{"status":"available","doknr":"OLD292263","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.1A649.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"1 A 649/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat im Februar 1995 in H. die \nDiplomprüfung in dem Fach Physik erfolgreich abgelegt. Er war Löschmeister bei der \nFreiwilligen Feuerwehr in L. und wurde dort zum Gruppenführer ausgebildet. \nDerzeit ist er für die S. -C. Aktiengesellschaft in T. -G. bach hauptberuflich \ntätig und wird dort nebenberuflich in der Werkfeuerwehr eingesetzt.\n\n2\n\nIm Mai 1995 bemühte er sich unter anderem bei der Beklagten um die \nEinstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen \nDienst. Die einzige verfügbare Stelle war jedoch bereits zum 01. April 1995 vergeben \nworden. Auch seine Bewerbungen bei anderen Kommunen blieben ohne Erfolg. \n\n3\n\nUnter dem 17. Oktober 1997 beantragte er bei der Beklagten, ihm die im Jahr \n1998 zu besetzende Stelle eines Brandreferendars zu übertragen. Zu seinem \nWerdegang führte er unter anderem aus, nach dem Studium zunächst in einem \nLabor der Universität H. auf dem Forschungsgebiet der Umweltradioaktivität \ntätig gewesen zu sein. Nach einem Praktikum bei der Berufsfeuerwehr L. habe er \nsich im Dezember 1995 bei dem Annahmeausschuss des Deutschen Städtetages für \ndie Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes beworben. Er sei als \ngeeignet eingestuft worden. Danach habe er bis zum 16. Mai 1997 an einer \nQualifikationsmaßnahme zum Verkehrsentwicklungsplaner teilgenommen und sich \nim Bereich der Betriebswirtschaft fortgebildet. Seit Oktober 1997 nehme er an einem \nPraktikum der Berufsfeuerwehr Hannover teil. \n\n4\n\nDie Beklagte hatte zum Einstellungstermin 01. April 1998 eine Stelle zur \nAusbildung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes \ngeschaffen. Die Ausbildung sollte über den eigenen Bedarf hinaus erfolgen, eine \nspätere Übernahme des Bewerbers in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst der \nStadt Düsseldorf war nicht vorgesehen. Der Deutsche Städtetag vermittelte der \nBeklagten 52 Bewerbungen auf diese Stelle und hatte die Namens- und \nPersonaldatenliste mit jeweils einem Votum seines so genannten \nAnnahmeausschusses versehen. Demnach gab es 6 \"sehr gut\" und 19 \"gut\" \ngeeignete Bewerber, im Übrigen 19 \"geeignete\" und 8 \"ungeeignete\" Bewerber. Der \nKläger war als \"geeignet\" eingestuft worden. Die Beklagte lud alle Personen zum \nVorstellungsgespräch, die mindestens das Votum \"gut geeignet\" erhalten, maximal \nzwölf Semester studiert hatten und die ferner bei Beginn der Ausbildung nicht das \n30. Lebensjahr vollendet haben würden. Neun Bewerber erfüllten alle diese \nVoraussetzungen, nicht jedoch der Kläger. \n\n5\n\nIhm wurde unter dem 12. Februar 1998 mitgeteilt, dass wegen der geringen \nAusbildungskapazitäten ein Auswahlverfahren habe durchgeführt werden müssen, in \ndem er erfolglos geblieben und ausgeschieden sei. \n\n6\n\nDer Kläger legte gegen diese Mitteilung unter dem 12. Mai 1998 Widerspruch mit \ndem zusätzlichen Bemerken ein, er sei bereit, eine Wartezeit in Kauf zu nehmen, die \nallerdings nicht unverhältnismäßig lang sein dürfe. Die Beklagte wies den \nWiderspruch mit Bescheid vom 07. Juli 1998, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 1998, \nals unbegründet zurück. Dazu hieß es im Wesentlichen: Art. 12 Abs. 1 des \nGrundgesetzes vermittele nur einen allgemeinen Anspruch auf Zulassung zum \nVorbereitungsdienst. Der individuelle Zulassungsanspruch könne durch gesetzliche \nRegelungen, aber auch durch tatsächliche Umstände begrenzt sein, wenn etwa \nAusbildungskapazitäten fehlten. Der Bewerber habe lediglich Anspruch auf eine \nermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Die \nherangezogenen Auswahlkriterien seien unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nder Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienstes (VAPhD-Feu) bestimmt worden. Das \nBrandreferendariat sei - anders als der staatliche juristische oder forstliche \nVorbereitungsdienst - keine staatliche Monopolausbildung. Die vom Kläger \nbegonnene Ausbildung zum Physiker sei mit der Erlangung des Diploms \nabgeschlossen. Für die Ausbildung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst sei \ndas Studium lediglich eine der verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen, um \ndiese weitere Ausbildung beginnen zu können. \n\n7\n\nNachdem der Kläger bei einer Vielzahl von Berufsfeuerwehren, Städten und \nanderen Trägern öffentlicher Verwaltung Anträge auf Übernahme in ein \nAusbildungsverhältnis gestellt hatte, unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen, \nteilte ihm das Justizministerium (damals: Ministerium für Inneres und Justiz) des \nLandes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1998 mit, dass kein Anspruch auf Einstellung \nals Brandreferendar oder auf Schaffung einer solchen Stelle bestehe. Die Einstellung \nerfolge allein bedarfsorientiert, und er - der Kläger - verfüge über eine \nabgeschlossene Berufsausbildung, die er ohne ein solches Referendariat zur \nErgreifung eines Berufs nutzen könne. Der Deutsche Städtetag hat unter \nBezugnahme auf die bei seinen Mitgliedstädten gestellten Anträge auf Einstellung in \ndas Brandreferendariat an die Leiter aller Berufsfeuerwehren unter dem 24. August \n1998 mitgeteilt, dass das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-\nWestfalen zu den Anträgen des Klägers die vorgenannte Rechtsauffassung vertreten \nhabe und hat gebeten, die Personalämter der Mitgliedstädte entsprechend zu \nunterrichten. \n\n8\n\nBereits am 12. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Er erfülle - zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der \nKlageerhebung - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und habe einen aus Art. \n12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Der \nerfolgreiche Abschluss des Brandreferendariats und das Recht, sich als \nBrandassessor bezeichnen zu dürfen sei Voraussetzung für andere Berufe \naußerhalb des öffentlichen Dienstes. Hierzu zähle der von ihm angestrebte Beruf des \nLeiters einer privaten Werkfeuerwehr. Es entspreche ständiger Praxis der \nUnternehmen, nur solche Personen als hauptberufliche Leiter der Werkfeuerwehr \neinzustellen, die die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst \nabgelegt hätten. So müssten Werkfeuerwehren nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über \nden Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen \nNotständen (FSHG) in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche \nFeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Zumindest in mittleren bis \ngrößeren Betrieben könne man den Beruf des Leiters der Werkfeuerwehr nur \nergreifen, wenn die von ihm angestrebte Befähigung nachgewiesen werden könne. \nAuch für den Beruf des Brandschutzsachverständigen sei die Ausbildung \nerforderlich. Die einschlägigen Vorschriften der Bundesländer sähen dies zwar nicht \nvor; in der Praxis gelte jedoch, dass vor allem solche Personen eingestellt würden, \ndie diese Ausbildung erfolgreich absolviert hätten. Der Vorbereitungsdienst sei damit \neine notwendige Durchlaufstation für bestimmte Berufe in der Privatwirtschaft. \n\n9\n\nIhm könne nicht entgegen gehalten werden, bereits über eine abgeschlossene \nAusbildung zu verfügen. Das Studium der Physik sei auch nach den ausbildungs- \nund laufbahnrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen eine Voraussetzung für \ndas Brandreferendariat; es bestehe damit ein zwingender innerer Zusammenhang \nzwischen dem Physikstudium und dem Vorbereitungsdienst. Das Studium sei aus \nseiner Sicht ein erster Schritt gewesen, um Brandassessor zu werden. Er habe 1985 \ndas Studium aufgenommen und sich seit 1995 im gesamten Bundesgebiet \nfortwährend um eine weiterführende Ausbildungsstelle bemüht. \n\n10\n\nDie Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sei formell \nunzureichend geregelt. Es bedürfe eines Gesetzes, das die Kapazitäten und deren \nVergabe sowie die Auswahlkriterien regele. Solche Vorschriften gebe es in \nNordrhein-Westfalen nicht; allein die laufbahnrechtlichen Bestimmungen genügten \nnicht. Eine tatsächliche Kapazitätsgrenze von nur einer Ausbildungsstelle jährlich \nwiderspreche Art. 12 GG. Die vorgehaltene Kapazität sei unzureichend und zu \nerweitern, nachdem es seit Jahren einen deutlichen Bewerberüberhang gebe und ein \nstaatliches Ausbildungsmonopol bestehe. Der grundrechtlich gewährleistete Zugang \nzu Ausbildungsstellen sei von der aktuellen Stellensituation, dem künftigen Bedarf \nund der Zahl der im Haushaltsplan der Beklagten vorgesehenen Stellen unabhängig. \nAllein rechtmäßig wäre eine Stellenbewirtschaftung und ein Auswahlverfahren, das \njedem die Chance lasse, seinen Ausbildungswunsch zu verwirklichen. \n\n11\n\nDie von der Beklagten festgelegten Auswahlkriterien seien auch inhaltlich zu \nbeanstanden. Die Bestimmungen des Laufbahnrechts seien bei der Übernahme in \nden Vorbereitungsdienst nicht anwendbar. Erst die abschließende Laufbahnprüfung \nkönne und solle die Eignung für die angestrebte Laufbahn belegen. Tatsächlich \nversuche der Deutsche Städtetag sogar, ihn von der Ausbildung fernzuhalten, wie \nsein Schriftverkehr mit einer Vielzahl von städtischen Berufsfeuerwehren aus dem \ngesamten Bundesgebiet und das Schreiben des Städtetags vom 24. August 1998 \nbelege. Aus seiner Sicht sachgerechte Auswahlkriterien seien das Ergebnis der \nDiplomprüfung, die Wartezeit nach dem ersten Zulassungsantrag sowie eventuelle \nHärtegründe. Sofern Bedenken gegen seine Ausbildung im Rahmen eines \nBeamtenverhältnisses auf Widerruf bestünden, sei er ebenso zur Anstellung in einem \nsonstigen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bereit. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 1998 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 1998 zu verpflichten, \nihn in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst \neinzustellen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat dem Kläger eingeräumt, dass der Vorbereitungsdienst zum \nBrandreferendar als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG anzusehen sei, dazu \naber weiter vorgetragen, es bestehe kein subjektiver Zulassungsanspruch. Das \nZugangsrecht sei durch die Ausbildungskapazitäten beschränkt. Das \nVorauswahlverfahren habe dazu gedient, den verfügbaren Ausbildungsplatz dem am \nbesten geeigneten Bewerber zu vergeben. Der Kläger habe keines der geforderten \nKriterien erfüllt. Darüber hinaus benötige der Diplom-Physiker - anders als etwa \nangehende Lehrer und Juristen - keine weitergehende Ausbildung, um einen Beruf \nergreifen zu können. Der Kläger habe mit dem Diplom die ihm von Verfassungs \nwegen zustehende Berufsausbildung abgeschlossen. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01. Dezember 2000 \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein gegen die \nbeklagte Gemeinde durchsetzbarer Anspruch auf Einstellung in den \nVorbereitungsdienst ergebe sich nicht aus Art. 12 GG oder anderen \nRechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch des Klägers sei schon deshalb \nausgeschlossen, weil er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 35. \nLebensjahr vollendet habe und damit nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften eine \nEinstellung in den Vorbereitungsdienst ausscheide. Wollte man den \nVorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 \nSatz 1 GG ansehen, so bestünde der Anspruch auf Durchführung dieser Ausbildung \njedenfalls nicht gegen die beklagte Gemeinde. Ihr stehe nach Art. 28 Abs. 2 GG das \nRecht zu, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze \nin eigener Verantwortung zu regeln. Dem widerspräche es, die Gemeinde mit \nAufgaben zu belasten, die die örtliche Gemeinschaft nicht betreffen, es sei denn, \ndiese Aufgaben seien ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesen. An einer solchen \nAufgabenzuweisung fehle es. \n\n18\n\nMit seiner zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung macht der Kläger im \nWesentlichen geltend: \nIhm stehe ein originärer Anspruch auf Bereitstellung eines zusätzlichen \nAusbildungsplatzes zu. Regelmäßig könne aus Art. 12 Abs. 1 GG ein solcher \nAnspruch nicht hergeleitet werden; ein Zwang der Kommune, ihre begrenzten Mittel \nzur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen zu verwenden, bestehe nicht. \nAnders sei die Situation allerdings zu beurteilen, wenn es kein hinreichendes \nAusbildungssystem gebe und die zur Erhaltung der Berufsfreiheit erforderlichen \nEinrichtungen fehlten. Die Ausbildungsfreiheit sei bereits notleidend geworden, \nsoweit der Zugang zum Vorbereitungsdienst für den höheren \nbrandschutztechnischen Dienst betroffen sei. Es handele sich um eine allgemeine \nAusbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG, weil der Beruf des Brandassessors nicht \nnur Teil einer beamtenrechtlichen Laufbahn, sondern Voraussetzung eines \neigenständigen Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes sei. Im Rahmen der \nZulassung von privaten Werkfeuerwehren sei etwa von der Bezirksregierung \nDarmstadt verlangt worden, dass der Leiter der Werkfeuerwehr über eine Ausbildung \nzum höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfüge. Er bewerbe sich seit Jahren um \neinen Ausbildungsplatz, der ihm nicht wegen fehlender Qualifikation verwehrt worden \nsei. Vielmehr heiße es regelmäßig, dass keine Ausbildungsplätze vorhanden seien \nund man nur für den eigenen Bedarf ausbilden wolle. Dem Einzelnen werde damit \nnicht einmal die Chance eingeräumt, den erstrebten Beruf zu ergreifen. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts beschränke Art. 28 Abs. 2 GG das Grundrecht \naus Art. 12 GG nicht. Das Selbstverwaltungsrecht bestehe nur im Rahmen der \nGesetze. Nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften seien die Kommunen \nEinstellungs- und Ausbildungsbehörden. Auf die Schaffung zusätzlicher \nAusbildungsplätze komme es jedoch nicht unbedingt an, weil er - der Kläger - auch \neinen Anspruch auf die Übertragung des bei der Beklagten jährlich vorhandenen \nAusbildungsplatzes habe. Die Beklagte bilde Brandreferendare über den eigenen \nBedarf hinaus aus. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie verteidigt das ergangene Urteil und nimmt auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei unzutreffend, dass der \nKläger keine Möglichkeit habe oder gehabt habe, zum Vorbereitungsdienst \nzugelassen zu werden. Der Kläger sei lediglich nicht ausgewählt worden, weil \nandere Bewerber besser qualifiziert gewesen seien als er. Andere Kommunen \nführten keinerlei Ausbildung für den höheren Dienst durch. Der Beklagten könne \ndaher nicht vorgehalten werden, es bestünden zu wenige Ausbildungsmöglichkeiten. \nDie von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung über den Zugang zum \nVorbereitungsdienst der Rechtsreferendare und der Lehramtsanwärter sei nicht \neinschlägig. Es handele sich ersichtlich um andere Berufsbilder, in denen nach den \ngesetzlichen Vorgaben die Ableistung eines solchen Dienstes erforderlich sei. Bei \nDiplom-Physikern sei dies jedoch gerade nicht der Fall. Der Kläger verkenne, dass \ndas Laufbahnrecht für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst eine \nabgeschlossene Berufsausbildung voraussetze und sich darin von anderen \nAusbildungen wesentlich unterscheide.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) ergänzend \nBezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der \nKläger kann nicht beanspruchen, in den Vorbereitungsdienst für den höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienst der Stadt E. eingestellt zu werden. Der Bescheid \nvom 12. Februar 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 1998 sind \nrechtmäßig. \n\n27\n\nNach dem für das Feuerwehrwesen geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht \nbesteht für den Kläger ersichtlich kein Anspruch auf Einstellung in den \nVorbereitungsdienst. § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 - GV NRW S. 122 - bestimmt, dass \nFeuerwehren im Sinne des Gesetzes die öffentlichen Feuerwehren und die \nWerkfeuerwehren sind. Zu den öffentlichen Feuerwehren zählen die \nBerufsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren. Von \nden Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehren ist das Einsatzpersonal der \nBerufsfeuerwehr hauptamtlich zu beschäftigen und zu Beamten zu ernennen, § 10 \nAbs. 2 FSHG. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Landesbeamtengesetz \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, ergänzt um die aufgrund des § 43 Nr. 1 FSHG \nerlassene Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 01. \nDezember 1985 (GV NRW S. 744) mit nachfolgenden Änderungen (GV NRW 1987 \nS. 180; GV NRW 1990 S. 245; GV NRW 1998 S. 562) und die aufgrund des § 16 \nLBG NRW erlassene Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn \ndes höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren (VAPhD-Feu) vom \n18. Juli 1987 (GV NRW S. 278) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 02. \nFebruar 1991 (GV NRW S. 147). Demnach wird die Ausbildung in einem \nVorbereitungsdienst durchgeführt, zu dem der Bewerber in ein Beamtenverhältnis auf \nWiderruf einzustellen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) LBG NRW. Der Vorbereitungsdienst \nschließt mit der Laufbahnprüfung ab, § 20 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW, § 15 LVOFeu. \nNach § 13 Nr. 3 LVOFeu in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung \ngeltenden Fassung und nach § 13 Abs. 2 LVOFeu in der zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung geltenden Fassung sollen die Laufbahnbewerberin oder der \nLaufbahnbewerber bei Einstellung in diesen Vorbereitungsdienst das 33. Lebensjahr \nnicht vollendet haben. Diese Altersregelung orientiert sich an dem Erfordernis, dass \ntrotz zweijähriger Dauer dieses Laufbahnabschnitts das Höchstalter für die \nBegründung des sich nach bestandener Laufbahnprüfung anschließenden \nBeamtenverhältnisses auf Probe (§ 6 Abs. 1 LBG NRW, § 39 LVO) nicht \nüberschritten werden darf. Dieses Höchstalter ist mit Vollendung des 35. \nLebensjahres erreicht; der am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat das 33. und \nauch das 35. Lebensjahr schon seit geraumer Zeit vollendet, so dass er allein aus \ndiesem Grunde für die Laufbahn nicht geeignet ist und nicht mehr die Übernahme in \nden Vorbereitungsdienst beanspruchen kann. Das Ziel der Ausbildung, die \nBefähigung für die Laufbahn zu erwerben (§ 6 Abs. 1 VAPhD-Feu), kann der Kläger \nnicht mehr erreichen. Eine auch in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes \ndenkbare Ausnahme von dieser Altersgrenze (vgl. §§ 6, 84 LVO) ist nicht ersichtlich. \n\n28\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Ausschluss von der Laufbahn \ndes höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bestehen nicht. Die Regelung des \nZugangs zu der streitigen Laufbahn berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 \nAbs. 1 GG), das hier durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern \nnach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) modifiziert und \ngewährleistet ist. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaats- \nund Demokratieprinzips (Art. 20 GG) die wesentlichen Entscheidungen selbst zu \ntreffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Dabei kann die erforderliche \nnormative Regelung durch förmliches Gesetz oder durch eine Verordnung getroffen \nwerden, die den Anforderungen des Art. 80 GG entspricht. Diese Grundsätze gelten \nauch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1995 \n- 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324.\n\n30\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der \nGrundlage des § 15 LBG NRW steht ihrerseits in Einklang mit höherrangigem \nRecht.\n\n31\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa \nBVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR \n2001, 32 m.w.N. zur Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe; BVerwG, Beschluss \nvom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 - Buchholz 232 \n§ 15 BBG Nr. 7 zur Einstellung in den \nVorbereitungsdienst.\n\n32\n\nDer Kläger kann damit nach dem geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht die \nvon ihm angestrebte Laufbahnbefähigung, die er als eine Voraussetzung für eine \nBerufstätigkeit als Leiter einer Werkfeuerwehr betrachtet, nicht mehr erreichen. \n\n33\n\nEine von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen unabhängige Ausbildung bei \nder Beklagten mit der Maßgabe, dass ihm Gelegenheit zur Ausbildung und zum \nNachweis seiner allgemeinen fachlichen Befähigung, insbesondere zur Ablegung der \nLaufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst gewährt wird, kann \nder Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Dies gilt unabhängig davon, ob der \nVorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in \neinem anderen Anstellungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses \ndurchgeführt werden soll (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG).\n\n34\n\nVgl. zu den möglichen dienstrechtlichen \nOrganisationsformen des Vorbereitungsdienstes \nBVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -\n, BVerfGE 39, 334 (371f). \n\n35\n\nDer insoweit in Betracht zu ziehende Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann als \nAnspruchsgrundlage nicht mit Erfolg zur Geltung gebracht werden. Dieses \nGrundrecht modifiziert im gegebenen Fall namentlich nicht die laufbahnrechtlichen \nBestimmungen dahin, dass die Altersgrenze gegenstandslos wäre, so dass sie dem \nKläger ebenso wenig wie die anderen von der Beklagten herangezogenen \nAuswahlkriterien bei einer künftigen Bewerbung entgegen gehalten werden könnte. \n\n36\n\nDer Ausschluss des Klägers vom feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst \nverstößt nämlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die von dem Kläger \nangestrebte Tätigkeit als Leiter einer Werkfeuerwehr in der von ihm gemeinten \nAusprägung (Betriebe mit hohem Gefahrenpotential) ist bereits nicht als \neigenständiger Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. Beruf ist \ngrundsätzlich jede - auch untypische - erlaubte Betätigung, selbst wenn sie keinem \ntraditionell oder rechtlich fixierten \"Berufsbild\" entspricht.\n\n37\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 \n- 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388).\n\n38\n\nVon einem selbständigen Beruf kann bei solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die \nnur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs \nausgeübt werden, so dass etwaige Regelungen der umstrittenen speziellen Tätigkeit \ndie eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen. \nKein gesonderter Beruf ist es insbesondere, wenn die spezielle Tätigkeit nach \nallgemeiner Verkehrsauffassung und entsprechend einer natürlichen \nBetrachtungsweise als Ausübung des gleichen, typischen Berufs erscheint. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Januar 1959 \n- 1 BvR 100/57 -, BVerfGE 9, 73 (78f) - \nArzneimittelverkauf -; Beschluss vom 17. November \n1959 - 1 BvL 80/ 53 u.a., BVerfGE 10, 185 (192f) - \nProzessagent -; Beschluss vom 15. März 1960 - 2 \nBvL 12/59 -, BVerfGE 11, 23 (40f) - Kassenarzt -; \nBeschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -, \nBVerfGE 48, 376 (388) - Tierversuche -; \nLeibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. Stand Oktober \n2002, Art. 12 GG, Rn. 49 m.w.N.\n\n40\n\nVon den so umschriebenen Voraussetzungen eines unselbständigen Berufs ist \nhier bereits aufgrund der Darlegungen des Klägers und der von ihm vorgelegten \nUnterlagen auszugehen. Wie der Kläger zu der von ihm angestrebten Tätigkeit \nvorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals \nunterstrichen hat, verlangt das Berufsbild des Leiters einer Werkfeuerwehr \ngrundsätzlich nicht, dass die von ihm begehrte Ausbildung für den höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienst nachgewiesen werden kann. Für die Leitung der \nFeuerwehr in kleinen und mittleren Betrieben ist eine solche Vorbildung nämlich nicht \nerforderlich. Wie der Kläger im Anschluss an die Erörterung der von ihm vorgelegten \nStellenanzeigen darüber hinaus eingeräumt hat, gilt dies auch für die meisten \ngrößeren Betriebe. In der Regel wird (allenfalls) die Laufbahnbefähigung für den \ngehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Befähigung \ngefordert. Die Qualifikation als \"Brandassessor\" wird von den Arbeitgebern - sofern \nüberhaupt - meist nur verlangt, wenn die Werkfeuerwehr besonders gefahrintensiver \nBetriebe in Rede steht, also etwa erhöhte Brand- und Explosionsgefahren oder auch \ndie Gefahren einer radioaktiven Strahlung zu bekämpfen sind. Gerade in solchen \nBereichen gesteigerter Gefahrenpotentiale möchte der Kläger aus nicht weiter \nerläuterten Motiven leitend tätig werden, worauf er in der mündlichen Verhandlung \nunter Berufung auf seine Vorbildung - etwa auch seine frühere Forschungstätigkeit \nauf dem Gebiet der Umweltradioaktivität - besonders hingewiesen hat. Zur Illustration \ndes Berufsbildes hat er eine Anzahl von fotokopierten Stellenangeboten vorgelegt, \ndie sein Begehren stützen sollen. Vorbehaltlich verschiedener doppelt und in \nunterschiedlichen Formaten in Kopie vorgelegter Annoncen und der sich daraus \nergebenden Verwechslungsgefahr sind von ihm rund 40 Stellenangebote zu den \nGerichtsakten gereicht worden. Aufgrund dieser Unterlagen ist festzustellen, dass die \nstreitige Qualifikation für den Beruf des Leiters einer Werkfeuerwehr - auch in der \nbetreffenden Prägung - von den Arbeitgebern regelmäßig nicht gefordert wird oder \ndurch andere Qualifikationen ersetzt werden kann. Das Unternehmen Merck \nbezeichnet etwa die von dem Kläger angestrebte Vorbildung für die Stelle eines \ntechnischen Einsatzleiters als wünschenswert; aber auch eine andere Vorbildung sei \nausreichend. Eine andere Stelle des gleichen Unternehmens - Diplom-Ingenieur mit \nvariablem Aufgabenbereich - setzt die Befähigung für den höheren Dienst voraus, \nallerdings nur als Ersatz für andere, primär erwünschte besondere Qualifikationen \n(Promotion, Abschluss als Diplom-Ingenieur mit Spezialkenntnissen usw.). Der \nFlughafen E. suchte einen Brandschutzingenieur mit der Befähigung für den \nhöheren Dienst, ließ alternativ aber auch das Studium der Sicherheitstechnik und \nbestimmte Berufserfahrungen genügen. Ansonsten ist anhand der beigebrachten \nUnterlagen festzustellen, dass regelmäßig die Befähigung für den gehobenen \nfeuerwehrtechnischen Dienst für ausreichend gehalten wird, den der Kläger \nallerdings nicht anstrebt, weil ihm - wie dargelegt - offenbar der Zugang zu \nbesonderen Gefährdungsbereichen ein Anliegen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus \nden Stellenangeboten, dass von einem Leiter der Werk- oder Flughafenfeuerwehr \nregelmäßig nicht oder nicht allein die von dem Kläger vorzuweisende fachliche \nBefähigung eines Diplom-Physikers gefordert wird. Vielmehr werden in der Regel \nDiplom-Ingenieure oder Absolventen einer Ausbildung auf dem Fachgebiet der \nBrandschutztechnik oder der Sicherheitstechnik gesucht. In dem überwiegenden Teil \nder Annoncen wird die Qualifikation als Diplom-Physiker nur an zweiter Stelle oder \nals Ersatzqualifikation, zum Teil aber auch überhaupt nicht akzeptiert. Dass die \nLeitung der Werkfeuerwehr eines Betriebes durch eine für den höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienst befähigte Person ein eigener Beruf sein könnte, ist \ndem Vorbringen und den beigebrachten Unterlagen damit insgesamt nicht zu \nentnehmen. Aus den Stellenanzeigen ergibt sich vielmehr, dass die von dem Kläger \nangestrebte Tätigkeit gegenüber dem allgemeinen Berufsbild des Leiters von \nWerkfeuerwehren deutlich herausgehoben ist und innerhalb des vielfältigen, durch \nebenfalls vielfältige praktische und theoretische Vorbildungen geprägten Berufsbildes \nwegen des erhöhten Gefahrenpotentials eine (bloße) Sonderstellung einnimmt. \n\n41\n\nDie Unselbständigkeit des speziellen Berufswunsches hat allgemein zur Folge, \ndass etwaige berufsbezogene Regelungen als Vorgang zu betrachten sind, der sich \ninnerhalb der Berufsausübung abspielt. \n\n42\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 \n- 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388) \n- Tierversuche -, \n\n43\n\nHinsichtlich der vorliegend zu entscheidenden Frage, ob Art. 12 GG den Zugang \nzu dem feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst ermöglichen oder gebieten \nkönnte, wird durch die Unselbständigkeit des speziellen Berufswunsches also der \nverfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab vorbestimmt. Entscheidend sind nicht die \nVorbildung und die sonstigen beruflichen Vorbedingungen, die einem Interessenten \nfür den speziellen Beruf des Leiters der Werkfeuerwehr eines besonders \ngefahrintensiven Betriebes abverlangt werden. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der \nAusschluss des Klägers von dem Vorbereitungsdienst oder zumindest von einer \nfachlich gleichwertigen Ausbildung im Dienst der Beklagten und der damit \nverbundene Ausschluss von der anschließenden Laufbahnprüfung als Verstoß \ngegen eine verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit zu bewerten ist, die - nicht gerade \nauf einen besonders gefahrintensiven Betrieb ausgerichtete - Ausbildung zum Beruf \ndes Leiters einer Werkfeuerwehr aufzunehmen. Dies kann jedoch nicht festgestellt \nwerden. Der Vorbereitungsdienst bei der Stadt E. kann nämlich nicht als eine \nvon dem Kläger frei wählbare und ihm zugleich auch zugänglich zu machende \nAusbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet werden. \nUmfassend verstanden ist eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art 12 Abs. 1 GG \njede Einrichtung, die über die allgemeine Schulbildung hinaus der Ausbildung für \neinen oder mehrere Berufe dient. \n\n44\n\nVgl. Breuer, Handbuch des Staatsrechts der \nBundesrepublik Deutschland, Band 6, § 147, Rn. 75 \nm.w.N. . \n\n45\n\nDer in Rede stehende Vorbereitungsdienst mag diese Voraussetzung erfüllen. \nDies führt indes für den Kläger nicht schon deshalb zu der von ihm reklamierten \nZulassung. Denn die durch Art. 12 GG grundrechtlich abgesicherte freie Wahl einer \nsolchen Ausbildungsstätte räumt nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Zugang zu \neiner Ausbildung ein, selbst wenn laufbahnrechtliche Gesichtspunkte vollkommen \nausgeblendet werden könnten. Der Bürger hat vielmehr zunächst nur Anspruch auf \nBeachtung seiner Wahlfreiheit und auf eine rechtmäßige, grundrechtskonforme \nVerteilung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten, falls die Kapazitäten der frei \nzugänglichen Ausbildungsstätte beschränkt sind. Dieser aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. \n3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot hergeleitete Anspruch setzt neben dem \nVorhandensein von Kapazitäten aber auch voraus, dass die subjektiven \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. \n\n46\n\n(1) Über das Fehlen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen - hier \ninsbesondere bezogen auf die Altershöchstgrenze - kann sich der Kläger nicht mit \ndem Argument hinwegsetzen, entsprechend der für den juristischen \nVorbereitungsdienst, \n\n47\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 \n- 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (371f); BVerwG, \nUrteil vom 21. November 1957 \n- II C 45.56 -, BVerwGE 6, 13 (15f), \n\n48\n\nden forstwirtschaftlichen Dienst,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 \n- II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241 (242),\n\n50\n\nund den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1975 \n- II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330 (332); Urteil \nvom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.80 -, BVerwGE 64, \n142 (159), \n\n52\n\nbestehenden Rechtslage habe auch für den Vorbereitungsdienst für den höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienst eine Befreiung von einzelnen oder allen \nlaufbahnrechtlichen Zugangsbeschränkungen zu erfolgen. Für die vorgenannten \nFachbereiche ist die Rechtsprechung von der Feststellung ausgegangen, dass die in \ndem jeweiligen Vorbereitungsdienst erworbene Qualifikation nicht nur für eine \nbestimmte Laufbahn im öffentlichen Dienst, sondern auch für andere Berufe \nerforderlich ist. So werden etwa Rechtsanwälte zu ihrem Beruf grundsätzlich nur \nzugelassen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen \nRichtergesetz erlangt haben, § 4 BRAO. Vor diesem Hintergrund können auch \nsolche Bewerber eine Ausbildung im staatlichen Vorbereitungsdienst beanspruchen, \ndie für eine spätere Übernahme in den Staatsdienst aus unterschiedlichen Gründen \nnicht mehr in Betracht kommen. \n\n53\n\nVgl. auch Menger, Der Anspruch auf Zulassung \nzum Vorbereitungsdienst und dessen \nBeschränktheit, Verwaltungsarchiv 1982 \n(Band 73), S. 86.\n\n54\n\nHinsichtlich des Vorbereitungsdienstes für den höheren feuerwehrtechnischen \nDienst ist jedoch bereits keine damit vergleichbare Sachlage feststellbar, dass \nnämlich die erworbene Qualifikation eine notwendige Voraussetzung für andere \n(freie) Berufe - insbesondere des Berufs des Leiters einer Werkfeuerwehr - \naußerhalb des öffentlichen Dienstes wäre. \n\n55\n\nOb die in einer Ausbildungsstätte erworbene Qualifikation \nBerufszugangsvoraussetzung ist, ist in erster Linie anhand der für den Beruf \ngeltenden Gesetze zu ermitteln. Für den Bereich des Feuerwehrwesens und die \nfeuerwehrtechnischen Berufe ist auf Landesrecht abzustellen, nachdem das \nGrundgesetz dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder \nVerwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und \nöffentlichen Notständen (\"abwehrender Brandschutz\") verliehen hat. Diese dem \nAufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist \nvielmehr Ländersache und deshalb allein in den Feuerwehr- und \nBrandschutzgesetzen der Länder geregelt. Entsprechend gibt es keine \nRahmenvorschriften oder bundesrechtliche Regelungen und Vorgaben, wie die \nMaterie von den Bundesländern zu behandeln wäre. Insbesondere gibt es kein \nbundeseinheitlich herausgebildetes Berufsbild des Leiters einer Werk- oder \nBetriebsfeuerwehr. Tatsächlich haben die einzelnen Bundesländer zwar ähnliche \noder zumindest im Wesentlichen vergleichbare, aber keineswegs identische \nRegelungen für das Feuerschutzwesen getroffen. Insbesondere ist auch für die \nBerufsfeuerwehren oder zumindest deren hauptamtliche Mitglieder nicht durchweg \nzwingend vorgeschrieben, dass sie zu Beamten zu ernennen sind. In Nordrhein-\nWestfalen sind die Aufgaben der Feuerwehr Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach \nWeisung, § 4 FSHG. Sie sind eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht der Gemeinde \ngegenüber den Bürgern. Ein Wesensmerkmal des Brandschutzes ist seine rechtliche \nAnbindung an die Gemeinde als Trägerin, die die ihr obliegenden Aufgaben \nselbständig wahrzunehmen hat. Mit wenigen Ausnahmen, die einen überörtlichen \nBezug aufweisen - etwa die überörtliche Hilfe nach § 25 FSHG und die Zuweisung \nbesonderer Einsatzbereiche nach § 2 FSHG - sind die Feuerwehren und ihre \nEinrichtungen entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu unterhalten und \nauszustatten, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FSHG. \n\n56\n\nFür den Beruf des Leiters einer nordrhein-westfälischen Werkfeuerwehr, auf den \nder Kläger ausdrücklich abzielt, ist das Brandreferendariat keine \nZugangsvoraussetzung. Zwar muss die Werkfeuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 \nFSHG in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren \ngerichteten Anforderungen gerecht werden. Detaillierte gesetzliche Anforderungen \nan die Person des Leiters einer Werkfeuerwehr gibt es jedoch nicht. Das nordrhein-\nwestfälische Recht stellt vielmehr darauf ab, dass die Angehörigen der \nWerkfeuerwehr auch Werkangehörige sind, die mit dem Betrieb und seinen \nBesonderheiten besonders vertraut sind und dass die Leistungsfähigkeit der \nWerkfeuerwehr sachlich und personell den von dem Betrieb ausgehenden \nBrandgefahren entspricht, § 15 Abs. 2 FSHG. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr \nkönnen ihren Beruf haupt- oder nebenberuflich ausüben. Ihre Rechte und Pflichten \nrichten sich im Übrigen nach innerbetrieblichen Regelungen und nicht nach dem \nFeuerschutzgesetz. Für den Leiter der Wehr gilt Gleiches, zumal Werkfeuerwehren \nkeine öffentlichen Feuerwehren sind und für ihre Mitglieder das Laufbahnrecht nicht \nunmittelbar und auch nicht kraft einer Verweisung Anwendung finden kann.\n\n57\n\nVgl. dazu Steegmann, Recht des Feuerschutzes \nund des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Stand: März 2003, § 15, Rn. 39, 40. \n\n58\n\nDas geltende nordrhein-westfälische Recht sieht darüber hinaus nicht vor, dass \neine Werkfeuerwehr allgemein, d.h. nicht bloß einen besonders gefahrintensiven \nBetrieb betreffend nur dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn ihr \nLeiter über die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt. Der \nSenat sah sich daher auf die Anregung des Prozessbevollmächtigten in der \nmündlichen Verhandlung nicht veranlasst, den Sachverhalt ergänzend aufzuklären \nund bei den zuständigen Bezirksregierungen anzufragen, ob etwa - wie in dem von \ndem Kläger angeführten Beispiel der Bezirksregierung Darmstadt - die Anerkennung \nvon Werkfeuerwehren mit entsprechenden Anforderungen an die Person des Leiters \nverknüpft werden. Nach dem gesetzlichen Konzept kann von der Werkfeuerwehr und \nihren Mitgliedern nur sachliche Gleichwertigkeit mit der Berufsfeuerwehr verlangt \nwerden. Sie müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche \nFeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG.\n\n59\n\nIn der Sache gilt damit im Ergebnis das Gleiche wie bei Anwendung des Berliner \nLandesrechts. Wie die 28. Kammer des dortigen Verwaltungsgerichts,\n\n60\n\nVgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. März 1999 \n- 28 A 4.99 -, zit. nach JURIS, Dokument-\nNr. MWRE103679900,\n\n61\n\nin einem von dem Kläger im Jahre 1999 angestrengten einstweiligen \nRechtsschutzverfahren ausgeführt hat, ist nicht festzustellen, dass die \n\n62\n\n\"Staatsprüfung im Sinne des § 24 der Verordnung über die \nLaufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes \nvom 22. Oktober 1985 (GVBl. 1985, 2308 (2311) - FwLVO -) im \nLand Berlin notwendige Voraussetzung für andere (freie) \nBerufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Für \nfeuerwehrende Berufe in Berliner Werkfeuerwehren, auf die der \nAntragsteller ausdrücklich auch abzielt, ist das \nBrandreferendariat jedenfalls keine Zugangsvoraussetzung. \nZwar muß gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die \nWerkfeuerwehren vom 18. November 1975 (GVBl. 1975, 2850 -\nWerkfwVO -) die fachliche Qualifikation der Angehörigen der \nWerkfeuerwehr den Anforderungen der B Feuerwehr an haupt- \noder ehrenamtliche Angehörige entsprechen. Selbst für den \nLeiter einer Werkfeuerwehr genügt es jedoch, wenn er die \nfachliche Qualifikation eines Gruppenführers besitzt (§ 5 Abs. 2 \nWerkfwVO), womit der Antragsteller auch ohne Absolvierung \ndes Vorbereitungsdienstes als Leiter einer hiesigen \nWerkfeuerwehr geeignet wäre.\"\n\n63\n\nOb es wegen des von dem Kläger angestrebten Berufs des Leiters einer \nWerkfeuerwehr auf die für diesen Beruf geltenden Regelungen in allen \nBundesländern ankommt und ob die in einem anderen Bundesland jeweils \nbestehende Regelung die Verpflichtung gerade der Beklagten mit sich bringen kann, \nden Kläger auszubilden, ist zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts genügt es zwar, wenn der Vorbereitungsdienst dem \nBewerber den Zugang zu einer staatlichen Prüfung vermittelt, deren Bestehen für die \nAusübung eines Berufes oder für die Übertragung eines Amtes in einem anderen \nBundesland vorausgesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies aus dem \nengen Zusammenhang des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte mit dem \nRecht auf Freizügigkeit gefolgert. Dieser Zusammenhang verbiete es, die Zulassung \nzu einer Ausbildungsstätte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer gleichartigen \nAusbildung in einem anderen Bundesland zu verweigern. \n\n64\n\nVgl. dazu für die Ausbildung im bay. \nVorbereitungsdienst für den höheren staatlichen \nForstdienst BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 \n- II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241 (245 f). \n\n65\n\nDiesem Grundgedanken ergänzend sehen die §§ 122 Abs. 2 und 13 - 14c BRRG \nvor, dass die nach den dort näher bestimmten Voraussetzungen in einem \nBundesland erworbene Laufbahnbefähigung in anderen Bundesländern die \nBefähigung zu einer entsprechenden Laufbahn vermittelt. Es erscheint jedoch bereits \nzweifelhaft, ob diese für die Ausbildung durch staatliche Einrichtungen entwickelten \nGrundsätze auch für die Ausbildung durch eine Kommune gelten können. Denn die \nKommunen haben die Feuerwehren und ihre Einrichtungen nur entsprechend den \nörtlichen Verhältnissen zu unterhalten und auszustatten, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \nFSHG. Bereits diese Anknüpfung an die örtlichen Bedürfnisse und Verhältnisse \nkönnte der von dem Kläger angestrebten allgemeinen \"bundesweiten\" Ausbildung \nwidersprechen, die einen solchen örtlichen Bezug eben nicht aufweist. Diese Frage \nbedarf jedoch - gerade auch was Fälle der (freiwilligen) Ausbildung über den eigenen \nBedarf hinaus betrifft - keiner abschließenden Entscheidung.\n\n66\n\nDenn es ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht behauptet, dass \ndie feuerwehrrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer den Zugang zum Beruf \ndes Leiters einer Werkfeuerwehr oder Betriebsfeuerwehr allgemein von der \nAbleistung des Vorbereitungsdienstes für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst \nabhängig machen. Vielmehr sind in den Bundesländern - wie es der Kläger auf Blatt \nvier des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2000 zutreffend angegeben hat - für diesen \nBereich Vorschriften geschaffen worden, die in der Sache dem § 15 Abs. 2 FSHG \nentsprechen. Ausreichend ist demnach, dass Aufbau, Leistungsfähigkeit und \nAusbildung der Werkfeuerwehren den an öffentliche Feuerwehren gerichteten \nAnforderungen entsprechen. Es ist für kein Bundesland erkennbar, dass der Leiter \nder Werkfeuerwehr formal und allgemein die Laufbahnbefähigung für den höheren \nDienst besitzen müsste.\n\n67\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass es ein durch Tradition fixiertes \nBerufsbild des für den höheren Dienst ausgebildeten Leiters der Werkfeuerwehr \ngäbe, welches einen weitgehenden Verzicht auf die Einhaltung subjektiver \nZulassungsvoraussetzungen rechtfertigen könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn in \nden Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft traditionell erst mit der in \nstaatlicher Ausbildung erworbenen Befähigung von einer abgeschlossenen \nBerufsausbildung gesprochen werden könnte, die innerhalb des öffentlichen \nDienstes erworbene Befähigung also außerhalb des öffentlichen Dienstes als \nVoraussetzung des Zugangs zu diesem Beruf angesehen wird. \n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 \n- 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, (372 f).\n\n69\n\nDamit von einer traditionellen Fixierung gesprochen werden könnte, bedürfte es \njedenfalls einer langjährigen, allgemein verbreiteten Handhabung. Dafür gibt es keine \nAnhaltspunkte. Insbesondere kann eine solche Handhabung den von dem Kläger als \nBeleg seines Vorbringens vorgelegten Annoncen nicht entnommen werden. \nEntsprechend den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich aus der \nVielzahl der aus den Annoncen erkennbaren Anforderungsprofile kein tradiertes \nBerufsbild des Leiters einer Werkfeuerwehr mit Befähigung gerade zum höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienst ergibt. \n\n70\n\nDie in staatlicher Ausbildung erworbene Befähigung für den höheren \nfeuerwehrtechnischen Dienst ist damit nicht bereits aufgrund einer Tradition \nVoraussetzung für die Leitung einer Werkfeuerwehr. Auch aus den gesetzlichen \nRegelungen dieses Berufs ergibt sich nicht das Erfordernis einer entsprechenden \nVorbildung; sie ist vielmehr nur für die Laufbahn im öffentlichen Dienst erforderlich. \nDaher finden die zu dem Vorbereitungsdienst für juristische Berufe und das Lehramt \nsowie vergleichbare Berufe entwickelten Grundsätze keine Anwendung. Der Zugang \nzu der Ausbildung und die Vorhaltung oder Schaffung von Ausbildungskapazitäten \nsind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch Gesetz zu regeln. \nEtwaige Besonderheiten, die im Einzelfall für die Leitung der Werkfeuerwehr eines \nbesonders gefahrenintensiven Betriebes gelten, gebieten keine andere Bewertung, \nzumal es insoweit - wie dargelegt - an einem eigenständigen Berufsbild fehlt. \n\n71\n\n(2) Ein Zugang zu der Ausbildung kann auch nicht mit dem weiteren Argument \nbeansprucht werden, es bestehe ein staatliches Ausbildungsmonopol. Das \nBundesverfassungsgericht hat aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein Teilhaberecht \nabgeleitet und auch einen Anspruch auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten \nerwogen, dies aber unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass der Staat eine \nallgemeine Ausbildungsstätte geschaffen hat und diese monopolartig betreibt.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 \n- 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -, \nBVerfGE 33, 303, (331ff).\n\n73\n\nZumindest an dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Das \nFeuerschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Werkfeuerwehrleute \neine Ausbildung nicht vor. Erst recht sieht es keine Ausbildung vor, die der \nAusbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst entspräche. Dieser Dienst \nstellt selbst in den öffentlichen Feuerwehren eine Ausnahme dar, so dass allein die \ngeringe Zahl der tatsächlich vorhandenen Ausbildungsstellen und der Umstand, dass \ndas Institut der Feuerwehr in Münster landesweit die Abnahme der Laufbahnprüfung \nübernommen hat, nicht erlaubt, auf eine monopolartige staatliche Ausbildung zu \nschließen. Die Gemeinden und Kreise als Träger der örtlichen Feuerwehr bilden ihre \nBeamten für die Berufsfeuerwehr aufgrund der oben bereits genannten \nbeamtenrechtlichen Vorschriften sowie aufgrund der hier nicht maßgebenden \nVerordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen \nfeuerwehrtechnischen Dienstes auf eigene Kosten (§ 40 Abs. 1 FSHG) jeweils selbst \naus. Die Hauptlast des feuerwehrtechnischen Dienstes wird von den Beamten des \nmittleren und des gehobenen Dienstes getragen, wobei den Beamten des \ngehobenen Dienstes in der Regel bereits die Führungsaufgaben sowie die \nAusbildungsaufgaben für den Nachwuchs und die ergänzende Fortbildung des \nPersonals übertragen sind. Beamte des höheren Dienstes werden nur in \nuntergeordnetem Umfang benötigt und eingesetzt, was zu entscheiden dem \nOrganisationsermessen der als Dienstherr und Anstellungskörperschaft tätigen \nKommune obliegt. Deren durch Art. 33 GG eingeräumter und geschützter \nEntscheidungsspielraum begründet - soweit der öffentliche Dienst und die \nlaufbahnbezogene Ausbildung betroffen ist - ohnehin kein Ausbildungsmonopol in \ndem hier gemeinten Sinne. Ein Ausbildungsmonopol besteht auch nicht im Hinblick \nauf andere Organisations- und Erscheinungsformen der öffentlichen und privaten \nFeuerwehren. Neben der Berufsfeuerwehr gibt es insbesondere die freiwillige \nFeuerwehr, die in einem faktisch nicht unbedeutenden Umfang Aufgaben des \nöffentlichen Brandschutzes wahrnimmt und gemeinsam mit der Berufsfeuerwehr die \nPflichtfeuerwehr der Gemeinden bildet (§ 9 Abs. 2 FSHG) Für sie gilt, dass die \nGrundausbildung der überwiegend ehrenamtlichen Mitglieder von den Gemeinden \nund die weitergehende Ausbildung von den kreisfreien Städten und Kreisen \nübernommen wird, § 23 Abs. 1 FSHG. Dem Bereich der kommunalen und staatlichen \nAusbildung stehen die privaten Hilfsorganisationen gegenüber, die für Aus- und \nFortbildung selbst verantwortlich sind, § 23 Abs. 2 FSHG. Sie haben sich selbst um \neine fachgerechte Ausbildung zu kümmern und können diese Ausbildung auch selbst \norganisieren. Beschränkungen dieser Befugnis sieht das Gesetz nicht vor; \ninsbesondere besteht keine Pflicht, eine staatliche oder staatlich geregelte \nAusbildung nebst zugehöriger Prüfung zu durchlaufen, um als Werkfeuerwehrmann \nund - verstanden als berufliche Karriere oder Fortentwicklung des ergriffenen Berufes \neines Werkfeuerwehrmanns - als Leiter der Werkfeuerwehr tätig werden zu können. \nDie privaten Unternehmen sind auf eine eigenständige Organisation der Ausbildung \nandererseits auch nicht beschränkt. Nach § 23 Abs. 4 FSHG stehen die \nAusbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes Dritten gegen \nKostenerstattung zur Verfügung. Damit können die Werkfeuerwehren ihren \nMitgliedern gemäß dem Gebot des § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG eine dem \nLeistungsstand der öffentlichen Feuerwehren entsprechende \nQualifikationsmöglichkeit gewähren und zugleich ihren zum Erhalt ihrer Anerkennung \n(§ 15 Abs. 1 FSHG) zu erfüllenden Pflichten nachkommen. § 23 Abs. 4 FSHG \nbeinhaltet damit ein Zugangsrecht für Mitglieder der Werkfeuerwehr zu den \nkommunalen bzw. zu den staatlichen Ausbildungseinrichtungen, sodass die \nWerkfeuerwehren solche - aufwändigen - Ausbildungseinrichtungen nicht erst selbst \nschaffen müssten. Das Land ist Träger des Instituts der Feuerwehr als zentrale \nAusbildungsstätte, §§ 3 Abs. 2, 40 Abs. 5 Satz 1 FSHG. Das Institut ist die \nNachfolgeeinrichtung der Landesfeuerwehrschule und führt die Aus- und \nFortbildungslehrgänge für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungskräfte \nder öffentlichen Feuerwehren, für Angehörige von öffentlichen Feuerwehren mit \nSpezialaufgaben und die Angehörigen der Werkfeuerwehren durch. Der Zugang an \ndas Institut erfolgt nach den Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an \nder Landesfeuerwehrschule vom 01. Juli 1985 - V B 4 - 4.389 - 4 -, \n\n74\n\nvgl. Steegmann, a.a.O., B 212 , \n\n75\n\nund setzt zunächst eine Bedarfermittlung voraus, in die die Angehörigen der \nWerkfeuerwehr auf Anzeige der Werkfeuerwehr einzubeziehen sind. Die Zuweisung \nder Ausbildungsstellen erfolgt durch den Direktor des Instituts. Während die \nTeilnahme an den Lehrgängen für die Laufbahnbewerber Voraussetzung für die \nAblegung der Laufbahnprüfung ist, gelten für die Angehörigen der Werkfeuerwehren \ndie Runderlasse des Innenministeriums vom 09. Dezember 1980 - V B 4 - 4.314 - \nund vom 04. Mai 1983 - V B 4 - 4.134 - .\n\n76\n\nVgl. Steegmann, a.a.O., B 221 und 222. \n\n77\n\nNach dem letztgenannten Runderlass können und sollen die Träger der \nWerkfeuerwehren ihren Mitgliedern Bescheinigungen unter anderem über das \nVorhandensein von theoretischen und praktischen Kenntnissen ausstellen, wie sie in \nder Werkfeuerwehr verlangt werden. Dieser Bescheinigung ist ein Schreiben der \nzuständigen Bezirksregierung beizufügen, aus dem sich zu ergeben hat, dass die \nAusbildung der Werkfeuerwehr den an öffentliche Feuerwehren gerichteten \nAnforderungen entspricht. Dadurch soll dem Werkfeuerwehrmann bestätigt werden, \ndass sein Ausbildungsstand dem Ausbildungsstand eines Mitglieds einer öffentlichen \nFeuerwehr zu vergleichen ist. Die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst \nentsprechende fachliche Qualifikation kann daher auch nach dem Ergreifen des \nBerufs des Werkfeuerwehrmanns erworben werden, wenn dies im Einzelfall aus \nrechtlichen Gründen geboten ist oder aufgrund der Vorstellungen der Leitung des \nWerks oder des Betriebes als opportun erscheint. \n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/1-a-649-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/1-a-649-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292263","retrieved":"2026-07-09 03:12:54.582519+00:00"}}