{"status":"available","doknr":"OLD292262","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.1A482.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"1 A 482/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer am XXXXX geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und steht in den Diensten der \nBeklagten, seit dem 31. Mai 2001 als Leitender Baudirektor (BesGr. A 16 BBesO). \n\n2\n\nUnter dem 07. Februar 1996 wurde über den Kläger aufgrund der ab dem 01. \nNovember 1995 geltenden \"Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung\" - BRL BMVg - \nfür den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis zum 01. November 1995 eine \nRegelbeurteilung erstellt. Der Kläger war seit dem 01. Januar 1985 nach BesGr. A 15 \nBBesO besoldeter Baudirektor. Gemäß der Verfügung des Staatssekretärs vom 02. \nNovember 1995 waren über die nach dieser Besoldungsgruppe besoldeten \nBeamtinnen und Beamten im Verteidigungsministerium zum Stichtag 01. November \n1995 Regelbeurteilungen zu erstellen. Die Leistungen des Klägers wurden im \nErgebnis mit der Gesamtnote \"übertrifft die Anforderungen\" und damit um eine \nNotenstufe schlechter als in der über ihn zuletzt erstellten Regelbeurteilung bewertet; \nes handelte sich um die drittbeste von sechs Notenstufen, wie sie sich aus Nr. 10 \nAbs. 1 BRL BMVg ergeben. Der Beurteilung beigeheftet war ein Vermerk des \ndamaligen Referatsleiters und Fachvorgesetzten Dr. S. vom 11. Januar 1996. Darin \nist unter anderem dargelegt, dass er - Herr Dr. S. - den Vordruck der Beurteilung \nzwar weisungsgemäß ausgefüllt habe, die über den Kläger gefertigte Beurteilung \nseiner Ansicht nach aber zu schlecht ausgefallen sei und die Einzelmerkmale ohne \nsachlichen Grund herabgesetzt worden seien.\n\n3\n\nDie zuletzt über den Kläger erstellte Regelbeurteilung umfasste den Zeitraum bis \neinschließlich 31. Oktober 1991. Das Verwaltungsgericht Köln führte in seinem \nBeschluss vom 30. Juli 1997 (VG Köln 15 L 942/97) hinsichtlich der sich für die Zeit \nbis zum 31. September 1994 ergebende Beurteilungslücke aus, diese Lücke habe \ndie Rechtswidrigkeit der 1996 erstellten Regelbeurteilung zur Folge. Daraufhin hob \ndie Beklagte diese Beurteilung mit Bescheid vom 12. August 1997 auf. Das wegen \ndieser Beurteilung geführte Klageverfahren VG Köln 15 K 9185/96 ist im Anschluss \ndaran übereinstimmend als für in der Hauptsache erledigt erklärt und von dem \nGericht eingestellt worden. \n\n4\n\nDie Beklagte erstellte in der Folgezeit unter dem 30. September 1997 eine neue \nRegelbeurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 01. November 1991 bis zum 01. \nNovember 1995 umfasste. Wegen des Zeitraums vom 01. November 1991 bis zum \n30. September 1994 wurde im August 1997 ein Beitrag des damals bereits aus dem \nDienst ausgeschiedenen und für den Kläger zuständig gewesenen Referatsleiters Dr. \nN. eingeholt. Dieser bezog sich in seinem Beitrag auf die von ihm 1992 erstellte \nBeurteilung und sein Schreiben vom 08. September 1997, in dem er auf einen bereits \nbei den Personalakten befindlichen und von ihm gefertigten Vermerk Bezug nahm. \nGegenstand dieses Vermerks war ein mit dem Kläger am 23. März 1994 geführtes \nBeurteilungsgespräch. Ferner fügte er sein Schreiben vom 15. Mai 1997 bei, in dem \ner das Ergebnis der 1992 erstellten Beurteilung für den Folgezeitraum nochmals \nbekräftigte und bat, diese Schriftstücke als seinen aktuellen Beitrag zu verwenden. \nDer in dem Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995 als \nReferatsleiter und Fachvorgesetzter des Klägers tätig gewesene Herr Dr. S. \nverfasste unter dem 22. September 1997 einen weiteren Beurteilungsbeitrag, mit \ndem sich der im Beurteilungsverfahren als Berichterstatter beauftragte Herr Dr. \nI. unter dem 25. September 1997 \"einverstanden\" erklärte. Herr Dr. I. , der seit \ndem 01. Oktober 1994 als dem Kläger vorgesetzter Unterabteilungsleiter tätig war, \nfüllte unter dem 25. September 1997 den für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen \nVordruck aus und formulierte einen Eignungs- und Verwendungsvorschlag. Der \nHauptabteilungsleiter Rüstung, Herr Dr. H. , vergab am 30. September 1997 das \nGesamturteil \"übertrifft die Anforderungen\" und führte nur noch aus, er unterstütze \ndie Verwendungsvorschläge und halte eine internationale Verwendung des Klägers \nfür sinnvoll. Die Beurteilung schloss wie die unter dem 07. Februar 1996 erstellte \nBeurteilung mit dem Gesamturteil \"übertrifft die Anforderungen\".\n\n5\n\nUnter dem 11. Oktober 1997 beantragte der Kläger die Aufhebung der ihm \nzwischenzeitlich eröffneten Beurteilung. Er führte im Wesentlichen aus, die der \nBeurteilung zugrunde liegenden Quoten für die Notenverteilung seien unrechtmäßig. \nBereits der Ansatz, Quoten und Notenquerschnitte vorzugeben und daraufhin die \nBeurteilungen der Betroffenen zu fertigen, sei falsch; dieser Ansatz widerspreche \nlogischen und insbesondere statistischen Gesetzmäßigkeiten. Zu Beurteilungen \nbestimme das Bundesdatenschutzgesetz, dass Werturteile einer Berichtigung nicht \nzugänglich seien, weil sie sich einer Einordnung als richtig oder falsch entzögen. Auf \nEinzelmerkmale der Beurteilung wolle er nicht eingehen; allerdings lasse der \nEignungs- und Verwendungsvorschlag wichtige Phasen seines Berufslebens aus und \nsei lückenhaft. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 29.Oktober 1997 wurde der Antrag des Klägers als Antrag auf \nAbänderung der Beurteilung gewertet und abgelehnt. Die beanstandete dienstliche \nBeurteilung sei nach den Beurteilungsbestimmungen vom 02. November 1995 \nformell ordnungsgemäß erstellt worden. Es sei nicht festzustellen, dass sachfremde \nErwägungen in die Vergabe des Gesamturteils eingeflossen seien. Die Einführung \nvon Richtwerten stehe ebenso wie das Beurteilungsverfahren im Einklang mit den \nVorschriften der Bundeslaufbahnverordnung und der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung. Auch der Eignungs- und Verwendungsvorschlag sei nicht zu \nändern. Sinn und Zweck dieser Ausführungen sei es, auf der Grundlage des \nLeistungs- und Befähigungsbildes Einsatzvorstellungen für zukünftige Aufgaben \naufzuzeigen. Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten müssten jedoch nicht vollständig \naufgezählt werden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 17. November 1997 legte der Kläger gegen diese \nEntscheidung vorsorglich Widerspruch ein.\n\n8\n\nIm Rahmen des wegen der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens \ngeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens VG Köln 15 L 4065/97 nahm Herr \nDr. H. auf Anfrage des Gerichts unter dem 12. Januar 1998 dahingehend \nStellung, dass er an dem dem Kläger erteilten Gesamturteil festhalte und sich die \nergänzende Stellungnahme des Herrn Dr. I. vom 08. Januar 1998 zu Eigen \nmache. Dieser hatte unter auszugsweiser Wiedergabe von an ihn gerichteten Fragen \ndarin wörtlich ausgeführt: \n\n9\n\n\"Der Beitrag Dr. N. über diesen Zeitraum (Nov. 91 bis Sept. 94) \nwurde gewürdigt. Allerdings war dabei zu berücksichtigen, daß dieser \nBeitrag im Rahmen eines anderen Beurteilungssystems erstellt und in \ndiesem Zeitraum noch ohne vergleichbare, maßstabswahrende \nElemente beurteilt wurde.\n\n10\n\n\"...welche Gesichtspunkte für die Änderung bzw. Beibehaltung der \nEinzelmerkmale bzw. des Gesamturteils maßgeblich waren\"\n\n11\n\nDie Beibehaltung der Einzelmerkmale bzw. des Gesamturteils \nergibt sich aus der Tatsache, daß der formal nachgereichte Beitrag von \nDr. N. inhaltlich aus vorausgegangenen Gesprächen bereits bei der \nErstellung der Beurteilung vom 7. Feb. 1996 bekannt war und somit \nkeine neuen Erkenntnisse lieferte.\n\n12\n\nNach nochmaliger intensiver Betrachtung der Leistungen im \nBeurteilungszeitraum und deren Bewertung im Vergleich mit anderen \nBeamten der gleichen Besoldungsgruppe kam es zu den geringfügigen \nÄnderungen in drei Einzelmerkmalen.\n\n13\n\n\"...welche Gesichtpunkte für eine Änderung des \nVerwendungsvorschlags maßgeblich waren.\"\n\n14\n\nDer neue Verwendungsvorschlag entspricht der geänderten \nSituation im Jahre 1996 gegenüber 1992:\nAuf die geänderten Beurteilungsbestimmungen mit besonderen \nmaßstabswahrenden Elementen habe ich bereits hingewiesen. Des \nweiteren hat sich zwischenzeitlich im Rahmen von 2 Umorganisationen \nder Hauptabteilung Rüstung das Profil der verfügbaren Referatsleiter-\nDienstposten im Ministerium geändert.\"\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht führte zur Begründung seines in dem Verfahren 15 L \n4065/97 am 11. Februar 1998 ergangenen Beschlusses unter anderem aus, dass die \nüber den Kläger unter dem 30. September 1997 erstellte dienstliche Beurteilung \nunter Berücksichtigung der erhobenen Einwände rechtmäßig sei. Den von dem \nKläger gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat der damals zuständige \n12. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nBeschluss vom 11. Mai 1998 abgelehnt (- 12 B 517/98 -). \n\n16\n\nDer Kläger hat bereits am 27. November 1997 Klage erhoben.\n\n17\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die seiner dienstlichen \nBeurteilung zugrunde liegenden Bestimmungen seien rechts- und verfassungswidrig. \nDie in Nr. 17 Abs. 2 BRL BMVg vorgesehenen Richtwertempfehlungen seien mit dem \nLeistungsprinzip nicht vereinbar. Die Beurteilung nach den streitgegenständlichen \nBeurteilungsbestimmungen sei nicht das Ergebnis einer analytischen \nVorgehensweise, nach der das Gesamturteil aus Einzelbewertungen \"von unten \nnach oben\" entwickelt werde. Der Endbeurteiler lege vielmehr zuerst die Gesamtnote \nfest und lasse dann die Bewertung der Einzelmerkmale darauf abstimmen. Der \nBerichterstatter habe aufgrund der verbindlichen Weisung des Beurteilers die \nEinzelbewertungen mit dem Gesamturteil stimmig und die Beurteilung damit \nschlüssig zu machen. Der frühere Referatsleiter Dr. S. habe in seinem Vermerk vom \n11. Januar 1996 ausgeführt, dass er die Herabstufung in der Beurteilung entgegen \nden tatsächlich gezeigten Leistungen des Klägers auf eine solche Weisung hin \nvorgenommen habe. Dies und die vorherige Festlegung des Gesamturteils \"von oben \nnach unten\" widerspreche dem Leistungsprinzip. \n\n18\n\nDie Beurteilungsbestimmungen führten auch zu einem Verstoß gegen die \nBegründungspflicht. Da es an einer Erstbeurteilung fehle und der Berichterstatter die \ngetroffene Entscheidung nur plausibel zu machen habe, fehle es an einer \nAbweichungsbegründung des Endbeurteilers. Allein verfassungskonform sei es, \nwenn der Endbeurteiler bei einer Abweichung von der Erstbeurteilung eine \nBegründung zu fertigen habe. Die Beurteilung werde so nachvollziehbar gemacht, \netwaiger Willkür vorgebeugt. Insgesamt werde der Beamte zum Objekt des \nBeurteilungssystems gemacht. \n\n19\n\nDer Beurteiler sei ferner - wie die übrigen Beurteiler - von einer strikten \nVerbindlichkeit der Richtwerte ausgegangen. Dies zeige das Ergebnis der \nBeurteilungsrunde. Von den 207 Beamten seien 5,3 % mit \"überragend\" (Richtwert: 5 \n%) und 46,4 % mit \"übertrifft die Anforderungen deutlich\" (Richtwert: 40 %) beurteilt \nworden. Der Staatssekretär selbst habe von der \"Durchsetzung\" einer \n\"Quotenphilosophie\" gesprochen. Insoweit hat der Kläger sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt und vertieft, dass die Vorgabe von Noten und \nNotenquerschnitten logischen und insbesondere statistischen Gesetzmäßigkeiten \nwiderspreche. Es werde eine im Sinne des Bundesstatistikgesetzes unerlaubte \nErgebnismanipulation an den erhobenen Daten vorgenommen. Der Kläger hat zu \ndiesem Themenkreis zwei zu den Gerichtsakten genommene umfangreichere \nArbeiten vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 71 - 81 und Bl. 95 - 107 der \nGerichtsakte) .\n\n20\n\nSchließlich sei auch gegen die Beurteilungsrichtlinien selbst verstoßen worden. \nEs sei unzulässig gewesen, die Berichterstatterfunktion auf den Unterabteilungsleiter \nzu übertragen. Die Voraussetzungen der Nr. 16 der Richtlinien, der in begründeten \nAusnahmefällen eine Delegationsmöglichkeit vorsehe, lägen nicht vor. Da Herr Dr. \nI. nur rund ein Jahr sein Vorgesetzter gewesen sei, hätte auch ein weiterer \nBeurteilungsbeitrag des früher zuständig gewesenen Unterabteilungsleiters für den \nrestlichen Zeitraum eingeholt werden müssen. Zudem sei zu vermuten, dass der sehr \npositiv ausgefallene Beurteilungsbeitrag des früheren Berichterstatters Dr. N. nur \nformal, nicht aber inhaltlich hinreichend berücksichtigt worden sei. Anderenfalls wäre \nder Kläger kaum herabgestuft und besser, nämlich mit dem Prädikat \"übertrifft die \nAnforderungen deutlich\" bewertet worden. \n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 29. Oktober 1997 zu \nverpflichten, die streitbefangene Beurteilung vom 25./30. September 1997 \naufzuheben und den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu beurteilen.\n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2000 als \nunbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die \nstreitgegenständliche Beurteilung vom 25./30. September 1997 lasse keine \nRechtsfehler erkennen. Es sei nicht zu beanstanden, dass gemäß Nr. 17 Abs. 2 BRL \nBMVg prozentuale Richtwerte vorgegeben worden seien. Wenn der Dienstherr durch \ndie Angabe eines in der betreffenden Verwaltung insgesamt erwarteten anteiligen \nVerhältnisses der Noten prozentuale Richtwerte vergebe, bestimme er damit den \nanzuwendenden Maßstab und konkretisiere den Aussagegehalt der in der \nNotenskala umschriebenen Noten. Ferner sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, \ndass die Beurteilungsnoten aufgrund der Beurteilungskonferenzen festgelegt werden. \nDenn diese Konferenzen dienten der Gewinnung einer möglichst breiten \nAnschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Beurteilung der einzelnen Beamten, \nda sich der zuständige Beurteiler durch den Vortrag die notwendigen Erkenntnisse \nüber den zu Beurteilenden verschaffen könne und einen Überblick über den \nBeurteilungsmaßstab in anderen Abteilungen erhalte. Die von dem Kläger \nherangezogenen Methoden der Statistik fänden keine Anwendung. Eine \n\"Beurteilungsstatistik\" erschöpfe sich in einer bloßen Notenübersicht. Sinn und \nZweck des Beurteilungsdurchgangs sei es, dem Dienstherrn eine Grundlage für \nzukünftige Personalentscheidungen zu schaffen und dem betroffenen Beamten \ndarüber hinaus Auskunft über den erreichten Leistungsstand zu geben. Es sei auch \nnicht ersichtlich, dass der Kläger in der Beurteilungskonferenz in den entscheidenden \nLeistungsvergleich nicht ordnungsgemäß einbezogen worden wäre und der \nBeurteiler die Richtwerte als zwingend einzuhaltende Obergrenze missverstanden \nhätte. Weiterhin begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass nach Nr. 15 Abs. 1 \nBRL BMVg der jeweilige Abteilungsleiter Beurteiler sei. Die Übertragung der \nBeurteilungskompetenz stehe im weiten Ermessen des Dienstherrn; nicht erforderlich \nsei, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des zu beurteilenden Beamten aus \neigener Anschauung kenne. Es genüge, wenn er sich die notwendigen Kenntnisse \ndurch Dritte - hier durch den Unterabteilungsleiter als Berichterstatter - verschaffen \nkönne. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Berichterstatter im Einzelfall vom \nBeurteiler angewiesen werden müsse, den Beurteilungsentwurf im Anschluss an das \nErgebnis der Beurteilungskonferenz abzuändern, wie dies auch anlässlich der 1997 \naufgehobenen Beurteilung des Klägers geschehen sei. Insgesamt teile die Kammer \nnicht die Ansicht des Klägers, dass das von der Beklagten in ihren \nBeurteilungsbestimmungen geregelte System aus grundsätzlichen Erwägungen \nrechtlich fehlerhaft sei. Anhaltspunkte, dass Herr Dr. I. den Beurteilungsbeitrag des \nHerrn Dr. N. nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt habe, bestünden \nnicht. Die gegenüber der zum Beurteilungsstichtag 01. November 1991 erstellten \nBeurteilung erfolgte Herabsetzung des Gesamturteils sei plausibel. Nachdem bei der \nletzten Beurteilungsrunde nahezu alle nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten Beamten \nmit der besten oder zweitbesten Note beurteilt worden seien (71 von 74 der zu \nbeurteilenden Beamten), habe die Verschärfung des Maßstabes zwangsläufig zur \nFolge, dass ein Teil der Beamten bei gleichbleibenden Leistungen schlechter zu \nbeurteilen waren. Die Beurteilung des Klägers sei auch in sich schlüssig; die \nEinzelbewertungen und das Gesamturteil ließen keinen Widerspruch erkennen, und \ndie Einzelbewertungen würden von dem Kläger auch nicht angegriffen. \n\n27\n\nZur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 06. Juni 2002 zugelassenen \nBerufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: \n\n28\n\nDie aufgrund der Beurteilungsbestimmungen vom 01./02. November 1995 \nverfassten Beurteilungen seien bereits deshalb rechtswidrig, weil das ihnen zugrunde \nliegende Verfahrens- und Denkmodell statistischen bzw. mathematisch-\nnaturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten widerspreche. Ergebnisse seien \ndemnach aus den erhobenen Daten zu gewinnen; umgekehrt gelte, dass das \ngewünschte Ergebnis keinen Einfluss auf die erhobenen Daten haben dürfe. So aber \nverfahre die Beklagte, wenn sie das Beurteilungssystem anwende. \nBeurteilungsentwürfe (\"Bleistiftentwürfe\") der Berichterstatter würden im Rahmen der \nBeurteilungskonferenz als bloße Diskussionsgrundlage genutzt. Die Beurteiler seien \nauf der Abteilungsleiterebene angesiedelt und verfügten über keine hinreichenden \nKenntnisse über die zu Beurteilenden. Auf einer solchen Konferenz werde mit Blick \nauf die abteilungsübergreifend zu beachtenden Maßstäbe die dem Beamten zu \nerteilende \"Gesamt-Beurteilungsnote\" vergeben. Werde die vorgegebene Quote - wie \nzu erwarten - nicht eingehalten, erfolge in allgemeiner Diskussion eine Reihung der \nbetroffenen Mitarbeiter in einer Leistungsrangfolge. Sei diese Rangfolge festgelegt, \nnutze sie der Beurteiler zur Festsetzung der Beurteilungsnote. Der Beurteiler \nveranlasse im Anschluss, dass der Berichterstatter den Beurteilungsentwurf anpasse \nund damit die erforderliche Stimmigkeit der Einzelkriterien und der Gesamtnote \nherstelle. Dieser Vorgang der Notenbestimmung widerspreche mathematisch-\nnaturwissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und führe zu einer \nUngleichbehandlung.\n\n29\n\nFerner beanstandet der Kläger erneut, dass die Zuständigkeits- und \nVerfahrensregelungen nicht eingehalten worden seien. Der für den Entwurf der \nBeurteilung regelmäßig zuständige Referatsleiter sei nicht beauftragt worden, \nsondern der Unterabteilungsleiter Dr. I. . Dem Referatsleiter habe es nur oblegen, \nfür den Berichterstatter einen Beitrag zu verfassen. Ein rechtfertigender \nAusnahmefall im Sinne der Nr. 16 BRL BMVg habe entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Es sei unerheblich, dass sich der frühere \nBerichterstatter nicht klaglos in die ihm übertragenen Aufgabe gefügt habe, seinen \nEntwurf nach Vorgaben des Beurteilers zu ändern. Denn die alleinige \nBeurteilungskompetenz liege beim höheren Vorgesetzten, so dass es auf etwaige \nVorbehalte des Berichterstatters nicht ankomme. Hinzu komme, dass nicht der \nzuständige Beurteiler, sondern der Referatsleiter RÜ I 2 den Berichterstatter \nbestimmt habe. Der Referatsleiter RÜ I 2 vermittle - etwa ausweislich seiner \nVerfügung vom 06. August 1996 - ohnehin den äußeren Anschein, die Beurteilung \nerfolge durch ihn. Dies werfe die Frage auf, ob Zuständigkeitsverstöße unterhalb der \nBeurteilerebene auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung Auswirkungen haben. \n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Antrag zu erkennen. \n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass statistische \nGesetzmäßigkeiten auf dienstliche Beurteilungen nicht angewendet werden könnten \nletztere beträfen persönlichkeitsbedingte Werturteile, welche aufgrund dessen auch \nnur beschränkt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen seien. Objektive, \nsubjektive und prognostische Elemente seien untrennbar miteinander verbunden, \nwas gegen die Berücksichtigung naturwissenschaftlicher oder statistischer Regeln \nspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe Richtwertvorgaben wiederholt als \nrechtmäßig erachtet, wenn ein hinreichend großer Verwaltungsbereich mit \nvergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur bestehe, die Vergleichsgruppen \nhinreichend stark besetzt seien und die Richtwerte keine absolute Verbindlichkeit \nbeanspruchten. Alle diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Im streitigen \nBeurteilungsdurchgang seien nur die nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten Beamten \nbeurteilt worden. Die damals ressortübergreifende Richtwertempfehlung (5 % für die \nhöchste und 40 % für die zweithöchste Notenstufe) entspreche im Übrigen in etwa \nden späteren Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung (§ 41a BLV). Geringfügige \nAbweichungen von den Vorgaben seien in den Beurteilungsbestimmungen \nausdrücklich vorgesehen. \n\n35\n\nDie Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen seien eingehalten worden. Der \nLeiter des für zentrale Angelegenheiten der Abteilung zuständigen Referates RÜ I 2 \nhabe keine in den Beurteilungsbestimmungen vorgesehen Kompetenz, etwa den \nBerichterstatter zu bestimmen. Ein Verfahrensverstoß sei jedoch nicht anzunehmen, \nda sein Handeln auf Weisung des Beurteilers erfolgt sei. Der Beurteiler habe die \nAufgabe der Berichterstattung auf den nächsthöheren Vorgesetzten übertragen \nkönnen, da eine erneute Bearbeitung durch den originär zuständigen Berichterstatter \nkeinen Erfolg versprochen habe. \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten (sechs \nBände Verwaltungsvorgänge, Gerichtsakten VG Köln 15 K 9185/96, 15 L 942/97, 15 \nL 4065/97, 15 K 843/97 und 15 K 4486/97) ergänzend Bezug genommen. \n\n37\n\nEntscheidungsgründe\nDie form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n38\n\nDie Klage ist nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, \nnachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, \ndass er \"beruflich nichts mehr erreichen\" und insbesondere \"nicht mehr befördert \nwerden\" wolle und seine Klage auch den - aus seiner Sicht wohlverstandenen - \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen solle. Für die Klage gegen eine \ndienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die \nBeurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige \nPersonalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in \nden Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen \nworden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. \nIn diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen \nGesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des \nBeurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. \n\n39\n\nVgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, JURIS-Nr: \nWBRE410009612 m.w.N. \n\n40\n\nSo liegen die Dinge hier jedoch nicht. Unbeschadet der Frage, wie man die \nBeweggründe des Klägers für die Aufrechterhaltung seiner Klage bewerten mag, ist \nnicht erkennbar, dass er für eine etwaige weitere Beförderung aus den vorgenannten \nGründen von vornherein nicht mehr in Betracht kommen könnte. \n\n41\n\nDie Berufung ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Bescheid des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 29. Oktober 1997 und die streitbefangene \nBeurteilung vom 30. September 1997 aufgehoben werden und die Beklagte über ihn \nfür den Zeitraum vom 01. November 1991 bis zum 01. November 1995 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung erstellt. \nDie ihm unter dem 30. September 1997 erteilte Regelbeurteilung ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n42\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte \nsollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung \nein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der \nBeamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - \nzahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner \nLaufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ngegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 06. August 2002 \n- 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss \nvom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; \nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 \n-, JURIS-Nr. WBRE410009612 m.w.N. \n\n44\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung \nüber die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im \nEinklang stehen.\n\n45\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind rechtliche Fehler der zum 01. November \n1995 über den Kläger erstellten Regelbeurteilung vom 30. September 1997 nicht \nfestzustellen. Sie ist in Anwendung der \"Bestimmungen über die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung\" \n- BRL BMVg - vom 02. November 1995, die die Beklagte zur Durchführung der \n§§ 40, 41 der Bundeslaufbahnverordnung erlassen hat, von dem nach Nr. 15 Abs. 1 \nBRL BMVg zuständigen Hauptabteilungsleiter Dr. H. unter Verwendung des den \nBeurteilungsbestimmungen als Anlage 1 beigefügten allgemeinen Vordrucks (vgl. \nNr. 2 Satz 2 BRL BMVg) erstellt worden. \n\n46\n\nObgleich die Beurteilungsbestimmungen erst mit Wirkung ab dem 01. November \n1995 in Kraft getreten sind und während des Beurteilungszeitraums die \nBeurteilungsbestimmungen vom 21. August 1991 (VMBl. 1991, 426) galten, war die \ndienstliche Beurteilung einheitlich für den gesamten Zeitraum nach den damals neu \ngefassten Bestimmungen zu erstellen. Maßgebend ist allein, welches \nBeurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat. Die dienstliche \nBeurteilung mit ihrer auf das übertragene Amt bezogenen Bewertung der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung des Beamten dient als Auswahlgrundlage für \nkünftige Personalentscheidungen regelmäßig dem Vergleich unter den für die \nBesetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines \nBeförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 \nBBG, §§ 12, 40 Abs. 1 BLV). Subjektive Rechte des Beamten sind durch eine \nNeuregelung der Beurteilungsrichtlinien nicht betroffen. Soweit die Richtlinien einen \nanderen Weg zur Gewinnung eines Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung des zu beurteilenden Beamten - hier etwa die \"einstufige\" Beurteilung durch \nden Abteilungsleiter - vorsehen, wird nicht belastend in Rechtspositionen des \nBeamten eingegriffen. Seine Rechts- und Pflichtenstellung ergibt sich nicht aus den \nVorschriften über die dienstliche Beurteilung und dazu ergangenen Richtlinien, \nsondern aus dem materiellen Beamtenrecht.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 02. März 2000 \n- 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621.\n\n48\n\nDen Dienstherrn zur Beurteilung berechtigender Anlass war die Verfügung des \nStaatssekretärs vom 02. November 1995, dass über die nach BesGr. A 15 BBesO \nbesoldeten und im Bundesverteidigungsministerium tätigen Beamtinnen und \nBeamten zum Stichtag 01. November 1995 Regelbeurteilungen im Sinne der Nr. 4 \nAbs. 1 BRL BMVg zu erstellen sind. Der während des gesamten \nBeurteilungszeitraums als Baudirektor nach BesGr. A 15 BBesO besoldete und im \nBundesverteidigungsministerium tätige Kläger gehört zu dieser Gruppe von \nBeamten; zum Beurteilungszeitpunkt hatte er auch noch nicht das 60. Lebensjahr \nvollendet, was einer Regelbeurteilung entgegen stünde (Nr. 4 Abs. 2 Teilstrich 3 BRL \nBMVg). Die ursprünglich unter dem 07. Februar 1996 erstellte Regelbeurteilung hatte \ndie Beklagte mit Verfügung vom 12. August 1997 aufgehoben. Danach bestand, \nobwohl die zum Stichtag 01. November 1995 durchgeführte Beurteilungsrunde im \nWesentlichen seit Anfang 1996 abgeschlossen war, für den Zeitraum vom 01. \nNovember 1991 bis zum 01. November 1995 hinsichtlich des Klägers weiterhin \nBedarf an einer Regelbeurteilung.\n\n49\n\nVerfahrensvorschriften sind nicht verletzt. Die von dem Kläger wiederholt gerügte \nVerletzung von Zuständigkeitsbestimmungen liegt nicht vor. Daher bedarf es auch \nkeiner Entscheidung, ob das Tätigwerden eines unzuständigen so genannten \nBerichterstatters, der unter anderem in Nr. 3, Nr. 13, Nr. 15 Abs. 3 BRL BMVg \ngenannt und am Beurteilungsverfahren als Mitwirkender beteiligt ist (Nr. 1 Abs. 2 \nBRL BMVg), zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen kann. Als Berichterstatter \nvorgesehen ist, da die Ausnahmevorschrift Nr. 13 Abs. 2 BRL BMVg nicht eingreift, \nfür alle Beamten der Referatsleiter, Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 BRL BMVg. Tätig geworden \nist jedoch der Unterabteilungsleiter der Abteilung \"Rüstung\", der nächsthöhere \nVorgesetzte des Referatsleiters, in dessen Bereich der Kläger im \nBeurteilungszeitraum tätig gewesen ist. Dagegen bestehen keine Bedenken: Der \nBeurteiler kann die Aufgabe des Referatsleiters in begründeten Ausnahmefällen \nabweichend von Nr. 13 auf dessen Vorgesetzten übertragen, Nr. 16 BRL BMVg. \nWann ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, wird in den Beurteilungsbestimmungen \nnicht beschrieben. In den zugleich mit den Beurteilungsbestimmungen erlassenen \nDurchführungshinweisen heißt es dazu, dass Ausnahmen \"insbesondere\" \nanzunehmen seien, wenn der Berichterstatter entgegen Nr. 13 Abs. 1 BRL BMVg - \ndie Nennung des Abs. 2 ist ein offensichtliches Redaktionsversehen - die ihm \nerteilten Vorgaben bei der Erstellung des Beurteilungsentwurfs nicht beachtet und \ndie Rückgabe nach Nr. 15 Abs. 3 BRL BMVg zum Zwecke der Berichtigung ernsthaft \nkeinen Erfolg verspricht. Gemeint ist damit die Situation, dass von einem am \nBeurteilungsverfahren beteiligten Berichterstatter nicht mehr erwartet werden kann, \ndass er dem Beurteiler einen in sich schlüssigen und die Beurteilungsnote tatsächlich \nbegründenden Beurteilungsentwurf fertigen werde. Eine so umschriebene \nKonfliktlage ist nicht erkennbar; im Ergebnis ist hier aber von einer dem \nGrundgedanken der Vorschrift entsprechenden Lage auszugehen, obwohl eine \nRückgabe zum Zwecke der Berichtigung nicht anstand und es in dem ab August \n1997 geführten Beurteilungsverfahren nach dem Inhalt der Akten und dem \nVorbringen der Beteiligten zu keinerlei Unstimmigkeiten zwischen dem früheren \nBerichterstatter Dr. S. und dem Beurteiler kam. Die Durchführungshinweise nennen \nden zuvor beschriebenen Ausnahmetatbestand beispielhaft, ohne zugleich andere, \nvergleichbare Fälle ausschließen zu wollen. Vorliegend hat sich die Beklagte \nzunächst nur darauf berufen, dass der Unterabteilungsleiter - anders als der erst seit \ndem 01. April 1994 tätige Referatsleiter Dr. S. - während des gesamten \nBeurteilungszeitraums Vorgesetzter des Klägers gewesen ist. Entscheidend hinzu \nkam allerdings, dass es zwischen dem Beurteiler und dem Berichterstatter - Herrn \nDr. S. - anlässlich der Erstellung der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom \n07. Februar 1996 gravierende inhaltliche Differenzen gab, wie sie in dem Vermerk \ndes Herrn Dr. S. vom 11. Januar 1996 zum Ausdruck gekommen sind. Dieser zu \nder damaligen Beurteilung in die Personalakten genommene Vermerk lässt \nerkennen, dass Herr Dr. S. weisungsgemäß den Vordruck der damaligen \nBeurteilung ausgefüllt hat, diese Weisung aber inhaltlich für falsch hielt. Aus dem \nVermerk lässt sich seine eigene Bewertung entnehmen, dass die über den Kläger \ndamals gefertigte Beurteilung zu schlecht ausgefallen sei und die Einzelmerkmale \nohne sachlichen Grund herabgesetzt worden seien. Damit verkennt der \nBerichterstatter, dass ihm im Rahmen des Beurteilungsverfahrens keine eigene \nKompetenz übertragen ist, Leistung und Befähigung des Beamten insgesamt oder in \nAusschnitten mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit zu bewerten und dies etwa \ngegenüber der Beurteilung des zuständigen Dienstvorgesetzten auch noch (förmlich) \nzu dokumentieren. Der Berichterstatter ist nach den Beurteilungsbestimmungen an \ndie Festlegung des Gesamturteils durch den Beurteiler gebunden und hat seinen \nEntwurf entsprechend dem anderweitig gefundenen Ergebnis zu fertigen, Nr. 13 \nAbs. 1 Satz 3 BRL BMVg. Die Beurteilung und insbesondere die Gesamtbewertung \nobliegt allein dem Beurteiler, dessen Entscheidung der Berichterstatter umzusetzen \nhat; dieser trifft keine eigene Beurteilung oder eine Erstbeurteilung, wie dies etwa im \nzweistufigen Beurteilungsverfahren vorgesehen ist, sondern wird nach dem Inhalt der \nBeurteilungsbestimmungen wie ein Gehilfe des Beurteilers tätig. Der von dem \nBerichterstatter gefertigte Entwurf kann von dem Beurteiler zurückgegeben werden, \nwenn er offensichtlich \"unschlüssig\" ist (Nr. 15 Abs. 3 BRL BMVg), sich also das von \ndem Beurteiler festgelegte Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale nicht \nin Einklang bringen lassen. Der Beurteiler hat für die Schlüssigkeit Sorge zu tragen, \nNr. 15 Abs. 2 Satz 1 BRL BMVg. Der von dem Berichterstatter Dr. S. verfasste \nVermerk stellt, soweit er zur Beurteilung und zur Personalakte genommen wird, einen \nSonderfall der Unschlüssigkeit dar, da er die Beurteilung entgegen der in den \nBeurteilungsbestimmungen eindeutig zum Ausdruck kommenden und von Gesetzes \nwegen auch gebotenen Zielsetzung - zumindest vermeintlich - als sachlich fehlerhaft \nerscheinen lässt. Eine solche gravierende richtlinienwidrige Konfliktsituation stellt \neinen hinreichenden Ausnahmefall dar, der die Übertragung der Aufgaben des \nBerichterstatters auf den nächsthöheren Vorgesetzten rechtfertigt. Die Übertragung \nselbst ist durch den Referatsleiter RÜ I 2 - Herrn C. - auf Weisung des Beurteilers \nerfolgt. Den Anforderungen der Nr. 16 BRL BMVg ist damit Genüge getan. \n\n50\n\nDie angegriffene dienstliche Beurteilung leidet auch nicht an einem zu ihrer \nAufhebung führenden (formellen) Begründungsmangel. In der Rechtsprechung ist \ngeklärt, dass sich Umfang und Intensität einer Begründung im Beurteilungsverfahren \ndaran auszurichten haben, was angesichts des vorgesehenen \nBeurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember \n1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.\n\n52\n\nDa die Beurteilungsbestimmungen eine aus der Leistungsbeurteilung und den \nErkenntnissen der Befähigungsbeurteilung gebildete Gesamtbewertung vorsehen \n(Nr. 11, 12 BRL BMVg), Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung aus der \nBewertung von Einzelmerkmalen abgeleitet werden (Nr. 10, Nr. 9 BRL BMVg i.V.m. \nder Anlage 3 der Richtlinien), wird dem Begründungserfordernis in aller Regel durch \ndas Ausfüllen der auf die vorgenannten Merkmale und die Einzelmerkmale \nabgestimmten Vordrucke nebst etwaigen Zusatzerläuterungen (z.B. nach Nr. 10 \nAbs. 2 BRL BMVg) genügt. Nachdem der Kläger die erfolgte Bewertung der \nEinzelmerkmale ausdrücklich nicht angegriffen hat, bedurfte es im anschließenden \nVerwaltungs- und Gerichtsverfahren keiner darüber hinaus gehenden Begründung \nder Einzelbewertungen und des abgegebenen Gesamturteils. Die bloße \nunsubstantiierte Behauptung des Klägers, seine Leistungs- und \nBefähigungsbeurteilung sei insgesamt zu schlecht ausgefallen, zieht keinen weiteren \n(formellen) Begründungsbedarf nach sich. \n\n53\n\nErgänzender Begründungsbedarf ergab sich auch nicht aus anderweitigen \nBesonderheiten des Beurteilungsverfahrens, etwa weil der Beurteilungsentwurf des \nBerichterstatters und das Gesamturteil voneinander abgewichen wären. In dem von \nder Beklagten geschaffenen Beurteilungssystem sind besondere \nBegründungspflichten bei Abweichungen nur in Nr. 15 Abs. 2 Satz 3 BRL BMVg \nvorgesehen. Eine Abweichung zwischen der Bewertung des Beurteilers und dem \nEntwurf des Berichterstatters ist hier jedoch nicht festzustellen. Anderweitige \nBegründungspflichten sind ebenfalls nicht gegeben. Sie bestehen, wenn etwa in \neinem zweistufig gestalteten Verfahren die anders lautende Beurteilung des \nEndbeurteilenden auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- \nund Befähigungsprofils oder auf einzelfallübergreifenden Erwägungen beruht, \nnämlich dem allgemeinen Quervergleich mit den Leistungen der zur \nVergleichsgruppe gehörenden Beamten. \n\n54\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Februar \n2001 - 6 A 2966/00 -; Beschluss vom 13. Dezember \n1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O. \n\n55\n\nDerartige Abweichungen sind hier jedoch nicht festzustellen; vielmehr hat die \nBeklagte in ihren Beurteilungsbestimmungen ein einstufiges Beurteilungsverfahren \nvorgesehen, in dem allein ein Beurteiler für die Bewertung der Beamten zuständig \nund berufen ist. Dem Berichterstatter obliegt - wie bereits ausgeführt - keinerlei \nBeurteilungskompetenz, und es ist nicht erkennbar, dass der Berichterstatter eine \nsolche Kompetenz für sich in Anspruch genommen haben könnte. \n\n56\n\nDas Gesamturteil ist aufgrund einer zutreffend ermittelten Bewertungsgrundlage \ngetroffen worden. Der Beurteiler hat sich in Übereinstimmung mit Nr. 20 Abs. 1 BRL \nBMVg die für die Beurteilung bedeutsamen Erkenntnisse über den Kläger durch die \nEinholung von Beurteilungsbeiträgen verschafft. Der Berichterstatter \n- Unterabteilungsleiter Dr. I. - hat in Vorbereitung der Beurteilung förmliche \nBeiträge von den jeweils im ersten und im zweiten Teil des Beurteilungszeitraums als \nunmittelbare Vorgesetzte des Klägers tätig gewesenen Referatsleitern eingeholt. Der \nbis zum 30. September 1994 in dieser Funktion tätig gewesene Herr Dr. N. hat \nseinen Beitrag unter dem 08. September 1997 unter Verwendung des für diese \nZwecke vorgesehenen Vordrucks sowie durch ergänzende schriftliche Erläuterungen \nin freier Form (vgl. Nr. 20 Abs. 1 Satz 2 BRL BMVg) erbracht. Der Referatsleiter Dr. \nS. hat seinen Beitrag unter dem 22. September 1997 formgerecht verfasst; \nentsprechend Nr. 21 Satz 2 BRL BMVg hat der Berichterstatter Dr. I. dazu Stellung \ngenommen. Aus den auf diese Weise verschafften Kenntnissen hat der Beurteiler \nunter Beachtung des in der Behörde geltenden Maßstabes - und damit formell \nordnungsgemäß - das Gesamturteil gebildet. Für die - formelle - Rechtmäßigkeit \ndieses Bewertungsvorganges kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht \ndarauf an, ob die Notenfindung in den Beurteilungskonferenzen (Nr. 18 BRL BMVg) \nals solche rechtmäßig ist. Die streitgegenständliche Beurteilung ist nicht in der zum \n01. November 1995 durchgeführten Beurteilungsrunde zustande gekommen. Sie ist \ninsbesondere nicht in der Weise zustande gekommen, dass der Kläger zeitgleich mit \nden anderen nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten Beamten beurteilt worden wäre \nund der für ihn vom Berichterstatter erstellte Beurteilungsentwurf im Anschluss an \neine Beurteilungskonferenz (Nr. 18 BRL BMVg) auf Weisung des Beurteilers (Nr. 13 \nAbs. 1 Satz 2 BRL BMVg) abgeändert worden wäre. Die über den Kläger damals \nunter dem 07. Februar 1996 auf diese Weise erstellte Regelbeurteilung ist vielmehr \nmit Verfügung vom 12. August 1997 ersatzlos aufgehoben worden. Die \nstreitgegenständliche Beurteilung vom 30. September 1997 ist rund zwei Jahre nach \ndem Beurteilungsstichtag bezogen auf den Regelbeurteilungszeitraum in einem \nindividuell ausgestalteten Verfahren neu erstellt worden. In dieser Verfahrenslage \nkonnte die in Nr. 18 BRL BMVg vorgesehene Beurteilungskonferenz schon aus \ntatsächlichen Gründen nicht stattfinden und hatte die früher stattgefundene \nBeurteilungskonferenz keine unmittelbaren Auswirkungen. Da andererseits die \nRegelbeurteilung noch zu erstellen war, konnte - etwa in entsprechender Anwendung \nder Nr. 19 BRL BMVg - wie bei der Erstellung einer individuellen Anlassbeurteilung \nverfahren werden. \n\n57\n\nMaterielle Beurteilungsfehler sind nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht \nerkennbar, dass der Beurteiler den anzuwendenden Maßstab verkannt haben \nkönnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem Maßstab in Bekräftigung der \nvon dem Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung jüngst \nzusammenfassend nochmals ausgeführt, dass der Dienstherr innerhalb der durch \ndas einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen Verfahren \nund den Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch \nBeurteilungsbestimmungen festlegen und nach den Erfordernissen in den einzelnen \nVerwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen \naufstellen und festlegen kann, welchen Begriffsinhalt die einzelnen \nNotenbezeichnungen haben. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung \ndes mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 \nGG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer \nLaufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen \nvoranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der \nAuswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen \"Klärung einer \nWettbewerbssituation\". Ihre Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation \nzu anderen dienstlichen Beurteilungen. Um die Vergleichbarkeit der beurteilten \nBeamten zu gewährleisten, muss - soweit möglich - gleichmäßig verfahren werden. \nDie Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Dies \nerfordert, dass der Begriffsinhalt der Noten mit demselben Aussagegehalt verwendet \nwird, und das Gesamturteil muss für die Dienstbehörde und für den Beamten \nzuverlässig Aufschluss geben, welchen Standort der einzelne Beamte im \nLeistungswettbewerb einnimmt. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 \n- 2 C 16.02 -, JURIS-Nr. WBRE410009770.\n\n59\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte \nden Maßstab verkannt haben könnte. Die von den früheren Referatsleitern \neingeholten Beurteilungsbeiträge sind von dem Beurteiler im Hinblick auf die \nnunmehr geltenden Beurteilungsbestimmungen und die aus ihnen zu entnehmenden \nAnforderungen gewürdigt worden. Dies ergibt sich aus der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren VG Köln 15 L 4065/97 vorgelegten Stellungnahme des \nBeurteilers vom 12. Januar 1998, in der er sich die Ausführungen des \nBerichterstatters Dr. I. zu Eigen gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat in \nseinem Urteil vom 30. November 2000 auf den Seiten fünfzehn und sechzehn des \namtlichen Abdrucks ausgeführt, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. N. \nsachgerecht berücksichtigt worden ist; darauf wird zur Vermeidung von \nWiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Ergänzend ist \nauszuführen, dass es wegen der Bezugnahme des früheren Referatsleiters auf die \n1992 erstellte Beurteilung, die aufgrund früherer Beurteilungsbestimmungen erstellt \nwurde, einer zusätzlichen - ergänzenden - Bewertung des Beurteilers bedurfte. \nDieser hatte - durch Bezugnahme auf den Vermerk des Unterabteilungsleiters - \nausgeführt, diese Unterschiede seien erkannt und beachtet worden. Dabei sei der \nUmstand zum Tragen gekommen, dass in dem früheren Beurteilungszeitraum noch \nkeine maßstabswahrenden Elemente - gemeint sind die nach Nr. 17 Abs. 2 BRL \nBMVg zu beachtenden Richtwerte - gegolten hätten. Auch darüber hinaus ist nicht \nerkennbar, dass die Vorgaben der Nr. 17 Abs. 1 BRL BMVg missachtet worden \nwären oder ungleiche Maßstäbe angewendet worden wären. Der Beurteiler hat dazu \nwörtlich ausgeführt, \n\n60\n\n\"Nach nochmaliger intensiver Betrachtung der \nLeistungen im Beurteilungszeitraum und deren \nBewertung im Vergleich mit anderen Beamten der \ngleichen Besoldungsgruppe kam es zu den \ngeringfügigen Änderungen in drei \nEinzelmerkmalen.\"\n\n61\n\nund damit zu erkennen gegeben, dass er die zutreffend gebildete \nVergleichsgruppe der nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten Beamten im \nVerteidigungsministerium in den Blick genommen und die Leistung und Befähigung \ndes Klägers im Beurteilungszeitraum mit denen der Beamten dieser \nVergleichsgruppe abgewogen hat. Er hat damit den sich aus Nr. 17 Abs. 1 BRL \nBMVg und den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen genügt. \nAus der Bewertung der Einzelmerkmale lässt sich das Gesamturteil schlüssig \nableiten. Die Leistungen des Klägers sind überwiegend mit der Stufe \"C\" der \nsechsstufigen Bewertungsskala (= \"übertrifft die Leistungserwartungen\") bewertet \nworden. Die von dem Beurteiler als für die Leistungsbeurteilung gewichtig \neingestuften Einzelmerkmale sind zweimal mit der Stufe \"B\" (= \"übertrifft die \nLeistungserwartungen erheblich\") und dreimal mit der Stufe \"C\" bewertet worden. \nEiner näheren Begründung der Beurteilung hat es aufgrund des Umstandes, dass \nder Kläger zu den Einzelmerkmalen nichts Substantiiertes vorgetragen hat, nicht \nbedurft. Sein Vorbringen zu der Fehlerhaftigkeit der Richtwerteempfehlungen und der \nBeurteilung \"von oben nach unten\" sind insoweit nicht beachtlich. Der Kläger \nverkennt, dass sich seine individuell erteilte Beurteilung an dem bereits festgestellten \nLeistungsgefüge und der vorgefundenen Notenstruktur der Vergleichsgruppe zu \norientieren hatte, die sich aufgrund der Beurteilungsrunde zum 01. November 1995 \nergeben hatte.\n\n62\n\nDie gegenüber der dem Kläger zuletzt erteilten Regelbeurteilung erfolgte \nHerabstufung um eine Notenstufe bei gleichbleibender Leistung ist nicht zu \nbeanstanden. Die Herabstufung beruht im Ergebnis auf der Anwendung eines \nstrengeren Beurteilungsmaßstabes, der in den Richtwertempfehlungen zum \nAusdruck kommt. Diese in Nr. 17 Abs. 2 BRL BMVg vorgesehenen \nRichtwertempfehlungen, die die Beklagte in der Weise umgesetzt hat, dass \ngrundsätzlich nur 5 % der Beurteilungen innerhalb der Vergleichsgruppe die höchste \nNotenstufe (= \"überragend\") und 40 % die zweithöchste Notenstufe (= \"übertrifft die \nAnforderungen deutlich\") erreichen sollen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. \nDerartige Richtwerte begegnen unter den von dem Verwaltungsgericht genannten \neinschränkenden, hier erfüllten Voraussetzungen - unter anderem der hinreichenden \nGröße der Vergleichsgruppe und der relativen (durch das im Klageverfahren \neingeführte Zahlenwerk des Klägers bestätigten) Unverbindlichkeit der Richtwerte - \nkeinen Bedenken. Der Dienstherr darf durch die Angabe eines in der Verwaltung \ninsgesamt erwarteten anteiligen Verhältnisses der Noten den von ihm gewollten \nInhalt der Noten und damit die anzuwendenden Maßstäbe näher bestimmen. Auch \neine an den Gegebenheiten des Haushalts und der Stellenplanbewirtschaftung \norientierte Skala wäre denkbar, wenn etwa die Quote der besten Notenstufe im \nWesentlichen an der Menge der zu erwartenden Beförderungsplanstellen orientiert \nwird, so dass der Dienstherr im Anschluss an die Beurteilungsrunde bereits den Kreis \nder potentiell zu befördernden Beamten bestimmen kann. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 \n- 2 C 13.79 -, DÖD 1980, 224; Urteil vom 13. \nNovember 1997 - 2 A 1.97 - DVBl. 1998, 638; \nSchnellenbach, Richtwertvorgaben bei dienstlichen \nBeurteilungen, DÖD 1999, 1 (3) m.w.N.\n\n64\n\nDurch Richtwerte, deren Bestimmung von dem Bundesverwaltungsgericht nicht \nals - personalvertretungsrechtlich - mitwirkungsbedürftiger Erlass von (weiteren) \nBeurteilungsrichtlinien bewertet wird, verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr \ndarüber hinaus den Aussagegehalt, den er den einzelnen Noten des Gesamturteils \nbeilegen will. Durch diese Form der Konkretisierung des Beurteilungsmaßstabs \nerleichtert der Dienstherr den bei Auswahlentscheidungen anzustellenden Vergleich \nzwischen mehreren nach den selben Bestimmungen beurteilten Beamten, schon um \nder Tendenz entgegenzuwirken, dass auch schlechtere und durchschnittliche \nLeistungen mit einer der in der Notenskala vorgesehenen Notenbezeichnung \nbewertet werden, die für überragende oder überdurchschnittliche Leistungen \nvorgesehen sind. \n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 13. November 1997 \n- 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638. \n\n66\n\nDagegen sind die von dem Kläger im Berufungsverfahren erneut angeführten \nmathematisch-naturwissenschaftlichen Regeln und die Vorschriften des \nBundesstatistikgesetzes schon im Ansatz nicht geeignet, die vorgenannten \nGrundsätze in Frage zu stellen oder gar die Rechtswidrigkeit der über ihn erstellten \nBeurteilung zu begründen. Sie beruhen allem Anschein nach auf der Annahme, ein \ngerechtes oder richtiges Gesamturteil lasse sich durch eine naturwissenschaftlich-\nexakte Behandlung einzelner Befunde - etwa der einzelnen Leistungsmerkmale - \ngewinnen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, \nmüsse der Beurteiler bei einer durch Richtwerte gesteuerten Festlegung der \nBeurteilungsnote und entsprechender Anpassung der Einzelmerkmale das \n\"Messobjekt - das ist hier der Mitarbeiter - entsprechend formen oder er muss den \nMesswert fälschen\". Die diesem Gedankengang zugrunde liegenden Annahmen des \nKlägers werden dem Beurteilungswesen in keiner Weise gerecht. Sie sind bei \nAnwendung auf mechanische Vorgänge wohl grundsätzlich zutreffend, wenn etwa \ndie von ihm beispielhaft erwähnten Messwerttoleranzen in der Waren- und \nProduktionskontrolle in Rede stehen. Auch ist es zutreffend, dass nach § 1 des \nBundesstatistikgesetzes für die Statistik gilt, dass sie Daten zu erheben, zu sammeln, \naufzubereiten, darzustellen und zu analysieren hat und dabei die Grundsätze der \nNeutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit zu wahren sind. Der \nKläger verkennt jedoch, dass bereits die Entscheidung, welches Bewertungs- \nund/oder Erkenntnismodell zutreffend ist und auf das Beurteilungswesen \nanzuwenden sein soll, eine dem Dienstherrn vorbehaltene (subjektive) \nWertentscheidung darstellt. Selbst wenn man etwa dem \"naturwissenschaftlichen\" \nAnsatz des Klägers weiter folgen wollte, stellte sich die weitergehende Frage, was \nman an dem Beamten mit welchen Maßstäben messen wollte und woran bemessen \nman etwas als \"gut\" oder \"schlecht\" oder als \"verfälscht\" oder \"verformt\" verstehen \nsollte. Sogar das von ihm immer wieder herangezogene Bundesstatistikgesetz \nverlangt eine Datenerhebung nach den \"jeweils sachgerechten Methoden\" (§ 1 \nBStatG), verlangt also vor der Messung zu treffende wertende Entscheidungen. Das \nvon dem Kläger gemeinte Modell beruht auf der falschen Hypothese, es gebe \nentsprechend der \"naturwissenschaftlichen\" Tatsachenfeststellung mehr oder \nweniger objektive oder objektiv zu behandelnde zwingende Einzelmerkmale, die in \ndem Gesamtvorgang der Beurteilung als unumstößliche Tatsachen zu behandeln \nund zu bewerten seien. Der Beurteiler habe diese Befunde nicht zu berichtigen und \ndaraus ein Gesamturteil zu entwickeln, dürfe jedenfalls nicht das Datenmaterial \nergebnisorientiert manipulieren. Jedoch sind bereits die Festlegung der \nEinzelmerkmale und deren \"Bemessung\" ein Akt wertender Erkenntnis, der allein \ndem Dienstherrn vorbehalten ist. \n\n67\n\nErst recht gilt dies für das abschließende Gesamturteil. Insoweit verlangt § 41 \nAbs. 2 BLV sprachlich und inhaltlich eindeutig, dass die Bewertung nach \"Eignung \nund Leistung des Beamten\" (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BLV) in einem einheitlichen \nGesamturteil zum Ausdruck kommt. Die Bildung des Gesamturteils ist ein \nausschließlich dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Gesamturteil \nnach § 41 Abs. 2 BLV nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt \nwerden. Das schließt zwar nicht aus, dass die zugrunde liegenden einzelnen \nWerturteile das arithmetische Mittel weiterer Einzelmerkmale sein können. Daher \nstünde es grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn, bei Bildung eines \nGesamturteils die Teilnoten für einzelne Bereiche aufgrund arithmetischer Wertung \nvon Einzelmerkmalen zu gewinnen. Der Dienstherr muss dann allerdings bei dem \nzusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung \nder einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten, um ein \nKorrektiv zu der arithmetischen Ermittlung der Teilnoten zu schaffen und ein aus sich \nheraus aussagekräftiges Gesamturteil zu gewährleisten.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 \n- 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128 (131) m.w.N.\n\n69\n\nDementsprechend gibt es keine davon unabhängige oder objektive oder nur von \neinem \"Erstbeurteiler\" zu bewertende Leistung des Beamten; die Leistungsmerkmale \nund deren Inhalte werden vielmehr ausschließlich von dem Dienstherrn festgelegt, so \ndass bereits die Bewertung des Einzelmerkmals nicht als ein von einem \nBeurteilungssystem losgelöster \"objektiver\" Akt verstanden werden kann. Es ist dem \nDienstherrn unbenommen, Tatsachen bzw. tatsächliche Feststellungen - etwa die \nAnzahl der von dem Beamten erledigten Vorgänge - seiner Beurteilung zugrunde zu \nlegen. Er muss dies jedoch nicht. Bereits die dem Art. 33 Abs. 2 GG zu \nentnehmenden unbestimmten Begriffe \"Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\" \neröffnen dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, der schon allein wegen der \ndarin enthaltenen prognostischen Elemente gerichtlich nur beschränkt überprüfbar \nist. Dies steht zwar im Spannungsverhältnis zu Art. 19 Abs. 4 GG, zumal \nBeurteilungen auch allein auf Werturteile (nicht: Tatsachen) gestützt sein können und \nWerturteile ohnehin einer beweismäßigen Prüfung entzogen sind. Dies ist jedoch von \nder Materie vorgegeben und hinzunehmen. Die unbestimmten (grundgesetzlichen) \nRechtsbegriffe können so komplex, dynamisch oder vage sein, dass die behördliche \nEntscheidung im Einzelfall kaum noch nachvollzogen werden kann und die \ngerichtliche Kontrolle an ihre Funktionsgrenzen stößt.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 \n- 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82 (83).\n\n71\n\nDieser von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung - unzutreffend - unter \nanderem als \"Philosophie\" bezeichnete Befund steht dem von ihm verfochtenen \nAnspruch auf Beurteilung nach Maßgabe von - aus seiner Sicht - \"objektiven\" oder \n\"objektivierten\" Tatsachenfeststellungen entgegen. \n\n72\n\nIm Rahmen des von der Beklagten geschaffenen einstufigen \nBeurteilungssystems ist es nicht zuletzt deshalb unbedenklich, wenn - wie hier - von \nden Berichterstattern gefertigte so genannte \"Bleistiftentwürfe\" der Beurteilungen von \nden Beurteilern in der Beurteilungskonferenz eigenständig bewertet, in Abstimmung \nuntereinander der Maßstab und die einzelnen Gesamturteile festgelegt und der \nBerichterstatter im Bedarfsfall aufgefordert oder angewiesen wird, einen dazu \nstimmigen neuen Beurteilungsentwurf zu fertigen. Ein Beurteilungsvorschlag kann im \nVerlaufe des Verfahrens jederzeit geändert werden. Das folgt für das mehrstufige \nVerfahren bereits daraus, dass mehrere Beurteiler Einfluss auf Inhalt und Ergebnis \nder Beurteilung haben und zu einem einheitlichen Ergebnis gelangen müssen. \nGleiches gilt für das einstufige Verfahren, in dem der Berichterstatter nur als Gehilfe \ndes Beurteilers tätig wird und insbesondere keine so genannte Erstbeurteilung fertigt. \nEbenso nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass sich die Beurteiler in einer \nKonferenz zunächst auf ein Gesamturteil festgelegen und danach die bisher \nvorgeschlagenen Einzelbewertungen überprüft werden. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 \n- 2 C 31.01 -, JURIS-Nr. WBRE410009612\n\n74\n\nDie in solchen Konferenzen stattfindende Diskussion über die Gesamtbeurteilung \nder einzelnen betroffenen Beamten dient im Rahmen des \nEntscheidungsbildungsprozesses ebenso wie die Richtwerte der Wahrung eines \neinheitlichen Beurteilungsmaßstabes (vgl. Nr. 18 Abs. 1 und Abs. 2 BRL BMVg). \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n76\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind. \n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/1-a-482-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BStatG 1987","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/1-a-482-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292262","retrieved":"2026-07-09 03:12:54.480071+00:00"}}