eine eingeschränkte Bürgerbeteiligung - seinerzeit nach \n§ 2a Abs. 7 BBauG; nunmehr nach § 3 Abs. 3 Satz 3 iVm § 13 Nr. 2 BauGB - \ndurchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung im übrigen auch \ndeshalb nicht einschlägig, weil sie bereits lange vor Einführung des ergänzenden \nVerfahrens nach § 215a BauGB ergangen war, das sich - wie dargelegt - hinsichtlich \nder verfahrensmäßigen Abwicklung an den auch sonst einschlägigen \nVerfahrensregelungen des BauGB auszurichten hat.\n\n72\n\nDer nach alledem vorliegende Mangel einer fehlenden Beteiligung der \nÖffentlichkeit bzw. zumindest der betroffenen Bürger ist auch beachtlich. Er gehört \nzwar zu den gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \nrügepflichtigen Mängeln und auf die Rügepflicht ist bei der Schlussbekanntmachung \nvom 20. April 2001 auch hingewiesen worden. Der Mangel ist jedoch ordnungs- und \nfristgemäß gegenüber der Stadt N. gerügt worden.\n\n73\n\nDer Kläger hat bereits auf Seite 4 seines im erstinstanzlichen Verfahren \neingereichten Schriftsatzes vom 2. August 2001, der dem Beklagten am 3. August \n2001 zugeleitet worden ist, ausdrücklich gerügt, dass es bei der Mangelbehebung im \nergänzenden Verfahren einer Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB bedurft \nhätte. Er hat damit den vorbezeichneten Verfahrensmangel der Sache nach \nangesprochen.\n\n74\n\nDie schriftliche Rüge ist in der hier vorliegenden Fallkonstellation auch im Sinne \nvon § 215 Abs. 1 BauGB \"gegenüber der Gemeinde\" erfolgt. Gegenstand des \nvorliegenden Gerichtsverfahrens war nach Durchführung des ergänzenden \nVerfahrens auch die Frage der Wirksamkeit dieses ergänzendenden Verfahrens. Am \nGerichtsverfahren war der Bürgermeister der Stadt N. als gesetzlicher Vertreter \nder Stadt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) beteiligt, nämlich als Beklagter, so dass die \nihm gegenüber schriftlich erklärte Rüge auch der Stadt zuzurechnen ist. \nEntscheidend ist, dass der Schriftsatz mittelbar auch an die Stadt N. als \nGemeinde gerichtet war, für die er in der Weise bestimmt war, dass der \nRechtssuchende von ihr einen Anspruch erfüllt haben wollte.\n\n75\n\nVgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum \nBauGB, 3. Aufl. 2002, § 215 RdNr. 20; vgl. ferner zur \nRüge in einem Normenkontrollverfahren, das eben \nden Bebauungsplan betrifft, dessen Mangel gerügt \nwird: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D \n115/94.NE - BRS 59 Nr. 47 sowie HessVGH, Urteil \nvom 22. Oktober 1991 \n- 4 N 670/88 - BRS 52 Nr. 31.\n\n76\n\nIst nach alledem von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans L. auszugehen, \nrichtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des strittigen Vorhabens nach § 34 \nBauGB. Diese hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht.\n\n77\n\nDass sich das strittige Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und \nder Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, steht außer Streit. \nNäherer Betrachtung bedarf lediglich, ob es sich auch hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügt. \nBeides ist mit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die \nverwiesen werden kann, zu bejahen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt \nlediglich ergänzend anzumerken:\n\n78\n\nAus dem Umstand, dass die in der näheren Umgebung vorhandenen bebauten \nGrundstücke durchweg in geringerem Maß ausgenutzt sind, als es bei dem strittigen \nVorhaben der Fall sein soll, lässt sich ein fehlendes Einfügen nicht herleiten. Die vom \nBeklagten in den Vordergrund der Betrachtung gestellten Unterschiede der bei den \neinzelnen Baugrundstücken vorzufindenden Grundflächenzahl (GRZ) sind nicht \nmaßgeblich. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist \nnotwendig grob und ungenau; zudem sprechen Gründe einer praktisch \nhandhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, \ndie nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die \nvorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander \nsetzen lassen. Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die \nGeschossflächenzahl - haben demgegenüber vielfach nur eine untergeordnete oder, \nje nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des \nEinfügens.\n\n79\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 \n- 4 C 18.92 - BRS 56 Nr. 63.\n\n80\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist hier ein Einfügen hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung nicht zu verneinen. Mit seiner zur Genehmigung gestellten \n- absoluten - Grundfläche von 16 x 11 m bewegt sich das strittige Vorhaben durchaus \nim Rahmen der Umgebungsbebauung. Der Baukörper auf dem Flurstück 46 hat eine \nLänge von insgesamt 30 m und eine Breite von teilweise 10 m. Das Gebäude auf \ndem Flurstück 492 ist knapp 18 m lang und mit seinem größeren Teil 10 m breit. \nSchließlich weist das Gebäude auf dem Flurstück 420 immerhin eine Grundfläche \nvon rd. 15 x 10 m auf. Bei solchen, das Grundstück des Klägers rundum \numgebenden Baukörpern kann von einem Aus-dem-Rahmen-Fallen keine Rede sein. \nEs liegt auch keine Situation vor, in der die Grundstücke der maßgeblich Umgebung \npraktisch gleich zugeschnitten sind und deshalb die Baudichte aus der in der \nNachbarschaft vorhandenen Bebauung ohne größere Schwierigkeiten ablesbar \nist.\n\n81\n\nVgl. hierzu ebenfalls: BVerwG, Urteil vom \n23. März 1994 - 4 C 18.92 - BRS 56 Nr. 63.\n\n82\n\nHinsichtlich des Standorts des strittigen Vorhabens trifft es zwar zu, dass sich das \nstrittige Vorhaben aus allen Himmelsrichtungen stets als Hinterlandbebauung zu \nbebauten Grundstücken darstellt. Es hat insoweit in dem Gebäude C. Weg 6 \nauf dem Flurstück 385 jedoch bereits ein Vorbild und ist im übrigen in dem Bereich, \nder von der S. -G. -Straße, dem C. Weg und dem Klausenweg \numschlossen wird, ohnehin das einzige noch unbebaute Hinterlandgrundstück.\n\n83\n\nDass die Erschließung des strittigen Vorhabens im bauplanungsrechtlichen \nSinne gesichert ist, steht gleichfalls außer Streit.\n\n84\n\nSchließlich ist kein Anhalt dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das \nstrittige Vorhaben hinsichtlich der nicht dem Bauplanungsrecht zuzuordnenden \nElemente der Bauvoranfrage - etwa hinsichtlich der Dachform, der Dachneigung und \nder Dachfarbe - unzulässig sein könnte.\n\n85\n\nDas Verwaltungsgericht hat nach alledem der Klage mit dem Hauptantrag zu \nRecht stattgegeben, sodass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 \nVwGO zurückzuweisen ist.\n\n86\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n87\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/7-a-188-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/7-a-188-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292282","retrieved":"2026-07-09 03:12:56.283268+00:00"}}